Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0813-W/05
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0813-W/05vom 16.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 9. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenfestsetzung der
Einkommensteuer für 2003 erfolgt gemäß
§ 200
Abs 1 BAO vorläufig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) erzielte als Bankangestellte im
Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003 brachte die Bw Ausgaben für die Umschulung zur
Shiatsu-Therapeutin iHv 1.500 € als Werbungskosten in Ansatz. Im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. September 2004 wurden die in Rede
stehenden Ausgaben vom Finanzamt mit der Begründung nicht
berücksichtigt, dass es sich im Falle der Bw um Ausbildungskosten handle
(keine berufsspezifische Fortbildung).
Die Bw begründete ihre daraufhin erhobene Berufung vom
27. September 2004 damit, dass es sich bei diesen Ausgaben um
Ausbildungskosten im Sinne einer Umschulungsmaßnahme entsprechend dem
Punkt 358, letzter Absatz, in den Lohnsteuerrichtlinien handle. Ihre Ausbildung
zur Shiatsu-Therapeutin ermöglichte ihr einen neuen beruflichen Einstieg.
Der österreichische Dachverband für Shiatsu sehe genaue
Ausbildungsrichtlinien und einen Diplomabschluss vor. Die von der Bw bisher
absolvierten Kurse und Übungen seien keine Einzelkurse oder Kursmodule die
für sich allein keinen Berufsumstieg darstellten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
19. Oktober 2004 wurde damit begründet, dass es sich im Fall der Bw um
eine berufsspezifische Bildungsmaßnahme für fremde Berufe handle und
die in diesem Zusammenhang erwachsenen Ausbildungkosten als Werbungskosten nicht
abzugsfähig seien.
In Ihrem Vorlageantrag vom 29. Oktober 2004 verwies
die Bw darauf, dass in § 16 Abs 1 Z 10 1. Satz EStG
1988 Ausbildungsmaßnahmen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die Tätigkeiten in einem neuen Berufsfeld ermöglichten
ausdrücklich als Werbungskosten erwähnt seien (BGBl 1 2002/155/
ab 2003) und dass diese Gesetzesstelle in die Rz 358 letzter Absatz der
Lohnsteuerrichtlinien (AFÖ 2003/71) aufgenommen worden sei. Bei den
von der Bw absolvierten Kursen und Übungen handle es sich um einen
stufenweisen Ausbildungsplan für eine diplomierte
Shiatsu-Praktikerin.
Im Rahmen eines Vorhaltes wurde die Bw ersucht, bekannt zu
geben, wie weit es möglich sei bzw die Bw die konkrete Absicht habe, ihren
derzeit ausgeübten Beruf einer Bankangestellten aufzugeben und den Beruf
einer Shiatsu-Therapeutin künftig auch tatsächlich auszuüben, bis
wann ihre Ausbildung bzw Umschuldung zur Shiatsu-Therapeutin voraussichtlich
abgeschlossen sein werde und inwieweit und ab wann aus dieser Tätigkeit
Einkünfte zu erwarten sein würden.
In der Vorhaltsbeantwortung teilte die Bw mit, dass es laut
Ausbildungsplan sieben Stufen mit anschließender Diplomprüfung
gäbe; die Bw habe im Jahr 2005 Stufe fünf absolviert und werde
für die beiden letzten Stufen voraussichtlich noch drei bis vier Jahre
brauchen. Danach möchte die Bw neben ihrem derzeitigen Beruf, Shiatsu als
Nebenberuf ausüben. Ab Beginn dieser Nebenberufstätigkeit seien dann
Einkünfte zu erwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Bw ist Angestellte bei einer Bank.
Im
Streitjahr 2003 besuchte die Bw vier - der laut Ausbildungsplan sieben -
Kurse (Stufe 1 - 3, Anatomie) zur Ausbildung bzw Umschuldung zur
Shiatsu-Therapeutin im Europäischen Shiatsu-Institut.
Für
die beiden letzten, noch zu absolvierenden Kurse wird die Bw laut eigenen
Angaben noch drei bis vier Jahre benötigen.
Die
Bw möchte danach neben ihrem jetzigen Beruf Shiatsu als Nebenberuf
ausüben. Konkrete Pläne hinsichtlich Beginn dieser Nebentätigkeit
sowie Vorstellungen über die zu erwartenden Einkünfte sind noch nicht
vorhanden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus
der Berufung, dem Vorlageantrag und der Vorhaltsbeantwortung.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 200 Abs 1 erster Satz BAO
kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. . .
.
Ist die Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die
Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt
(§ 200 Abs 2 leg cit).
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sind
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 erster
Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 nunmehr anzuwendenden Fassung
BGBl. I 180/2004 (AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 vom
30. Dezember 2004) stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten
dar. Gemäß
§ 124b Z 107 EStG ist § 16
Abs 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I
Nr. 180/2004 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003
anzuwenden.
Aus dem Gesetzestext leitet sich die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann ab,
wenn die Umschulungsmaßnahme einerseits derart umfassend ist, dass sie den
Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der
bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und andererseits auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Aus dieser ausdrücklich genannten
Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes", schließt der Unabhängige Finanzsenat, dass
Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehen müssen.
Inhaltlich schließt sich der Begriff der "umfassenden
Umschulung" somit dem der "vorweggenommenen Werbungskosten" an. Die Anerkennung
so genannter vorbereitender oder vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus,
dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten
beruflichen Tätigkeit stehen (vgl zB VwGH 28.5.1986,
85/13/0045).
Diese über die bloße Absichtserklärung
hinausgehende tatsächliche Absicht der Berufsausübung kann von der Bw
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, was einer
Anerkennung der geltend gemachten Kosten derzeit entgegensteht. Andererseits
kann eine spätere tatsächliche Berufsausübung als
Shiatsu-Therapeutin durch die Bw in näherer Zukunft auch nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden, da die von der Bw geäußerte Absicht im
Zeitraum von drei bis vier Jahren aus der Tätigkeit als Shiatsu-Therapeutin
Einnahmen erzielen zu wollen, die zu steuerpflichtigen Einkünften
führen, erst anhand der tatsächlich gesetzten Aktivitäten
beurteilt werden kann. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt
es sich dabei um eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs 1 BAO,
welche eine vorläufige Abgabenfestsetzung rechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0813-W/05
- Stammnummer
- 20335
- Gültig
- 16.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF