Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010202/0090-IV/8/2005
Bundessteuertagung Gebühren Verkehrsteuern Bewertung 2004 Protokoll - Bewertung 2004
geltende FassungErlassBMF-010202/0090-IV/8/2005vom 27.10.2005
Wortlaut laut Findok
1. §§ 4 ff und § 16
BewG 1955
Verhältnis dieser Gesetzesbestimmungen
zueinander
Sachverhalt 1:
Ein Übergeber bedingt sich eine Rente für die
Übergabe eines Grundstücks aus. Im Falle seines Ablebens erhält
die überlebende Ehegattin die Rente in gleicher Höhe.
Ist die Rente an die Ehegattin bereits mit der
Übergabe des Grundstücks oder erst bei Ableben des Ehegatten zu
berücksichtigen?
§ 16 idgF geht
§§ 4 ff BewG 1955 hinsichtlich der Sterbewahrscheinlichkeit bzw.
Erlebenswahrscheinlichkeit vor. Daraus ergibt sich, dass eine Rente, die eine
Person A erst erhält, wenn eine andere Person B verstirbt, nicht als
aufschiebend bedingt iSd §§ 4 oder 6 BewG 1955
unberücksichtigt bleibt. Diese Rente ist gemäß
§ 16 Abs. 1
und 2 BewG 1955 mit der Wahrscheinlichkeit des Anfalls zu bewerten. Der Umstand,
dass die Rente erst anfällt, wenn die Person B verstirbt, wird dabei in der
Weise berücksichtigt, dass diese Rentenzahlungen in einer Höhe
bewertet werden, welche zusätzlich auch die Wahrscheinlichkeit des
Versterbens der Person A mit einrechnet. Mit anderen Worten, die
Wahrscheinlichkeit, dass die Zweitberechtigte A den Rentenanfall nicht erlebt,
ist im verbundenen Barwertfaktor berücksichtigt.
Sachverhalt 2:
Ein Übergeber bedingt sich eine Rente für die
Übergabe eines Grundstücks aus. Im Falle seines Ablebens erhält
die überlebende Ehegattin die Rente in gleicher Höhe unter der
Bedingung, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.
Ist die Rente an die Ehegattin bereits mit Übergabe
des Grundstücks oder erst mit Ableben des Übergebers zu
berücksichtigen?
Der Umstand, dass die Ehe
bei Ableben des Übergebers noch aufrecht ist, ist eine auflösende
Bedingung, die in der Erlebenswahrscheinlichkeit nach § 16 BewG 1955 nicht
enthalten ist. Somit geht hinsichtlich dieses Umstandes §§ 4 ff BewG
1955 vor. Die Rente an die Ehegattin ist daher mitzubewerten, wenn die Ehe zum
Bewertungsstichtag noch aufrecht ist. Diese Rente ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten, wobei gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG 1955 ein Zinsfuß von 5,5% und die
Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß ErlWS-VO 2004, BGBl. II
2003/627 zwingend anzuwenden sind.
2. §§ 10 und 16 BewG 1955 (idF vor
dem Budgetbegleitgesetz 2003)
Versicherungsmathematische Bewertung einer Rente
Bereits vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003
bestand fallweise die Notwendigkeit, Renten nach der Erlebenswahrscheinlichkeit
mit Hilfe einer allgemeinen versicherungsmathematischen Methode und mit einem
bestimmten Zinssatz kapitalisiert zu bewerten.
Welcher Zinssatz ist maßgebend?
Der Zinsfuß des
Bewertungsgesetzes von 5,5% ist anzuwenden.
Es trifft zwar zu, dass in
den zum Versicherungsaufsichtsgesetz ergangenen Verordnungen die Anwendung von
niedrigeren Zinssätzen vorgesehen ist.
Diese Verordnungen regeln
jedoch die Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen und die
höchstzulässigen verbindlichen Zinszusagen durch
Versicherungsunternehmen. Diese Anwendungsfälle behandeln jedoch nur einen
Teil der Umstände, die für die Ermittlung eines gemeinen Wertes oder
Teilwertes einer Rente von Einfluss sind. In die Betrachtung ist auch der
Umstand einzubeziehen, dass etwa bei Rentenversicherungen neben dem Garantiezins
regelmäßig eine Gewinnbeteiligung zugesagt wird. Dieser
möglichen Erzielung eines zusätzlichen Ertrages ist bei der Bewertung
Rechnung zu tragen, wobei ein Zinssatz von 5,5% ausreichend
erscheint.
3. § 10 BewG 1955 iVm GrEStG 1987
Wertansatz für ans öffentliche Gut
unentgeltlich abzutretende Flächen für Zwecke der
Grunderwerbsteuerbemessung
Eine große Fläche, zB ein Hektar, wird erworben
und mit 3,6 Euro/m² bewertet; eine Zonierung nach unterschiedlichen
Bodenwerten im Sinne der Bodenwertrichtlinien erfolgte nicht. Diese Fläche
wird parzelliert. Nach der Parzellierung werden 600 m² Grund an die
Gemeinde (öffentliches Gut) unentgeltlich abgetreten. Die Verpflichtung zur
unentgeltlichen Abtretung ist ab Rechtkraft des Teilungsbescheides
gegeben.
Welcher Wert ist für die 600 m²
zutreffend?
Da hier keine bewertbare
Gegenleistung vereinbart wird, ist der Wert mit Null anzusetzen.
Wird jedoch eine
Entschädigung bezahlt, dann bildet der Wert der Gegenleistung den
Wertansatz.
Die Feststellung eines
Einheitswertes kommt nur dann in Frage, wenn kein grundsteuerbegünstigter
Zweck vorliegt und der Wert mehr als 400 Euro beträgt.
Aufgrund der
Flächenwidmung als Verkehrsfläche (faktisch unbebaubar, nur
beschränkt nutzbar) kommt für die Bewertung in Anlehnung an Pkt 4
der Bodenwertrichtlinien ein Wertansatz mit mindestens 20% des ortsüblichen
Baulandbodenwertes zum 1.1.1973 zur Anwendung.
4. §§ 13 und 16 BewG 1955
Verkehrswert von Anteilen an Kapitalgesellschaften -
Bewertung eines Fruchtgenussrechtes
Mit Notariatsakt werden Geschäftsanteile an einer
GmbH übertragen. Im Abtretungsvertrag wurden folgende Gegenleistungen
für den Erwerb der GmbH-Anteile vereinbart:
lebenslängliche
monatliche Versorgungsrente von XX Euro,
Gewinnvorzugsrecht
des ausschüttungsfähigen Gewinns/Jahr von 90% für
dieÜbergeberin.
Es gab keine Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn
Jahre.
Frage 1: Wie wird der Verkehrswert von Anteilen an
Kapitalgesellschaften geschätzt?
Frage 2: Wie wird das Fruchtgenussrecht bewertet?
Zu Frage 1:
Kann der gemeine Wert der
Anteile nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er nach dem Wiener
Verfahren zu schätzen.
Das Wiener Verfahren ist
grundsätzlich eine geeignete Methode zur Schätzung des gemeinen Wertes
von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Es ist jedoch ein
Schätzungsverfahren, das den Grundsätzen des § 184 BAO
unterliegt. Ziel einer Schätzung muss eine Besteuerungsgrundlage sein, die
dem tatsächlichen Wert am nächsten kommt. Somit ist bei jedem
Anwendungsfall zu prüfen, ob etwa Zu- oder Abschläge geboten sind, die
bestimmten Umständen Rechnung tragen.
Zu Frage 2:
Ein lebenslanges
Fruchtgenussrecht an Ausschüttungen einer GmbH ist als Rente anzusehen und
gemäß
§ 16 BewG 1955 zu bewerten. Es handelt sich dabei um
eine nachschüssige, einmal jährlich anfallende Rente. Es ist
zulässig, die jährliche Rentenrate aus dem Durchschnitt des
gemäß HGB ausschüttungsfähigen Gewinns der letzten drei
Jahre abzuleiten. Ob dieser Gewinn auch tatsächlich ausgeschüttet
wurde, ist dabei ohne Belang.
5. § 16 Abs. 1 und 2 BewG 1955
Rente, die bis zum erstmaligen Bezug einer Pension aus
einer gesetzlichen Sozialversicherung aufgeschoben ist
Der Übergeber bedingt sich eine Rente aus, die ab dem
Monat anfällt, für den erstmals eine Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung bezogen wird.
Wann ist der Zeitpunkt des Beginns der Rente
anzunehmen?
Es handelt sich dabei um
eine aufgeschobene Rente. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der Rente ist
es zulässig, allgemein zu unterstellen, dass eine Pension aus einer
gesetzlichen Sozialversicherung zum frühest möglichen Zeitpunkt einer
gesetzlichen Alterspension erstmals bezogen wird. Hinsichtlich der Bestimmung
dieses Alters sind die jeweils für den Rentenberechtigten anzuwendenden
sozialrechtlichen Gesetzesbestimmungen (zB § 607 Abs. 10
ASVG) maßgeblich.
6. § 16 Abs. 1 und 2 BewG 1955
Rente, die bis zum Erreichen des Regelpensionsalters
aufgeschoben ist
Der Übergeber bedingt sich eine Rente aus, die ab dem
Monat anfällt, in dem der Berechtigte einen Pensionsanspruch auf Grund
Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters hat.
Wann ist der Zeitpunkt des Beginns der Rente
anzunehmen?
Es handelt sich dabei um
eine aufgeschobene Rente. Der Beginn der ersten Rentenzahlung liegt in dem
Zeitpunkt, in dem das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht wird. Das
Regelpensionsalter ergibt sich dabei aus den jeweiligen sozialrechtlichen
Gesetzen (ASVG, GSVG, BSVG, BDG, Bundesbahn-Pensionsgesetz usw.), welche
für die betreffende Person Anwendung finden.
7. § 16 Abs. 3 BewG 1955
Ermittlung der Hälfte des Kapitalwertes einer Rente
bei Wertsicherungsklauseln
Die Summe der bis zum Tod des Bezugsberechtigten
tatsächlich geleisteten Rentenzahlungen hat weniger als die Hälfte des
nach § 16 Abs. 1 oder 2 BewG 1955 ermittelten Wertes betragen. Die
Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern ist auf Antrag nach der
wirklichen Höhe der Rente zu berichtigen.
Wie erfolgt dabei die Berücksichtigung von schlagend
gewordenen Wertsicherungsbeträgen?
Enthält ein
Rentenvertrag auch Wertsicherungsvereinbarungen, bleiben diese zunächst bei
der Bewertung selbst im Hinblick auf §§ 4 und 6 BewG 1955 außer
Betracht, wenn zum Bewertungszeitpunkt der Grund für das Entstehen der
Wertsicherung noch nicht eingetreten ist.
Anders verhält es
sich jedoch bei der Berichtigung. Hier ist jener Zeitpunkt zu betrachten, in dem
das Ereignis eintritt, das zum Wegfall der Rente führt. Das ist der
Zeitpunkt der (letzten) Rentenzahlung. Sind bis zu diesem Zeitpunkt
Wertsicherungsbeträge, die zu einer höheren Rentenleistung
geführt haben, entrichtet worden, sind die aufschiebend bedingten
Ereignisse bereits eingetreten. Dies hat zur Folge, dass auch diese
Wertsicherungsbeträge in den gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG 1955
maßgebenden (Hälfte-) Betrag einzurechnen sind. Der Umstand, dass
diese Wertsicherungsbeträge im ursprünglichen Barwert, dessen
Hälftewert nunmehr auch ermittelt wird, nicht enthalten sind, ist dabei
ohne Belang.
Beispiel: Eine 60-jährige Person, Jahrgang
1944, erhält eine nachschüssige Rente in Höhe von 1.000 pro
Monat. Der Barwert beträgt 152.900 (siehe Beispiel in Pkt 2.3.3 des Erl BMF
17.12.2003, 08 0104/2-IV/8/03), 50% davon sind 76.450. Verstirbt der
Berechtigte, nachdem 76 Monatszahlungen erfolgt sind, und beträgt die Summe
dieser Zahlungen nicht 76.000 sondern auf Grund schlagend gewordener
Wertsicherungsbeträge 77.000 so ist eine Berichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 BewG 1955 nicht mehr möglich.
8. § 21 Abs. 4 BewG 1955
Zurechnungsstichtage
a) Kaufvertrag zB vom 27.9.2002, vertraglich vereinbarter
Stichtag für den Übergang 1. März 2003.
b) Umgründungsstichtag: zB Einbringungsvertrag vom
September 2003 mit Wirksamkeit 31.12.2002.
Frage 1: Welches Datum ist maßgebend für die
Zurechnung bzw Nachfeststellung? Kann eine etwaige Verbücherung des
zivilrechtlichen Eigentums im Jahr der Kaufvertragserrichtung zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung führen?
Frage 2: Welcher Stichtag ist hinsichtlich der
Betriebsgrundstücke maßgebend bei Umgründungen?
Zu Frage 1: Die Zurechnung
der wirtschaftlichen Einheit erfolgt grundsätzlich mit Übertragung der
Verfügungsmacht (= tatsächliche Sachherrschaft, Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums). Im Beispielsfall a wäre eine
Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2004 vorzunehmen. Für den Fall, dass der
Kaufvertrag nach der tatsächlichen Übergabe abgeschlossen wird,
begründet erst der Kaufvertrag das Eigentum, vorher liegt nur vom
zivilrechtlichen Eigentümer abgeleiteter Besitz vor.
Zu Frage 2: Im Falle von
Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz gilt die in diesem
Gesetz normierte Rückwirkungsfiktion. Im Beispielsfall b wäre deshalb
eine Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2003 vorzunehmen.
9. §§ 30, 52 Abs. 1 BewG 1955
Bewertung privat genutzter Garagen bei einem
landwirtschaftlichen Betrieb
Sehr oft werden im Rahmen des landwirtschaftlichen
Betriebes Gebäude oder Teile von Gebäuden überwiegend oder
ausschließlich als PKW-Garage(n) genutzt:
vom
Betriebsinhaber selbst und/oder
von
weiteren Familienangehörigen, die nicht im landwirtschaftlichen Betrieb
beschäftigt sind.
Wie sind diese PKW-Garagen (laut vorheriger
Sachverhaltsdarstellung) zu bewerten?
Nutzung der PKW-Garage
durch den Betriebsinhaber:
Wenn
die PKW-Garage überwiegend betrieblich genutzt wird (PKW des
Betriebsinhabers ist auch betrieblich genutzter PKW), ist sie im
landwirtschaftlichen Einheitswert miterfasst.
Wird
sie vom Betriebsinhaber überwiegend privat genutzt oder von Personen, die
nicht oder nur gelegentlich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt
sind (zB berufstätige Tochter), ist sie im Grundvermögen als eigene
wirtschaftliche Einheit als sonstig bebautes Grundstück zu
erfassen.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen bestehen jedoch keine Bedenken, die
Garage beim übersteigenden Wohnungswert als Nebengebäude (Einstufung
im Regelfall Bauklasse 3.3) mitzuerfassen, sofern sie in den
landwirtschaftlichen Gebäuden oder im Hofverband integriert ist. Der
dazugehörige Grund und Boden verbleibt diesfalls im land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, da sich in der überwiegenden Anzahl
der Fälle der geringe Bodenwert marginal im Einheitswert
auswirkt.
10. §§ 30, 52 Abs. 1 iVm § 2 BewG
1955
Abgrenzungsfragen land- und forstwirtschaftliches
Vermögen/Grundvermögen bei Schipisten
Die Grundflächen der Berg- und Talstationen von
Liften, Zu- und Abgangsbereiche, Liftstützen, Flächen für
Beschneiungsanlagen (zB Speicherteiche) ua. sind (wären) im
Grundvermögen zu bewerten. Da die Berg- und Talstationen vielfach nur als
Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, ist idR kein Gebäudewert
festzustellen.
Beurteilt man die Berg- und Talstationen jeweils als eigene
wirtschaftliche Einheit, ergibt sich meistens auch kein Einheitswert, da die
Mindestgrenzen gemäß
§ 25 BewG 1955 nicht erreicht
werden.
Beispiel:
Das Flächenausmaß einer Liftstation mit
Flächenumgriff beträgt im Regelfall ca 250 m² bis 350 m².
Bei einem Bodenwertansatz von etwa 36 Cent (5 ATS)/m² ist nach § 25 Z
2 BewG 1955 kein Einheitswert festzustellen.
Bei Zusammenfassung der Grundflächen von Berg- und
Talstation, Zu- und Abgangsbereich einschließlich der Liftstützen
einer Liftanlage zu einer wirtschaftlichen Einheit ergäbe sich zumindest in
einigen Fällen ein Einheitswert über der gesetzlichen
Bagatellgrenze.
Bilden die räumlich getrennten, nicht
landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die zu Liftanlagen gehören,
sofern Eigentümeridentität an Grund und Boden gegeben ist, eine
wirtschaftliche Einheit?
Die Grundflächen von
Berg- und Talstationen von Liften, Zu- und Abgangsbereichen, Liftstützen
etc. sind als Grundvermögen zu bewerten, da sie keinem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (§ 30 Abs. 1 BewG
1955).
Die Beurteilung, ob sie
eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, erfolgt nach der Lage und dem
räumlichen Zusammenhang der den Liftanlagen dienenden
Wirtschaftsgüter.
Da ein sehr enger
wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, bestehen keine Bedenken, die einzelnen
Grundvermögensflächen einer Liftanlage zu einer wirtschaftlichen
Einheit zusammenzufassen, sofern Eigentümeridentität gegeben ist.
Diesbezügliche Erhebungen sind jedoch nur in steuerlich bedeutsamen
Fällen zweckmäßig.
11. § 33 BewG 1955
Wohnungswert, Abgrenzungsfragen land- und
forstwirtschaftliches Vermögen/Grundvermögen
Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle
bewirtschaftet 6,12 Hektar (ha), davon sind: Landwirtschaftlich genutzt:
4,43 ha, Hektarsatz 255,2270 Euro = Ertragswert 1130,6556 Euro;
Forstwirtschaftlich genutzt: 1,69 ha, Hektarsatz 179,5019 Euro = Ertragswert
303,3582 Euro. Der Betrieb hat keine Zu- und Verpachtungen und keine
Tierhaltung.
Der zuletzt festgestellte Einheitswert beträgt 1.400
Euro. Der Einheitswert des übersteigenden Wohnungswertes (sonstig bebautes
Grundstück) beträgt 25.290,15 Euro.
Im Jahre 2003 wurden eine privat genutzte PKW-Garage im
leer stehenden Rinderstall und ein Stüberl mit ca. 18 m² im
bestehenden Schuppen eingebaut.
Steuerliche Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit:
Ehegatten je 1/2.
Einkünfte: Ehegatte: nur Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit; Ehegattin: geringe pauschalierte Einkünfte aus
ggstl. Landwirtschaft.
Sonstige im Wohngebäude lebende
Familienangehörige: eine volljährige Tochter.
Ist das Wohngebäude weiterhin nach § 33 BewG 1955
oder als Mietwohngrundstück (bzw. Einfamilienhaus) zu bewerten?
Entscheidungswesentlich
ist, ob der Betrieb verpachtet oder selbst bewirtschaftet wird.
Solange der Betrieb selbst bewirtschaftet wird und die
landwirtschaftliche Tätigkeit eine mehr als nur gelegentliche ist, ist ein
Wohnungswert festzustellen, wobei es unerheblich ist, ob viehlos bewirtschaftet
wird und ob eine intensivere oder extensivere Wirtschaftsweise vorliegt. Eine
reine Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit (zB bei
Betriebsverpachtung) hingegen ist keine bewertungsrechtlich relevante
landwirtschaftliche Tätigkeit.
Rechtsprechung:
Gebäude, die dem Inhaber landwirtschaftlicher und
forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen und seinen
Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, gehören dann zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betriebsinhaber oder einer der zu
seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch die
Tätigkeit in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft an einen Betrieb
gebunden sind. Diese Tätigkeit braucht zwar nicht die ganze Arbeitskraft
dieser Person oder Personen zu umfassen, sie muss aber mehr als eine nur
gelegentliche sein (vgl. VwGH 14.4.1986, 84/15/0123).
Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb
verpachtet und werden Teile des Gebäudes zurückbehalten, so besteht
nach Ansicht des VwGH keine bewertungsrechtlich relevante Verbindung zwischen
den Gebäudeteilen und dem Betrieb. Die nicht verpachteten Gebäudeteile
zählen somit nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen (vgl. VwGH
10.9.1998, 96/15/0157).
Bei einem Betrieb im Ausmaß von ca. 4 ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche kann davon ausgegangen werden, dass die
Tätigkeit eine mehr als gelegentliche ist.
Das Wohngebäude ist daher weiterhin gemäß
§ 33 BewG 1955 zu bewerten.
Privat genutzte
PKW-Garagen (umgebautes Stallgebäude) gehören nicht zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen und sind daher im Grundvermögen zu
erfassen.
Es bestehen keine Bedenken
die privat genutzte Garage beim übersteigenden Wohnungswert als
Nebengebäude (Einstufung im Regelfall in Bauklasse 3.3 nach Anlage zu
§ 53a BewG 1955) mitzuerfassen, sofern sie in landwirtschaftlichen
Gebäuden bzw. im Hofverband integriert ist. Neu geschaffener Wohnraum
(Stüberl im umgebauten Schuppen) eines landwirtschaftlichen Betriebes ist
in die wirtschaftliche Einheit "Sonstig bebautes Grundstück" iSd § 33
BewG 1955 miteinzubeziehen.
12. § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955
Mietzinsbeschränkung
Bemessung des Mietzinses nach den Bestimmungen des
Richtwertgesetzes (RWG):
Der Eigentümer (zB eine AG) behauptet, dass die
Bemessung des Mietzinses (Benützungsentgeltes) auf der Grundlage des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erfolgt.
Frage 1: Ist ein nach den Vorschriften des
Richtwertgesetzes bemessener Mietzins generell als ein durch gesetzliche
Vorschriften beschränkter Mietzins zu erachten?
Frage 2: Ist eine gemeinnützige Wohnbau AG
verpflichtet, den Mietzins (Benützungsentgelt) nach dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu gestalten und wird damit eine
Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 erwirkt?
Zu Frage 1: Der Begriff
"Mietzinsbeschränkung" iSd § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 ist historisch
zu interpretieren, demnach sind unter diesem Begriff nur
Mietzinsbeschränkungen iSd Mietengesetzes zu verstehen. Richtwerte iSd
Richtwertgesetzes sind keine Beschränkungen iSd § 53 Abs. 7 lit. a
BewG 1955.
Zu Frage 2: Bei
gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen gilt das Benützungsentgelt
grundsätzlich als beschränkter Mietzins iSd Gesetzes.
Bei Wegfall der
Gemeinnützigkeitsbestimmungen für alle Wohnungen fällt der
Abschlag weg. Bei Verkauf einzelner Wohnungen ist der Abschlag entsprechend zu
berichtigen.
13. § 53 Abs. 9 BewG 1955 iVm § 53 Abs. 2
BewG 1955, § 53 Abs. 8 BewG 1955, GrStG 1955
Einheitswert von Grundstücken im Zustand der
Bebauung
Fragen betreffend Einheitswert von Grundstücken im
Zustand der Bebauung:
Frage 1: Steht die Kürzung gemäß
§ 53
Abs. 2 BewG 1955 auch zu, wenn noch keine benützungsfertigen Gebäude
oder Gebäudeteile vorliegen?
Frage 2: Ab wann liegt ein Grundstück im Zustand der
Bebauung vor?
Frage 3: Ab wann steht die Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG 1955 zu?
Frage 4: Ist bei teilweiser Grundsteuerbefreiung die
Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 8 BewG 1955 auf die gesamte bebaute
Fläche der wirtschaftlichen Einheit anzuwenden, auch wenn ein Teil der
Liegenschaft von der Grundsteuer befreit ist?
Zu Frage 1: Liegt ein
Grundstück im Zustand der Bebauung vor, haben gemäß
§ 53
Abs. 9 BewG 1955 grundsätzlich zwei Bescheide zum selben Stichtag zu
ergehen, mit denen ein allgemeiner Einheitswert sowie ein besonderer
Einheitswert für Zwecke der Grundsteuer festzustellen sind. Bei beiden
Einheitswerten ist die gleiche Grundstückshauptgruppe zu unterstellen.
Die Kürzung
gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG 1955 ist auch dann anzuwenden, wenn noch
keine benützungsfertigen Gebäude bzw. Gebäudeteile
vorliegen.
Zu Frage 2: Im Allgemeinen
werden Grundstücke im Zustand der Bebauung erst dann vorliegen, wenn bei
unterkellerten Gebäuden die Kellerdecke und bei nicht unterkellerten
Gebäuden die erste Geschoßdecke fertig gestellt ist.
Zu Frage 3: Hinsichtlich
§ 53 Abs. 7 BewG 1955 sind folgende Fälle zu
unterscheiden:
Auf dem Grundstück im
Zustand der Bebauung befinden sich:
a) noch keine
benützungsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile: In diesem Falle
sind dem gekürzten Bodenwert die bis zum Stichtag angefallenen Baukosten
hinzuzurechnen, ohne dass diese Summe gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG
1955 gekürzt wird.
b) bereits
benützungsfertige Gebäude oder Gebäudeteile: Die Kürzung
gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG 1955 ist nur auf die Summe aus dem
(gekürzten) Bodenwert und dem Wert der benützungsfertigen Gebäude
oder Gebäudeteile anzuwenden (= besonderer Einheitswert). Zu diesem Betrag
sind die Baukosten der noch nicht benützungsfertigen Gebäude oder
Gebäudeteile hinzuzurechnen (= allgemeiner Einheitswert). Der allgemeine
Einheitswert darf nicht höher sein, als der voraussichtliche Einheitswert,
der sich nach Fertigstellung des Gebäudes ergeben wird.
Zu Frage 4: Die
Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 8 BewG 1955 steht für die
gesamte bebaute Fläche unabhängig davon zu, ob Teile der
wirtschaftlichen Einheit (bebaute Fläche) einer allfälligen
Grundsteuerbefreiung unterliegen oder nicht.
14. § 53a BewG 1955, Anlage zu § 53a BewG
1955
Einstufung von Wohngebäuden in
Fertigteilbauweise
In welche Bauklasse sind Wohngebäude in
Fertigteilbauweise einzustufen?
Hinsichtlich der
Klassifizierung, ob Holz- oder Massivbauweise vorliegt, kommt es darauf an,
welche Materialien bei den tragenden Teilen überwiegen.
Wird dabei
überwiegend Holz verwendet, so ist der Gebäudewert nach den Pktn 1.1,
11.1 oder 15.1 der Anlage zu § 53a BewG 1955 zu
ermitteln.
15. § 53a iVm § 53 Abs. 5 BewG 1955
Bewertung von Mietwohngrundstücken,
Einstufung
Bei der Ermittlung der zu bewertenden Nutzflächen von
Mietwohngrundstücken treten folgende Abgrenzungsprobleme auf:
Kellerräume
kleiner Mietwohngrundstücke: Bei Umbau eines Einfamilienhauses in zwei
Wohneinheiten sinkt der Einheitswert durch Weglassen des Kellers trotz baulicher
Investitionen.
Überdachungen:
Diese werden vermehrt als "Carport" errichtet, meist massiv, zweiseitig umwandet
(Wetterseiten) mit teilweise erheblichen Flächen (bis zu zehn Autos).
Frage 1: Ist die Bewertung von Kellerräumen als
Nebenräume (Abstellräume) bei Mietwohngrundstücken
möglich?
Frage 2: Sind "Carports" bei Mietwohngrundstücken zu
bewerten?
Zu Frage 1:
Kellerräume werden bei Mietwohngrundstücken dann mitbewertet, wenn sie
für Wohnzwecke, gewerbliche oder öffentliche Zwecke nutzbar
ausgestattet sind.
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Beispiele
für nutzbare Ausstattung:
Kellerstüberl
Kinderspielraum
Sauna
Kellerdusche
WC
Hobbyräume
Werkstätte
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Beispiele
für nicht nutzbare Ausstattung:
Heizräume
Kohlenkeller
Gänge
Waschküche
Abstellräume
Zu Frage 2: Soweit
Carports nicht vom Gebäudebegriff umfasst werden (Umschließung von
mindestens 3 Seiten durch Wände), erfolgt eine Bewertung nach Pkt 14 der
Anlage zu § 53a BewG 1955.
16. § 53a BewG 1955, Anlage zu § 53a BewG
1955
Bauklasseneinstufung bei sonstig bebauten
Grundstücken (Gartenhäuschen, Garage, uÄ)
In welche Bauklasse sind allein stehende
Gartenhäuschen, Garagen uÄ einzuordnen?
Alleinstehende Garagen,
Gartenhäuschen uÄ werden als sonstig bebaute Grundstücke
gemäß Pkt 17 der Anlage zu § 53a BewG 1955 nach jener Bauklasse
bewertet, die ihrer Ausstattung und Bauweise am ehesten
entspricht.
17. BewG 1955 iVm § 19 Abs. 3 ErbStG 1955
Besonderer Einheitswert bei Grundstücksteilung in
bebautes und unbebautes Grundstück
Das im Alleineigentum des Vaters stehende Grundstück
Gst 730 wurde laut Teilungsplan vom 11.6.2003 geteilt in Gst 730/1, bebaut mit
einem Wohnhaus, und dem unbebauten Gst 730/2.
Mit Schenkungsvertrag vom 11.6.2003 übergab der Vater
das neu gebildete unbebaute Grundstück 730/2 an seine Tochter.
Ist bei der Schenkungssteuerbemessung ausgehend vom zuletzt
festgestellten Einheitswert für die Gesamtliegenschaft der anteilige
Einheitswert für das unbebaute Grundstück vom Wert des Wohnhauses plus
des Grund und Bodens oder nur vom Bodenwert zu berechnen?
Wird von einem bebauten
Grundstück ein unbebauter Teil abgetrennt und verschenkt, so ist der Wert
dieses abgetrennten Teiles für die Bemessung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer maßgeblich. Gebäude oder Gebäudeteile, die im
Eigentum des Geschenkgebers bleiben, sind in diese Bemessungsgrundlage nicht mit
einzubeziehen.
18. § 52 Abs. 2 BewG 1955 iVm 19 Abs. 3 ErbStG
1955
Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG 1955 -
Hilfseinheitswerte
Ist § 52 Abs. 2 BewG 1955 bei der Bekanntgabe von
Hilfseinheitswerten für Grundstücke, die aus einer Land- und
Forstwirtschaft vermessen und übergeben wurden, anwendbar?
Sofern die Voraussetzungen
des § 52 Abs. 2 BewG 1955 - Bewertung als Grundvermögen - nicht
bereits zum 1. Jänner des Jahres der Schenkung vorgelegen sind, ist der
anteilige land- und forstwirtschaftliche Einheitswert zugrunde zu
legen.
Die Voraussetzungen des
§ 52 Abs. 2 BewG 1955 werden gegeben sein, wenn eine entsprechende Widmung
vorgelegen ist oder zumindest das Widmungsverfahren entsprechend fortgeschritten
ist. In diesem Falle ist eine Nachfeststellung zum Feststellungsstichtag (1.
Jänner des Jahres oder früherer Stichtag) vor der Schenkung
durchzuführen.
Gemäß
§ 52
Abs. 2 BewG 1955 sind land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer
Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf
die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in
absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden und somit beispielsweise als Bauland, Industrieland uam. anzusehen
sind.
19. BewG 1955 iVm § 19 Abs. 3 ErbStG 1955
Besonderer Einheitswert bei Parzellierung
landwirtschaftlich genutzter Flächen
Eine bisher landwirtschaftlich genutzte und als solche
bewertete Parzelle wird mit Teilungsplan vermessen. Es entstehen mehrere
Bauparzellen. Die Parzellen werden mit Schenkungsvertrag im gleichen Jahr an die
Kinder weitergegeben. Die Parzellen liegen laut Flächenwidmungsplan der
Gemeinde im Bauland. Eine rechtskräftige Bauplatzerklärung der
Gemeinde liegt zum Stichtag des Vertrages noch nicht vor bzw. liegt vor.
Wie sind die Parzellen zum Stichtag des Vertrages für
Zwecke der Schenkungssteuer zu bewerten, wenn zum Beispiel:
a) die Teilung am 30.6.2003 erfolgt ist, der Vertrag am
7.8.2003 errichtet wurde und die Bauplatzerklärung am 19.8.2003
rechtskräftig geworden ist?
b) die Teilung am 30.6.2003 erfolgt ist, der Vertrag am
7.8.2003 errichtet wurde und die Bauplatzerklärung am 5.7.2003
rechtskräftig geworden ist?
Zu Fragen a und b: Sofern
die Parzelle Teil einer wirtschaftlichen Einheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens ist und die Voraussetzungen des § 52
Abs. 2 BewG 1955 nicht bereits zum 1. Jänner des Jahres der Schenkung
vorliegen, ist der anteilige land- und forstwirtschaftliche Einheitswert
zugrunde zu legen.
Ist jedoch eine
landwirtschaftlich genutzte Parzelle, die als eigene wirtschaftliche Einheit des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bewertet ist, dem
Grundvermögen zuzuordnen (zB nach § 52 Abs. 1 oder 2 BewG 1955), ist
auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG 1955 festzustellen, da die
Voraussetzungen für eine Artfortschreibung gegeben sind (vgl.
Twaroch/Wittmann/Frühwald - Kommentar, Seite 139).
Anmerkung:
Im Abgabenänderungsgesetz
2004 - AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180 vom 30.12.2004, wurde das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955 unter anderem wie folgt geändert:
In § 19
Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes "festzustellen" die Wortfolge
"zu ermitteln".
Praktische
Auswirkung: Die Ermittlung des besonderen Einheitswertes gem. § 19 Abs. 3
ErbStG 1955 hat im erbschafts- oder schenkungssteuerlichen Bemessungsverfahren
in Zusammenarbeit mit den AV-Teams zu erfolgen; daher ist kein eigener
Einheitswertbescheid zum Stichtag durch das Lagefinanzamt zu
erlassen.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Oktober
2005
Normen und Schlagworte
- § 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 25 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 8 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 9 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- Anlage 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
BewertungBewertung von RentenBesonderer EinheitswertEinheitswertEinheitsbewertungBauklassenFertigteilbauweiseFruchtgenussrechtGemeiner WertGrundvermögenLand- und forstwirtschaftliches VermögenMietzinsbeschränkungRenteStichtagVerkehrswertWiener VerfahrenWohnungswertZurechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010202/0090-IV/8/2005
- Stammnummer
- 19097
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF