Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0213-W/08
Ausbildung zum Shiatsu-Praktiker - Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-W/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MW, vom 25. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. Oktober
2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer für 2005
erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Historiker beim AEN
tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 machte er Aufwendungen für die Ausbildung zum
Shiatsu-Praktiker in Höhe von insgesamt 2.440,-- € sowie
92,--€ für einen ECDL-Kurs als Werbungskosten ("Ausbildungskosten")
geltend.
Das Finanzamt hat bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2005 den beantragten Aufwendungen mit nachstehender
Begründung die steuerliche Anerkennung versagt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
€ 2.774,65 nicht übersteigen.
Ihre Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch
berücksichtigt werden konnten, betragen € 92,00. Da dieser Betrag
den Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00 nicht
übersteigt, werden € 132,00 berücksichtigt.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von
€ 100,00 als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18
Abs. 1 Z. 5 EStG 1988).
Da es sich in Ihrem Fall um Ausbildungskosten handelt
(keine berufsspezifische Fortbildung), konnten Ihre Aufwendungen nicht
berücksichtigt werden.
Die Kosten für die Jahresnetzkarte sind durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten."
"
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Bw.
aus, da bei der Berechnung meiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006
offensichtlich vergessen worden sei, die von ihm angegebenen Ausbildungskosten
von 2532,00 € miteinzubeziehen, (siehe Antwortbrief auf das ,Ersuchen
um Ergänzung' vom 9. Oktober 2006) möchte er gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25.10.2006 Einspruch erheben.
Da es ihm leider nicht möglich gewesen sei, eine
e-mail-adresse des Finanzamtes Wien 8/9/10 u. Klosterneuburg ausfindig zu machen
und daher den Einspruch bereits am SA, 25.11.2006 einzubringen, ersuche er um
Nachsicht, dass er dies erst am 1. Werktag nach Ablauf der Einspruchfrist
tun könne.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit folgender
Begründung abgewiesen:
"Die von Ihnen beantragten Kosten für die Ausbildung
,Shiatsu' können nicht als Berufsfortbildung betrachtet und Aufwendungen in
diesem Zusammenhang somit nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch wenn
diese Kurse geeignet sind, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
verbessern, stellen sie keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese
Beurteilung spricht zunächst der Umstand, dass die Kurse von
Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht werden, woraus
abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art ist. Dieser oben angeführte Kurs ist in einer Vielzahl von
Berufen auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im
Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung. Dieser weite Bereich
lässt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen
Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Ihre beantragten Ausbildungskosten
konnten daher steuerlich nicht anerkannt werden. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden."
Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde wie folgt
begründet:
"In der mir am 5. Dezember 2006 zugestellten
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO über die Berufung gegen
meinen Einkommensteuerbescheid 2005 wird als Begründung für die
Abweisung der von mir beantragten Werbekosten (Berufsfortbildungskosten für
die Shiatsu-Ausbildung von 2440,00 €) folgendes angegeben:
Die von mir besuchten Kurse "stellen [...] keine
berufsspezifische Fortbildung dar" und " das in den Kursen vermittelte Wissen"
sei "von sehr allgemeiner Art". Weiters heißt es, dass es "keine
einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen"
gäbe.
Ich kann diese Ansicht aufgrund folgender Tatsache
widerlegen:
Die 3jährige Ausbildung umfasst 941 zu absolvierende
Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten, die vorwiegend an Wochenenden
abgehalten werden.
Weiters sind ein 30stündiger Erste Hilfe-Kurs, ein
15stündiger Hygienekurs und 220 protokollierte Behandlungen zu
absolvieren.
Die Kosten für die Ausbildung belaufen sich insgesamt
auf über 8000 €(!). Die Shambhala Shiatsu Schule ist
"Anerkannte Bildungsträgerin" des Wiener ArbeitnehmerInnen
Förderungsfonds
Die nach erfolgreicher Bestehung einer Diplomprüfung
absolvierte Ausbildung wird mit dem Diplom der Shambhala Shiatsu Schule
bestätigt und vom Österreichischen Dachverband für Shiatsu
anerkannt. Es befähigt und berechtigt zur Ausübung von Shiatsu im
Rahmen eines gebundenen Gewerbes.
Somit ist eindeutig belegt, dass es sich bei meiner
Shiatsu-Ausbildung nicht um eine Ausbildung "von sehr allgemeiner Art" ohne
"einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit", sondern um eine
sehr konkrete und noch dazu äußerst zeit- und kostenintensive
Berufsausbildung handelt.
Abgesehen davon haben mir einige Ausbildungskolleginnen und
-kollegen bestätigt, dass sie die Ausbildungskosten als Werbungskosten
steuerlich bereits absetzen konnten.
Ich möchte und werde diesen Beruf nach der Ausbildung
auch ausüben. Die Ausbildung ist für mich auch deshalb sehr wichtig,
da ich als Historiker beim AEN aufgrund dessen zeitlicher Begrenztheit
voraussichtlich nur noch einige Monate beschäftigt sein werde und die
Berufsaussichten für Historiker zur Zeit äußerst ungünstig
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Ist die Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die
Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(§ 200 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster
Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (gemäß
§ 124b Z 107 erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2003) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, setzt die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten ua. voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart
umfassend ist, dass sie einen Einstieg
in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Tz 329/1 zu
§ 4, zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur
Krankenpflegerin).
Bei der Ausbildung zum Shiatsu-Praktiker handelt es sich
zweifelsohne um eine derart
umfassende
Umschulungsmaßnahme, die dem Bw., der derzeit als Historiker
beschäftigt ist, den Einstieg in einen völlig anderen Beruf
ermöglicht (Erlangung eines
Gewerbescheines zur selbständigen Berufsausübung). Diese
gesetzliche Voraussetzung ist daher erfüllt.
Weiters setzt die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 voraus, dass
die Umschulungsmaßnahme auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen
muss.
Diese ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung
ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die
Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Die
Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere
Umstände (zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierung des Arbeitgebers)
hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein
oder auch nur einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen.
Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er
tatsächlich auf die Ausübung eines
anderen Berufes abzielt.
Der Zweck der Umschulung muss also darin bestehen, eine
andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der
Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu
Grunde liegen (zB hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Die bloße Absichtserklärung des
Steuerpflichtigen, Einkünfte aus dem neuen Beruf
erzielen zu wollen, reicht jedenfalls
nicht aus. Es müssen vielmehr - da
Umschulungskosten auf eine
künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen (inhaltlich
also vorweggenommene Werbungskosten
darstellen) - Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl.
VwGH 16.12.1999, 97/15/0148, VwGH 25.6.2000, 95/14/0134).
Grundsätzlich ist das Vorliegen derartiger
Umstände jedenfalls dann anzunehmen, wenn
-)
die weitere Einkünfteerzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
-)
die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung
verbessert werden.
Die Intensität der Nachweisführung oder
Glaubhaftmachung muss jedoch umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung
nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw.
Neigungen eignet. Eine derartige
besondere Nachweisführung wird vor
allem dann notwendig sein, wenn etwa
-)
die derzeitige Einkünfteerzielung nicht
gefährdet ist oder
-)
die Umschulung keine höheren
Einnahmen erwarten lässt.
Unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen vertritt der
unabhängige Finanzsenat nun die Auffassung, dass vom Bw. diese über
die bloße Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht
der Berufsausübung zum gegenwärtigen Zeitpunkt glaubhaft gemacht
wurde, was einer Anerkennung der geltend gemachten Kosten erlaubt. So hat er
eine Gefährdung der derzeitigen Einkünfteerzielung in der Zukunft
behauptet.
Andererseits kann jedoch auf Grund der bisher vom Bw.
getätigten Ausbildungsschritte eine zukünftige Berufsausübung als
Shiatsu-Praktiker auch nicht endgültig angenommen werden. Diese vom Bw.
geäußerte Absicht, zukünftig als Shiatsu-Praktiker Einnahmen
erzielen zu wollen, die zu steuerpflichtigen Einkünften führen, kann
erst an Hand der (weiteren) in diese Richtung tatsächlich gesetzten
Aktivitäten beurteilt werden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates handelt es
sich dabei um eine Ungewissheit im Sinne des
§ 200 Abs. 1 BAO, welche eine vorläufige
Abgabenfestsetzung rechtfertigt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-W/08
- Stammnummer
- 36833
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF