Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0352-G/06
Ausbildung zur Shiatsu-Praktikerin - Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-G/06vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vom 14. Juni 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, vom 19. Mai 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer für 2005 erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist in der Buchhaltungsabteilung
einer Tiefkühlkost-Vertriebsgesellschaft tätig und erzielte aus dieser
Tätigkeit im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 machte sie die Aufwendungen für die Ausbildung zur
Shiatsu-Praktikerin in Höhe von insgesamt 5.773,49 € (Kurskosten,
Reisekosten, Fachliteratur, Massagematte) als Werbungskosten
("Umschulungskosten") geltend.
Das Finanzamt hat bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2005 vom 19. Mai 2006 den Aufwendungen mit
nachstehender Begründung die steuerliche Anerkennung versagt:
"Da derzeit betreffend des
Shiatsu-Kurses keine Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (zB
Gefährdung der derzeitigen Einkünfteerzielung, Erwartung, dass die
Umschulung zu höheren Einkünften führe als bisher), konnten die
damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen derzeit noch nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Sollte jedoch in der Folge
tatsächlich ein Gesamtüberschuss in Verbindung mit dieser
Umschulungsmaßnahme erzielt werden, dann stellt dies ein
rückwirkendes Ereignis dar, welches zu einer Bescheidänderung
gemäß
§ 295a BAO der Jahre führt, in denen die
Umschulungskosten bezahlt wurden."
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom
14. Juni 2006 führte die Bw. aus, dass ihr der "Abschluss zur
Shiatsu-Praktikerin" ein Ansuchen um den
Gewerbeschein und somit zur Erzielung
von selbständigen Einkünften ermögliche. Durch diese berufliche
Neuorientierung nach Abschluss der Ausbildung erhoffe sie sich eine wesentliche
Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten und eine künftige Sicherung
ihres Lebensunterhaltes.
Bevor die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt worden ist (Vorlagebericht des Finanzamtes vom
13. Juli 2006), wurde die Bw. seitens des Finanzamtes am
10. Juli 2006 telefonisch noch um die Beantwortung nachstehender
Fragen ersucht:
1. Welchen
Beruf üben sie derzeit aus?
2. Wer ist der
Veranstalter der Shiatsu-Kurse?
3. Wann ist
das Kursende bzw. ab wann sind Einkünfte zu erwarten?
Die Bw. beantwortete die Fragen wie folgt:
1. Sie arbeite
derzeit genauso wie im Jahr 2005 bei der Fa. E. in Kalsdorf in der
Buchhaltungsabteilung.
2. Der
Veranstalter der Kurse sei die Internationale Shiatsu-Schule Graz (Homepage
www.shiatsu.at).
3. Die
Ausbildung umfasse fünf Stufen, wovon sie davon nach einer im Jahr 2003
erfolgten Einführung im Jahr 2004 die Stufe I und im Jahr 2005 die
Stufen II und III absolviert habe. Im Jahr 2006 habe sie bisher keine
weitere Stufe absolviert und sei derzeit das Kursende noch nicht absehbar.
Mittels zweitinstanzlichen Vorhaltes vom
16. November 2006 wurde die Bw. in der Folge zur Beantwortung
nachstehender Fragen aufgefordert:
Laut der ho. vorliegenden Informationen (www.shiatsu.at) dienten die Shiatsu-Kurse
(auch) der "persönlichen
Weiterentwicklung und Gesundung" und nicht nur einer zukünftigen
"beruflichen Ausübung von
Shiatsu".
1. "Woraus
lässt sich in Ihrem Fall konkret
ableiten, dass Ihrer Shiatsu-Ausbildung tatsächlich die Absicht auf
"Ausübung eines anderen Berufes"
zu Grunde liegt?
2. Sie sind
derzeit als (vollbeschäftigte) Angestellte in einer
Tiefkühlkost-Vertriebsgesellschaft tätig; wollen Sie Ihre dortige
Tätigkeit nach Abschluss der Shiatsu-Ausbildung beenden oder welche
diesbezüglichen Vorstellungen haben Sie?
3. Steht Ihr
Entschluss, sich zur Shiatsu-Praktikerin ausbilden zu lassen, mit Ihrer
derzeitigen Beschäftigung in irgendeiner Form im Zusammenhang?
4. Welche
Kurse haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung im Jahr 2006 besucht?
5. Geben Sie
bekannt, wie der konkrete Zeitplan ("Zeithorizont") Ihrer Ausbildung aussieht
sowie ab wann Sie mit der Erzielung von Einkünften als Shiatsu-Praktikerin
rechnen können."
In Beantwortung des Vorhaltes (Schreiben vom
12. Jänner 2007) führte die Bw. aus:
Bezüglich der Auslegung der auf www.shiatsu.at beschriebenen Kurse teile sie
mit, dass alle von ihr bisher besuchten Kurse (wie Buchhaltung, Lohnverrechnung,
EDV oder eben Shiatsu) auch zu ihrer "persönlichen Weiterentwicklung"
beigetragen hätten, und sie ansonsten niemals in ihrer Freizeit all diese
Kurse absolviert hätte. Bezüglich "Gesundung" erwähnte die Bw.,
dass sich die Kursteilnehmer bei den Kursen selbst behandeln würden, wobei
sich darüber streiten ließe, ob die "Behandlung in der Ausbildung
immer die idealste ist".
Die einzelnen Fragen wurden wie folgt beantwortet:
1. Mit der
abgeschlossenen Shiatsu-Ausbildung könne sie "um den Gewerbeschein ansuchen
und sich selbständig machen, dies habe ich auch vor".
2. Nach der
Shiatsu-Ausbildung habe sie "bis zum Aufbau eines Kundenstockes geplant, in
Teilzeit zu arbeiten und dann später nur mehr als
Shiatsu-Praktikerin".
3. "Außer
zuviel Stress und Verantwortung und daraus resultierenden Krankheiten
nichts."
4. "Ausbildung
Fußreflexzonenmassage, Sonderseminar Schröpfen, Anatomie IV und
Abschlussprüfung."
5. Nächste
Woche beginne sie mit Shiatsu Stufe IV, ob sie Shiatsu Stufe V
(inklusive Diplomarbeit und Abschlussprüfung) im Herbst mache, würde
davon abhängen, ob sie "die Shiatsu Ausbildung 2005 und 2006 steuerlich
abschreiben kann, ansonsten werde ich aus finanziellen Gründen in diesem
Jahr nicht abschließen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Ist die Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die
Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(§ 200 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (gemäß
§ 124b Z 107 erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2003) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, setzt die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen als
Werbungskosten ua. voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart
umfassend ist, dass sie einen Einstieg
in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, Tz 329/1 zu
§ 4, zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur
Krankenpflegerin).
Wie sich nun aus dem Ausbildungsprogramm der Internationalen
Shiatsu Schule Österreich (ISSÖ) ergibt (www.shiatsu.at), handelt es
sich bei der Ausbildung zur Shiatsu-Praktikerin zweifelsohne um eine derart
umfassende Umschulungsmaßnahme,
die der Bw., die derzeit als Buchhalterin beschäftigt ist, den Einstieg in
einen völlig anderen Beruf ermöglicht
(Erlangung eines Gewerbescheines zur
selbständigen Berufsausübung). Diese gesetzliche Voraussetzung
ist daher erfüllt.
Weiters setzt die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 voraus, dass
die Umschulungsmaßnahme auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen
muss.
Diese ausdrücklich genannte Tatbestandsvoraussetzung
ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die
Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Die
Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere
Umstände (zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierung des Arbeitgebers)
hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein
oder auch nur einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen.
Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er
tatsächlich auf die Ausübung eines
anderen Berufes abzielt.
Der Zweck der Umschulung muss also darin bestehen, eine
andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der
Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahme des Steuerpflichtigen zu
Grunde liegen (zB hobbymäßiges Verwerten), ist im Einzelfall nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Die bloße Absichtserklärung des
Steuerpflichtigen, Einkünfte aus dem neuen Beruf
erzielen zu wollen, reicht jedenfalls
nicht aus. Es müssen vielmehr - da
Umschulungskosten auf eine
künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen (inhaltlich
also vorweggenommene Werbungskosten
darstellen) - Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl.
VwGH 16.12.1999, 97/15/0148, VwGH 25.6.2000, 95/14/0134).
Grundsätzlich ist das Vorliegen derartiger
Umstände jedenfalls dann anzunehmen, wenn
die
weitere Einkünfteerzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
die
Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert
werden.
Die Intensität der Nachweisführung oder
Glaubhaftmachung muss jedoch umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung
nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw.
Neigungen eignet. Eine derartige
besondere Nachweisführung wird vor
allem dann notwendig sein, wenn etwa
die
derzeitige Einkünfteerzielung nicht
gefährdet ist oder
die
Umschulung keine höheren Einnahmen
erwarten lässt.
Unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen vertritt der
unabhängige Finanzsenat nun die Auffassung, dass von der Bw. - die in der
Vorhaltsbeantwortung im Übrigen gar nicht in Abrede gestellt hat, dass die
Shiatsu-Ausbildung sehr wohl (auch) der persönlichen Weiterentwicklung
gedient hätte - diese über die bloße Absichtserklärung
hinausgehende tatsächliche Absicht der Berufsausübung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden kann, was einer Anerkennung der geltend gemachten Kosten derzeit
entgegensteht.
So hat sie etwa weder eine Gefährdung der derzeitigen
Einkünfteerzielung behauptet noch glaubhaft darlegen können, dass sie
durch die Umschulung die Erzielung höherer Einkünfte erwarte; weiters
sind auch in der Vorhaltsbeantwortung keine Umstände genannt, woraus sich
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein hinreichend konkreter, objektiv
feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der
angestrebten beruflichen Tätigkeit ableiten ließe (vgl.
VwGH 28.5.1986, 85/13/0045, ergangen zu den "vorweggenommenen
Werbungskosten").
Schließlich spricht auch die Aussage in der
Vorhaltsbeantwortung, den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung von der
steuerlichen Beurteilung abhängig zu machen - und im Falle einer Abweisung
zeitlich offen zu lassen, wodurch der Aufbau eines Kundenstockes und somit auch
die Erzielung von Einnahmen auf einen unbestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben
würde - nicht dafür, gegenwärtig von einer über die
bloße Absichtserklärung hinausgehenden tatsächlichen Absicht der
Berufsausübung auszugehen.
Andererseits kann jedoch auf Grund der bisher von der Bw.
getätigten Ausbildungsschritte eine zukünftige Berufsausübung als
Shiatsu-Praktikerin auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden; diese von der
Bw. geäußerte Absicht, zukünftig als Shiatsu-Praktikerin
Einnahmen erzielen zu wollen die zu steuerpflichtigen Einkünften
führen, kann jedoch erst an Hand der (weiteren) in diese Richtung
tatsächlich gesetzten Aktivitäten beurteilt werden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates handelt es
sich dabei um eine Ungewissheit im Sinne des
§ 200 Abs. 1 BAO, welche eine vorläufige
Abgabenfestsetzung rechtfertigt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-G/06
- Stammnummer
- 27717
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF