Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1070-L/05
Kein zusätzliches Jahressechstel für eine an einen Grenzgänger im Kalenderjahr 2004 ausbezahlte Erfindervergütung im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1070-L/05vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S., vom 3. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 31. Oktober
2005, betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2005:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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51.563,93 €
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Einkommensteuer
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17.759,75 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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17.759,75 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Grenzgänger nach Deutschland.
Entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung für 2004
führte das Finanzamt eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch und setzte
mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Oktober 2005 das Einkommen für das
genannte Jahr mit € 54.797,95 und die Einkommensteuer mit
€ 18.974,03 fest.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Folgende zu
überprüfende Punkte seien bis dato aufgetaucht: - bei den
Werbungskosten sei die komplette Krankenversicherung vergessen worden (siehe
2003) - Erfindungsvergütung sei ebenfalls vergessen worden.
Der Berufungswerber ersuche um eine detaillierte und komplette
Überprüfung des ausgestellten Einkommensteuerbescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2005 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt, in dem es das Einkommen mit
€ 51.563,93 und die darauf entfallende Einkommensteuer mit
€ 17.759,75 festsetzte. Der (im Erstbescheid berücksichtigte)
Alleinverdienerabsetzbetrag stehe bei Personen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben würden, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im
Kalenderjahr länger als sechs Monate bestehe und einer der Partner für
mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehe. Da diese
Voraussetzungen beim Rechtsmittelwerber nicht gegeben seien, habe der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich Diensterfindung sei das Rechtsmittel abzuweisen gewesen, weil der
Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Arbeitnehmern, bei denen die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben werde und solchen, bei denen
diese durch Veranlagung festgesetzt werde (Grenzgänger), unterscheide.
Durch die Nichtaufnahme des Absatzes 7 in § 67 Abs. 11 EStG, sei
ausdrücklich die Entscheidung getroffen worden, nur Arbeitnehmer, deren
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen würden, in den Genuss der
begünstigten Besteuerung von Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für
Diensterfindungen zukommen zu lassen (siehe auch Entscheidung des UFS Feldkirch
vom 23.9.2004, GZ RV/0020-F/04). Die Krankenversicherung sei im Berufungswege
analog dem Vorjahr gewährt worden.
In dem Vorlageantrag vom 29. November 2005, mit dem das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter aus,
dass es sich bei der in der Berufungsvorentscheidung angeführten
UFS-Entscheidung um eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag und
nicht wie in seinem Fall um eine Diensterfindung handle. In seinem Fall treffe
RZ 1097 (§ 67 EStG 1988) nicht zu. Es handle sich um eine Diensterfindung
nach § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, die per 18.
Juni 2003 beim Europäischen Patentamt mit der Nummer O. angemeldet worden
sei. Somit begehre der Berufungswerber die Vergütung für seine
Diensterfindung mittels einem zusätzlichen um 15 % erhöhten
Jahressechstel, laut geänderter RZ 1096 gemäß Erlass BMF vom 20.
Dezember 2002, GZ 07 0104/5-IV/7/02 zu versteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
15. November 2005 die Prämien für die Krankenversicherung
berücksichtigt und den im angefochtenen Bescheid gewährten
Alleinverdienerabsetzbetrag aberkannt hat, entspricht dies dem Gesetz.
Diesbezüglich tritt, wie in der Berufungsvorentscheidung bereits
ausgeführt, eine Änderung gegenüber dem Erstbescheid vom 31.
Oktober 2005 ein.
Was die strittige Versteuerung der Prämien für
eine Diensterfindung betrifft, gilt im Kalenderjahr 2004 folgende
Gesetzeslage:
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) die Einkommensteuer durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer),
wenn im Inland eine Betriebsstätte (§
81 EStG) des Arbeitgebers besteht.
Gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG sind auf Grund
lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG
gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb
sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im
Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen,
auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter
Satz ist anzuwenden.
Nach § 67 Abs. 11 EStG 1988 sind die Absätze 1,
2, 6 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
Wenn der Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte im
Sinne des § 81 EStG hat - dies trifft z.B. bei Grenzgängern zu
- oder nach allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund von Staatsverträgen nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten ist, kommt es
nicht zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (5. Teil des EStG 1988). Der Arbeitnehmer
wird mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt. Im
Zuge dieser Veranlagung nicht lohnsteuerpflichtiger Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG in
der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung nur die Bestimmungen des
§ 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 zu beachten. Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, nur
Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, in den
Genuss der begünstigten Besteuerung von Prämien für
Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen im
Rahmen eines zusätzlichen Sechstels zukommen zu lassen. § 67
Abs. 7 EStG 1988 findet daher auf zur Einkommensteuer veranlagte Personen,
wozu auch die Grenzgänger zählen, keine Anwendung. Auch der
Verfassungsgerichtshof hat mit den Beschlüssen vom 28. 11. 2005, B 401/05
u. B 434/05 die Behandlung der gegen die Berufungsentscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates, GZ RV/0024-F/05 u. RV/0045-F/05 eingebrachten
Beschwerden, Vergütungen für Diensterfindungen von Grenzgängern
betreffend, abgelehnt.
Die gegenständliche Vergütung für eine
Diensterfindung von € 2.859,31 war somit in Höhe von
€ 2.321,88 nach dem Tarif zu versteuern. Der Restbetrag von
€ 537,43 überstieg zusammen mit den sonstigen Bezügen im
Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht ein Sechstel der laufenden
Bezüge, weshalb diesbezüglich eine begünstigte Besteuerung mit 6
% durchgeführt werden konnte.
In diesem Punkt war dem Rechtsmittel kein Erfolg
beschieden.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Bemerkt wird, dass durch die Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988 durch das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 auch die
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Sinne des §
67 Abs. 7 EStG in die Bestimmung des § 67 Abs. 11 EStG einbezogen
worden sind. Danach können erstmals ab der
Veranlagung 2005 die Vergütungen an Arbeitnehmer für
Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15 % erhöhten Sechstels der
bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge
mit 6 % versteuert werden (zusätzliches Jahressechstel).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1070-L/05
- Stammnummer
- 23417
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF