Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0220-G/04
Seit dem AbgÄG 2003 wird die Grunderwerbsteuer verjährungsmäßig gleich behandelt wie andere Steuern ( z.B. die Umsatzsteuer). Eine finale Verknüpfung kann aus dem gleichzeitigen Abschluss des Grundstückskaufvertrages und des Werkvertrages bezüglich Gebäudeerrichtung abgeleitet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-G/04vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden. Eine während der Verjährungsfrist nach außen erkennbar unternommene Amtshandlung verlängert die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Josef Faulend-Klauser, Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte,
8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, vom 17. Jänner 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Jänner 2003
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18. April 1997 hat die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehemann von der Firma P (Bauunternehmung)
das Grundstück 156/9 der KG B im Ausmaß von 598 m² erworben.
Zusätzlich wurde gemeinsam 1/16 Anteil an der EZ x sowie ein 1/32 Anteil an
der EZ y je KG B erworben. Der Kaufpreis wurde mit S 450.000 vereinbart.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 wurde der Berufungswerberin
vom anteiligen Grundkaufpreis Grunderwerbsteuer in Höhe von S 7.875
(€ 572,30) vorgeschrieben. Erhebungen der Prüfungsabteilung
beim zuständigen Stadtgemeindeamt und bei der Veräußerin im
Jahre 1999 haben ergeben, dass die Firma P im Jahre 1993 die Bebauung der
Parzellen mit 8 Einfamilienhäusern des Types A sowie mit 8
Einfamilienhäusern des Types B geplant hat. Die Firma P hat die
Grundstücke in einem Prospekt mit angeschlossenem Lageplan unter der
Bezeichnung "Wohnen xxx", mit Landesförderung zum Kauf angeboten. Darin
wurde ein Haustyp mit verschiedenen Ausbaustufen beworben. Baubeginn für
den I. Bauabschnitt sollte Frühjahr 1994 sein.
Nach dem von der Firma P als
Grundstücksveräußerin am 14. Oktober 1993 gestellten
Ansuchen um Widmung wurde dieser mit Bescheid vom 28. Dezember 1993
die Baubewilligung erteilt. Im Einreichplan ist diese Firma sowohl unter Planung
als auch als Bauführer ausgewiesen.
Am 18. April 1997 verfasste die Berufungswerberin gemeinsam
mit ihrem Ehemann an die Firma P ein Schreiben mit folgendem
Inhalt: "Betrifft Wohnen im
Grünen"
Mit
Kaufvertrag vom 18. April 1997 haben wir unter anderem das Baugrundstück
156/9 KG B erworben. Im Rahmen des
Projektes "Wohnen xy" erteilen wir
hiermit der Firma P unwiderruflich den
Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es in der uns von Ihnen
überlassenen Dokumentation beschrieben ist, um den darin festgelegten
Fixpreis und zu den angeführten Zahlungsbedingungen sowie zu allen sich
daraus insbesondere hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung genau
ergebenden Bestimmungen. Wir halten fest, dass wir diese Dokumentation
sorgfältig studiert und mit Ihren zuständigen Mitarbeitern besprochen
haben."
In der am 30. August 1999 von der Firma P gelegten
Schlussrechnung wurden die Gesamtkosten für den Wohnhausneubau mit
S 2.337.200 beziffert.
Am 7. Jänner 2003 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid im
wieder aufgenommenen Verfahren - abweichend vom Erstbescheid - mit €
3.544,69 fest. Die Wiederaufnahme wurde mit der im Zuge von amtlichen Erhebungen
neu hervorgekommenen Schlussrechnung der Firma P für die Errichtung des
Einfamilienhauses begründet.
In der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass die Nachverrechnung der
Grunderwerbsteuer für die Berufungswerberin völlig überraschend
gekommen sei, da diese der Ansicht gewesen sei, die Grunderwerbsteuer bereits im
Zuge des Kaufes des Grundstückes entrichtet zu haben. Darüber hinaus
stelle sich die Frage der Verjährung. Die Aufhebung des Bescheides wurde
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig der
Vorlageantrag ohne weitere Ausführungen gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang der am 18. April 1997 unwiderruflich erfolgten
Auftragserteilung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und dem am selben Tag
abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag. Der an die Firma P erteilte und von
der Berufungswerberin unterzeichnete Bauauftrag bezieht sich auf die Errichtung
eines Einfamilienhauses zu einem festgelegten Fixpreis auf dem
Baugrundstück 156/9 der KG B , wie es in der Dokumentation umschrieben
ist.
Im vorliegenden Fall kann daher aus der Abwicklung des
Erwerbsvorganges auf das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des
Grundstückes und dem zeitgleich erfolgten Abschluss des Werkvertrages
geschlossen werden. Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebots durch die Erwerberin indiziert einen objektiv engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Die Verknüpfung gelangte auch dadurch zum Ausdruck, dass die
Baubewilligung für das Bauvorhaben von der
Grundstücksveräußerin bereits im Jahre 1993 erwirkt wurde. Die
Firma P plante im Jahre 1993 die Bebauung der Grundstücke mit 16
Häusern. Zu diesem Zweck wurden die Grundstücke in einem Prospekt
unter "Wohnen xx, mit Landesförderung zum Kauf angeboten. Nach Auskunft des
zuständigen Baureferenten konnte die Baufirma nach Erteilung der
Baubewilligung selbstständig den Zeitpunkt des Beginnes der
Bautätigkeiten bestimmen.
Mit der unwiderruflichen Auftragserteilung zur Errichtung
eines Einfamilienhauses, wie es in der überlassenen Dokumentation
beschrieben war und der Erteilung der Zustimmung zu allen sich daraus
hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung genau ergebenden
Bestimmungen kann von einer Übernahme des Baurisikos angesichts dieser
Vereinbarungen keine Rede mehr sein. Im Einreichplan des Einfamilienhauses ist
als Planverfasser und Bauführer jedenfalls die Firma P in Erscheinung
getreten.
Neben der Planung hat die Baufirma das Bauverfahren
einschließlich der Vermarktung im eigenen Namen durchgeführt. Auch
ein Abschluss von weiteren Werkverträgen mit anderen Professionisten
lässt die finale Verknüpfung von Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung unberührt.
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH vom 29. Juli 2004, 2004/16/0053). Die von der Judikatur
erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen dabei kumulativ vorliegen
(Fellner, aaO., Rz 90 zu
§ 5 GrEStG).
Der im konkreten Fall vereinbarte Fixpreis und damit der
Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung wird daher als wesentliches Indiz
für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin angesehen
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Für die
Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (VwGH vom 26. März
1992, 93/16/0072). Für "Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend,
dass die Beteiligten mehrere dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen
abschließen, die auf Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu
einem Vertragswerk zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend auf den
gemeinsamen Willen von Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist,
wonach den Erwerbern das Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Die
Berufungswerberin war von vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall
vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
liegt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung neben den
Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Zur Frage der Verjährung wird
ausgeführt:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Werden
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO idF des AbgÄG 2004, BGBL I 2004/180
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare
Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung
des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Im gegenständlichen Fall begann die Verjährung
mit Ablauf des Jahres 1997 (Entstehung des Abgabenanspruches) zu laufen. Die 5-
jährige Verjährungsfrist wurde durch die Prüfungshandlungen der
Abgabenbehörde im Jahre 1999 unterbrochen, weshalb sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr - bis zum 31. Dezember 2003 -
verlängerte. Die am 7. Jänner 2003 im wieder aufgenommenen
Verfahren erfolgte Grunderwerbsteuerfestsetzung erfolgte somit innerhalb der
aufrechten Verjährungsfrist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-G/04
- Stammnummer
- 26002
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF