Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0394-G/04
Schenkungssteuerbefreiung für Preisausschreiben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-G/04vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem AbgÄG 2004, BGBL. I 180/2004 wurde die Schenkungssteuerbefreiung für Preisausschreiben (Gewinnspiele) in § 34 Abs. 1 Z 10 ErbStG rückwirkend per
1. Jänner 2003 normiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien,
Ungargasse 59-61, vom 16. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 1. Juli 2004 betreffend Schenkungssteuer 2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Eröffnung des Einkaufszentrums
"xxx" am 12. März 2003 wurde ein Gewinnspiel veranstaltet, bei
dem die Berufungswerberin als Gewinnerin eines Fahrzeuges der Marke Jaguar,
S-Typ hervorging. Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 teilte der
Geschäftsführer der y GmbH der Abgabenbehörde mit, dass die
Berufungswerberin als Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeuges
ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken in
verschiedenen Medien erteilt habe. Diese Zustimmung sei wesentliche Bedingung
für die Übergabe des Fahrzeuges gewesen, weshalb für die
gegenständliche Übergabe keine Schenkungssteuer anfalle.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 wurde der
Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 8.118,00
vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde der gemeine Wert des Autos im
Betrag von € 43.900,00 abzüglich der mit je € 800,00 bewerteten
Rechte auf die Veröffentlichung der Fotos zu Werbezwecken
herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde auf die
Zusicherung der Steuerfreiheit des Erwerbes seitens des Einkaufszentrums und
seitens des Finanzamtes verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass im vorliegenden Fall von
keiner freigebigen Zuwendung an die Berufungswerberin auszugehen sei. Unter
Berücksichtigung der ersparten Werbeeinschaltungen für die
Veranstalterin und des mit dem Gewinnspiel verbundenen Werbeeffektes ergebe sich
ein Gegenleistungswert, der die steuerliche Bemessungsgrundlage übersteigen
würde. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2005 wurde auf die Änderung
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit BGBL. I 180/2004 ausgegeben am
30. Dezember 2004 wurde das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 geändert: In § 15 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 6
eingefügt: "6. Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie
Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit
gerichtet sind, sind von der Schenkungssteuer befreit."
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Z 10 ErbStG ist § 15
Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I 180/2004 auf alle
Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2002 entsteht .
Die Steuerschuld für das von der Berufungswerberin im
Rahmen eines am 12. März 2003 durchgeführten Gewinnspieles
erworbene Fahrzeug ist nach dem 31. Dezember 2002 entstanden. Bei dem
von der xxx durchgeführten Gewinnspiel handelt es sich zudem um eine
unentgeltliche Ausspielung, die an die Öffentlichkeit gerichtet war,
weshalb dieser Gewinn von der Schenkungssteuer befreit ist. Aus den
dargelegten Gründen war der Berufung daher stattzugeben.
Graz, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 34 Abs. 1 Z 10 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-G/04
- Stammnummer
- 18686
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF