…der Ausbildung des Kindes darstelle (vgl zB VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, 96/13/0060). Die oben zitierte Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…vom 26.3.2010, eingelangt am 29.3.2010, auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für H Marina, VNR 111, für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit dem am 26.3.2010…
…von Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG mit Ablauf des Monats Juni 2007 erloschen. Das Finanzamt hat ferner zutreffend § 2 Abs. 1 lit. d FLAG als nicht anwendbar gesehen, da die Weitergewährung von Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung voraussetzt…
…13. März 2002 (Ablegung der Matura) in Berufsausbildung. Es bestand somit ein Familienbeihilfenanspruch bis März 2002. Gemäß §2/1d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Familienbeihilfenanspruch für weitere drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern…
…Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt bis drei Monate nach Abschluss der Fachhochschule in I (= bis Dezember 2008) gewährt; für den Zeitraum Jänner 2009 bis September 2009 wurde die Familienbeihilfe mit der Begründung rückgefordert, dass sich C in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befunden hätte. Rechtliche…
…die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie für zwei oder mehrere Kinder gewährt wird um die unter lit. a) bis f) angeführten Beträge. Nach …
…einer weiteren Berufsausbildung zu, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Bis 30. April 2011 wurde demgegenüber Familienbeihilfe drei Monate nach jeder Berufsausbildung gewährt. Durch diese aus Gründen der Budgetkonsolidierung getroffene Regelung sollte insbesondere die Zeit zwischen der Matura…
…drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Ab 1.3.2011 wurde § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 novelliert; Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht nunmehr für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht…
…lit. b FLAG enthält keine Sonderregelung für Zweitstudien. Auch die Bestimmungen über Studienwechsel kommen nicht zur Anwendung. Daraus folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen (vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S…
…Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung…
…bis Mai 2006. Darüber hinaus ist das innerhalb der drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung erzielte Einkommen auf den Grenzbetrag (Anm.: von € 8.725,--) nicht anzurechnen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Grenzbetrag nicht schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde…
…d FLAG 1967 schon in der ab März 2011 gültigen Fassung maßgeblich, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung entfalle. Die Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Die darin gemachten Ausführungen sind ident mit jenen in der Berufung…
…Ausbildung zur Heimhelferin. Die Tochter sei sehr zielstrebig und ernsthaft bemüht, eine Berufsausbildung zu machen und habe ihr Ziel nie aus den Augen verloren. Die Bw habe die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Recht bezogen. Der Beihilfenanspruch bleibe 3 Monate nach Abschluss der Ausbildung erhalten…
…vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung…
…Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Auf Grund der Durchführungsrichtlinien wurde festgestellt, dass, wenn dieser Grenzbetrag überschritten wird, grundsätzlich für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Weiters ist darin geregelt, dass wenn ein Kind innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung ein Einkommen erzielt…
…vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung…
…hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs…
…vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung…
…1967 in der damals geltenden Fassung (3 Monate nach Abschluss der Berufsausbildung) nicht vor. Insofern ist ein Beihilfen-Eigenanspruch für die Antragsmonate Februar und März 2010 schon einmal aus diesem Grund ausgeschlossen. Die Eingabe vom 03.09.2018 listet die Lebensführungskosten in den Monaten Juli…
…vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung…