Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1941-W/08
Liegt eine Berufsausbildung vor, obwohl die Ausbildung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Auszubildenden liegen, abgebrochen werden musste?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1941-W/08vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Familiebeihilfe
und der Kinderabsetzbetrag für die Tochter MC für den Zeitraum August
2005 bis April 2006 zurückgefordert.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, es
habe kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Gem. § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hätten Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht überschritten haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Da
trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht worden seien,
müsse angenommen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden
habe.
Mit der Berufung hat die Berufungswerberin (Bw) Unterlagen
vorgelegt und in der Begründung ausgeführt, die Tochter habe im
genannten Zeitraum die Pflegehilfeschule "Propraxis" besucht. Als sie die Schule
hätte abbrechen müssen, habe sie dies sofort dem Finanzamt
gemeldet.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung (BVE) führt das Finanzamt neben der Angabe der
gesetzlichen Bestimmungen aus, als Zeiten der Berufsausbildung würden nur
solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiven Umständen
darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf
tatsächlich erfolgt sei. Das Vorliegen formaler Erfordernisse werde daher
nicht genügen.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthalte das FLAG nicht. Unter diesen Begriff seien sicher
alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliche wissen vermittelt werde. Ihren Abschluss
finde eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes. Ziel einer Berufsausbildung sei es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen
manifestiere sich jedenfalls im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen
und Jahreszeugnisse.
Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass die Tochter die
obgenannten Kriterien durch ihr tatsächliches Ausbildungsverhalten
insgesamt erfüllt habe.
Im Vorlageantrag bringt die Bw noch vor, in den besagten
Monaten habe die Tochter die Ausbildung zur Pflegehelferin vom Seminarzentrum
Propraxis besucht. Schulungsort sei die landwirtschaftliche Fachschule in
Gumpoldskirchen gewesen. Die Ausbildung habe am 1.8.2005 begonnen und hätte
am 31.7.2006 beendet sein sollen. Um der Tochter eine gute Ausbildung mit guten
Zukunftschancen zu ermöglichen, seien die extrem hohen Schulungskosten in
Höhe von 4.482,00 € in Kauf genommen worden. Glücklicherweise
seien nur 2.500,00 € bezahlt worden. Wegen der Konkursanmeldung von
Propraxis habe die Tochter die Ausbildung am "31.6.2006" beenden müssen. Es
habe sich herausgestellt, dass die Zentrale von Propraxis in Graz gewesen sei,
für die Zweigstelle in Gumpoldskirchen habe sie jedoch keine Bewilligung
gehabt.
Der Wunsch der Tochter nach einer Berufsausbildung im
Gesundheitsbereich sei immer da gewesen und habe sie diesen Wunsch nie
aufgegeben. Gezwungen durch die finanzielle Lage (eine private Ausbildung
hätte sich die Bw nicht mehr leisten können) sowie das nicht
vorhandene Angebot an Ausbildungen (es habe keinen Träger gegeben, der die
Ausbildung der Tochter übernommen hätte), habe die Tochter eine
Beschäftigung in einem Schuhgeschäft angenommen, wo sie von 2.10.2006
bis September 2007 beschäftigt gewesen sei. Als sie von der
Möglichkeit erfahren habe, bei der Volkshilfe eine Ausbildung als
Heimhelferin zu machen, habe sie sich dafür beworben. Seit 18.2.2008
besuche sie die Ausbildung zur Heimhelferin.
Die Tochter sei sehr zielstrebig und ernsthaft bemüht,
eine Berufsausbildung zu machen und habe ihr Ziel nie aus den Augen
verloren.
Die Bw habe die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
zu Recht bezogen. Der Beihilfenanspruch bleibe 3 Monate nach Abschluss der
Ausbildung erhalten. Sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag
habe die Bw für die Ausbildung der Tochter verwendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Die Begründung der BVE lässt erkennen, dass auch
das Finanzamt davon ausgeht, dass die Tochter die Voraussetzungen für eine
Berufsausbildung erfüllt hat.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Tochter die ernsthafte Absicht
zur Ausbildung als Pflegehelferin gehabt hat. Dass die Ausbildung letztendlich
nicht zu einem Abschluss geführt hat, ist auf Umstände
zurückzuführen, die zunächst nicht im Einflussbereich der Tochter
gelegen sind. Auf Grund der Ausschreibung der Fa Propraxis konnte davon
ausgegangen werden, dass die Ausbildung zum Pflegehelfer auch zum Abschluss
führen wird. Dass dies nicht der Fall war, hat die Tochter erst im April
2006 erfahren und die Ausbildung sofort abgebrochen. Diese Tatsache hat sie auch
dem Finanzamt umgehend gemeldet und wurde ab diesem Zeitpunkt der Bezug der
Familienbeihilfe eingestellt.
Auch die Bezahlung eines Teiles des Kursbeitrages in
Höhe von 2.500,00 € spricht für die ernsthafte Absicht der
Tochter, die Ausbildung zur Pflegehelferin zu absolvieren. Bei einem
Monatseinkommen in Höhe von 800,00 € investiert man einen derart hohen
Betrag nicht leichtfertig in eine Ausbildung, wenn von Vornherein klar ist, dass
die Ausbildung zu keinem Abschluss führt und man im "erlernten Beruf" nicht
tätig sein kann.
Im Vorlageantrag hat die Bw aufgezeigt, warum es der
Tochter zunächst nicht möglich war, der Tochter die unmittelbare
Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen. Diese Umstände können
nicht widerlegt werden.
Vom 18.2.2008 bis 8.6.2008 hat die Tochter bei der
Volkshilfe die Ausbildung zur Heimhelferin mit Erfolg abgeschlossen und ist seit
9.6.2008 bei der Volkshilfe als Heimhelferin tätig. Auch dieser Umstand
zeigt die ernsthafte Absicht der Tochter, in einem Pflegeberuf tätig zu
sein.
Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von
einer Ausbildung auszugehen ist und somit die Familienbeihilfe zu Recht bezogen
wurde, kann sie nicht zurückgefordert werden und war der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen,
dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch dann zurückzuzahlen ist,
wenn es für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt. Auch
vermag es nichts zu nützen, dass die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe
für die Ausbildung der Tochter verwendet wurde. Diese
Berufungsausführungen für sich hätten der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen vermocht.
Wien, am 31.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1941-W/08
- Stammnummer
- 36014
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF