Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3137-W/07
Abbruch eines weiteren Studiums nach wenigen Monaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3137-W/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. Silvia S., X, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai
2007 bis 31. August 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihre Tochter M bis
August 2007 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
M schloss im Jänner 2007 das Medizinstudium ab und
inskribierte im März 2007 Biologie.
Mit 12. September 2007 gab die Bw. dem Finanzamt bekannt,
dass ihre Tochter das Biologiestudium abgebrochen habe.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 10. Oktober 2007
einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
den Zeitraum Mai 2007 (= 3 Monate nach Ende des Studiums) bis August
2007.
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ein Familienbeihilfenanspruch nur
dann gegeben sei, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen
Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und
theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung
ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie
die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da die Tochter keine
Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt habe, sei eine
Zielstrebigkeit der Berufsausbildung für das Studium der Biologie nicht
anzunehmen.
Die Bw. erhob gegen den Rückzahlungsbescheid mit
Schreiben vom 18. Oktober 2007 Berufung und führte dazu Folgendes
aus:
"Meine Tochter ...
hat Ende Jänner 2007 ihr Studium für Medizin abgeschlossen. Darauf
bewarb sie sich beim Bürgermeister der Stadt
XX um eine Turnusstelle im KH
Y. Dieser Termin fand erst Mitte März
statt, da Bürgermeister ... vorher keine Sprechstundentermine frei hatte.
Nach Auskunft des Bürgermeisters und der schriftlichen Bestätigung,
die Ende März einlangte, erfuhr sie, dass im Moment keine Turnusarztstelle
frei wäre. Somit entschloss sich meine Tochter diese Zeit zu nützen um
ihr Wissen zu vertiefen und inskribierte Biologie. Da sie durch diese
Verzögerungen erst mit Anfang April die Vorlesungen besuchte, waren die
Anmeldungsfristen für die Übungen bereits abgeschlossen. Die
Vorlesungen wurden von ihr besucht. Gleichzeitig ließ sie sich die
Prüfungen anrechnen, die sie bereits in ihrem Medizinstudium bestanden
hatte. Da es für Vorlesungen noch keinen Nachweisbeleg gibt, können
wir Ihnen diesen auch nicht zur Verfügung stellen. Anfang September erfuhr
sie, dass bei einer Lehrärztin eine Stelle frei wäre. Sie bewarb sich
dort und erhielt nach einem Probemonat diese Lehrarztstelle ab 1. Oktober. Somit
beschloss sie, das Biologiestudium aufzugeben, da ihr bei dieser Lehrarztstelle
6 Monate ihrer Turnusarztausbildung angerechnet werden. Hätte sie diese
Stelle nicht bekommen, würde sie dem Studium der Biologie nachkommen und
nun auch die Einführungsübungen besuchen.
Nach bestehender
Gesetzeslage ist ein Studiennachweis erst nach dem 3. Semester zu
führen..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1) lit. b FLAG haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Tochter der Bw. nach Beendigung ihres Medizinstudiums (Jänner 2007) ab
März 2007 an der Universität Wien im Studienfach Biologie inskribiert
und das Studium bereits im September 2007 wieder abgebrochen hat. Prüfungen
wurden keine abgelegt. Grund für die Inskription war - laut
Ausführungen der Bw. - dass die Tochter die Wartezeit auf eine Turnusstelle
damit überbrücken wollte. Unstrittig ist weiters, dass ihr mit
Bescheid vom 24. April 2007 des Studienpräses der Universität Wien
verschiedenste Prüfungen aus dem Medizinstudium für das Studienfach
Biologie angerechnet worden sind. Divergenzen bestehen zwischen der Bw. und der
Amtspartei allerdings in der Frage, ob die Tochter der Bw. Lehrveranstaltungen
im Studienfach Biologie besucht hat; während das Finanzamt in der
Bescheidbegründung offensichtlich davon ausgeht, dass dies nicht der Fall
war, bringt die Bw. vor, ihre Tochter hätte ab April 2007 Vorlesungen
besucht.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Wie aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 (1) lit.
b FLAG hervorgeht, gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, ohne dass hierfür
die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre. Erst ab dem zweiten
Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr
gefordert.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG enthält keine
Sonderregelung für Zweitstudien. Auch die Bestimmungen über
Studienwechsel kommen nicht zur Anwendung. Daraus folgt einerseits, dass es auch
noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres
Studium Familienbeihilfe zu beziehen (vgl. Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 10/6 vorletzter Absatz),
andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die
Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium
absolviert worden (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035: "Wird eine Ausbildung
abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im Rahmen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen.")
Im Berufungsfall kann es dahingestellt bleiben, ob die
Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt für das erste Studienjahr
auch dann ausreichend ist, wenn keinerlei Absicht besteht, tatsächlich
Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen (wofür der
Wortlaut der zitierten Bestimmung spricht), oder ob dennoch der Umstand
hinzutreten muss, dass das Studium ernsthaft betrieben wird. Da nämlich die
Wartezeit auf einen Turnusplatz vielfach sehr lange dauern kann, kann davon
ausgegangen werden, dass die Tochter der Bw. keineswegs eine bloße
Scheininskription beabsichtigt hat, was auch daraus hervorgeht, dass ihr
aufgrund ihres Antrags Prüfungen angerechnet worden sind und sie
überdies (als Voraussetzung für die Inskription) die
Studiengebühr entrichtet hat. Glaubwürdig scheint es weiters, dass
tatsächlich Vorlesungen besucht worden sind. Dem ernsthaften Betreiben des
Studiums steht auch nicht entgegen, dass die Tochter der Bw. noch keine
Prüfungen abgelegt hat, da dies bei Studienbeginn in einem Sommersemester
im ersten Semester regelmäßig nur sehr eingeschränkt
möglich ist.
Da somit in freier Beweiswürdigung angenommen werden
kann, dass die die Tochter der Bw. ursprünglich ernsthaft beabsichtigt hat,
ihr weiteres Studium zu betreiben, war der angefochtene
Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3137-W/07
- Stammnummer
- 32394
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF