Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0141-K/07
Rückforderung von FB (KAB) bei Nichtvorliegen einer Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-K/07vom 20.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.R., Pensionist, Adresse,vom
29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom
10. November 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2006
bis 30. November 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Rückforderung betreffend H.R., beträgt
|
an
Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2006 bis September
2006
|
€ 694,32
|
an
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2006 bis September
2006
|
€ 203,60
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 10. November 2006 den
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) betreffend H.R. für die
Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 30. November 2006 in der Gesamthöhe von
€ 2.469,30 (FB € 1.909,40, KAB € 559,90). Zur Begründung
wurde auf die §§ 5 Abs. 1, 26 Abs. 1 FLAG 1967, 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
bzw. c EStG 1988 verwiesen. Da die Tochter des Berufungswerbers (Bw.), H.R.,
seit April 2006 beschäftigt und die Zuverdienstgrenze in Höhe von
€ 8.725,-- überschritten worden sei, musste die Familienbeihilfe (KAB)
für den angeführten Zeitraum zurückgefordert werden.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes erhob der Bw. am 29.
November 2006 Berufung. Im Einzelnen führte der Bw. aus:
"Ich beeinspruche den Bescheid,
da meine Tochter, H.R., bis Februar 2006 ordentliche Studierende ohne eigenes
Einkommen war und mir daraufhin zugesichert wurde, dass bis Ende September die
Familienbeihilfe zu Recht bezogen werden würde. Ich erhielt auch einen
positiven Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe bis September. Im
Oktober 2006 begann meine Tochter ihr Doktoratsstudium an der
Wirtschaftsuniversität Wien. Daraufhin informierte ich das Finanzamt
über die Fortsetzung der Ausbildung und auch über das eigene
Einkommen. Nichtsdestotrotz wurde ein Bescheid über den Bezug der
Familienbeihilfe bis 2009 ausgestellt. In Folge dessen stellte ich einen Antrag
auf Wegfall der Familienbeihilfe. Ich erhielt dann eine für mich nicht
nachvollziehbare Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für das gesamte Jahr 2006."
Dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung vom 10. November 2006 ist zu entnehmen, dass Frau H.R. von
24.04.2006 bis laufend als Angestellte an der Wirtschaftsuniversität
Wien(VB) beschäftigt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2006 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ab. Da die
Tochter die Einkommensgrenze von € 8.725,-- im Jahr 2006
überschritten habe, sei die Familienbeihilfe für das gesamte Jahr
rückzufordern gewesen.
Am 4. Jänner 2007 stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Wesentlichen führte der Bw. aus:
"Im März 2006 meldete ich beim Finanzamt
Villach, dass meine Tochter, HR, im Februar 2006 ihre letzte Prüfung
absolviert und somit ihr Studium an der Wirtschaftsuniversität
abgeschlossen hat. Weiters erwähnte ich, dass ihre Sponsion im Mai
stattfinden werde. Außerdem gab ich bekannt, dass sie ab 24. April 2005
eine Stelle an der Wirtschaftsuniversität Wien annehmen werde. Daraufhin
wurde mit erklärt, dass für drei Monate nach Abschluss des Studiums
die Familienbeihilfe weiter ausbezahlt werden würde und als Stichtag der
Sponsionstermin gelte. Ich erhielt dann am 10. April 2006 eine Mitteilung
über den Bezug der Familienbeihilfe, in der stand, dass meine Tochter H.
noch bis September 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Da mir im Vorhinein
mitgeteilt wurde, dass der Sponsionstermin (Mai 2006) relevant sei, dachte ich,
dass dieser Bezug rechtmäßig erfolgen würde. Zu Beginn
des Wintersemesters ging ich erneut zum Finanzamt Villach um dort die Unterlagen
für meine beiden anderen Kinder und auch für meine Tochter H.
abzugeben. Meine Tochter H. begann nämlich im Oktober 2006 ihr
Doktorratsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien. Daraufhin erhielt ich
am 10. Oktober 2006 eine weitere Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe, worin meiner Tochter H. bis Februar 2009 Familienbeihilfe
gewährt wurde.
Dies erschien meiner Tochter nicht korrekt, da sie
ja einen Eigenverdienst aufweist. In der Folge kontaktierte sie das Finanzamt
telefonisch und ihr wurde mitgeteilt, dass sie umgehend einen Antrag auf Wegfall
des Bezuges der Familienbeihilfe stellen sollte, sodass die laufenden Zahlungen
eingestellt werden. Weiters wurde ihr erklärt, dass der Stichtag für
den 3-monatigen Weiterbezug der Familienbeihilfe nach Abschluss des Studiums
nicht der Sponionstermin sondern der Tag der letzten Prüfung sei. Somit
hätte in der Mitteilung vom 10. April 2006 überhaupt nur mehr
Familienbeihilfe bis Juni 2006 gewährt werden dürfen. Am Telefon wurde
meiner Tochter erklärt, dass eine Rückzahlung bis Juni 2006 zu
erfolgen hätte. Jedoch erhielt ich am 10. November 2006 den Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Bezüge (FB, KAB)
für das gesamte Kalenderjahr 2006. Dieser Bescheid steht im Widerspruch zur
telefonischen Auskunft, die meiner Tochter gegeben wurde. Daraufhin ging ich
erneut ins Finanzamt Villach und sprach mit Herrn D. über den Sachverhalt.
In dem Gespräch meinte er, dass seinem Erachten nach auf jeden Fall nur
eine Rückzahlung der Familienbeihilfe, die ab Juni 2006 ausbezahlt worden
ist, zu erfolgen hätte und ich Berufung einlegen sollte. Weiters sollte ich
dem Berufungsschreiben die Gehaltszettel meiner Tochter beilegen.
Nichtsdestotrotz erhielt ich am 19.12.2006 die Berufungsvorentscheidung.
Ich verstehe nun nicht, wieso die Rückzahlung für das gesamte
Kalenderjahr 2006 zu erfolgen hat. Die Zahlung der Familienbeihilfe ist meiner
Meinung nach bis Juni 2006 zu Recht erfolgt (Studienabschluss im Februar + 3
Monate Zahlung der Familienbeihilfe unabhängig vom Eigenverdienst). Eine
Rückforderung der Beihilfe, die ab Juni 2006 ausbezahlt worden ist, ist
für mich auch vollkommen verständlich. Die Zahlung der
Familienbeihilfe hätte im Juni 2006 eingestellt werden sollen, so wie dies
nach meiner Meldung im März 2006 richtig gewesen wäre. Dann würde
ich nun auch nicht mit einer so hohen Rückforderung konfrontiert
sein."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig
ist, dass die Tochter des Bw. im Wintersemester 2005/2006 als ordentliche
Hörerin der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft an der
Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert war. Sie hat im Februar 2006 die
letzte Prüfung abgelegt und mit diesem Datum somit das BWL-Studium
abgeschlossen.
Im Sommersemester 2006 war
die Tochter
nicht
inskribiert. Vielmehr hat sie ab 24. April 2006 an der
Wirtschaftsuniversität Wien als Vertragsbedienstete zu arbeiten begonnen.
Seit dem Wintersemester 2006/2007 betreibt die Tochter das Doktoratsstudium der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaft (Internationale Betriebswirtschaft).
Nach § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen
Beruf ausgebildet, oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Darüber hinaus besteht
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst oder
Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst leisten.
Nach der Bestimmung des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem
Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem
es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988)
bezogen hat, das den Betrag von "8.725 Euro [120.000 S] übersteigt, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG unberücksichtigt,
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse.
Wird der Grenzbetrag
überschritten, besteht grundsätzlich für das ganze Jahr kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat derjenige, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder durch "eine in § 46
FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt"
verursacht worden ist.
Mit dem
Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag
der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) wie folgt normiert ist:
Einem Steuerpflichtigen, dem
auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90
Euro" für jedes Kind zu. Für Kinder die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes
anzuwenden. (BGBl. I 1998/79 ab 1999; BGBl. I 2001/59 ab 2002).
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht. Bei leg. cit. handelt sich um eine zwingende
Bestimmung (
arg:
"hat...zurückzuzahlen").
Ein
Ermessen, auf die Rückzahlung zu verzichten, ist der Finanzbehörde
daher nicht eingeräumt.
Vielmehr ist die Frage einer
möglichen Unbilligkeit bei der Abstattung der zu Unrecht bezogenen
Beträge in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. §§ 26
Abs. 4 FLAG 1967 sowie 236 BAO).
Das Finanzamt hat die
Familienbeihilfe (KAB) für die Monate Jänner bis November 2006 mit der
Begründung rückgefordert, dass das zu versteuernde Einkommen (aus der
Tätigkeit der Tochter als Vertragsbedienstete) den Grenzbetrag von
€ 8.725,-- überschritten habe. Diese Ansicht teilt der
Unabhängige Finanzsenat nicht.
Die Tochter des Bw., die am
16.08.1983 geboren ist, befand sich 2006 im 23. Lebensjahr. Sie hat mit Ablegung
der letzten Prüfung im Februar 2006 das Studium der Betriebswirtschaft
abgeschlossen und somit die Berufsausbildung (zunächst) beendet. Im
Sommersemester 2006 war sie nicht inskribiert. Vielmehr begann sie am 24. April
2006 mit ihrer Tätigkeit an der Wirtschaftsuniversität Wien.
H.R. befand sich nach Beendigung ihres
Studiums genau in der Situation, für die der Gesetzgeber auf Grund der
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG - für einen
Übergangszeitraum von drei Monaten - einen Anspruch auf Familienbeihilfe
normiert hat. Im Berufungsfall bestand somit der Anspruch auf Familienbeihilfe
(KAB) nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 bis Mai 2006.
Darüber hinaus ist das
innerhalb der drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung erzielte Einkommen
auf den Grenzbetrag (Anm.: von € 8.725,--) nicht anzurechnen, wenn die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Grenzbetrag nicht schon
während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde. Im
Streitfall lagen die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe wie auch das "Nichtüberschreiten" des Grenzbetrages
während der Berufsausbildung in diesem Jahr vor(vgl. Erlass des BMSG,
510104/0001-V/1/2005, Punkt 05.01).
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht bei volljährigen Kindern, die nicht (nicht mehr)
in Berufsausbildung stehen (vgl. Wittmann-Papacek, Kommentar zum FLAG,
Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 bzw. 697 der Beilagen zu den
stenografischen Protokollen des NR XVI. GP).
H.R. stand - da sie das (Diplom-)Studium
im Februar 2006 beendete und in der Folge nicht inskribiert hatte - im
Sommersemester 2006 nicht in Berufsausbildung. Unter Bedachtnahme auf die
Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG, die den Anspruch auf Familienbeihilfe
(KAB) bis inkl. Mai 2006 legitimierte, bestand ab Juni 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe (KAB) mehr.
Was den Grenzbetrag von
€ 8.725,-- weiters anlangt, ist folgendes zu bemerken: ein zu versteuerndes
Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, ist gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. a in die
Berechnung des Grenzbetrages
nicht
mit einzubeziehen. Im Streitfall bestand für den Zeitraum Juni bis
September 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Somit ist auch das von der
Tochter im Zeitraum Juni bis September 2006 erzielte Einkommen in die Berechnung
des Grenzbetrages
nicht
mit einzubeziehen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe (KAB) war während
dieser Zeit nicht gegeben. Die bescheidmäßige Rückforderung der
Familienbeihilfe (KAB) erfolgte für diesen Zeitraum zu Recht.
Mit Wintersemester 2006/2007
begann die Tochter des Bw. mit dem Doktoratsstudium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften (Internationale Betriebswirtschaft) an der
Wirtschaftsuniversität Wien. Somit lag wieder eine Berufsausbildung iS d
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 vor, die den Anspruch auf Familienbeihilfe
vermittelte. Da nun aber die Tochter des Bw. auch ein eigenes Einkommen bezog,
war die Höhe des zu versteuernden Einkommens iSd § 5 Abs. 1 leg. cit.
zu überprüfen.
Nach den Entgeltabrechnungen
der Wirtschaftsuniversität Wien bezog
H.R. folgende Bruttoeinkünfte:
für Oktober 2006 € 2.042,13, 00, für November 2006 €
2.959,48 und für Dezember 2006 € 2.557,54. Insgesamt beläuft sich
das Bruttoeinkommen für diese drei Monate auf € 7.559,15 und liegt
damit unter dem im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 enthaltene Grenzbetrag von
€ 8.725,00. Daraus folgt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe (KAB)
für die strittigen Monate Oktober und November 2006 zu Recht bestand. Die
bescheidmäßige Rückforderung der Familienbeihilfe (KAB) erfolgte
für diesen Zeitraum zu Unrecht.
Für den angefochtenen
Bescheid bedeutete dies folgendes: im Ergebnis stand dem Bw. die
Familienbeihilfe (KAB) bis Mai 2006 sowie für Oktober und November 2006
zu.
Für die Monate Juni -
September 2006 erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-K/07
- Stammnummer
- 29624
- Gültig
- 20.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF