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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100442/2021

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (teilweise entschiedene Sache)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100442/2021vom 29.08.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

***5*** ***2*** kommt wegen depressiven Symptomen ( ICD-10: F32.2) und Angstzuständen ( ICD-10: F40.2) durchschnittlich zweimal pro Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung in meine psychologisch-psychotherapeutischen Praxis. Die bei ***5*** ***2*** besonders stark ausgeprägten depressiven Symptome sind die Antriebslosigkeit, eine Lust- und Freudlosigkeit, ein erhöhtes Aggressionspotential, schwere Konzentrationsstörungen bei der Erledigung von einfachsten Aufgaben im Alltag, eine Selbstwertproblematik und Schlafstörungen. Auch die Angststörung hindert ***5*** ***2*** immer wieder bei der Durchführung einfachster Alltagsaktivitäten wie z.B. in den Supermarkt einkaufen gehen, U- Bahn-fahren usw. Die medikamentöse Betreuung von ***5*** ***2*** erfolgte bis zum Dezember2018 durch Primar i. R.OMR Dr. ***47*** ***48***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***49***, ***50***. Da Dr. ***48*** seine Praxis seit Ende Dezember 2018 endgültig geschlossen hat, wird Dr. ***51*** ***52***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***53***, ***54*** die medikamentöse Betreuung übernehmen. ***5*** ***2*** ist derzeit auf Grund der depressiven Symptomatik und der Angststörung nur sehr eingeschränkt im Stande, sich für die Prüfungen, die er für die Ausbildung im Lehrgang zum Fitnesstrainer ablegen muss, vorzubereiten. Aus psychologisch - psychotherapeutischer Sicht ist er derzeit als nicht arbeitsfähig einzustufen. In einem weiteren psychologischen Bericht über ***5*** ***2*** vom 6.7.2020 führte Dr. ***32*** ***16*** aus: ***5*** ***2*** kam am 02.09.2015 zur Abklärung von einer niedergeschlagenen Stimmung, die oft in eine aggressive psychische Befindlichkeit überschlagen konnte, von einer Antriebslosigkeit, von einer Ängstlichkeit ( z. B. beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmittel ), von Konzentrations- und Lernschwierigkeiten zu einer testpsychologischen Untersuchung. Die Ergebnisseder testpsychologischen Untersuchung zeigten das Vorliegen einer Depression ( ICD-10; F32.1 ) und einer Angststörung ( ICD-10F 40.2 ). In den Persönlichkeitstests kam eine konflikthafte Beziehung mit massiven Aggressionen gegenüber der Mutter zur Darstellung, aber auch autoaggressive Tendenzen. ***5*** ***2*** kam zu Beginn der Therapie durchschnittlich einmal in der Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung. Auf Grund des hohen Ausprägungsgrades der Depressionen und der Aggressionen wurde die Frequenz auf durchschnittlich zwei Psychotherapiesitzungen pro Woche erhöht. Der starke Ausprägungsgrad der Depressionen und Aggressionen machte den Einsatz einer begleitenden medikamentösen Behandlung notwendig. ***5*** ***2*** lehnte zunächst eine medikamentöse Behandlung ab. Er akzeptierte sie erst zu einem späteren Zeitpunkt der Therapie, veränderte aber immer wieder selber die Höhe der Dosierung des Medikaments, ohne das mit den Fachärzten abzustimmen, oder setzte sie oft überhaupt selber ab, zumeist mit der Begründung, dass die Medikamente zu starke Nebenwirkungen für ihn hätten. Die medikamentöse Betreuung erfolgte zunächst durch Dr. ***37*** ***38***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***55***, ***56***, dann durch Dr. ***39*** ***40***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***41***, ***42***. ***5*** ***2*** war zu Beginn der Therapie noch Student der Sportwissenschaften, hatte aber Probleme bei der Vorbereitung auf die Prüfungen und beim Erlernen des Stoffes für die jeweiligen Prüfungen. Er brach das Studium der Sportwissenschaften ab und begann eine Ausbildung zum Fitnesstrainer. Mit der Unterstützung der Therapie schaffte es ***5*** ***2***, sich wieder für einige Prüfungen vorzubereiten und anzutreten. Er schaffte es zunächst auch einige Prüfungen positiv abzuschließen. Das Scheitern bei einer entscheidenden großen Prüfung löste bei ihm aber wieder einen Rückschlag in seiner Lernmotivation aus. Außerdem erlebte ***5*** ***2*** in dieser ersten Hälfte des Jahres 2019 einige Enttäuschungen mit Freunden, die z.B. immer wieder -ohne Absagen - nicht einmal zu vereinbarten Treffen erschienen, und einige missglückte Beziehungen mit weiblichen Bekanntschaften. Mit dem Hintergrund seiner schlecht ausgeprägten Fähigkeit zur Frustrationstoleranz verschlechterte sich - infolge dieser Ansammlung von negativen Erfahrungen - wieder die psychische Befindlichkeit von ***5*** ***2***. Am 22.August 2019 ließ sich ***5*** ***2*** freiwillig in die Abteilung der Erwachsenenpsychiatrie des Landeskrankenhauses ***58*** einweisen. Seit damals hatte ***5*** ***2*** bis Mitte März noch 2 weitere lange Aufenthalte in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Donauregion. Sein letzter Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung endete Mitte März. Seit damals lebt ***5*** ***2*** im Haus seiner Eltern in der niederösterreichischen Ortschaft ***3***. Seit dieser Zeit ( es war der Anfang der Corona-Krise) kam es durchschnittlich einmal in der Woche zu einer-telefonisch gehaltene - Sitzung mit ***5*** ***2***. ***5*** ***2*** benötigt auch weiterhin unbedingt psychotherapeutische Behandlung zur Überwindung seiner Ängste, dem Abbau der depressiven Symptomatik, zu einer Verbesserung seiner Frustrationstoleranz und Affektregulation ( für ihn ist es vor allem wichtig, zu erlernen, die eigenen Aggression besser unter Kontrolle zu halten ). Derzeitige medikamentöse Behandlung: einmal Mitrabene, 30 mg. Beschluss vom 23.3.2023 Mit Datum 23.3.2023 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Dem Finanzamt wird die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.3.2023 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung möge bis zum 28.4.2023 erfolgen. II. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, bis zum 28.4.2023: 1. dem Bundesfinanzgericht sämtliche Mitteilungen und Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffend eine Anspruchsberechtigung von ***5*** ***2*** ab dessen 18. Lebensjahr unter Beifügung allfälliger ärztlicher Gutachten vorzulegen; 2. dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, welchen Tätigkeiten und Ausbildungen (letztere unter genauer Bezeichnung von Ausbildung, Ausbildungseinrichtung und Ausbildungsdauer) ***5*** ***2*** in der Zeit zwischen Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften (offenbar nach dem Sommersemester 2012) und der Vollendung des 25. Lebensjahres nachgegangen ist; 3. soweit vorhanden, dem Bundesfinanzgericht ärztliche Befunde betreffend ***5*** ***2*** aus der Zeit vor Dezember 2014 vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt: Zu Spruchpunkt I Dem Finanzamt ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.3.2023 samt Beilagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. .Zu Spruchpunkt II.1 Laut Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 7.12.2016 an den Beschwerdeführer war ***5*** ***2*** "vorläufig bis 31.12.2017 bei der BVA anspruchsberechtigt, weil er infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (§ 56 Abs. 3 Z. 2 lit. a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz). Gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 lit. a B-KUVG besteht eine Anspruchsberechtigung, wenn das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung des Familienbeihilfebezugs oder eines zielstrebig betriebenen Studiums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Das Gutachten vom 28.12.2020 bezieht sich auf eine Bestätigung der BVA über eine Anspruchsberechtigung vorläufig ab 30.12.2014. Im gegenständlichen Verfahren kann es von Bedeutung sein, ob und ab wann und aus welchen Gründen die BVAEB von einer Erwerbsunfähigkeit von ***5*** ***2*** ausgeht bzw. ob sie dies noch immer tut. Zu Spruchpunkt II.2 Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden unterschiedliche Angaben gemacht, welchen Ausbildungen ***5*** ***2*** nach dem Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften nachgegangen ist. Beispielsweise wird ein Studium der Sportwissenschaften erwähnt (Psychologischer Bericht Dr. ***32*** ***16*** vom 6.7.2020), von dem sich in den Unterlagen des Finanzamts nichts befindet. Danach soll es eine Ausbildung zum Fitnesstrainer gegeben haben (Psychologischer Bericht Dr. ***32*** ***16*** vom 6.7.2020). Die Rechnung vom 22.11.2016 bezieht sich auf eine Ausbildung zum Lauftrainer, die laut ***61*** einem Online-Sportkompetenz-Modul und 6 Präsenztragen Lauftrainer-Modul besteht. Eine zweijährige Dauer ist auf der Website nicht angegeben. Im Gutachten vom 16.7.2020 wird in der Anamnese von einer nicht abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung zum Ernährungscoach 2016-2017 gesprochen. Eine nach Vollendung des 25. Lebensjahres begonnene Ausbildung ist in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 zwar nicht von Bedeutung, sehr wohl aber eine allfällige Ausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Es ist daher zu erheben, welchen Tätigkeiten und Ausbildungen ***5*** ***2*** in der Zeit zwischen Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften (offenbar nach dem Sommersemester 2012) und der Vollendung des 25. Lebensjahres tatsächlich nachgegangen ist bzw. was ***5*** ***2*** in der Zeit von Frühjahr 2012 (Abbruch des Rechtswissenschaftenstudiums) und November 2016 (Beginn der Ausbildung zum Lauftrainer) getan hat. Zu Spruchpunkt II.3 Die aktenkundigen Gutachten vom 16.7.2020 und vom 28.12.2020 geben auf Grund der dort vorgelegten Befunde den Beginn der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Dezember 2014 an. Es ist daher von Bedeutung, ob ärztliche Befunde aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder einer bis Vollendung des 25. Lebensjahres betriebenen Berufsausbildung) vorliegen. Den aktenkundigen Gutachten liegen lediglich Befunde aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 zugrunde. Laut Anamnese im Gutachten vom 28.12.2020 soll ***5*** ***2*** seit dem 18. Lebensjahr in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen sein und zwar bei Dr. ***22***, Dr. ***24***, Dr. ***25*** und einem Herrn ***23***. Von diesen sind bisher keinerlei Befunde oder sonstige Nachweise aktenkundig. Mit der Stellungnahme vom 12.3.2023 wurden lediglich Befunde vorgelegt, die den Zeitraum ab 2014 (Dr. ***38***) bzw. 2015 (Dr. ***16***) betreffen. Stellungnahme Finanzamt vom 23.3.2023 Das Finanzamt äußerte sich am 23.3.2023: Da wiederum keine Nachweise dafür geliefert werden konnten, dass sich ***5*** ***2*** im Jahr 2014 in Berufsausbildung befunden bzw. in diesem Zeitraum ernsthaft und zielstrebig ein Studium betrieben hat, wird seitens des Finanzamtes auf das bisherige Vorbringen und die bisherigen Anträge verwiesen. Stellungnahme Bf vom 8.5.2023 Der Bf äußerte sich innerhalb verlängerter Frist mit Schreiben vom 8.5.2023: Zu Punkt II. 1. muss ich leider mitteilen, dass mir die BVAEB auf meine Anfrage antwortete, dass aufgrund der do. Skartierungsregeln keine Unterlagen, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2014 mehr vorliegen (siehe Beilage A email). Auf meine nochmalige telefonische Anfrage wurde mir gesagt, dass aus dem Restakt hervorgehe, dass mein Sohn bis 2017 bei mir mitversichert war. Dies deckt sich auch mit meiner Erinnerung. Danach war ***5*** bis zu seinen stationären Aufenthalten im KH ***58*** bei der Wiener GKK versichert. Zu Punkt 11.2.ist festzustellen, dass ***5*** zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer an der "***33***" im Herbst 2016 keine ernstzunehmende Ausbildung begonnen hat. Soweit es sein Gesundheitszustand erlaubte, war er beim AMS Wien zur Arbeitssuche gemeldet und hat dort einige Seminare (Verfassen von Bewerbungsschreiben etc.) mitgemacht. Er war meines Wissens auch nicht zum Sportstudium inskribiert und auch seine angebliche Ausbildung zum Ernährungscoach entstammt seiner Traumwelt. Offenbar hat er diese Phantasien auch seinen Psychotherapeuten immer wieder (absichtlich oder nicht) erzählt. ***5*** war auch psychisch (siehe der Befund von Dr. ***22*** zu Pkt 3.) seit seiner - verspäteten Matura - nie in der Lage, eine längerdauernde Ausbildung zu machen, geschweige denn abzuschließen. Zu Punkt 11.3.habe ich für die Zeit vor Dezember 2014 noch einen Befund zur Verschiebung des Maturatermins und Sitzungsnachweise vom 10.2.2010 von Psychiater Dr. ***22*** (siehe Beilage B und C) sowie Arztbriefe von Psychiater Dr. ***24*** (siehe Beilagen D E F und G) zwischen 9.8.2010 und 29.9.2011 erhalten und lege sie hiermit vor. Mein Sohn war seit etwa Mitte der Oberstufe des Gymnasiums bis zum heutigen Tag bei sehr vielen Psychiatern und Psychotherapeuten - leider ohne Erfolg - in Behandlung und bisher gesundheitlich nicht in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Ich ersuche daher nochmals um eine Entscheidung im Sinne meines Antrages. Beigefügt waren: Auskunft BVAEB vom 28.4.2023 (Beilage A) Mit E-Mail vom 28.4.2023 teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau dem Bf mit, dass eine Übermittlung allfälliger Befunde von den Jahren 2009-2014 nicht möglich sei, da die entsprechenden Unterlagen bereits skartiert seien. Fachärztliches Attest vom 22.2.2010 (Beilage B) Dr. ***59*** ***22***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete am 22.2.2010 ein "Fachärztliches Attest zum verschobenen Maturatermin": ***5*** ***2***, geb. ***11***, kann aufgrund von aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten, bzw. aufgrund einer prolongierten seelischen Krise, den Maturatermin nicht, wie vorgesehen, im März 2010 antreten. Er ist mit einer von Ihnen angebotenen Verlegung auf Juni 2010 einverstanden. Vielen Dank für Ihre Kooperation. Terminübersicht (Beilage C) Folgende Ordinationstermine im Zeitraum zwischen Dezember 2009 und Mai 2010 wurden von Dr. ***59*** ***22*** mitgeteilt: [Grafik]   Arztbrief vom 9.8.2010 (Beilage D) Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am 9.8.2010: AKTUELLE ANAMNESE Der Patient und seine Mutter berichten übereinstimmend, dass der junge Patient schon seit Jahren unter Verstimmungszuständen leidet. Hauptsächlich hat er das Problem, dass er seine Ohren nicht schön genug findet. Hier ist auch schon eine Ohrenoperation durchführt worden, was aber nichts an seiner Wahrnehmung geändert hat. Aufgrund dieser Dysmorphie hat er das Gefühl von anderen nicht gemocht bzw. gemobbt zu werden. Er hat sich zunehmend zurückgezogen und traut sich nicht mehr unter die Leute zu gehen, obwohl er schon immer wieder Dinge unternimmt. Aber dies ist immer mit einer Anstrengung verbunden. Er ist seit 2 Jahren in Psychotherapie bei Herrn ***23***. Der Patient ist er jetzt vor der Matura, er hat noch eine Deutschmatura im Herbst, danach weiß er noch nicht genau, in welche Richtung er weitermachen möchte, am liebsten irgendein Studium mit Sport. KLINISCHER STATUS PSYCHOPATHOLOGISCHER UNTERSUCHUNGSBEFUND: Bewusstsein: klar. Orientierung :örtlich, zeitlich, zur Person orientiert. Konzentration/Aufmerksamkeit: nicht beeinträchtigt. Denken/ Gedanken=duktus:inhaltlich und formal keine Denkstörung, keine produktive Symptomatik explorierbar . Gedächtnis :nicht beeinträchtigt. Stimmung :gedrückt, depressiv verstimmt. Befindlichkeit:negativ getönt. Antrieb:herabgesetzt. Affekte/Emotionen: adäquate AffektSchablonen .Affizierbarkeit:in beiden Scalenbereichen affizierbar .Suizidalität:derzeit kein präsuizidales Syndrom vorliegend, Suizidgedanken sind immer wieder vorhanden, früher waren sie schon einmal stärker. Biorhythmus :Ein- und Durchschlafstörungen. NEUROLOGISCHER UNTERSUCHUNGSBEFUND: KOPF/HWS: Kein Klopfschmerz der Kalotte,Nervenaustrittspunkte nicht druckschmerzhaft. HWS allseits frei,kein Meningismus. HIRNNERVEN: I. beidseits ungestörtes Geruchsempfinden. II. Visus altersentsprechend,Gesichtsfeld fingerperimetrisch intakt. III.IV,VI.Lidspalte seitengleich.Bulbusbeweglichkeit in allen Richtungen frei.Pupillen rund,isokor,mittelweit,prompte Reaktion auf Licht (direkt/indirekt)und Naheinstellung(Konvergenz).kein abnormer Nystagmus. V. Gesichtssensibilität ungestört.Kornealreflex seitengleich lebhaft. Kaumuskulatur bds kräftig.Masseterreflex normal. VII. Gesichtsmuskulatur mimisch und willkürlich intakt. VIII Gehör bds nicht erkennbar beeinträchtigt, keine Gleichgewichtsstörungen. IX,X. Gaumensegel stgl innerviert.Uvula mittelständig.Schluckreflex auslösbar.Keine Geschmacksstörung. XI. Mm.Sternocleidomastoideus und trapezius seitengleich in Kraft und Trophik. XII. Zunge gerade vorgestreckt,keine Atrophie,keine Faszikulation MOTORIK :Seitengleiche uneingeschränkte Kraftentfaltung.Keine Absinktendenz der Extremitäten in den Vorhalteversuchen.Physiologische Mitbewegungen.Keine umschriebene oder generalisierte Muskelatrophie. Keine Tonusanomalie. REFLEXE :Muskeleigenreflexe stgl.mittellebhaft an OE und UE auslösbar. Bauchhautreflexe in allen Etagen auslösbar.Keine pathologischen Fremdreflexe. SENSIBILITÄT:Berührungs-,Schmerz-,Temperatur-und Vibrationsempfinden intakt.Auf die Haut geschriebenen Zahlen und geführten Zehenbewegungen werden wahrgenommen und differenziert. KOORDINATION/ARTIKULATION:Keine Störung der Feinmotorik,Eudiadochokinese. Stand,Gang sicher.Kein Tremor,keine überschießenden Bewegungen. Keine Störungen der Artikulation und Phonation. DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie THERAPIE Venlafab 75 mg ret Venlafaxin ret 150 mg PROCEDERE Empfehle von meiner Seite, da bereits begonnen, Venlafaxin 75 mg 1-0-0 für ca. 2 Wochen, danach steigern auf 150 mg. Nebenwirkungen bzw. Wirkungseintritt habe ich mit dem Patienten besprochen. Empfehle Kontrolle jederzeit bei Bedarf, spätestens in ca. 8 bis 12 Wochen Arztbrief vom 20.1.2011 (Beilage E) Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am 20.1.2011: AKTUELLE ANAMNESE Der Patient ist bei mir seit 6 Monaten in regelmäßiger Betreuung. Er berichtet, dass sich die Stimmung stabilisiert hat. Neu bzw. wiederaufgetreten sind jetzt wieder Schlafstörungen, sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen. Er ist mittlerweile nach Wien übersiedelt und wird das Jusstudium aufnehmen. KLINISCHER STATUS Im psychopathologischen Status ist die Stimmung noch wechselhaft, der Antrieb hat sich gebessert. Biorhythmus - es bestehen sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen, teilweise tritt auch noch ein morgendliches Pessimum auf. Im neurologischen Status keine pathologischen Auffälligkeiten. DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie THERAPIE Venlafaxin ret 150 mg Trittico 75 mg Ret Tabl 0-0-1/3 PROCEDERE Empfehle Fortsetzung der Therapie mit Venlafab 150 mg 1-0-0. Weiters würde ich noch schlaf regulierende Substanz Trittico 75 mg 0-0-1/3 empfehlen, bei Nichtwirksamkeit ist hier eine Steigerung nach oben noch möglich. Derzeit ist sicherlich von keiner Ausheilung der depressiven Episode auszugehen. Empfehle deshalb unbedingt Fortsetzung der medikamentösen Therapie wie beschrieben. Eine Kontrolle ist in ca. 3 bis 4 Monaten empfehlenswert Arztbrief vom 9.8.2011 (Beilage F) Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am 9.8.2011: AKTUELLE ANAMNESE Der Patient berichtet, dass er die Medikation schon regelmäßig eingenommen hat, aber teilweise vergessen habe. Er hat diese aber zumindest bis in den Sommer eingenommen und dadurch ist eine gewisse Stabilität eingetreten. Im Juni hat er diese dann ganz abgesetzt und dann selbst bemerkt, dass die Stimmung schlechter geworden ist. Nach langsamer Aufdosierung über 50/75 mg auf 150 mg hat sich die Situation wieder stabilisiert, jedoch berichtet er als eines seiner Hauptprobleme in den Nebenwirkungen eine Appetitlosigkeit. KLINISCHER STATUS Im psychopathologischen Status ist die Stimmung noch wechselhaft, Befindlichkeit ebenfalls wechselhaft, Antrieb ist fast schon wieder normalisiert. Der neurologische Überblicksstatus ohne herdneurologische Zeichen. DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie THERAPIE Venlafaxin ret 150 mg PROCEDERE Empfehle Fortsetzung mit Venlafab 150 mg kontinuierlich für die nächsten 3 Monate. Falls sich die Appetitlosigkeit in keinster Weise beeinflussen lässt, dann bitte ich um Wiedervorstellung, ansonst in ca. 3 Monaten, um dann zu diskutieren, ob man die Therapie auf eine Dauertherapie von 75 mg vielleicht reduzieren kann. Aufgrund der deutlichen Stimmungsschwankungen würde ich derzeit einmal auf jeden Fall vom Tragen einer Waffe absehen. Arztbrief vom 29.9.2011 (Beilage G) Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am 29.9.2011: DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie ARZTBRIEF Der Patient steht bei mir seit einem Jahr in regelmäßiger Behandlung unter der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie. Dadurch war es ihm in den letzten Monaten nicht immer möglich seinem Studium nachzugehen. Beschluss vom 13.5.2022 Mit Datum vom 13.5.2022 beschloss das Bundesfinanzgericht: I. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zur Frage des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der am 8.5.2023 vorgelegten ärztlichen Befunde aus den Jahren 2010 und 2011 einzuholen. II. Der Beschwerdeführer wird ersucht, diese ergänzende gutachtliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen dem Bundesfinanzgericht samt einer Äußerung dazu vorzulegen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt: Zu Spruchpunkt I: Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, hat das Finanzamt Waldviertel mit Bescheid vom 20.7.2016 einen Antrag des Bf vom 1.2.2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Jänner 2011 mit der Begründung abgewiesen, dass keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung bestanden habe. Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum ist unzulässig, wenn diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157). Es muss allerdings Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129 m.w.N.; VwGH 26.6.1997, 97/16/0024 m.w.N.). Da nun allerdings neue Beweismittel zum Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vorgelegt wurden, die eine andere Beurteilung nach sich ziehen können, steht dem Antrag vom 25.5.2020 die Abweisung des Antrags vom 1.2.2016 nicht entgegen. Der Sohn ***5*** ***2*** legte im Jahr 2010 die Reifeprüfung ab und begann ab Oktober 2010 Technische Mathematik an der Technischen Universität Wien zu studieren. Ab März 2011 wechselte er das Studium und studierte an der Universität Wien Rechtswissenschaften. In beiden Studien wurden abgesehen von einigen Pflichtübungszeugnissen keine relevanten Prüfungen absolviert. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften wurde ebenfalls abgebrochen. Ab Oktober 2012 befand sich ***5*** ***2*** nicht mehr in Berufsausbildung. Zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer im Herbst 2016 ging ***5*** ***2*** keiner Berufsausbildung nach. Laut den am 8.5.2023 vom Bf vorgelegten Unterlagen, kam es bereits während der Schulzeit zu psychischen Problemen, die zu einer Verschiebung des Maturatermins führten (Attest vom 22.2.2010). Von August 2010 bis September 2011 (im 19. bzw. 20. Lebensjahr) befand sich ***5*** ***2*** in Behandlung bei einem anderen Facharzt (Dr. ***57*** ***24***) mit der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie. Es war ihm deswegen auch nicht immer möglich, seinem Studium nachzugehen (Arztbrief vom 29.9.2011). Beide aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen gehen übereinstimmend davon aus, dass ***5*** ***2*** an einer rezidivierenden depressiven Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung leide und deswegen voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da jedoch keine Befunde vorgelegt worden seien, die eine Erkrankung und Behandlung vor 12/2014 bestätigen, sei eine rückwirkende Anerkennung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab 12/2014 möglich. Der Bf hat nun am 8.5.2023 ärztliche Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Zu dieser Zeit hat der Sohn des Bf das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und befand sich in Berufsausbildung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist daher unter Übermittlung einer Ausfertigung dieses Beschlusses samt der Stellungnahme des Bf vom 8.5.2023 (samt allen beigefügten Unterlagen) zu ersuchen, die Gutachten vom 16.7.2020 und vom 28.12.2020 dahingehend zu ergänzen, ob laut den am 8.5.2023 vorgelegten Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ***5*** ***2*** aus ärztlicher Sicht angenommen werden kann. Verneinendenfalls möge detailliert begründet werden, wieso eine Anerkennung zwar ab Dezember 2014 (Bestätigung der BVA), nicht aber ab 2010 oder 2011 (ärztliche Befunde betreffend depressiver Episode und Sozialphobie sowie damit verbundener gesundheitlicher Probleme bei der Berufsausbildung) möglich ist, zumal nach dem Gutachten vom 16.7.2020 die Selbsterhaltungsfähigkeit bislang nicht erreicht worden ist. Zu Spruchpunkt II: Da nicht feststeht, ob das Sozialministeriumservice die vollständige gutachtliche Stellungnahme nach Spruchpunkt I dem Finanzamt übermittelt, ist der Bf zu ersuchen, diese ergänzende gutachtliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen dem Bundesfinanzgericht samt einer Äußerung dazu vorzulegen. Metadaten Am 24.7.2023 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Metadaten einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 20.7.2023 zur Zahl ***60*** vor. BSB-Bescheinigung Informationen zum Kind Geburtsdatum ***11*** Vollendung 14. Lj ... 07.2005 Vollendung 18. Lj ... 07.2009 Vollendung 21. Lj ... 07.2012 Metadaten der Bescheinigung Geschäftszahl der Bescheinigung ***60*** Datum der Bescheinigung 20.07.2023 Datum der Nachuntersuchung 20.07.2026 Nachuntersuchung in 3 Jahren dauernd erwerbsunfähig JA erwerbsunfähig seit 01.08.2010 Grad der Behinderung 50% ab 01.08.2010 Begründungen und Informationen Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS derzeit außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Begründung weitere 3 Jahre Begründung Nachuntersuchung NU persönlich mit aktuellen Befunden, weiterer Verlauf im Längsschnitt? Begründung Grad der Behinderung - Stellungnahme Information des BSB Keine Gutachtensvorlage durch den Bf Entgegen dem Auftrag im Beschluss vom 13.5.2023 erfolgte keine Vorlage des Gutachtens vom 20.7.2023 durch den Bf. Eine Urgenz durch das Gericht vom 8.8.2023 blieb zunächst unbeantwortet. Sachverständigengutachten vom 20./21.7.2023 Über Ersuchen des Gerichts übermittelte das Sozialministeriumservice diesem am 21.8.2021 das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, am 20./21.7.2023 erstattete Sachverständigengutachten über den Sohn des Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***5*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***11*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***60*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am: | 20.07.2023 | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***20******21*** | Fachgebiet: | Psychiatrie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 30 05 2016: Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen GdB 50% ab 12/2014 Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht FLAG-VGA Dr ***13*** 07/2020: GdB 50vH wegen rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung GdB liegt vor seit: 12/2014 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: lt. Vorgutachten - ( Bestätigung BVA, Anspruchsberechtigung, 30.12.14: vorläufig bis 31.12.15 anspruchsberechtigt, da sie infolge Krankheit erwerbsunfähig sind) FLAG VGA 10/2020 GdB 50vH wegen rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung GdB liegt vor seit: 12/2014 50 v. H. Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Da keine antragsrelevanten Befunde beigebracht wurden die eine Erkrankung und Behandlung vor 12/2014 bestätigen, ist eine rückwirkende Anerkennung ab 12/2014 weiterhin möglich. Dr ***22*** 22.2.2010 ***5*** ***2***, geb. ***11***, kann aufgrund von aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten, bzw. aufgrund einer prolongierten seelischen Krise, den Maturatermin nicht, wie vorgesehen, im März 2010 antreten. Er ist mit einer von Ihnen angebotenen Verlegung au fJuni 2010 einverstanden. Vielen Dank für Ihre Kooperation. Dr ***24*** 9.8.2010 DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie THERAPIE Venlafab 75 mg ret Venlafaxin ret 150 mg von 20.1.2011 ARZTBRIEF Der Patient ist bei mir seit 6 Monaten in regelmäßiger Betreuung. Er berichtet, dass sich die Stimmung stabilisiert hat. Neu bzw. wiederaufgetreten sind jetzt wieder Schlafstörungen, sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen. Diagnose depressive Episode Sozialphobie THERAPIE Venlafaxin ret 150 mg Trittico 75 mg Ret Tabl 0-0-1/3 von 9.8.2011 DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie Der Patient berichtet, dass er die Medikation schon regelmäßig eingenommen hat, aber teilweise vergessen habe. Er hat diese aber zumindest bis in den Sommer eingenommen und dadurch ist eine gewisse Stabilität eingetreten. Im Juni hat er diese dann ganz abgesetzt und dann selbst bemerkt, dass die Stimmung schlechter geworden ist. Nach langsamer Aufdosierung über 50/75 mg auf 150 mg hat sich die Situation wieder stabilisiert, jedoch berichtet er als eines seiner Hauptprobleme/Nebenwirkungen eine Appetitlosigkeit. von 29.9.2011 DIAGNOSE depressive Episode Sozialphobie Der Patient steht bei mir seit einem Jahr in regelmäßiger Behandlung unter der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie.Dadurch war es ihm in den letzten Monaten nicht immer möglich seinem Studium nachzugehen. BFG Richterin Elisabeth Wanke 13.5.2023 Der Bf hat nun am 8.5.2023 ärztliche Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Zu dieser Zeit hat der Sohn des Bf das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und befand sich in Berufsausbildung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist daher unter Übermittlung einer Ausfertigung dieses Beschlusses samt der Stellungnahme des Bf vom 8.5.2023 (samt allen beigefügten Unterlagen) zu ersuchen, die Gutachten vom 16.7.2020 und vom 28.12.2020 dahingehend zu ergänzen, ob laut den am 8.5.2023 vorgelegten Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ***5*** ***2*** aus ärztlicher Sicht angenommen werden kann. Verneinendenfalls möge detailliert begründet werden, wieso eine Anerkennung zwar ab Dezember 2014 (Bestätigung der BVA), nicht aber ab 2010 oder 2011 (ärztliche Befunde betreffend depressiver Episode und Sozialphobie sowie damit verbundener gesundheitlicher Probleme bei der Berufsausbildung) möglich ist, zumal nach dem Gutachten vom 16.7.2020 die Selbsterhaltungsfähigkeit bislang nicht erreicht worden ist. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: kein aktueller Befund beiliegend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale PersönlichkeitsakzentuierungUnterer Rahmensatz berücksichtigt eine laufende psychopharmakologische und psychotherapeutische Therapie, jedoch Selbständigkeit im Alltag. | 03.06.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Der GdB des VGA wird belassen. GdB liegt vor seit: 08/2010 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Aufgrund der neu vorgelegten antragsrelevanten Befunde ist eine rückwirkende Anerkennung ab 08/2010 möglich. Ausführlicher Befund Dr. ***24*** mit Diagnose, Anamnese und Medikation. Befund Dr ***22*** 02/2010 ohne Diagnose und Anamnese, Bestätigung für Schule Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 08/2010 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS derzeit außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. ☐ Dauerzustand ☒ Nachuntersuchung in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: NU persönlich mit aktuellen Befunden, weiterer Verlauf im Längsschnitt? Gutachten erstellt am 20.07.2023 von Dr.in ***20*** ***21*** Gutachten vidiert am 21.07.2023 von Dr. ***27*** ***28*** Keine Äußerungen der Parteien Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich zu dem Gutachten vom 20./21.7.2023, das dem Bf und dem Finanzamt betreffend der Bescheinigung des Eintritts der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit bekannt ist, nicht geäußert. Der Bf teilte am 25.8.2023 mit, dass er die letzten drei Wochen urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Zu der Mitteilung des Finanzamtes, wonach am 20.7.2023 eine neue Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausgefertigt worden sei, gab der Bf an, dass ihm diese weder per Post, noch per e-mail zugekommen ist, sodass ihm deren Inhalt unbekannt sei und er diese daher auch nicht weiterleiten bzw. dazu Stellung nehmen könne. In weiterer Folge wurde dem Bf das Gutachten des SMS per Mail übermittelt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf Dr. ***1*** ***2*** ist der Vater des im Juli 1991 geborenen ***5*** ***2***. Der Sohn ***5*** ***2*** legte im Jahr 2010 die Reifeprüfung ab und begann ab Oktober 2010 Technische Mathematik an der Technischen Universität Wien zu studieren. Ab März 2011 wechselte er das Studium und studierte an der Universität Wien Rechtswissenschaften. In beiden Studien wurden abgesehen von einigen Pflichtübungszeugnissen keine relevanten Prüfungen absolviert. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften wurde ebenfalls abgebrochen. Ab Oktober 2012 befand sich ***5*** ***2*** nicht mehr in Berufsausbildung. Es kann nicht festgestellt werden, dass ***5*** ***2*** jemals Sportwissenschaften studiert hat. Von der Stellungskommission wurde er untauglich für den Dienst im Bundesheer befunden. Zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer ging ***5*** ***2*** keiner Berufsausbildung nach. Vom Herbst 2016 (im 25. Lebensjahr) bis zum Frühjahr 2019 machte ***5*** ***2*** bei der "***33***" eine Ausbildung zum Lauftrainer, konnte diese aber wegen seines psychischen Zustands nicht abschließen. Zur Ernsthaftigkeit und zur zeitlichen Inanspruchnahme dieser Ausbildung sind nähere Feststellungen nicht möglich. Bereits während der Schulzeit kam es zu psychischen Problemen, die zu einer Verschiebung des Maturatermins führten (Attest vom 22.2.2010). In der Zeit von Dezember 2009 bis Mai 2010 befand er sich diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung (Dr. ***59*** ***22***).Von August 2010 bis September 2011 (im 19. bzw. 20. Lebensjahr) befand sich ***5*** ***2*** in Behandlung bei einem anderen Facharzt (Dr. ***57*** ***24***) mit der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie. Es war ihm deswegen auch nicht immer möglich, seinem Studium nachzugehen (Arztbrief vom 29.9.2011). ***5*** ***2*** suchte am 2.9.2015 (im 24. Lebensjahr) einen Psychotherapeuten wegen depressiven Symptomen (ICD-10: F32.2) und Angstzuständen (ICD-10: F40.2) auf, und begann eine meist einmal wöchentliche, bei Bedarf auch zweimal wöchentliche Psychotherapie unter fachärztlicher Begleitung. Bis zum Jahr 2017 war ***5*** ***2*** gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 lit. a B-KUVG bei seinem Vater bei der BVA mitversichert. ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht. Nach den Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 16.7.2020 und vom 28.12.2020 ist die Unfähigkeit von ***5*** ***2***, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten. Allerdings ist nunmehr auf Grund des Gutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 20./21.7.2023 bescheinigt, dass ***5*** ***2*** seit August 2010, also vor Vollendung seines 21. Lebensjahres, voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Beweiswürdigung Aus der Studiendatenbank laut vom Finanzamt vorgelegten Screenshot ergibt sich, dass ***5*** ***2*** nur Mathematik (von 10/2010 bis 2/2011) und Rechtswissenschaften (ab 3/2011) studiert hat. Von einem Studium der Sportwissenschaften ist nur im psychologischen Bericht von Dr. ***32*** ***16*** vom 6.7.2020 die Rede. Demnach soll ***5*** ***2*** zu Beginn der Therapie im September 2015 (im 24. Lebensjahr) Student der Sportwissenschaften gewesen sein, habe aber dann eine Ausbildung zum Fitnesstrainer begonnen (laut Vorbringen des Bf im Jahr 2016 Lauftrainer). Im Verfahren wurde sonst ein derartiges Studium nicht erwähnt. Der Bf hat am 8.5.2023 angegeben, dass sein Sohn zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer an der "***33***" im Herbst 2016 keine ernstzunehmende Ausbildung begonnen hat. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht feststellen, dass ***5*** ***2*** jemals Sportwissenschaften studiert hat. Zu den beiden Studien ist auf die Angaben des Bf in seiner Stellungnahme vom 12.3.2023 zu verweisen. Laut Bescheid vom 20.7.2016 lag ab Oktober 2012 keine Berufsausbildung mehr vor. Wenn im Gutachten vom 16.7.2020 davon gesprochen wird, dass ***5*** ***2*** im Jahr 2011 zwei Semester lang Technische Mathematik und danach drei Semester lang Jus studiert habe, kann der im Gutachten angegebene Abbruchzeitpunkt "Sommersemester 2015" nicht stimmen. Nach der Aktenlage wurde das Studium der Technischen Mathematik nur ein Semester lang (Oktober 2010 bis Februar 2011) betrieben und das Jusstudium ab März 2011. Bei einem Abbruch nach drei Semestern (Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012, Sommersemester 2012) endete das Jusstudium mit dem Sommersemester 2012 (so auch der Bescheid vom 20.7.2016) und nicht mit dem Sommersemester 2015. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits während des Endes seiner Schulzeit und während seines Studiums ergeben sich aus den am 8.5.2023 vorgelegten Arztbriefen von Dr. ***59*** ***22*** und Dr. ***57*** ***24***. Dass ***5*** ***2*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit bislang nicht erreicht wurde, ergibt sich aus dem Gutachten vom 16.7.2020. Nach der Aktenlage machte ***5*** ***2*** ab Herbst 2016 eine Ausbildung zum Dipl. Lauftrainer, laut Gutachten vom 16.7.2020 soll es sich um eine Ausbildung zum Ernährungscoach (Abbruch 2017) gehandelt haben. Zu dieser Ausbildung zum Lauftrainer gibt es abgesehen von einer Rechnung über die Ausbildungskosten keine weiteren Unterlagen. Aus dem Internetauftritt des Ausbildungsunternehmens lässt sich nicht ersehen, dass diese Ausbildung über einen längeren Zeitraum die überwiegende Arbeitszeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt. Hinsichtlich der nunmehrigen Bescheinigung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Erreichung des 21. Lebensjahres ist auf das Gutachten vom 20./21.7.2023 zu verweisen. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100442/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100442.2021
Stammnummer
141895
Gültig
29.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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