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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100442/2021

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (teilweise entschiedene Sache)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100442/2021vom 29.08.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Sache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt wurde und aufgrund derer die Sache nicht noch einmal entschieden werden konnte, vor, ist ein neuerlicher auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichteter Antrag zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102).
Ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121).
Nachträglich ausgestellte Bestätigungen können für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0238).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 17.8.2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Waldviertel, nunmehr Finanzamt Österreich, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom 17.7.2020, womit der Antrag vom 25.5.2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Juli 1991 geborenen ***5*** ***2*** ab Mai 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 25.5.2020 für die Zeiträume Mai 2015 bis Juli 2016 als unzulässig zurückgewiesen wird. II. Im Übrigen wird der Bescheid für den Zeitraum ab August 2016 ersatzlos aufgehoben. III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Anträge vom 25.5.2020 Der Beschwerdeführer (Bf) Dr. ***1*** ***2*** beantragte am 25.5.2020 mit am 23.5.2020 unterschriebenen Formular Beih 100 Familienbeihilfe ab 25.5.2015 für seinen im Juli 1991 geborenen Sohn ***5*** ***2*** wegen langjähriger psychischer Erkrankung. Dieser wohne mit dem Bf, der die Kosten für seinen Sohn zu mehr als 50% trage, im gemeinsamen Haushalt in ***3***, ***4***. Der Sohn gehe zur Schule. Die Mutter ***7*** ***2*** erklärte, zugunsten des Bf auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe gemäß § 2a FLAG 19678 zu verzichten. Am selben Tag wurde ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt. ***5*** ***2*** leide an langjährigen psychischen Erkrankungen, Depressionen, Psychosen. Bescheid Mit Bescheid vom 17.7.2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 25.5.2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Mai 2015 mit folgender Begründung ab: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***2*** ***5*** / 16. Juli 2020 / ***8*** Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Mit Schreiben vom 17.7.2020 erhob der Bf Beschwerde und führte in dieser aus: Ich erhebe gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 17. 7. 2020, mit dem mein Antrag vom 25.5.2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** ***2***, VNr. ***9***, für den Zeitraum ab Mai 2015 abgewiesen wurde, innerhalb offener Frist (Zustellung am 18.7. 2020) nachstehende Beschwerde und begründe diese wie folgt: Das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung vom 16. Juli 2020 stützt sich auf die vorgelegten Befunde und ein viertelstündliches Gespräch mit meinem Sohn. Die Aussagen meines Sohnes relativieren sich insofern, als er seit nunmehr ca. 12 Jahren keine Krankheitseinsicht-ausgenommen das depressive Krankheitsbild - hat, was insbesondere die medikamentöse Behandlung der psychotischen Formen massiv erschwert. Mein Sohn ist hochgradig paranoid, fühlt sich ständig bedroht, versperrt daher auch für kürzeste Zeiträume sein Zimmer, versteckt Gegenstände wie Küchenmesser, Scheren, Gartengeräte etc., betritt die Küche nur, wenn sich sonst niemand dort aufhält. Laut Gutachten hätte er behauptet, er fahre hin und wieder mit dem Auto. Das stimmt - zum Glück - nicht und wäre auch aufgrund der mangelhaften Medikamenteneinnahme nicht zu verantworten. Weiters sei er "im Alltag selbständig". Das stimmt nur insoferne, was die Nahrungsaufnahme bzw. einfache Zubereitungen betrifft, sämtliche sonstige Besorgungen, wie insbesondere Behördenwege, Tätigkeiten im Haushalt müssen meine Gattin und ich erledigen. Dies war auch in den Jahren so, als er zwecks Studium bzw. Berufsausbildung eine Garconiere in Wien bewohnte. Die psychotischen Elemente seiner Krankheit werden im Gutachten kaum erwähnt, obwohl sie der Hauptgrund für die stationären KH-Aufenthalte in den letzten Jahren waren und auch im Vorjahr mit einer polizeilichen Wegweisung verbunden waren. Die Behandlung dieses Krankheitsbildes wurde erst aufgrund von Interventionen unseres Hausarztes Dr. ***10*** im KH ***58*** eingeleitet. In den Arztbriefen anlässlich der Entlassungen aus dem KH ***58*** war er-aufgrund der kontrollierten Medikamenteneinnahme - eine Zeitlang angepasst, was leider in der Folge jeweils nicht durchgehalten wurde. Nachdem bereits im Vorgutachten vom 30. 5.2016 ein GdB von 50% ab Dezember 2014 bescheinigt wurde, als mein Sohn im Wesentlichen wegen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in Behandlung stand und noch kein stationärer KH-Aufenthalt erforderlich war, ist nicht nachvollziehbar, dass sich bei der aktuellen Begutachtung trotz der zwischenzeitlichen tatsächlichen Verschlechterung des Zustandes meines Sohnes, insbesondere im Hinblick auf die psychotischen Elemente seiner Krankheit, neuerlich ein GdB von 50% festgestellt wird. Ich beantrage daher, meiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben und - allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - meinem oben angeführten Antrag stattzugeben. Beigefügt war das Sachverständigengutachten vom 16.7.2020 (siehe unten). Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 28.12.2020 wurde bei Ihrem Sohn ***5*** ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% rückwirkend ab 01.12.2014 festgestellt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde jedoch nicht bescheinigt. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen. Es war wie im Spruch zu entscheiden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 18.2.2021 stellte der Bf Vorlageantrag: Ich beantrage aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Jänner 2021 innerhalb offener Frist die Vorlage meiner Beschwerde vom 18. August 2020 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 16.7.2020 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 16.7.2020 folgendes Sachverständigengutachten über den Sohn des Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***5*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***11*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***8*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Identität nachgewiesen durch | Führerschein BH Krems … | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung: | 16.07.2020Von 12:00 bis 12:30 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEINBegleitperson erforderlich: | Name:Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in***12******13*** | Fachgebiet: | Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Anamnese: Vorgutachten 30 05 2016: Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen GdB 50% ab 12/2014 Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht aktuell: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung Seit ca. dem 18. LJ in nervenfachärztlicher Behandlung und Psychotherapie wegen Depressionen, med. Einstellung, mehrfache Wechsel der med. Therapie. Es sei in der Folge ein auf und ab gewesen. stat. psychiatrische Behandlung 8/19-10/19,12/19- 02/20, 3/20 Seither wieder ambulante Behandlung Derzeitige Beschwerden: Die Stimmung sei ein bisschen schlecht, er sei antriebslos. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin 60 1-0-0 Mirtabene 30 0-0-1 Psychiaterin 1x/ Monat Psychotherapie l-2x/ Woche Sozialanamnese: VS, Unterstufe im ***14*** und wechselte ins ORG, Matura (2011) Beginn Studium der Technischen Mathematik 2 Semester, dann Wechsel auf Jusstudium. Dieses brach er nach 3 Semestern ab (Sommersemester 2015), da sich der psychische Zustand zunehmend verschlechterte. Ausbildung 2 jährig zum Ernährungscoach 2016- 2017 für 1 1/2 Jahre - ohne Abschluss dann sei er die meiste Zeit zu Hause gewesen, weil es psychisch schlecht ging. Ledig, wohnt bei Eltern Bundesheer: untauglich Erwachsenenvertreter: keiner Führerschein: ja (2011) Einkünfte: als er in Wien gewohnt habe habe er die Mindestsicherung bezogen, das sei so von 2016- 2019 gewesen. Seither wohne er bei den Eltern und werde vom Vater finanziell unterstützt Tagesablauf: Sport, er gehe laufen, ein bisl Krafttraining, Freunde treffe Zusammenfassung relevanter Befunde {inkl. Datumsangabe): zur Untersuchung mitgebrachte Befunde/Unterlagen: Befund Psychiaterin Dr. ***15*** 15 07 2020: Dg.: rez. Depressio Persönlichkeitsakzentuierung Arztbrief UK ***58*** Psychiatrie 22 08- 03 10 2019: Dg.: rez. depressive Störung, ggw. schwer ohne psychotische Symptome narzisstische paranoide und dissoziale Persönlichkeitszüge " Arztbrief UK ***58*** Psychiatrie 20 12- 2019- 28 02 2020: Dg.: rez. depressive Störung, ggw. schwer ohne psychotische Symptome narzisstische paranoide und dissoziale Persönlichkeitszüge Arztbrief UK ***58*** Psychiatrie 03 03 2020- 2103 2020: Dg.: rez. depressive Störung, ggw. schwer ohne psychotische Symptome narzisstische paranoide und dissoziale Persönlichkeitszüge Psychologischer Bericht Dr. ***16*** 15 12 2017, aktualisiert 03 12 2018: .......kommt wegen depressiven Symptomen,, Angstzuständen....Antriebslosigkeit, schwere Konzentrationsstörungen Kurzbrief KH Rudolfstiftung Psychiatrie 09 05 -13 05 2019: Aufnahmegrund: Krisenintervention Dg.: Anpassungsstörung Psychologischer Befund Dr. ***16*** 08 08 2018,15 03 2019, 06 07 2020: .....depressiven Symptomen, Angstzuständen....Antriebslosigkeit, schwere Konzentrationsstörungen Kostenzuschuss WgKK für Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung 14 05 2019 Bescheid MA 40 Sozial 20 08 2017 und 08 08 2018 und 05 12 2018 : Mindestsicherung, Zuerkennung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 28 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: voll mobil Gesamtmobilität-Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, wurde vom Vater mit PKW hergebracht Führerschein:ja fahre auch selbst hin und wieder Psycho(patho)logischer Status: Kooperativ, einsilbig, antwortet nur knapp auf Fragen, vermeidet eher Blickkontakt, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein relevantes kognitiv- mnestisches Defizit auffallend, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration erscheint in der Untersuchung unauffällig, Antrieb mäßig reduziert, Stimmungslage depressiv- dysphor, im Positiven nicht affizierbar, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide unddissoziale PersönlichkeitsakzentuierungUntererRahmensatz, da reduzierte Leistungsfähigkeit, aber im Alltagselbstständig | 03.06.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung des GdB zum Vorgutachten 5/16, Änderung der Positionsnummer nach aktuell vorherrschendem Leiden. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 12/2014 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: lt. Vorgutachten - (Bestätigung BVA, Anspruchsberechtigung, 30.12.14: vorläufig bis 31.12.15 anspruchsberechtigt, da sie infolge Krankheit erwerbsunfähig sind) Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht ☐ Dauerzustand ☒ Nachuntersuchung in 3 Jahren Gutachten erstellt am 16.07.2020 von Dr.in ***12*** ***13*** Gutachten vidiert am 16.07.2020 von Dr. ***17*** ***18*** Sachverständigengutachten vom 28.12.2020 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 28.12.2020 folgendes weiteres Sachverständigengutachten über den Sohn des Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***5*** ***2*** Männlich | Geburtsdatum: | ***11*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***19*** | Wohnhaft in: | ***4*** ***3*** Österreich | Identität nachgewiesen durch | Ausweis vergessen, Identität durch Vater bestätigt | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung: | 13.10.2020Von 10:20 bis 10:40 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JABegleitperson erforderlich: | Name: Vater, Führerschein BH Krems …Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***20******21*** | Fachgebiet: | Psychiatrie Anamnese: Kommt zur Kontrolluntersuchung FLAG. VGA 07/2020: GdB 50vH, erhebt Einspruch da It Gutachten die Selbsterhaltungsunfähigkeit nicht vor dem 21Lj eingetreten ist. GdB ab 12/2014 AS ist 29a alt. Kommt heute ohne Befunde, sagt, dass er Einspruch erhoben hat, aber nicht genau wusste, dass er die Befunde nicht mit hatte. Er gibt an ab dem 18.Lebensjahr in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Psychiater Dr ***22*** und bei einem Psychotherapeuten Herr ***23***. Diagnose Depression wurde gestellt, er habe auch Medikamente bekommen: Venlafaxin, Abilify und Sertralin. Von 2009-2019 berichtet er ständig in Behandlung gewesen zu sein, er habe mehrere Psychiater gehabt und diese auch gewechselt. Psychiater: Dr. ***22***, Dr. ***24***, Psychiater Wien 18.Bezirk, Dr. ***25*** 1.stationäre Aufnahme Psychiatrie 08-10/2019 Psychiaterin Dr. ***15*** seit 1a laufende Betreuung: Kontrolle 1x/Monat Derzeitige Beschwerden: "Ich hab ziemliche Schlafprobleme. Ich kann schwer einschlafen und komme schwer auf in der Früh. Antriebslosigkeit, ich kann mich schwer für Dinge aufraffen. Ich habe schlechte Laune vor allem in der Früh. Das sind die meisten Dinge. Einfach eine negative Grundstimmung. Das habe ich seit Jahren. Als ich nach ***58*** gekommen bin, ist es mir sehr schlecht gegangen, die haben mich in ***58*** aufgenommen. Stationäre Therapie war es geht." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mirtabene 30mg 0-0-0-1 Cipralex 10mg 1-0-0 Psychotherapie Herr ***26*** 1x/Woche Sozialanamnese: 4a VS 8a Gymnasium Matura 2011 Beginn Studium der Technischen Mathematik 2 Semester, dann Wechsel auf Jusstudium. Dieses brach er nach 3 Semestern ab (Sommersemester 2015), da sich der psychische Zustand zunehmend verschlechterte. Ausbildung 2 jährig zum Ernährungscoach 2016- 2017 für 1 1/2 Jahre - ohne Abschluss dann sei er die meiste Zeit zu Hause gewesen, weil es psychisch schlecht ging. Ledig, wohnt bei Eltern Bundesheer: untauglich Erwachsenenvertreter: keiner Führerschein: ja (2011) Einkünfte: als er in Wien gewohnt habe er die Mindestsicherung bezogen, das sei so von 2016- 2019 gewesen. Seither wohne er bei den Eltern und werde vom Vater finanziell unterstützt Freundeskreis vorhanden Hobby Sport beim AMS gemeldet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA07/2020: GdB 50vH wegen rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung GdB seit 12/2014 It. Vorgutachten - ( Bestätigung BVA, Anspruchsberechtigung, 30.12.14: vorläufig bis 31.12.15 anspruchsberechtigt, da sie infolge Krankheit erwerbsunfähig sind) Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Kommt ohne antragsrelevante Befunde, werden It AS nachgereicht Bis 28.12.2020 wurden die besprochenen Befunde leider nicht nachgereicht. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Rechtshänder Zn Polypen-OP Pulmo: Vesikuläres Atmen, keine Rasselgeräusche, Gelegenheitsraucher Haut: o.B. Gesamtmobilität-Gangbild: Gang und Stand sicher Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert, Ductus kohärent, Tempo kohärent, weder formale noch inhaltliche Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik fassbar, Stimmungslage subdepressiv, angespannt, Affekt verarmt, Antrieb vermindert, nur im negativen Skalenbereichen affizierbar, Ein- und Durchschlafstörung, keine akute Suizidalität, kein Freud- und Interessensverlust Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale PersönlichkeitsakzentuierungUnterer Rahmensatzberücksichtigt eine laufendepsychopharmakologische und psychotherapeutische Therapie, jedochSelbständigkeit im Alltag. | 03.06.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der GdB des VGA wird bei gleichbleibender Symptomatik belassen. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 12/2014 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Da keine antragsrelevanten Befunde beigebracht wurden die eine Erkrankung und Behandlung vor 12/2014 bestätigen, ist eine rückwirkende Anerkennung ab 12/2014 weiterhin möglich. Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund des psychischen Leidens ist der As derzeit außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ☐ Dauerzustand ☒ Nachuntersuchung in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verbesserung unter Therapie möglich. Gutachten erstellt am 28.12.2020 von Dr.in ***20*** ***21*** Gutachten vidiert am 28.12.2020 von Dr. ***27*** ***28*** Vorlage Mit Bericht vom 3.3.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Im Mai 2020 beantragte der Bf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn ***5*** (geb. ***11***) ab 05/2015. Im Sachverständigengutachten vom 16.07.2020 wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% ab 12/2014 beträgt. Das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten. Daraufhin wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 28.12.2020 ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt wurde. Es erfolgte keine Änderung zum Vorgutachten. Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen, insbesondere auf die Sachverständigengutachten vom 16.07.2020 und 28.12.2020 Stellungnahme: Die Sachverständigengutachten vom 16.07.2020 und 28.12.2020 wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung erst ab 12/2014 möglich ist und somit im gegenständlichen Fall keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr (lt. Aktenlage befand sich ***5*** bis 9/2012 in Berufsausbildung) eingetreten ist, wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu Recht abgewiesen. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Melderegister Nach Beschwerdevorlage teilte das Finanzamt mit: Haushaltszugehörigkeit - im Zeitraum 23.02.2017 bis 07.04.2020 bestand lt. ZMR kein gemeinsamer Haushalt von Antragsteller und Kind, weshalb in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach nicht vorliegen. Laut ZMR ist der Bf sei dem Jahr 1998 in ***3***, ***4***, mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Der Sohn war beim Bf von 1998 bis Februar 2017 haushaltszugehörig und ist es wieder seit April 2020. Dazwischen hatte er seinen Hauptwohnsitz in Wien. Beschluss vom 9.2.2023 Mit Datum 9.2.2023 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht. II. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, sich dazu zu äußern, dass nach der Aktenlage sein Sohn ***5*** ***2*** zwischen März 2017 und März 2020 über eine eigene Wohnung in Wien verfügt und Mindestsicherung bezogen hat. III. Die belangte Behörde wird aufgefordert, sich dazu zu äußern, dass nach den aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen beim Sohn des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 50% ab Dezember 2014 (im 24. Lebensjahr) sowie die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt wurde und sich diesen Gutachten zufolge der Sohn des Beschwerdeführers bis zum Sommersemester 2015 in Berufsausbildung (Studium) befunden hat. IV. Zu Spruchpunkten II und III wird eine Frist bis 17.3.2023 gesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt: Zu Spruchpunkt I Der bisherige Verfahrensgang wird laut der Aktenlage zur Kenntnis gebracht. Allfällige Ergänzungen mögen innerhalb der Frist zu Spruchpunkt IV vorgenommen werden. Zu Spruchpunkt II Nach der Aktenlage hat ***5*** ***2*** zwischen März 2017 und März 2020 über eine eigene Wohnung in Wien verfügt und Mindestsicherung bezogen. In diesem Zeitraum war ***5*** ***2*** offensichtlich nicht beim Bf haushaltszugehörige. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Sollte der Sohn von März 2017 und März 2020 nicht beim Bf haushaltszugehörig gewesen sein, sondern einen eigenen Haushalt geführt haben, stellt sich die Frage, ob der Bf in dieser Zeit die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. In diesem Fall, wären die gesamten Unterhaltskosten einschließlich Therapiekosten und die Finanzierung dieser Kosten (Mindestsicherung, Beiträge des Bf) bekannt zu geben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird der Bf ersucht mitzuteilen, ob und warum er seine Beschwerde für den Zeitraum März 2017 und März 2020 weiter aufrecht hält. Zu Spruchpunkt III Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach den aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen wurde beim 1991 geborenen Sohn des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 50% ab Dezember 2014 (im 24. Lebensjahr) sowie die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt. Laut diesen Gutachten hat sich der Sohn des Beschwerdeführers bis zum Sommersemester 2015 in Berufsausbildung (Studium) befunden. Die bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist zwar nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres während einer Berufsausbildung eingetreten. Dem Bf stünde daher (vorbehaltlich der Äußerung zu Spruchpunkt II) für den Zeitraum Mai 2015 bis Februar 2017 und April 2020 bis laufend Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu. Die belangte Behörde möge sich dazu äußern. Zu Spruchpunkt IV Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand angemessen. Sie kann gemäß § 110 BAO über rechtzeitigen und begründeten Antrag vom Gericht verlängert werden. Stellungnahme des Finanzamts vom 9.2.2023 Das Finanzamt gab zum Beschluss vom 9.2.2023 am selben Tag folgende Stellungnahme ab: Auftragsgemäß nimmt das Finanzamt Österreich, Dienststelle Waldviertel, wie folgt zu Punkt III. des Beschlusses vom 9.2.2023 Stellung: Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117). Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat die Antragstellerin (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017; BFG 06.04.2017, RV/7106413/2016). Vorweg wird daher darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich der Sohn ***5*** ***2*** bis zum Sommersemester 2015 in Ausbildung befunden haben soll, vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgebracht worden ist. Eine Recherche hat ergeben, das ***5*** im WS 2011/2012 an der TU inskribiert war und ab SS 2012 Rechtswissenschaften studiert hat. Aktenkundig ist weiters, dass die Familienbeihilfe für ***5*** mit 9/2012 mangels Studienerfolg eingestellt wurde. Weiters wurde mit Bescheid vom 20.7.2016 ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2011 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung besteht, da ab Oktober 2012 bis Dezember 2014 keine Berufsausbildung mehr vorgelegen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass ***5*** ***2*** sich laut Aktenlage im Jahr 2014 nicht in Berufsausbildung befunden hat, da ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium für dieses Jahr weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Das Finanzamt beantragt daher nunmehr die Beschwerde in der Sache abzuweisen und den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Auf die nachstehenden Screenshots bzw. den Bescheid vom 20.7.2016 wird verwiesen. Bescheid vom 20.7.2016 Das Finanzamt Waldviertel hat mit Bescheid vom 20.7.2016 einen Antrag des Bf vom 1.2.2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Jänner 2011 mit folgender Begründung abgewiesen: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu ***2*** ***5***: Da keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung besteht, war ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab 01/2011 abzuweisen. Ab Oktober 2012 bis Dezember 2014 lag keine Berufsausbildung mehr vor. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n): Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***2*** ***5*** / 14. Juli 2016 / ***29*** Screenshots Folgende Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeakt (ohne die dazugehörigen Aktenteile) wurden beigefügt (wiedergegeben nur inhaltlich relevante Ausschnitte): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Beschluss vom 10.2.2023 Mit Datum 10.2.2023 fasst das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Dem Beschwerdeführer wird die Äußerung des Finanzamts vom 9.2.2023 mit der Aufforderung, sich dazu bis 17.3.2023 zu äußern und Kopien der Studienbücher aller Studien und Ausbildungen, aus denen sich die abgelegten Prüfungen ersehen lassen vorzulegen, zur Kenntnis gebracht. Weiters möge sich der Beschwerdeführer dazu äußern, dass das Finanzamt erstmals vorgebracht hat, dass infolge des Abweisungsbescheids vom 20.7.2016 entschiedene Sache vorliege. II. Die belangte Behörde möge bis 17.3.2023 die gesamten Akten betreffend Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** vollständig elektronisch vorlegen. Begründend wurde ausgeführt: Das Finanzamt hat sich am 9.2.2023 zum Beschluss vom selben Tag geäußert. Diese Äußerung ist dem Bf zur Kenntnis zu bringen. Unter einem ist der Bf aufzufordern, Nachweise über den jeweiligen Studienerfolg seines Sohnes ***5*** vorzulegen. Gleiches gilt für die Ausbildung zum Ernährungscoach laut Gutachten. Bemerkt wird, dass die Angaben im Beschluss vom 9.2.2023 über einen Abbruch des Rechtswissenschaftenstudiums nach drei Semestern im Sommersemester 2015 den aktenkundigen Gutachten vom 16.7.2020 und 28.12.2020 entnommen wurden, denen vom Finanzamt bis zur Äußerung vom 9.2.2023 nicht widersprochen wurde. Das Finanzamt bringt nunmehr erstmals vor, dass infolge des Abweisungsbescheids vom 20.7.2016 entschiedene Sache vorliege. Der Bf möge sich auch dazu äußern. Da sich das Finanzamt in der Äußerung vom 9.2.2023 auf Umstände stützt, die sich den bisher vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen lassen, ist es zur vollständen Aktenvorlage auch hinsichtlich der Zeiträume vor dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag aufzufordern. Aktenvorlage vom 13.2.2023 Mit Schreiben vom 13.2.2023 teilte das Finanzamt mit: Beiliegend werden auftragsgemäß jene Teile des Familienbeihilfeaktes betreffend ***5*** ***2***, soweit sie nicht schon vorgelegt wurden, nachgereicht. Bemerkt wird, dass der körperliche FB-Akt (u.a. mit der Ablage für die Zeiträume 2011, 2012) bereits skartiert wurde. Es können daher nur die Screenshots aus dem DB7-Verfahren übermittelt werden. Screenshots Folgende Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeakt (ohne dazugehörige Aktenteile) wurden beigefügt (wiedergegeben nur inhaltlich allenfalls relevante Ausschnitte): [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Antrag vom 1.2.2016 Am 1.2.2016 beantragte der Bf für seinen Sohn ***5*** ***2*** die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2011. Sein Sohn leide an Depressionen (Angst und Panikattacken, Sozialphobie etc.). Gleichzeitig wurde auch Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** beantragt. Bescheid vom 20.7.2016 Siehe oben unter Stellungnahme des Finanzamts vom 9.2.2023. Stellungnahme Bf vom 12.3.2023 Der Bf gab mit Datum 12.3.2023 folgende Stellungnahme ab: Zur Aufforderung vom 9. und 10. Februar 2023 nehme ich wie folgt Stellung: Zu Punkt II vom 9.2.2023 wird ausgeführt, dass mein Sohn ***5*** vom 6.2.2017 bis zum Mai 2019 ein nicht dem Mietrecht unterliegendes möbliertes Zimmer in einem Heim des "***30***" in der ***31*** für ein Nutzungsentgelt von € 314,44 monatlich bewohnte (siehe beiliegender Heimnutzungsvertrag). In dieser Zeit war er auch in Wien gemeldet. Der Heimplatz wäre zwar noch bis zum 28.2.2020 zur Verfügung gestanden, doch war ***5*** ab seinem ersten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Abteilung der Rudolfstiftung und danach noch 3 mal im LKH ***58*** nur mehr wenige einzelne Tage in Wien aufhältig. Bis Ende 2019 absolvierte mein Sohn bei Dr. ***32*** ***16*** jeden Monat zwischen 8 und 11 Stunden eine Psychotherapie, was Honorare zwischen € 550 und 770 ausmachte (siehe beiliegende Kontoauszüge). Vom Herbst 2016 bis zum Frühjahr 2019 machte ***5*** bei der "***33***" in ***34*** eine Ausbildung zum Dipl. Lauftrainer (siehe Rechnung vom 22.11.2016 mit Einzahlungsbeleg), welche er nach bestehen ( wenn auch zeitlich verzögert) aller Theorieprüfungen aufgrund der ständigen Verschlechterung seines psychischen Zustands vor Beginn der Praxisausbildung abbrach, was in der Folge zu den vier stationären Aufenthalten in der Psychiatrie führte. ***5*** bezog in dieser Zeit in Wien eine Mindestsicherung in Höhe von € 860, welche in manchen Monaten fast durch die Kosten der Psychotherapie aufgebraucht wurde. Die monatlichen Kosten für das Heimzimmer inkl. der Kaution von € 2700, die gesamten Lebenshaltungskosten, die Kosten der Trainerausbildung (€ 1.500.-) und des Fitnesstudios sowie die Fahrtkosten für die Wiener Linien und die Bahnfahrten zwischen Wien und Krems (***5*** verbrachte jedes Wochenende und auch viele Tage dazwischen, v.a. wenn es ihm schlecht ging , zu Hause) wurden von mir bestritten. Dazu kommt, dass ***5*** gar nicht zu einer geordneten Haushaltsführung in der Lage gewesen ist und sich daher überwiegend auswärts (Imbisstände udgl.) verpflegte. Es liegt somit auf der Hand, dass ich auch in dieser Zeitspanne den weitaus überwiegenden Teil der Unterhaltskosten für ***5*** getragen habe (siehe S.17, Punkt II des Beschlusses vom 9.2.2023). Zum Beschluss vom 10.2.2023 wird ausgeführt, dass ***5*** keinerlei Unterlagen über seine abgebrochenen Studien an der TU Wien (Technische Mathematik) bzw. an der Uni Wien (Rechtswissenschaften) mehr besitzt, da er diese offenbar bereits damals weggeworfen hat. In beiden Fällen ist zu sagen, dass er - abgesehen von einigen Pflichtübungszeugnissen - keine relevanten Prüfungen absolviert hat. Auch die positiven Teilprüfungszeugnisse im Rahmen seiner Lauftrainerausbildung sind nicht mehr auffindbar, da er diese nach Abbruch der Ausbildung offenbar ebenso nicht mehr aufbewahrt hat. Sollten diese Zeugnisse für den Ausgang des Verfahrens relevant sein, könnte ich versuchen, diese über das ausbildende Institut beizubringen, was innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr möglich war. Leider ist auch mein Sohn diesbezüglich nicht kooperativ, da er den Sinn des Verfahrens nicht versteht oder nicht verstehen will. Zur Rechtsmeinung des Finanzamtes, wonach durch den abweisenden Bescheid vom 20. 7. 2016 vom Mai 2015 bis zum 20.7.2016 entschiedene Sache vorliege, kann ich nur sagen, dass dies formalrechtlich möglicherweise stimmt, wobei der Bescheid aus 2016 - ebenso wie der aus 2020 - auf völlig unbrauchbaren Gutachten beruht, die das Krankheitsbild bzw. den Zustand meines Sohnes nicht annähernd wiedergeben. Tatsache ist, dass mein Sohn seit Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2009 - und natürlich auch nicht davor - niemals in der Lage war, sich den Lebensunterhalt selbst zu verschaffen, bzw. Dinge des Alltags zu erledigen. Ersteres bestätigen sogar durchgehend die Gutachten des Sozialamtes, die Sie im Beschluss vom 9.2.2022 zitieren. Von einer "Alltagstauglichkeit" kann aber bis zum heutigen Tag keine Rede sein und ist diese auch gar nicht absehbar. Das ist auch ein wesentliches Motiv meines Antrages, dass mein Sohn auch dann einigermaßen abgesichert ist wenn meine Frau und ich - wir sind beide bereits im Ruhestand - dies nicht mehr leisten können. Meine Frau und ich nehmen seit Jahren selbst Psychopharmaka, da wir ansonsten den Alltag nicht bewältigen könnten. So ist auch ein Erholungsurlaub für meine Frau und mich seit Jahren nicht möglich. Auch die Ärzte im LKH ***58*** haben mir dringend zur neuerlichen Antragstellung bez. der erhöhten Familienbeihilfe geraten, da sie die Situation aufgrund der mehrwöchigen stationären Aufenthalte meines Sohnes naturgemäß wesentlich besser beurteilen konnten, als bei einem viertelstündigen Gespräch mit meinem Sohn, das die Realität nicht annähernd wiedergeben konnte. Ich halte daher meinen Antrag mit besten Wissen und Gewissen vollinhaltlich aufrecht und ersuche das hohe Gericht, meiner Beschwerde Folge zu geben. Ich rege weiters an, in der Sache eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da ein Schriftsatz nicht mit derselben Vollständigkeit und Genauigkeit alle Facetten unseres Falles beleuchten kann. In der Anlage lege ich die geforderten Belege - soweit sie noch auffindbar waren - bei. Beigefügt waren: Heim-Nutzungsvertrag Heim-Nutzungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem ***30*** und ***5*** ***2***, "Dipl. Lauftrainer", am 6.2.2017 über ein temporäres Nutzungsrecht an einem möblierten Zimmer von 22,39 qm bis 28.2.2020. Ausbildung Lauftrainer Die ***33***, ein Unternehmen der ***36*** GmbH, ***46***, ***62***, legte ***5*** ***2*** am 22.11.2016 eine Rechnung über € 1.590,00 betreffend "Dipl. Lauftrainerin". Der Bf überwies von dem gemeinsam mit seiner Ehegattin gehaltenen Bankkonto dem Unternehmen am 25.11.2016 den Betrag von € 1.590,00. Wie sich aus dem Internetauftritt der Gesellschaft (***61***) ergibt, ist die dort angebotene Ausbildung wie folgt beschrieben: … Die Ausbildung zum Dipl. Lauftrainer besteht aus 2 Modulen, dem Fachmodul Sportkompetenz sowie der Spezialisierung Lauftrainer. Im Modulen Sportkompetenz lernen Sie mittels hochauflösenden Lernvideos sowie Präsentationen und Skripten. Das Modul Lauftrainer absolvieren Sie an 6 Präsenztagen an einem ***36*** Standort in Ihrer Nähe. Nach erfolgreichem Bestehen der Theorie- und Abschlussprüfungen bekommen Sie von uns Ihr Diplom ausgestellt und können als Laufcoach loslegen. Lauftrainer (auch Laufcoach genannt) unterstützen Läufer professionell in der Steigerung ihrer Leistung und in der Vorbereitung auf Wettbewerbe. Angefangen mit einer Leistungsdiagnostik legt der Trainer das Niveau des Trainings fest und erstellt für den Kunden einen maßgeschneiderten Trainingsplan mit entsprechenden Trainingsmethoden. Auch in Bereichen wie Motivation und Ernährung steht der Trainer seinen Kunden beratend zur Seite. … … Starten Sie flexibel zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl mit dem Online Modul Sportkompetenz und lernen sie komplett orts- und zeitunabhängig. Wir unterstützen Sie mit aufbereiteten Skripten und zahlreichen FullHD Lernvideos, die Ihnen überall und immer zur Verfügung stehen. Die Unterlagen bleiben Ihnen auch nach Abschluss der Ausbildung ein Leben lang erhalten! Profitieren Sie außerdem in 48 Präsenzkurseinheiten, aufgeteilt auf 4 Wochenenden, vom umfassenden Fachwissen unserer akademischen Referenten zum Thema Laufsport. Im Grundlagenmodul werden wir uns zunächst mit anatomischen, physiologischen und trainingswissenschaftlichen Grundlagen beschäftigen. Auch ernährungsspezifische Themen, Berufskunde und die erste Hilfe bei Sportverletzungen spielen eine wichtige Rolle in unserem Ausbildungsprogramm. In unserem praxisorientierten Unterricht lernen Sie außerdem diverse Trainingsmethoden kennen, Trainingspläne zu gestalten und Leistungsdiagnostiken durchzuführen. Von Technik über Motivation bis zu spezifischem Krafttraining werden alle Aspekte des Trainings durchgenommen, damit Sie mit Abschluss Ihrer Lauftrainer Ausbildung optimal auf Ihre professionelle Laufbahn vorbereitet sind. … Unsere Zertifikate sind weltweit gültig und werden in verschiedenen Varianten ausgestellt. Sie erhalten unser Zertifikat auf Wunsch in mehren Sprachen (DE, EN, ES), mit länderspezifischen Informationen sowie mit und ohne Notendruck. … Kontoauszüge Vorgelegt wurden verschiedene Kontoauszüge. So wurden etwa am 15.1.2019 € 300 mit dem Betreff ***5*** ***2*** Fitnessstudio überwiesen, am 16.1.2019 € 770,00 an Dr. ***32*** ***16*** mit dem Betreff ***5*** ***2*** 12/12, ebenso (02/20) am 14.3.2019, sowie weitere derartige Zahlungen in der Folge; ferner Zahlungen an den "Fonds für temporäres Wohnen in Wien". Fachärztliche Bestätigung vom 20.11.2014 Dr. med. ***37*** ***38***, Facharzt für Neurologie, Psychotherapeut, erstattete am 20.11.2014 eine Fachärztliche Bestätigung bei Beginn von Psychotherapie gem.§ 135 ASVG betreffend ***5*** ***2*** mit den Diagnosen generalisierte Angststörung F41.1, Soziale Phobien F40.2. Es sei eine Einzelgesprächspsychotherapie indiziert, vor Beginn der Psychotherapie seien keine zusätzlichen diagnostischen bzw. therapeutischen Maßnahmen notwendig. Mitteilung Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 7.12.2016 Laut Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 7.12.2016 an den Bf ist ***5*** ***2*** "vorläufig bis 31.12.2017 bei der BVA anspruchsberechtigt, weil er infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (§ 56 Abs. 3 Z. 2 lit. a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz). § 56 Abs. 3 B-KUVG lautet: (3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben; 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder b) erwerbslos sind; 3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt. Psychologische Berichte Dr. ***32*** ***16***, Klinischer Psychologe, Psychotherapeut, erstattete am 15.12.2017 einen Psychologischen Bericht über ***5*** ***2***: ***5*** ***2*** kommt wegen depressiven Symptome ( ICD-10:F32.1 ) und Angstzuständen ( ICD-10: F40.2) durchschnittlich zweimal pro Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung in meine psychologisch-psychotherapeutischen Praxis. ***5*** ***2*** befindet sich seit ca. 3 Monaten in einer stark ausgeprägten depressiven Phase, die unter anderem gekennzeichnet ist von Antriebslosigkeit, schweren Konzentrationsstörungen, massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen die seine Leistungsfähigkeit massiv einschränken und ihm zurzeit eine Teilnahme an AMS- Kursen unmöglich machen. Die medikamentöse Betreuung erfolgt durch Dr. ***39*** ***40***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***41***, ***42***. Aktualisiert am 03.12.2018: Am psychischen Status des Patienten hat sich seit diesem letzten Bericht im Wesentlichen nichts geändert. In einem weiteren psychologisch- psychotherapeutischen Bericht über ***5*** ***2*** vom 8.8.2018 führte Dr. ***32*** ***16*** aus: ***5*** ***2*** kommt wegen depressiven Symptomen ( ICD-10: F32.2 ) und Angstzuständen ( ICD-10: F40.2 ) durchschnittlich zweimal pro Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung in meine psychologisch-psychotherapeutischen Praxis. Die bei ***5*** ***2*** besonders stark ausgeprägten depressiven Symptome sind die Antriebslosigkeit, eine Lust- und Freudlosigkeit, ein erhöhtes Aggressionspotential, schwere Konzentrationsstörungen bei der Erledigung von einfachsten Aufgaben im Alltag, eine Selbstwertproblematik und Schlafstörungen. Auch die Angststörung hindert ***5*** ***2*** immer wieder bei der Durchführung einfachster Alltagsaktivitäten wie z.B. in den Supermarkt einkaufen gehen, U- Bahn-fahren usw. Die medikamentöse Betreuung von ***5*** ***2*** erfolgt durch Dr. ***43*** ***44***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ***45***, ***46***. ***5*** ***2*** ist derzeit auf Grund der depressiven Symptomatik und der Angststörung nicht arbeitsfähig. In einem weiteren psychologisch- psychotherapeutischen Bericht über ***5*** ***2*** vom 15.3.2019 führte Dr. ***32*** ***16*** aus:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100442/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100442.2021
Stammnummer
141895
Gültig
29.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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