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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102459/2024

Theaterprojekt als Berufsausbildung; Bundesfreiwilligendienst in Deutschland; Gärtnerlehre in Deutschland; überwiegende Kostentragung;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102459/2024vom 26.03.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan und die Beisitzer Mag. Georg Dollinger und Mag. Kerstin Weisshaupt sowie Dr. Anna Maria Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, in der am 11. März 2025 durchgeführten Sitzung über die Beschwerde vom 28. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe (KG) für den Zeitraum ab Juli 2021 bis Februar 2024, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 ***71***-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 12. Juni 2024 wurde von Herrn ***Bf1*** (Beschwerdeführer, im Folgenden Bf) die für seine Tochter ***1*** betreffend den Zeitraum vom Juli 2021 bis Februar 2024 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 7.559,80 zurückgefordert (§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Um dem Bf die Rückzahlung zu vereinfachen, erfolge diese bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen). Mit der Einzahlung des Rückforderungsbetrages werde die Anrechnung hinfällig. Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind sei für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam. Die Abgabenbehörde begründete die Rückforderung der für ***1*** ausbezahlten Beträge wie folgt: "Der Antragsteller hat ein Kind (***2***, SVNr.: ***3***2) und hat für dieses bis Februar 2024 durchgehend Familienbeihilfe bezogen: ***4*** hat im Juni 2021 die Matura bestanden. Danach zog sie nach ***6***, wo sie ab September 2021 bis Dezember 2021 in ***5*** am Projekt "***28***" teilnahm. Die Aufnahmeprüfung an der ***81*** ***82*** ***7*** missglückte. ***4*** absolvierte ab 01.03.2022 den Bundesfreiwilligendienst in ***6*** in "e.V. ***8***" in ***9*** (***6***). Vorgesehen war ein Ende des Bundesfreiwilligendienstes Ende Februar 2023, tatsächlich endete dies aber mit 11. Dezember 2022. Im März 2023 begann ***4*** die Lehre als *** Gärtnerin in ***6***, wobei sie im Februar 2024 das erste Lehrjahr abschloss und in dieser Zeit die tägliche Essensbegleitung, Pflege von Menschen mit Assistenzbedarf sowie Wochenenddienst geleistet hat. Danach schloss ***4*** einen weiteren Lehrvertrag über das zweite Lehrjahr ab, wobei der Dienstort in ***10*** (Österreich) liegt, weshalb sie wieder nach Österreich zog. ***4*** hat seit 2022 den (Anm. BFG: lt Meldedaten gemeint wohl seit 2002) Hauptwohnsitz immer in der ***11*** in ***12***. Im Jahr 2020 hatte sie Einkünfte in Höhe von € 1.238,58, im Jahr 2021 in Höhe von € 619,29. In den Jahren 2022 und 2023 sind keine Einkünfte in Österreich erzielt oder besteuert worden. Seit März 2024 erzielt sie Einkünfte aus dem Lehrverhältnis in ***10***. Am 16.03.2021 langte ein ausgefülltes Überprüfungsschreiben auf Familienbeihilfe ein. Beigelegt waren Schulbesuchsbestätigungen von mehreren Jahren, mit denen ein lückenloser Schulbesuch nachgewiesen wurde. Am ***75*** langte eine Urgenz betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe ein. Beigelegt war das Reifeprüfungszeugnis von ***4***, aus dem hervorgeht, dass die Matura am 21.06.2021 mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden wurde. Am 30.11.2021 wurde ein erneutes Anspruchsüberprüfungsschreiben versendet. Da eine Antwort nicht erfolgte, wurde am 14.01.2022 ein neues Schreiben versendet. Die Antwort langte am 26.01.2022 ein. Darauf war handschriftlich vermerkt "Aktuell keine Schule/Ausbildung, FB wird dzt. nicht beansprucht". Beigelegt war eine Bestätigung der "***44*** gemeinnützige Gesellschaft mbH" aus ***5*** (***6***), wonach ***4*** von September bis Dezember 2021 dort an einem Projekt teilgenommen und mehrfach Auftritte absolviert habe. Das Projekt "***28***" habe das Ziel, persönlichkeitsfördernd auf Jugendliche und junge Erwachsene einzuwirken und die Fähigkeit zu verleihen sich mit der eigenen Lebenswelt auseinanderzusetzen. Am 21.02.2022 wurde die Familienbeihilfe von Jänner 2022 bis Februar 2023 beantragt. Dem Antrag beigelegt eine Bescheinigung von "***13*** e.V.", wonach ***4*** den Bundesfreiwilligendienst von 01.03.2022 bis 28.02.2023 absolvieren werde. Am 22.02.2023 wurde eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe für ***4*** gefertigt, wonach der Anspruch mit Dezember 2021 ende. Am gleichen Tag wurde eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe gefertigt, wonach der Anspruch bis einschließlich Februar 2023 bestehe. Am 03.01.2023 informierte ***4*** die Behörde, dass ihr Bundesfreiwilligendienst mit 11.12.2022 geendet habe. Am 27.01.2023 wurde ein Anspruchsüberprüfungsschreiben gefertigt. Damit wurde abgefragt, ob die Freiwilligentätigkeit bereits geendet hat, Nachweise darüber und ob weitere Ausbildungen angestrebt werden. Am 30.03.2023 langte die Antwort elektronisch ein. Beigelegt war der Ausbildungsvertrag, welcher am 28.02.2023 zwischen ***4*** und der Gärtnerei ***14*** abgeschlossen wurde. Ein laufendes Gehalt wurde vereinbart. Sachleistungen (teilweise in Form von Kost und freiem Wohnen) wurden als Teil der Vergütung vereinbart. Die Dauer des ersten Lehrjahres war planmäßig mit 01.03.2023 bis 29.02.2024 angegeben. Am 30.01.2024 wurde erneut ein Anspruchsüberprüfungsschreiben gefertigt. Abgefragt wurde das Lehrabschlusszeugnis oder Schreiben der Kammer bezüglich Prüfungstermin. Am 28.02.2024 langte die Antwort ein. Darin wird angegeben, dass die Lehre fortgesetzt werden wird und das zweite Lehrjahr ab 10.03.2024 absolviert werde. Der Lehrvertrag werde alsbald vorgelegt. Am 19.03.2024 wurde ein Auskunftsersuchen an den Antragsteller versendet. Darin wurde der Antragsteller informiert, dass das Projekt "***28***" aufgrund der fehlenden Qualifizierung oder Spezialisierung nicht als Berufsausbildung gewertet werden könne. Der Anerkennungsbescheid vom ***15*** für die Organisation, bei welcher der Bundesfreiwilligendienst abgelegt wurde, wurde abverlangt. Der aktuelle Lehrvertrag wurde abverlangt sowie eine Aufstellung von Fixkosten von ***4*** sowie die Überweisungen an ***4***. Der Antragsteller wurde aufgeklärt über seine Mitwirkungspflichten gem. der Bundesabgabenordnung und darüber, dass es unter Umständen zu einer Rückforderung kommen könne. Am 22.03.2024 wurde ein Antrag über die Gewährung der Familienbeihilfe eingereicht. Beantragt wird die Familienbeihilfe für März 2024 bis März 2025. Der Ausbildungsvertag vom 05.02.2024 über das zweite Lehrjahr wurde mit dem Antrag vorgelegt. Der Ausbildungsbetrieb liegt nunmehr in Österreich. Am 26.04.2024 wurde das Auskunftsersuchen vom 19.03.2024 beantwortet. Der Antwort waren Aussagen zu den einzelnen Fragen zu entnehmen, welche belegmäßig untermauert wurden. Beweiswürdigung: Der angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem der Behörde vorliegenden Akt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG nicht näher definiert. Nach der Judikatur des VwGH gibt jedoch qualitative und quantitative Elemente: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausbildung anzusehen sein (Ausnahme: allgemeinbildende Schulausbildung) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme (vergleiche VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG idF BGBl. I Nr. 28/2020 (in Geltung von 01.03.2020 bis 30.12.2021) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Ein Anspruch besteht für höchstens drei Monate für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l. Gemäß § 2 Abs. 1 lit l FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes (kurz: FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, oder Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. Der Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind bescheidmäßig anzuerkennen (§ 8, 24, 27 FreiwG; siehe Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 2 Rz 34). Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind für jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs. 5). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohngemeinschaft führt, nicht lange Zeit, sondern nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder der Fall ist (VwGH 19.5.1969, 1562/68). Laut VwGH-Erkenntnis vom 29.4.2013, 2011/16/0195, ist für die Frage, ob ein Aufenthalt ein vorübergehender oder ein ständiger ist, von einer Ex-ante-Betrachtung auszugehen (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 26.1.2012, 2012/16/0008). Der Meldung im zentralen Melderegister kommt bei der Bestimmung von Hauptwohnsitz nur Indizwirkung zu (vgl. BFG vom 30.10.2023, RV/6100131/2022, BFG vom 29.05.2015, RV/2100472/2011). Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 28.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 224.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 28.10.2009, 2008/15/0329; 24.6.2009, 2007/15/0162; 19.3.2008, 2008/15/0002; 18.4.2007, 2006/13/0174; 3.8.2004, 2001/13/0048; 2.6.2004, 2001/13/0160; 28.11.2002, 2002/13/0079; 25.1.2001, 2000/15/0183; 25.6.1997, 97/15/0013). Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Die Familienbeihilfe wurde zuletzt rechtmäßig mit Ablegung der Matura im Juni 2021 bezogen, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufsausbildung (in Form einer Schullausbildung) absolviert wurde. Da die Schulausbildung im Juni 2021 abgeschlossen wurde, ist die damalige Rechtslage (in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2020) heranzuziehen. Das Gesetz gewährte damals Anspruch auf Familienbeihilfe bis zu 3 Monate, wenn man einen Freiwilligendienst iSd § 2 Abs. 1 lit. l FLAG anstrebte oder unbegrenzt bis zum Beginn der nächsten Berufsausbildung, wenn diese frühestmöglich begonnen wurde. Hier trifft beides nicht zu: auf den Schulabschluss folgte keine Berufsausbildung (dazu sogleich), der Bundesfreiwilligendienst ist kein Freiwilligendienst iSd § 2 Abs. 1 lit l (dazu weiter unten). Das vom September 2021 bis Dezember 2021 besuchte Projekt "Theater***16***" erfüllt nicht die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG entwickelt hat, da das Ziel der Ausbildung nicht in der Befähigung zur Ausübung eines Berufs liegt, sondern in der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Somit steht für die Zeit September 2021 bis Dezember 2021 keine Familienbeihilfe zu. Der danach begonnene Bundesfreiwilligendienst ist keine dem FreiwG unterliegende Tätigkeit, welche den Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit l FLAG vermitteln würde. Es fehlt an der nötigen bescheidmäßigen Anerkennung durch das Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes in ***6*** steht somit keine Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit i FLAG zu. Für die Lehre als Gärtnerin bei steht keine Familienbeihilfe zu, weil ***84*** spätestens mit Beginn der Lehre dauerhaft in ***6*** war und somit der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Da die Haushaltszugehörigkeit nicht mehr vorliegt und nicht nachgewiesen wurde, dass mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten getragen wurden, steht hier keine Familienbeihilfe zu. Da somit die Familienbeihilfe von Juli2021 bis Februar 2024 zu Unrecht ausbezahlt wurde, war diese gemäß § 26 FLAG zurückzufordern. Rechtsmittelbelehrung…" Der Bescheid wurde lt Rsb nach Hinterlegung beim Postamt am 19. Juni 2024 vom Bf persönlich übernommen. Am 28. Juni 2024 langte die Beschwerde vom 28. Juni 2024 beim Finanzamt ein. "Bezug: Steuerkonto ***17***, ***18*** Betreff: Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag für ***19***, ***20*** Beschwerde gegen Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 12.6.2024 Gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12.6.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 19.6.2024, mit dem ein Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von 7.559,80 € zur Nachzahlung festgesetzt wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B e s c h w e r d e Angefochten wird der Rückforderungsbescheid in seiner rechtlichen Beurteilung und den dort genannten Punkten Theaterprojekt in ***5*** als Vorbereitung für Berufsausbildung zur Tänzerin, Freiwilligendienst, Haushaltszugehörigkeit und vorübergehende Berufsausbildung in ***6***. B e g r ü n d u n g Zur Frage "Theaterprojekt als Vorbereitung für Berufsausbildung" und "Freiwilligendienst" (Seite 3 des Bescheides letzter Absatz f und Seite 4 Absatz 3 und Seite 5 des Bescheides, Absatz 4 und 5): Meine Tochter hat vom 1.9.2021-31.12.2021 in ***5*** am Projekt "Theater***21***" teilgenommen, dies zur Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung für das Studium BA Tanzpädagogik an der ***29*** ***7***, ***61***, ***73***. Das Projekt "***28***" hat sowohl eine Vorbereitung auf den von meiner Tochter ursprünglich intendierten Beruf einer Tänzerin als auch eine professionelle Theaterausbildung beinhaltet. Die Zielsetzung des Projekts lautet (siehe Beilage 1): ***44*** hat das Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene auf den Beruf des Schauspielers, Regisseurs, Dramaturgen und aller sonstigen Berufe am Theater vorzubereiten. Das elfmonatige Projekt (2021 war dieses Projekt wegen der Corona-Pandemie kurzfristig von elf Monaten auf vier Monate verkürzt worden -aber mit denselben Inhalten). ..Neben dem Schauspiel werden sowohl theoretische als auch praktische Arbeitserfahrungen in allen Berufsgruppen eingeübt, die zum Theater gehören. Die Palette reicht von den handwerklichen Berufen (Schneider/in, Schreiner/in, Maler/in usw.) über bildende und darstellende Kunst (Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild etc.) bis hin zur Vermarktung des Projekts (Organisation von Aufführungen, Tourneen usw.). Meine Tochter hat jedoch in der Folge die Aufnahmeprüfung für das beabsichtigte Studium BA Tanzpädagogik an der ***29*** ***7*** nicht bestanden (die Unterlagen wurden mit Schreiben vom 22.4.2024 vorgelegt). In der darauffolgenden Orientierungsphase in der Noch-Corona-Zeit war es für meine Tochter sehr schwer, sich beruflich neu zu entscheiden. Bezüglich der Familienbeihilfe wurde mir nach Rücksprache mit dem damals zuständigen Finanzamt ***74*** (Tel. ***75***) und Finanzamt Österreich (***76***) empfohlen, dem Finanzamt mitzuteilen, dass "Familienbeihilfe derzeitnicht beansprucht" wird (Seite 2 des Bescheides, Absatz 5), um Rückforderungsansprüche zu vermeiden. Meine Tochter entschloss sich, die Zeit der Umorientierung und Neuausrichtung ihrer beruflichen Pläne für einen Freiwilligendienst zu nutzen. Von 1.3.2022-11.12.2022 absolvierte sie den Bundesfreiwilligendienst in ***6*** in "e.V. ***8***" in ***9*** (***6***). Für die Zeit wurde ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt und vom Finanzamt Österreich nach Prüfung der Voraussetzungen auch gewährt. Dass diese Zeit der Vorbereitung für die spätere Berufsausbildung diente, ist evident: Durch die Freiwilligendiensttätigkeit bei "***22***" in ***9*** ergab sich die Möglichkeit, in diesem Betrieb eine Berufsausbildung zur *** Gärtnerin zu beginnen. "***22***" ist eine Dorfgemeinschaft, in der geistig behinderte Menschen mit und ohne Unterstützungsbedarf mit ihren BetreuerInnen zusammen leben und arbeiten. Für Mitarbeiter ist es möglich, neben ihrer Tätigkeit im Pflege- und Assistenzbedarf für behinderte Menschen eine Ausbildung -unter anderem zur Gärtnerin - zu absolvieren. Das erste Lehrjahr zum Beruf der *** Gärtnerin absolvierte meine Tochter in der Folge in der "***22***" von März 2023 bis Februar 2024. Zur Frage "Berufsausbildung" und Haushaltszugehörigkeit des Kindes" (Seite 4 des Bescheides, Absatz 3 ff und Seite 5 letzter Absatz): Von Anfang an hat meine Tochter geplant, eine Lehrstelle für die Ausbildung zur Gärtnerin in Österreich zu finden. Weil dies aber trotz intensiver Suche nicht möglich war und sie von der "***22***" die Zusicherung für die Lehrlingsausbildung zur Gärtnerin erhielt, entschied sie sich, bis zur Findung einer Lehrstelle in Österreich dort die Ausbildung zu beginnen. Die Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern war während Juli 2021 bis Februar 2024 nicht aufgelöst, der Aufenthalt in ***6*** war von Anfang an nur vorübergehend, wie dies bei einer Ausbildung der Fall ist (VwGH 19.5.1969, 1562/68, Seite 4 des Bescheides, letzter Absatz). Meine Tochter hat sowohl während der Zeit des Theaterprojekts als auch während der Zeit der Freiwilligentätigkeit und des ersten Lehrjahres ihre arbeitsfreie Zeiten in Österreich verbracht und dabei nach Lehrstellen in Österreich gesucht. Diese Bemühungen waren nach langen Vorbereitungen letztlich erst im Februar 2024 erfolgreich. Der Ausbildungsvertrag vom 5.2.2024 wurde mit Schreiben vom 22.4.2024 dem Finanzamt Österreich vorgelegt. Seit 10.3.2024 arbeitet meine Tochter als Gärtnerlehrling in der ***10*** ***23*** und ***24*** in ***25***, ***26***. Sie wohnt im elterlichen Haushalt in ***12***, ***11***. Ob der anderweitige Aufenthalt des Kindes zur Berufsausbildung nur ein "vorübergehender" ist und das Kind daher noch als haushaltszugehörig angesehen werden kann ist im Gesetz nicht genau geregelt, es lässt einen Ermessenszeitraum offen, der eine dem Einzelfall angemessene Entscheidung ermöglichen soll. Laut Bescheid ist diese Frage ex ante zu beurteilen (S.4 des Bescheides, letzter Absatz). Aus den dargelegten Gründen war der Aufenthalt meiner Tochter in ***6*** von Anfang an nur als ein vorübergehender Aufenthalt zum Beginn der Berufsausbildung geplant. Die Corona-Zeit war für meine Tochter mit starken Zukunftsängsten und Unsicherheit verbunden. Sie hat die Möglichkeit, eine Gärtnerinnen-Lehre vor Ort zu beginnen, wahrgenommen, aber von Anfang an versucht, ihre Ausbildung in Österreich weiterzuführen. Erst nach langen vorausgehenden Gesprächen mit ihrem jetzigen Lehrlingsbetrieb in Österreich beginnend mit September 2023 konnte im Februar 2024 nach teilweiser Übernahme der Ausbildungskosten durch den ***27*** (Zuschuss an den Dienstgeber von 300 € monatlich) und nach Zahlung einer an den ***27*** zu leistenden Gebühr durch die Eltern (die einmalige Gebühr für das 2. Lebensjahr wurde von 1200 € auf 800 € reduziert) der Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden (Beilagen 2-4). Meine Tochter besitzt sowohl die österreichische als auch die ***77*** Staatsbürgerschaft. Weil nach Vorlage und Prüfung der Unterlagen die Familienbeihilfe für den Freiwilligendienst und das erste Lehrjahr in ***6*** zuerkannt wurde, konnten sowohl ich als auch meine Tochter mit guten Gründen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und damit die Frage der Anerkennung des Trägervereins für den Freiwilligendienst und des nur vorübergehenden Aufenthalts sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen für Österreich als auch nach den für beide Länder geltenden EU-Bestimmungen von den Fachbeamten des Finanzamtes Österreich vollinhaltlich geprüft und als gegeben beurteilt wurden. Meine Tochter hat im Schreiben vom 22.4.2024, mit dem die vom Finanzamt Österreich zuletzt geforderten Unterlagen vorgelegt wurden, bestätigt, dass sie von mir die Familienbeihilfe seit ihrer Volljährigkeit durch Überweisung oder in bar erhalten hat. Entsprechende Überweisungsbelege waren dem Schreiben angeschlossen. Wegen ihres geringen Einkommens hat meine Tochter die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2024 in gutem Glauben zur Gänze für die Lebenshaltung in ***6*** und für die nicht geringen Reisekosten nach Österreich in gutem Glauben verbraucht. Sämtliche Unterhalts- und Reisekosten, die nicht durch ihr Einkommen und die Familienbeihilfe abgedeckt werden konnten, wurden von den Eltern bezahlt. Meine Tochter ist seit 10.3.2024 Lehrling im zweiten Lehrjahr in Österreich. Sie wird ihre Lehre aller Voraussicht nach positiv abschließen. Sie erhält derzeit eine Lehrlingsentschädigung von monatlich 820 € brutto/698,07 € netto (Beilage 5) und Unterstützung von ihren Eltern. Derzeit wird der Rückforderungsanspruch von der ab März 2024 zuerkannten Familienbeihilfe bis zum Ablauf des zweiten Lehrjahres vom Finanzamt Österreich einbehalten. Die Familienbeihilfe würde meiner Tochter helfen, die finanziell schwierige Lehrzeit gut überbrücken zu können. Ein Aussetzungsantrag nach § 212 BAO wird derzeit nicht gestellt, weil ich den geforderten Betrag gar nicht in einem zurückzahlen kann. Auch kann ich die meiner Tochter weitergegebene Familienbeihilfe wegen ihres geringen Einkommens nicht von ihr zurückfordern. Den Rückforderungsanspruch des Finanzamtes muss ich zur Gänze aus meinem Vermögen bestreiten. Aus all diesen Gründen ist ersichtlich, dass die Familienbeihilfe nach Prüfung der Umstände durch die Fachexperten im Finanzamt von meiner Tochter in gutem Glauben und nicht zu Unrecht bezogen und verbraucht wurden. Weder ich noch meine Tochter haben während des gesamten in Frage stehenden Zeitraums bewusst wissentlich falsche Angaben gemacht. Vom Finanzamt angeforderte Unterlagen wurden immer, auf Grund der besonderen Zeitumstände jedoch teilweise erst verspätet vorgelegt. Unklarheiten habe ich immer wieder telefonisch mit dem Finanzamt abgeklärt (beispielsweise 20.1.2022 hotline, 14.2.2022 FA ***78***, 7.2.2023 hotline, 30.3.2023 hotline). Die Rückforderung der Familienbeihilfe ist aus den dargelegten Gründen auch unbillig. Wegen der Zuerkennung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt Österreich für das erste Lehrjahr war die Antragstellung in ***6*** für die gewährten Zeiträume gar nicht möglich. Nach rechtskräftiger Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist eine rückwirkende Antragstellung in ***6*** für die Zeit des Bundesfreiwilligendienstes und des ersten Ausbildungsjahres nicht mehr möglich, weil die Frist für eine nachträgliche Antragstellung in ***6*** nach telefonischer Auskunft nur sechs Monate beträgt und dieser Zeitraum nach rechtskräftiger Entscheidung über die vorliegende Beschwerde abgelaufen sein wird. Dass die Familienbeihilfe im Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2024 vom Finanzamt Österreich geprüft und zuerkannt, nachträglich aber zurückgefordert wird, führt zu unbilligen Härten für mich und meine Tochter. Meine Tochter kann nachträglich keine Familienbeihilfe in ***6*** beantragen. Zudem wird die ab März 2024 gewährte Familienbeihilfe zur Hereinbringung des Rückforderungsbetrages derzeit bis zum Ablauf des zweiten Lehrjahrs in Österreich einbehalten. Ich muss den Rückforderungsanspruch zur Gänze aus meinem Vermögen bestreiten. Ich ersuche, bei der rechtlichen Prüfung des Rückforderungsanspruchs die besonderen Zeitumstände der Corona-Zeit zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen stelle ich den ANTRAG auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides und für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird den ANTRAG auf Nachsicht der Einhebung des Rückforderungsbetrages nach § 236 BAO. Ich verzichte ausdrücklich auf eine Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt Österreich und stelle den ANTRAG auf direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Ich stelle weiters den ANTRAG auf Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter. ***61***, am 27.6.2024 Beilage 1: ***46*** 1.9.-31.12.2021 Teilnahmebestätigung Beilage 2: Finanzamt Beihilfe ***27*** für Betriebe in Österreich Beilage 3: Ausbildungsordnung *** Ausbildung ***79***. Beilage 4: Zahlung 800 € an den ***80***. Beilage 5: Informationsabrechnung ***10*** 03/2024 ***2***" Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte einlangend mit 15. Juli 2024. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Festgestellter Sachverhalt Das Vorliegen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Bf ist unstrittig. Es steht auch nicht in Streit, dass der Bf im Rückforderungszeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hatte (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967). Die am ***57*** geborene Tochter des Bf hat im Juni 2021 ihre Reifeprüfung abgelegt. Ab September bis Dezember 2021 hat sie an einem Theaterprojekt in ***6*** teilgenommen. An der ***81***- ***82*** ***61*** wurde sie nicht aufgenommen, worauf die Tochter ab 01. März 2022 bis 11. Dezember 2022 den Bundesfreiwilligendienst in ***6*** (***8***) absolvierte. Das Ende des Dienstes war zunächst mit Ende Februar 2023 vorgesehen gewesen und hat auch Wochenenddienste umfasst. Der Freiwilligendienst wurde Mitte Dezember 2022 vorzeitig beendet. Im Anschluss daran hat die Tochter des Bf im März 2023 eine Lehre in derselben Einrichtung (***83***) begonnen (zum Abschluss des Lehrvertrages vgl. im Folgenden). In ihrem 1. Lehrjahr als *** Gärtnerin in ***6*** hat die Tochter dort weiterhin Assistenzdienste (Pflegedienste für Menschen mit Assistenzbedarf auch an den Wochenenden) geleistet. Anschließend hat ***84*** den Lehrvertrag über das 2. Lehrjahr mit Standort in ***72***, (***85*** ***10*** bei ***86***) abgeschlossen und ist wieder nach Österreich gezogen. Nach den Meldedaten war die Tochter des Bf im Rückforderungszeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse des Bf in ***61*** ***Bezirk1***, gemeldet. Seit 21. Februar 2025 ist sie mit Hauptwohnsitz in ***Bezirk2*** ***61*** polizeilich angemeldet. Die Tochter bezog im Jahr 2020 Einkünfte in Höhe von € 1.238,58 und 2021 von € 619,29. In den Folgejahren sind ab 2022 wurden nach den Ausführungen der Abgabenbehörde keine Einkünfte in Österreich erzielt oder besteuert. Seit März 2024 bezieht die Tochter Einkünfte aus ihrem Lehrverhältnis in ***72***. Unstrittig sind Überprüfungsschreiben und Anträge des Bf auf Gewährung der Familienbeihilfe aktenkundig wie folgt: 29. Jänner 2021 Überprüfungsschreiben des Finanzamtes; 16. März 2021 ausgefülltes Überprüfungsschreiben mit Bestätigung des durchgehenden Schulbesuchs in Österreich; ***50*** 2021 Urgenz durch den Bf (per Telefax) betreffend den Antrag vom 16. März 2021 auf Weitergewährung der Familienbeihilfe, als Beilage das Reifeprüfungszeugnis vom 21. Juni 2021; Der Bf gab dabei an, dass seine Tochter vom 01. September 2021 bis 31. Dezember 2021 eine Theaterausbildung mit 40 Wochenstunden mache. Träger der Ausbildung sei sie ***44*** gemeinnützige GesmbH in ***5*** (***6***). Seine Tochter strebe einen Beruf im Theaterbereich als Schauspielerin an und würde um Prüfung ersucht, ob auch für die Ausbildungszeit Familienbeihilfe weitergewährt werden könne; vgl. Bestätigung ***44*** vom 20. Juli 2021; 20. September 2021 Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Jänner 2014 bis Dezember 2021; 30. November 2021 neuerliches Anspruchsüberprüfungsschreiben blieb unbeantwortet; 14. Jänner 2022 weiteres Schreiben zur Überprüfung des Anspruchs (Erinnerungsschreiben zur Vorlage von anspruchsbegründenden Unterlagen); 26. Jänner 2022 Antwortschreiben des Bf mit handschriftlichem Vermerk "Aktuell keine Schule/Ausbildung, FB wird dzt. nicht beansprucht 25.1.2022 ***2***" und angeschlossener Beilage der Bestätigung "***28*** gemeinnützige GesmbH" ***5*** über die Teilnahme am dortigen Projekt im Zeitraum vom September bis Dezember 2021 mit Theaterauftritten. Projektziel: Persönlichkeitsförderung und Auseinandersetzung mit Lebenswelten; Laut Beschwerdevorentscheidung wurde am 21. Februar 2022 unter Vorlage einer Bescheinigung von "***13*** e.V.", wonach in der Zeit vom 01. März 2022 bis 28. Februar 2023 der Bundesfreiwilligendienst (in ***6***) absolviert werde, ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Jänner 2022 bis Februar 2023 gestellt. Am 22. Februar 2022 wurde dem Bf mitgeteilt, dass der FB-Anspruch ab März 2023 wegfalle. Am 28. Dezember 2022 (eingelangt am 03. Jänner 2023) erfolgte die Bekanntgabe der Beendigung des Bundesfreiwilligendienstes mit 11. Dezember 2022 (eingereicht von ***2***); Laut Beschwerdevorentscheidung erging am 27. Jänner 2023 ein Anspruchsüberprüfungsschreiben betreffend Beendigung des Bundesfreiwilligendienstes und hinsichtlich eines Nachweises über den Beginn einer weiteren Ausbildung. Am 30. März 2023 langte ein Antwortschreiben elektronisch ein. Ein Ausbildungsvertrag vom 28. Februar 2023 hinsichtlich des 1. Lehrjahrs (Lehrzeitraum vom 01. März 2023 bis 29. Februar 2024) mit Angaben zur Lehrlingsentschädigung, darin integrierte Sachleistungsvereinbarung (Kost und freies Wohnen: Gärtnerei ***8***, ***39*** (***6***)) wurde angeschlossen. Am 30. Jänner 2024 erging ein Anspruchsüberprüfungsschreiben zur Vorlage des Lehrabschlusszeugnisses oder Angabe des Prüfungstermins. Mit Antwortschreiben vom 28. Februar 2024 Antwortschreiben erfolgte die Fortsetzungsmeldung für das 2. Lehrjahr (ab 10. März 2024). Der Lehrvertrag werde vorgelegt werden. Mit 19. März 2024 erging ein Auskunftsersuchen an den Bf mit der Information, dass das Theaterprojekt aufgrund fehlender Qualifizierung/Spezialisierung nicht als Berufsausbildung gewertete werden könne, da das Ausbildungsziel laut Bestätigung vom 31.12.2021 nicht die Qualifizierung oder die Spezialisierung für ein bestimmtes Berufsbild gewesen sei, sondern das Ziel "persönlichkeitsfördernd auf Jugendliche und junge Erwachsene zu wirken". Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, was vorliegend nicht der Fall sei. Hinsichtlich des im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 28.02.2023 bei der ***89*** geleisteten Freiwilligendienstes sei der Bescheid des ***15*** über die Anerkennung der Trägerorganisation in Österreich vorzulegen. Nach dem Freiwilligendienst habe die Tochter bei der Gärtnerei ***8*** eine Lehre begonnen, wobei Kosten für Unterkunft und Verpflegung durch den Ausbildungsbetrieb und durch die Tochter gedeckt worden seien. Ihren Lebensmittelpunkt habe die Tochter jedenfalls ab Ausbildungsbeginn nicht mehr in Österreich gehabt. Der Bf wurde gebeten, anhand von Überweisungsbelegen oder geeigneten Unterlagen ab 03/2023 bis laufend die von ihm übernommenen Kosten nachzuweisen. Barzahlungen seien keine Nachweise, weil nicht nachvollziehbar. Der Bf wurde gebeten, eine Aufstellung über die der Tochter erwachsenen Fixkosten einschließlich belegmäßiger Nachweise darüber, von wem diese bezahlt worden seien, vorzulegen. Der Bf habe im am 28.02.2023 (Anm. BFG: gemeint wohl wie oben am 28.02.2024) eingelangten Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe ein Beiblatt vorgelegt, wonach das 2. Lehrjahr in Österreich absolviert werde. Der aktuelle Lehrvertrag wäre vorzulegen und anzugeben, wie lange das Ausbildungsverhältnis tatsächlich aufrecht gewesen sei. Für die Zeit zwischen Beendigung der Lehre in ***6*** und dem Lehrbeginn in Österreich sei ein Tätigkeitsnachweis vorzulegen. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 115 BAO) und die Offenlegungspflicht (§ 119 Abs. 1 iVm § 2 lit a Z 1 BAO und § 25 FLAG) hinsichtlich für den Beihilfenanspruch bedeutsamer Umstände sowie darauf, dass es uU zu einer Rückforderung bereits bezogener Leistungen kommen könne, werde hingewiesen. Mit 22. März 2024 wurde ein weiterer Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2024 bis März 2025 gestellt und ein Ausbildungsvertrag über das im Anschluss in ***72*** zu absolvierende 2. Lehrjahr vorgelegt. Am 26. April 2024 erfolgte die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 19. März 2024: "Zum Schreiben vom 19.3.2024 gebe ich fristgerecht (Fristverlängerung bis 30.4.2024 telefonisch vereinbart) bekannt: Meine Tochter ***4*** hat in der Zeit vom 1.9.2021-31.12.2021 zur Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung BA Tanzpädagogik an der ***29*** der Stadt ***30*** ein Berufsvorbereitungsprojekt der >***44*** ***31***< in ***32*** besucht. Dieses Projekt hat sowohl die Vorbereitung auf den Beruf einer Tänzerin (***55***) als auch eine professionelle Theaterausbildung beinhaltet. Meine Tochter hat die Aufnahmeprüfung an der ***88*** jedoch nicht bestanden (Beilagen A1+A2), weshalb sie sich beruflich schließlich anders orientiert hat (Ausbildung zur Gärtnerin, siehe unten). Zur Frage ´Anerkennung der Trägerorganisation` gebe ich an: Meine Tochter hat in der Zeit vom 1.3.2022 bis 11.12.2022 bei der e.V. ***8***, ***33***, ***8*** 2, einen Freiwilligendienst mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 40 Stunden abgeleistet (Beilage B). Mit Schreiben vom 28.12.2022 hat meine Tochter dem Finanzamt Österreich bekannt gegeben, dass ihre Tätigkeit beim Bundesfreiwilligendienst bei der ***34*** mit 11.12.2022 geendet hat. Laut Schreiben vom 8.4.2024 (Beilage C) liegt für die Trägerorganisation in ***6*** eine Anerkennung vor, nicht aber nicht auch in Österreich. Eine Aufforderung zur Vorlage einer Anerkennung der Trägerorganisation habe ich zum damaligen Zeitpunkt vom Finanzamt nicht erhalten und war mir die Notwendigkeit einer solchen Anerkennung nicht bekannt. In der Zeit vom 1.3.2023-29.2.2024 war meine Tochter als Auszubildende für den Beruf einer Gärtnerin bei der ***22*** angestellt. Im Rahmen ihrer Ausbildung zur Gärtnerin hat sie in zwei sozialtherapeutischen Wohngemeinschaften die tägliche Essensbegleitung, Pflege von Menschen mit Assistenzbedarf sowie Wochenenddienst geleistet (Beilage D und G). Laut Ausbildungsvertag vom 5.2.2024 ist meine Tochter seit 10.3.2024 bei der >***35***< ***36***, ***10*** ***90***, beschäftigt und wird dort bis 9.3.2025 ihr zweites Lehrjahr als Gärtnerinnen-Lehrling ableisten (Beilage E). Zur Frage ´Für welche Kosten sind Sie aufgekommen` gebe ich an: Ich habe meiner Tochter während der Ausbildungszeit die Familienbeihilfe überwiesen - Bestätigung siehe unten und Bankauszüge im Anhang. Meine Tochter hat in ihrer Ausbildungszeit in ***6*** Lehrlingsentschädigung in geringer Höhe erhalten (Beilage H1 und H2). Sie hat während dieser Zeit keine größeren Kosten gehabt (keine Aufstellung über Fixkosten). 443,12€ am 21.2.2023 (FB 01-02/2023 abzügl. 29,88€ ***91***) überwiesen 709,50€ am 24.5.2023 (FB 03-05/2023) überwiesen 553,04€ am 30.7.2023 (FB 06+07+80.04€ für Tanzkurs) überwiesen 236,50€ am 29.10.2023 (FB 09/2023) in bar 709,50€ am 29.12.2023 (FB 10 - 12/2023) überwiesen (Beilage F) Die Familienbeihilfe für 01- 02/2024 habe ich wegen des Schreibens FA vom 19.3.2024 noch nicht an meine Tochter überwiesen. Zur Frage >Tätigkeitsnachwies für die Zwischenzeit Ende Ausbildung D und Beginn Lehre in Ö< gebe ich an: In der Zeit vom 1.3.2024-9.3.2024 war meine Tochter mit Umzugsarbeiten beschäftigt. Laut Rücksprache mit dem Finanzamt/***37*** am 29.3.2024 ist kein Nachweis erforderlich, weil nur 10 Tage. Für diesen Zeitraum habe ich auch keine Familienbeihilfe beansprucht (Beginn des 2. Lehrjahrs in Österreich am 10.3.2024, Beiblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom 28.2.2024). Sollten noch weitere Unterlagen benötigt werden, werde ich diese vorlegen. Ich ersuche um Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 10.3.2024 bis 9.3.2025. Ich habe dem Finanzamt immer alle geforderten Unterlagen vorgelegt und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Klärende Rücksprachen mit dem Finanzamt sind beispielsweise am 16.9.2021, 20.1.2022 und am 30.3.2023 erfolgt. ***61***, am 22.4.2024 (7 Beilagen) ***Bf1*** …" Unterschrift ***Bf1*** "Ich bestätige, dass ich von meinem Vater die Familienbeihilfe wir oben angeführt durch Überweisung auf mein Konto bzw in bar erhalten habe. ***61***, am 22.4.2024 ***2***" Unterschrift ***2*** Dem Schreiben wurden die folgenden Beilagen angeschlossen: ./ A/1 Schreiben der ***82*** ***92*** ***61*** (eMail vom 06.04.2022) über das negative Ergebnis der Zulassungsprüfung BA Zeitgenössische Tanzpädagogik (Weiterleitung mit eMail vom 16. April 2024); ./ A/2 Bestätigung des Bewerbungseingangs der ***93***universität (Uni) ***92*** ***61*** vom 25.01.2022 mit Informationen zur Prüfung; ./B Bescheinigung der ***13*** vom 09. Dezember 2022 über die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (28. April 2011, BGBl I S 687 ff) mit 40 Wochenstunden in der Einsatzstelle e.V. ***8***/ ***94*** ***39*** (***95***); ./C eMail vom 08. April 2024 über die Bescheinigung des Bundesfreiwilligendienstes in ***6*** als nur für ***6*** anerkannter Träger für einen Freiwilligendienst: VR ***96*** Nr. *** Freiwilligendienste in ***6*** ***13*** e.V. Abt. Freiwilligendienste, ***38***; ./D Bestätigung vom 03. April 2024 über die Ausbildung in der Gärtnerei bei der "Die ***98***" vom 01.03.2023 - 29.02.2024 (***97*** in der Gärtnerei) mit Ausbildungsvertrag Stand 13.12.2022; ./E Ausbildungsvertag *** Ausbildung Stand 22.11.2023 (2. Lj € 820,00); ./F Kopie Überweisungsbelege: am 21.02.2023 € 443,12; am 24.05.2023 € 709,50; 31.07.2023 € 553,04; 29.12.2023 € 709,50; ./G Bestätigung der ***8*** vom 17. April 2024 über die im Rahmen der Ausbildung von ***4*** zur Gärtnerin in der Zeit vom 01.03.2023 bis 29.02.2024 geleistete Unterstützung in zwei sozialtherapeutischen Wohngemeinschaften (tägliche Essensbegleitung, Pflege der Frauen mit Assistenzbedarf sowie Wochenenddienst); ./H1 und ./H2 Gehaltsbestätigungen der ***98*** vom 19.12.2023 (€ 378,90) und vom 21.02.2024 (€ 499,73); Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl I 2017/156 (in Geltung bis 30.05.2022) lautete: (d) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl. I 2021/220 lautet mit Geltung ab 01. Juni 2022: (d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 idF BGBl. I 2017/156 lautet: (e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 idF BGBl. I 2015/144: (g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12 c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden. § 2 Abs. 1 lit l FLAG 1967 lautet: (l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, § 2 Abs. 1 lit l sublit. dd FLAG 1967, BGBl. I 2021/220 ab 31.12.2021 lautet: "dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014." § 2 Abs. 2 bis 9 FLAG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). … (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind… Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für eine Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) … (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, … c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein ***64*** oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der CXOVID-19-Krise nicht möglich ist. (BGBl. I 2020/28). § 2a FLAG 1967 idgF lautet: (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 4 FLAG 1967 idgF: (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102459/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102459.2024
Stammnummer
147721
Gültig
26.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF