Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102459/2024
Theaterprojekt als Berufsausbildung; Bundesfreiwilligendienst in Deutschland; Gärtnerlehre in Deutschland; überwiegende Kostentragung;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102459/2024vom 26.03.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die im Rahmen des Freiwilligendienstes entstandenen Unterhaltskosten deutlich niedriger gewesen wären als jene, die im Zuge der dort angeschlossenen Lehre von der monatlich bezogenen Lehrlingsvergütung einbehalten worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Vorstellbar wäre im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Tochter auch während der Lehre Assistenzdienste in der *** übernommen gehabt hat, dass im Zuge der Lehre sogar geringere Beträge für Kost und Unterbringung einbehalten worden sind als während des Freiwilligendienstes.
Eine Internetabfrage hat im Übrigen ergeben, dass in ***6*** Freiwilligendienstentgelte bis zu einem Höchstbetrag von € 453,00 bei mitunter zusätzlicher freier Kost und Logis ausbezahlt werden.
An den Bf ausbezahlt wurden für den Zeitraum ab Juli 2021 Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge monatlich insgesamt € 223,50, ab Jänner 2023 € 236,50 und ab Jänner 2024 € 259,40.
Der Bf hat Bankbelege betreffend die Familienbeihilfenweiterleitung an die Tochter für das Jahr 2023 vorgelegt. Vgl. dazu die Kontoauszüge in Kopie zu den Überweisungen: am 21.02. € 443,12; am 23.05. FB 03-05/2023 € 709,50; am 31.07. FB 06- 07 € 553,04 und am 29.12. FB 10-12/2023 € 709,50.
Die im Rahmen der Lehre wie oben abgezogenen Unterhaltskosten waren also etwa doppelt so hoch wie die vom Bf an seine Tochter weitergeleiteten Familienbeihilfenbeträge.
Betreffend die maßgeblichen Zeiträume wurden die Beihilfenbeträge an den Bf monatlich ausbezahlt, weshalb auch eine entsprechende monateweise Gegenüberstellung der vom Bf getragenen Kosten zu erfolgen hat. Eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Anspruchswerbern, die die Beträge monateweise an ihre Kinder weiterleiten, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Den nachvollziehbaren Angaben des Bf zufolge wurde von den Eltern zusätzlich eine einmalige Gebühr in Höhe von € 1.200,00 für das erste Lehrjahr (im zweiten Lehrjahr reduziert auf € 800,00), zu zahlen an den ***27*** zur Abdeckung der von diesem an die Lehreinrichtung geleisteten Zuschüsse (diese € 300,00 monatlich) übernommen. Wann konkret die oa Anmelde- und Lehrvertragsgebühren entrichtet worden sind, wurde nicht angegeben und/oder nachgewiesen. Dass diese Gebühr und/oder die zu zahlende Grundgebühr vom Bf allein übernommen worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch nicht nachgewiesen. Für die Übernahme einer zusätzlichen Grundgebühr/Anmeldegebühr iHv € 400,00 durch den Bf fehlen Nachweise. Es konnte diesbezüglich eine Rückerstattung beantragt werden.
Wesentlich fällt im vorliegend zu besprechenden Zusammenhang ins Gewicht, dass Unterhaltsleistungen eines jeden Elternteiles für sich zu beurteilen und nicht zusammenzurechnen sind (vgl. VwGH vom 17.12.2024, Ra 2024/16/0063).
Würde man aber sogar die gesamte Ausbildungsgebühr für das erste Lehrjahr (€ 1.200,00) und die gesamte Grundgebühr als vom Bf allein getragen (und nicht rückerstattet) mit insgesamt € 133,00 pro Monat umlegen, ergäbe sich auch daraus (einschließlich Familienbeihilfe und KG) keine Übernahme von monatlichen Kosten, die den Eigenunterhalt der Tochter überstiegen haben.
Zur Annahme, dass die von der Tochter selbst getragenen Lebenshaltungskosten insgesamt betragsmäßig niedriger gewesen wären als die vom Bf an sie überwiesenen Beihilfenbeträge einschließlich der von ihm allenfalls zusätzliche übernommenen Unterhalts- und Reisekosten sowie der oa Gebühren, besteht aber schon deshalb keine Veranlassung, weil der Bf, wie oben ausgeführt, weder Fixkosten, noch seine monatlichen Kostenbeiträge mit Ausnahme der wie oben überwiesenen Beihilfenbeträge nicht bekannt gegeben hat. Nach diesbezüglicher ausdrücklicher Anforderung wurden Fixkosten und überwiegend vom Bf getragene Unterhaltskosten nicht einmal für das erste Lehrjahr der Tochter ziffernmäßig bekanntgegeben und auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.
Darauf, dass der Bf im Zuge des von der Tochter geleisteten Freiwilligendienstes mehr als die monatlichen Beihilfenbeträge überwiesen gehabt hätte, weist der Bf selbst nicht einmal konkret hin und ergibt sich dies auch nicht aus der Aktenlage. Es kann angenommen werden, dass die für das erste Lehrjahr nachgewiesenen Einbehaltungsbeträge für Unterbringung- und Kost im Lehrbetrieb in etwa in der gleichen Höhe auch während des Freiwilligendienstes für Unterbringungs- und Verpflegung einbehalten worden sind.
Eine überwiegende Unterhaltskostentragung durch den Bf ist vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nicht erwiesen, sodass der Beihilfenanspruch des Bf für den an das Theraterprojekt anschließenden Zeitraum bis einschließlich Februar 2024 (Rückkehr nach Österreich zur Fortsetzung der Lehre im März 2024) auch aus diesem Grund auszuschließen war.
Zur Haushaltsführung:
Ein Anspruch des haushaltsführenden Elternteils schließt den Anspruch des anderen Elternteils auf Familienleistungen aus.
Dass die durchgehend an der Adresse des Bf polizeilich gemeldete Ehegattin den Haushalt des Bf nicht überwiegend geführt hätte, ist nicht hervorgetreten. Eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Beihilfenbeträge liegt nicht auf, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anspruch des haushaltsführenden Elternteils gegenüber jenem des Bf vorrangig war (§ 2 Abs. 2 FLAG).
Zusammenfassung:
Die Tochter des Bf hat nach Ablegung der Matura bis zum Antritt ihrer Lehre in keiner Ausbildung gestanden.
Dass im Rahmen des letztlich rd 4 ½ Monate abgehaltenen Projekts speziell auf einen bestimmten Beruf abgestellte Fähigkeiten vermittelt worden wären, wie sie beispielsweise bei Kursen und/oder Lehrveranstaltungen an mit öffentlichen Schulen bzw(Kunst-) Universitäten vergleichbaren Bildungseinrichtungen angeboten werden (wurden), kommt in keiner der beiden vorgelegten Bescheinigungen von ***44*** zum Ausdruck.
Ausdrücklich war der im Rahmen der Theaterarbeit ermöglichte Erwerb von theoretischen und praktischen Arbeitserfahrungen in verschiedenen, auch handwerklichen Berufen, auf die Persönlichkeitsentwicklung und -erweiterung ausgerichtet. Mit der Verwirklichung der bestätigten Zielsetzung wird unbestritten auch die bessere Berufsorientierung für die Teilnehmer verbunden gewesen sein, wenn die Jugendlichen die Möglichkeit hatten, theoretische und praktische Kenntnisse in Bezug auf mehrere Berufe wie etwa jenem einer Schauspielerin, Tänzerin, …Schneiderin, Malerin, Schreinerin etc zu erproben. Damit ist aber noch keine Grund- und/oder Spezial- Ausbildung auf einem der ausgewiesenen Gebiete oder eine kursmäßige Vorbereitung auf einen der angeführten Berufe dargestellt. Vom Bf konnte insbesondere nicht dargestellt werden und ist auch aus den vorgelegten Bestätigungen nicht erkennbar, inwiefern im Zuge der vom Bf als "Ausbildung" bezeichneten Teilnahme am Projekt ***44*** über theoretisches und praktisches Erfahrungswissen hinausgehende berufsspezifische Kenntnisse und/oder für die spätere Aufnahmeprüfung an der ***67*** im Fach "BA Tanzpädagogik" erforderliche spezielle Kenntnisse vermittelt worden sind. Dass sich die Teilnahme an einem von einer gemeinnützigen Organisation angebotenen Theaterprojekt auf die beruflichen Perspektiven und Chancen am allgemeinen Ausbildungsstellen- und/oder Arbeitsmarkt positiv ausgewirkt hätte, ist nicht evident (vgl. dazu auch die Beschwerdeausführungen, wonach die Tochter die Zeit der Um- und Neuorientierung ihrer beruflichen Pläne für den Freiwilligendienst genutzt hat).
Nachdem die Tochter im nahezu unmittelbaren Anschluss an die Absolvierung des Theaterprojektes auch den für den Zeitraum vom 01. März 2022 bis 28. Februar 2023 geplanten und Mitte Dezember 2022 wegen des in Aussicht stehenden Lehrverhältnisses bei der betreffenden Organisation in ***33*** beendeten Bundesfreiwilligendienst absolviert, diesen also fast zur Gänze abgeleistet und daran anschließend ihre Lehre in ***6*** mit März 2023 auch tatsachlich angetreten und ihr 1. Lehrjahr aaO bis Ende Februar 2024 absolviert hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter bereits im Zuge ihrer Entscheidung für das in ***6*** abgehaltene Projekt ***44*** einen länger als ein halbes Jahr dauernden Aufenthalt im Herkunftsland ihrer Mutter zumindest erwogen hatte.
Für die Annahme einer (fiktiven) Zugehörigkeit zum Haushalt des Bf besteht spätestens ab Ausrichtung zur Ableistung eines einjährigen Freiwilligendienstes außerhalb des Bundesgebietes keine Veranlassung mehr. Insgesamt hat der auswärtige Aufenthalt rd zweieinhalb Jahr gedauert.
Hinzuweisen ist im vorliegend strittigen Zusammenhang auf die Entfernung zwischen ***61*** und ***5*** (mehr als 900 km) und auf den Umstand, dass vom Freiwilligendienst im vom Wohnort des Bf mehr als 500 Km entfernten (***69***) ***39*** auch Wochenenddienste umfasst waren, sodass von regelmäßigen Wochenendheimreisen nicht auszugehen war. Der Bf selbst hat solche auch nicht ins Treffen geführt (zu den allenfalls zwischenzeitigen Inlandsaufenthalten vgl. die Ausführungen oben).
Angaben über die insgesamt angefallenen Fix-/Reisekosten und die vom Bf im Einzelnen für seine Tochter übernommenen Lebenshaltungskosten fehlen. Unterlagen dazu wurden nach diesbezüglichem Vorhalt auch für das erste Lehrjahr weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt.
Im Übrigen ergibt sich weder aus den Ausführungen des Bf, noch aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Bf im Zeitraum des dauernden Auslandsaufenthaltes - abgesehen von überwiesenen Familienbeihilfen - allein für den überwiegenden Unterhalt seiner Tochter aufgekommen ist. Vgl. wie oben die Beschwerdeausführungen, wonach die Tochter im Zeitraum ab 2021 neben ihren eigenen Einkünften ua die überwiesenen Beihilfenbeträge für ihren Unterhalt verwendet hat und bloß jene Kosten von den Eltern übernommen worden sein sollen, die die der Tochter zur Verfügung stehenden Eigenmittel überstiegen haben.
Dass die vom Bf übernommenen Lebenshaltungskosten (einschließlich der überwiesenen Familienbeihilfenbeträge einschließlich Kinderabsetzbeträge) für die Tochter höher gewesen wären als jene, die seine Tochter aus eigenen Einkünften, etwa aus der Freiwilligendienstentschädigung bzw der Lehrlingsvergütung getragen hat, wurde vom Bf nicht einmal behauptet. Der Bf führt wie oben lediglich die Übernahme der die eigenen Einkünfte der Tochter übersteigenden Unterhalts- und Reisekosten für den Zeitraum ab 2021 durch die "Eltern" ins Treffen, ohne damit also den Versuch zu unternehmen, seinen eigenen überwiegenden Beitrag zur Lebenshaltung der Tochter darzutun. Der Bf hat auch nicht behauptet, dass bei der Tochter während deren Freiwilligendienstzeit höhere Fix-/Reisekosten angefallen und/oder diese auch während des dort absolvierten ersten Lehrjahres überwiegend vom Bf allein getragen worden wären. Wie ausgeführt, wurden Belege darüber weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt.
Im Hinblick auf den wie oben festgestellten gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter und die nicht feststellbare überwiegende Lebenshaltungskostentragung durch den Bf ergibt sich für den Rückforderungszeitraum keine Anspruchsberechtigung des Bf.
Bei der als aufgehoben zu beurteilenden Zugehörigkeit zum Haushalt des Bf ist nicht mehr von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass die Tochter inzwischen wieder nach Österreich zurückgekehrt ist und ihr. 2. Lehrjahr -wohl am oben angeführten Ort (in ***72***) - beendet haben wird.
Neben den oben dargestellten fehlenden Anerkennungsvoraussetzungen (vgl. dazu die Ausführungen oben) stellt sich der Antritt des Freiwilligendienstes im Übrigen auch nicht als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schul- oder einer anderen Ausbildung begonnener Dienst dar.
Ob ein potenziell anspruchsvermittelndes Kind seine Wohnsitzmeldung in Österreich beibehält, ist für die Beantwortung der vorliegend entscheidenden Frage eines tatsächlichen ständigen Aufenthaltes nicht von Bedeutung.
Die Abgabenbehörde hatte vorliegend nur in Bezug auf den Bf über das Bestehen oder Nichtbestehen eines österreichischen Beihilfenanspruches zu entscheiden. Dass die Beurteilung im Zuge der jeweiligen Überprüfungsschreiben erst im Nachhinein erfolgen konnte und eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, ist im Hinblick auf die Vielzahl der Beihilfenanträge nicht ungewöhnlich. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Anspruchswerber idR näher zum Beweis ist, kann ihm die umgehende Bekanntgabe sämtlicher anspruchsrelevanter Umstände zugemutet werden (vgl. § 115 f BAO iVm den Meldepflichten gemäß § 25 FLAG).
Bei den Mitteilungen über den Beihilfenanspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 FLAG handelt es sich nicht um Bescheide. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung iVm § 93 BAO ergibt sich, dass aus einer Mitteilung über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können und eine Mitteilung einer Rückforderung bezogener Beihilfenbeträge nicht entgegensteht. Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des in der Mitteilung genannten Zeitraums (vgl. dazu ua UFS 13.6.2013, RV/1047-W/13; BFG 8.5.2015, RV/5101325/2011).
Gemäß § 26 FLAG sind zu Unrecht bezogene Familienleistungen unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten zurückzuzahlen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nicht gegeben waren, wobei die genannte Bestimmung des § 26 FLAG gerade auf Fälle abstellt, in denen die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erst im Nachhinein erfolgen kann (vgl. dazu die im Vorlagebericht zitierte VwGH-Judikatur).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier daher angeführt:
Dass die Tochter des Bf im Rückforderungszeitraum in ***6*** nicht sozialversichert war, ist nicht hervorgetreten. Der Bf hat zur Versicherungssituation keinerlei Angaben gemacht und diesbezügliche Unterlagen weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt.
Eine fernmündliche Auskunftseinholung bei ***44*** durch das BFG hat ergeben, dass den nach dem Kennenlern-Wochenende aufgenommenen Teilnehmern in der Regel eine Bescheinigung für den Bezug des ***69*** Kindergeldes ausgestellt wird.
Eine Freiwilligendienstvereinbarung und/oder eine Bestätigung über die Bezüge wurde nicht vorgelegt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Tochter auch während ihres in der ***8*** in ***6*** geleisteten Dienstes sozialversichert war und für die Freiwilligendienstzeit eine Bescheinigung für den möglichen Bezug des (***69***) Kindergeldes ausgestellt worden sein wird, insbesondere wenn die Tochter neben der österreichischen auch die ***77*** Staatsbürgerschaft innehatte.
Der wie oben am 28. Februar 2023 abgeschlossene Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) sieht unter den Pflichten des Ausbildners ua unter Pkt. 9 jene zur Anmeldung zur Sozialversicherung vor. Entsprechend auch Pkt. 10 des über das 2. Lehrjahr am 05. Februar 2024 abgeschlossenen Ausbildungs-/Lehrvertrages.
Das dt Kindergeld für Volljährige betrug in den Jahren 2021 und 2022 rd € 219,00, ab 2023 rd € 250,00 monatlich.
Die für Volljährige zustehende österreichische Familienbeihilfe von € 165,10 monatlich seit 2018 entspricht einschließlich des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 EStG iHv € 58,40 in etwa dem ***69*** Kindergeld.
Darauf, ob und Inwieweit die Tochter das ***77*** Kindergeld beansprucht hat oder nicht, wurde vom Bf keinerlei Bezug genommen. Die Tochter des Bf hat im Februar 2021 ihr 19. Lebensjahr vollendet und in der Beantwortung des an den Bf gerichteten Vorhalts (14. Jänner 2022) im Jänner 2022 angegeben, Familienbeihilfe (wohl in Österreich) "aktuell nicht" zu beanspruchen.
Die Kumulierungsregelungen (Prioritätsregeln) der EU-Verordnung, VO (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung, VO (EG) Nr. 987/2009 kämen im Übrigen nur bei - für den Bf aber auszuschließendem - Bestehen eines nationalrechtlichen Anspruchs zum Tragen. Ergibt eine erst nachträglich mögliche Beurteilung, dass ein Anspruch nach innerstaatlichem Recht nicht besteht, gibt es keinen Rechtsgrund für die Anwendung der Ausgleichszahlungsregelung (§ 4 FLAG) und/oder von Kumulierungsregelungen im Sinne einer Vor- oder Nachrangigkeit von Ansprüchen auf Familienleistungen (Ausgleichszahlungen) in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (nach den EU-Verordnungen).
Eine Berücksichtigung von allenfalls in ***6*** gestellten Anträgen war vorliegend schon infolge des festgestellten Ausschlusses eines nationalrechtlichen Anspruchs nicht geboten.
Ein vorläufiges Ruhenlassen oder eine Kürzung von Leistungen sieht das FLAG für den Fall des Fehlens eines Antrages eines volljährigen Kindes im Wohnsitzstaat (gewöhnlichen Aufenthalt) nicht vor (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Tz 11 ff zu § 4 und die dort zitierte Judikatur).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweise:
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückzahlung der Beträge in Raten oder einen Antrag auf Stundung der Beträge bei der Abgabenbehörde einzubringen, die darüber zu entscheiden hat. Ein solcher Antrag wäre aber unter gleichzeitigem Anschluss von Nachweisen zu begründen (§ 236 BAO iVm § 26 FLAG).
Ein Nachsichtsansuchen wäre bei der hierfür zuständigen Oberbehörde, das ist der für die Vollziehung des FLAG zuständige Bundesminister/die zuständige Bundesministerin im Bundeskanzleramt, zu stellen (§ 26 Abs. 4 FLAG 1967).
Ob die vom Bf gestellten Anträge als Anträge einer anderen nach nationalem Recht allenfalls anspruchsberechtigten Person auf österreichische Familienleistungen (Ausgleichszahlung, allenfalls Differenzzahlung) gelten können, bleibt der Beurteilung der Abgabenbehörde vorbehalten.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor, da sich die Beurteilung aus den Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) sowie aus der zitierten Rechtsprechung ergibt.
Wien, am 26. März 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a bis l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102459/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102459.2024
- Stammnummer
- 147721
- Gültig
- 26.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF