Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102459/2024
Theaterprojekt als Berufsausbildung; Bundesfreiwilligendienst in Deutschland; Gärtnerlehre in Deutschland; überwiegende Kostentragung;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102459/2024vom 26.03.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. BGBl. I 2022/226 ab 1.3.2023
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "***113*** Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) …
§ 5 FLAG 1967 idgF lautet:
(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
….
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Nach § 6 Abs. 1 FLAG idgF haben mj Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben unter den in § 6 Abs. 2 lit. a bis k FLAG 1967 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit a bis c zutreffen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b bis l).
§ 6 Abs. 5 FLAG:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). BGBl I 2018/77
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
… (vgl. § 2 Abs. 9)
Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG ist § 26 FamilienlastenausgleichsG 1967 auch auf zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden vgl. Abs. 3 Z 1 und 2 leg cit).
Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Nach den zitierten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Ausnahme von diesem in § 5 Abs. 3 FLAG geregelten Grundsatz besteht für Aufenthalte innerhalb der EU/EWR/Schweiz (§ 53 FLAG 1967), wobei in diesen Fällen bei Vorliegen der übrigen im FLAG normierten Voraussetzungen die Regelung des § 4 FLAG über die Ausgleichszahlung zum Tragen kommen kann, wenn und soweit ein Anspruch nach innerstaatlichem Recht besteht und allenfalls zustehende ausländische Leistungen geringer sind als jene in § 8 FLAG 1967 vorgesehenen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen an Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Personen, die sich im (EU-)Ausland aufhalten, ist daher zunächst nach innerstaatlichen Vorschriften vorzunehmen.
Besteht nach den nationalrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 2a, 3 FLAG kein Anspruch und/oder liegen Ausschließungsgründe nach § 5 FLAG vor, so wird der Anwendungsbereich des § 4 FLAG nicht eröffnet und besteht kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Ausgleichszahlung bei geringerem ausländischem Beihilfenanspruch; vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/15/0049 und weitere).
Nach den oben zitierten Bestimmungen des FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe bei einer aufrechten Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind (§ 2 Abs. 1 und 2 FLAG 1967).
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt ua dann nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt (§ 2 Abs. 5 lit. a und b FLAG).
Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den objektiven Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103; 24.06.2010, 2009/16/0133 mwN sowie Lenneis/Wanke, FLAG² Tz 9 zu § 5). Dem Wortlaut des ersten Satzes des § 26 Abs. 2 BAO ist zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land nicht als eigener Begriff, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist.
Die Frage des ständigen Aufenthaltes ist nach den objektiven Kriterien der körperlichen Anwesenheit an einem Ort zu beantworten. Daraus folgt, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055 und weitere).
Ob ein vorübergehender oder ständiger Aufenthalt vorliegt, ist in einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
Dabei ist ein Aufenthalt nicht schon dann vorübergehend, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. auch VwGH 18.11.2009, 2008/13/0072; 26.01.2012, 2012/16/0008). Lassen nämlich objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (vgl. VwGH vom 26.1.2012, 2012/16/0008).
Bei der Beurteilung eines vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts an einem Ort ist nicht von Bedeutung, ob und inwieweit eine spätere Rückkehr an den Wohnort geplant ist oder eine solche schon bei der Verlegung des Aufenthalts ins (EU-) Ausland in Erwägung gezogen wurde.
Im Übrigen ist zur Aufrechterhaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten vom gewöhnlichen Aufenthaltsort, die nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. etwa VwGH15.11.2005, 2002/14/0103).
Das bloße Verbringen von Urlauben oder Ferien bzw auch fallweise Besuche im Bundesgebiet, etwa auch zur Stellensuche, sind als vorübergehende Abwesenheit vom ständigen Aufenthaltsort zu beurteilen und wird dadurch ein ständiger Aufenthalt nicht unterbrochen (vgl. VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; 27.4.2005, 2002/14/0050; 20.6.2000, 98/15/0016; 28.11.2002, 2002/13/0079; 2.6.2004, 2001/13/0160).
Im Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0133 hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch einen vorübergehenden Aufenthalt angenommen. Einen einjährigen Auslandsaufenthalt (im entschiedenen Fall zum Zwecke eines Schulbesuchs) hat der VwGH als ständigen Aufenthalt angesehen.
Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt eines Anspruchswerbers ist demnach bei einem über ein Jahr hinausgehend geplanten Aufenthalt des Kindes außerhalb der Wohnung des Anspruchswerbers als aufgehoben anzusehen.
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die am ***57*** geborene Tochter des Bf, ***40***, SozVNr. ***41***) hat ihre Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Juni 2021 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen (vgl. das nach Anspruchsüberprüfung im Jänner 2021 im Zuge der Urgenz des Bf vom September 2021 wie oben an die Abgabenbehörde vorgelegte Reifeprüfungszeugnis und Abschlusszeugnis des Bundesgymnasiums/Bundesgymnasium, ***42*** zur MNr. ***43***).
Unbestritten hat sich die Tochter des Bf zumindest ab September 2021 nicht mehr an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz beim Bf aufgehalten. Für die Zeit unmittelbar nach Ablegung der Reifeprüfung (ab Juli 2021) liegen keine Unterlagen über den Aufenthalt der Tochter des Bf auf. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie sich schon vor Beginn der Teilnahme an dem im Folgenden zu besprechenden Theaterprojekt in ***5***/in der Nähe von ***5*** (liegt mehr als 900 km von ***61*** entfernt) eingerichtet haben wird.
Wo die Tochter des Bf während der Teilnahme am Theaterprojekt untergebracht war, ist nicht bekannt und hat sich der Bf auch über die Gründe, die die Tochter dazu bewogen haben, im Anschluss an die Reifeprüfung an einem Theaterprojekt in ***5*** teilzunehmen und auch anschließend noch längere Zeit in ***6*** zu verweilen, verschwiegen. Als wahrscheinlich kann aber gelten, dass für die Tochter des Bf ihre persönliche Nahebeziehung zum Herkunftsland der Mutter, in dem, wenn nicht auch die Mutter, so doch deren Verwandte ansässig (gewesen) sein werden, bei der Wahl des Aufenthaltsortes zumindest mitentscheidend war. Neben der österreichischen Staatsbürgerschaft verfügt(e) die Tochter des Bf im Rückforderungszeitraum auch über die ***77*** Staatsbürgerschaft.
Aus diesen Umständen ist ableitbar, dass die Haushaltsgemeinschaft mit dem Bf -unter Einberechnung einer gewissen Vorbereitungs- und Reisezeit - bereits im Spätsommer aufgehoben gewesen sein dürfte.
An das vom September bis Dezember 2021 dauernde Theaterprojekt hat die Tochter im Zeitraum vom März bis Dezember 2022 den zunächst für ein Jahr ausgelegten Bundesfreiwilligendienst in ***6*** angeschlossen und im Rahmen der ***8*** in ***39*** (***6***) Menschen mit Assistenzbedarf im Alltag unterstützt, wobei auch Wochenenddienste geleistet worden sind. Im Anschluss daran hat die Tochter in einem dort geführten Betrieb (***99***) in ***39*** eine Lehre als Gärtnerin begonnen und ihr erstes Lehrjahr vom März 2023 bis Februar 2024 absolviert.
Dass der Aufenthalt der Tochter im Herkunftsland ihrer Mutter nicht nur vorübergehend geplant war, sondern für mehr als ein halbes Jahr, ergibt sich einerseits aus der ursprünglich auf die Dauer von elf Monaten ausgelegten Teilnahme am Theaterprojekt (zur kürzeren Dauer vgl. die Ausführungen im Folgenden), weiters aber aus der Tatsache, dass im Anschluss daran der Freiwilligendienst in ***6*** bewilligt und nahezu zur Gänze abgeleistet worden ist und darauf folgend am Freiwilligendienstort auch das erste Jahr einer insgesamt dreijährigen Lehre geleistet wurde, sodass der Aufenthalt in ***6*** - bei allenfalls kurzen Unterbrechungen, die aber nicht einmal nachgewiesen wurden - letztlich rd zweieinhalb Jahre (etwa vom August 2021 bis Februar 2024) gedauert hat. Ungeachtet der aufrechten polizeilichen Meldung am Wohnort des Bf kann daher von einem außerhalb des Haushalts des Bf gelegenen ständigen Aufenthalt der Tochter, wenn nicht schon im Vorfeld ihrer Teilnahme am wie oben zuerst auf elf Monate ausgelegten Theaterprojekt in ***5***, so aber jedenfalls ab dem daran angeschlossenen und für ein Jahr bewilligten Bundesfreiwilligendienst in ***6*** ausgegangen werden.
Zur Teilnahme am Theaterprojekt ***44*** in ***5*** (September bis Dezember 2021):
Im Akt liegt die folgende Bestätigung der ***44*** Gemeinnützige GmbH, ***45*** ***5***, vom 31. Dezember 2021 (vorgelegt am ***76***) auf:
"***44***-intensiv dauert von September bis Dezember. Träger ist die ***46*** gemeinnützige Gesellschaft mbH. Projektteilnehmer*innen sind Jugendliche und junge Erwachsene. Die ***44*** gemeinnützige Gesellschaft mbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke. Sie ist Mitglied im ***47***, im ***48*** Jugendwerk und ist als Träger der freien Jugendhilfe… anerkannt".
***46*** hat das Ziel, persönlichkeitsfördernd auf Jugendliche und junge Erwachsene einzuwirken. Sie sollen befähigt werden, sich mit ihrer Lebenswelt, ihren Stärken und Schwächen auseinanderzusetzen. Insbesondere die Angst vor Arbeitslosigkeit, Perspektivlosigkeit und der Ausschluss von gesellschaftlicher Partizipation stellen eine erhebliche Bedrohung für junge Menschen dar. Das elfmonatige Projekt will jungen, orientierungssuchenden Menschen die Möglichkeit bieten, zielorientiert in einem Team interdisziplinäre, ressortübergreifende Aufgaben zu bewältigen. Das Medium hierfür ist das Theaterspiel.
Neben dem Schauspiel werden sowohl theoretische als auch praktische Arbeitserfahrungen in allen Berufsgruppen eingeübt, die zum Theater gehören. Die Palette reicht von den handwerklichen Berufen (Schneider*in, Schreiner*in, Maler*in usw.) über bildende und darstellende Kunst (zB Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild etc) bis hin zur Vermarktung des Projektes (Organisation von Aufführungen, Tourneen, Mittelbeschaffung durch Sponsoren, Öffentlichkeitsarbeit u.v.a.m). Diese sehr intensive Arbeit soll den Projektteilnehmer*innen Mut machen, eine eigene Persönlichkeit zu entwickeln und andere Persönlichkeiten in ihren Grundwerten wahrzunehmen.
***2*** hat erfolgreich an folgenden Projekten teilgenommen: Straßenaktionen in ***5***, Auftritt im Rahmen der Aktion ***49*** am ***50*** 2021, Event für den ***51*** Harmony am ***104***, Inszenierung ***52*** mit 16 Aufführungen (Premiere ***53***), 25-Jahre-Feier ***44*** am ***54*** 2021, Premiere ***55*** am ***56*** 2021, Instandhaltung der Werkstätten und der Bühne.
***2*** ist ein wahrer Tausendsassa. Wenn man sich in einer Sache bemüht - so ist sie mit den positivsten Gedanken an Deiner Seite. Sie agiert sensibel und klug der Sache gemäß. So macht ***4*** uns Menschen glücklich. Sie schenkt ihre Kraft und übernimmt Verantwortung - ohne sich je darüber zu wundern, dass andere ja ihre Arbeit zu Ende hätten machen können. Oh ja, ***4*** schreitet mit Positivität voran, immer leuchten ihre freundlichen Augen und machen einem Mut.
***5*** 31.12.2021
XXX (durch BFG anonymisiert) Geschäftsführung und künstlerische Leitung"
Die Bestätigung der ***44*** gemeinnützige GmbH vom 20. Juli 2021 war vom Bf am 16. September 2021 vorgelegt worden und wurde auch der Beschwerde vom 28. Juni 2024 (Beilage ./1) angeschlossen:
"Bescheinigung… über die Teilnahme am Projekt ***44*** in der Zeit vom 01.09.2021 bis 31.12.2021 für die Teilnehmerin ***2***, Geburtsdatum ***57***, ***58***
***44*** ist ein Projekt der ***44*** gemeinnützigen GmbH. Die gemeinnützige GmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke und ist lt. Bescheid des Finanzamtes ***5*** vom 27.05.2019 unter der Steuer-Nr. *** (Anm. BFG: anonymisiert) von der Körperschaftsteuer befreit. ***44*** gemeinnützige GmbH ist Mitglied im ***48*** Wohlfahrtsverband (***47***) sowie im ***48*** Jugendwerk und kooperiert mit dem Kulturbüro der Stadt ***5***, dem Jugendamt ***5*** sowie mit Schulen und diversen sozialen und kulturellen Einrichtungen auf Landes- und Ortsebene. ***44*** gemeinnützige GmbH ist als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII/KJHG anerkannt.
Projektteilnehmer/innen sind Jugendliche und junge Erwachsene. Sie erhalten während der angegebenen Projektzeit keine finanzielle Vergütung. Etwaige Einnahmen des Theaterprojektes fließen dem gemeinnützigen Träger zu und werden ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Der Unterricht bei ***44*** findet täglich von Montag bis Freitag von 9.00 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 19.00 Uhr statt (= 40 Unterrichtsstunden pro Woche).
Zielsetzung:
***44*** hat das Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene auf den Beruf des Schauspielers, Regisseurs, Dramaturgen und alle sonstigen Berufe am Theater vorzubereiten. Das elfmonatige Projekt bietet die Möglichkeit, zielorientiert in einem Team interdisziplinäre, ressortübergreifende Aufgaben zu bewältigen. Neben dem Schauspiel werden sowohl theoretische als auch praktische Arbeitserfahrungen in allen Berufsgruppen eingeübt, die zum Theater gehören. Die Palette reicht von den handwerklichen Berufen (Schneider/in, Schreiner/in, Maler/in usw.) über bildende und darstellende Kunst (Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild etc.) bis hin zur Vermarktung des Projektes (Organisation von Aufführungen, Tourneen, Mittelbeschaffung durch Sponsoren, Öffentlichkeitsarbeit u.v.a.m.)
***5***, den 20.07.2021
XXX (anonymisiert durch BFG) Künstlerische Leitung und Geschäftsführung"
Das gegenständlich in Rede stehende Projekt war nach diesen Bescheinigungen zunächst für einen Zeitraum von 11 Monaten konzipiert gewesen. Laut Angaben des Bf sei die Projektdauer kurzfristig geändert und auf etwa vier Monate verkürzt worden. Der Bf hat den Zeitpunkt dieser Änderung nicht konkret angegeben. Im Zusammenhang mit der auch im Zuge der Beschwerde vorgelegten Bescheinigung vom 20. Juli 2021 fällt aber auf, dass damit eine erst in der Zukunft liegende Teilnahme am Projekt schon im Vorhinein (für den Zeitraum September bis Dezember 2021) bestätigt wurde, was ungewöhnlich ist. Im Text dieser Bestätigung und in der Bescheinigung vom Dezember 2021 war daneben auch noch die ursprüngliche elfmonatige Projektdauer ausgewiesen, was im Hinblick auf die im Herbst 2021 nicht oder nur schwer einschätzbaren weiteren Covid-19-Entwicklungen auch bedeuten könnte, dass mit der Einhaltung der ursprünglich konzipierten Projektdauer zunächst noch gerechnet worden ist.
Sowohl die Bescheinigung vom 20. Juli 2021 als auch jene vom 31. Dezember 2021 weisen den Veranstalter als eine auf gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke gerichtete Trägerorganisation aus, die im Rahmen der freien Kinder- und Jugendhilfe anerkannt ist, wobei die Einnahmen des Theaterprojektes zu den satzungsmäßigen, dh gemeinnützigen Zwecken verwendet werden müssen. Für die Teilhabe am Projekt erhalten die Teilnehmer keinerlei Vergütung. Es sind auch keine Anmelde-/Teilnahmegebühren evident.
In der Bescheinigung des Projektbetreibers vom Juli 2021 (vorgelegt im September 2021) wird als Zielsetzung von ***44*** die Vorbereitung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf den Beruf des Schauspielers, Regisseurs, Dramaturgen und "aller sonstigen Berufe am Theater" ausgewiesen und bestätigt, dass ***44*** die Möglichkeit biete, zielorientiert in einem Team interdisziplinäre, ressortübergreifende Aufgaben zu bewältigen. Es würden neben dem Schauspiel sowohl theoretische als auch praktische Arbeitserfahrungen in allen Berufsgruppen eingeübt, die zum Theater gehören. Die Palette reiche von handwerklichen Berufen (Schneider/in, Schreiner/in, Maler/in usw) über bildende und darstellende Kunst (Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild etc) bis hin zur Vermarktung des Projektes (Organisation von Aufführungen, Tourneen, Mittelbeschaffung durch Sponsoren, Öffentlichkeitsarbeit u.v.a.m.).
Wenn dort weiters bestätigt worden ist, dass das (elfmonatige) Projekt die Möglichkeit bot, zielorientiert in einem Team interdisziplinäre, ressortübergreifende Aufgaben zu bewältigen und als Projektziel formuliert wurde, Jugendliche und junge Erwachsene auf den Beruf des Schauspielers, Regisseurs, Dramaturgen und alle sonstigen Berufe am Theater vorzubereiten, so kommt dadurch aber gerade keine spezielle Projektausrichtung auf einen bestimmten Beruf zum Ausdruck.
Beide oa Bescheinigungen bestätigen eine Ausrichtung auf verschiedene mit einem Theaterbetrieb zusammenhängende Berufe nur allgemein ("…eines Schauspielers, Regisseurs, Dramaturgen und aller sonstigen Berufe…"). Unbestritten wurde den Teilnehmern die Möglichkeit geboten, sich im Rahmen des Projektes einen Einblick in verschiedene mit einem Theaterbetrieb zusammenhängende Berufe zu verschaffen. Die Tatsache, dass damit der Erwerb von theoretischem und praktischem Erfahrungswissen in Bezug auf mehrere Berufe einhergegangen ist, ist aber noch nicht gleichbedeutend mit einer Ausbildung auf einem der in den Bestätigungen angeführten Berufe. Vielmehr ist von der Ermöglichung der Erprobung der eigenen Fähigkeiten und Neigungen auf verschiedenen Berufsgebieten im Rahmen der angebotenen gemeinnützigen Theaterarbeit auszugehen (vgl. oben: "in handwerklichen Berufen (Schneider/in, Schreiner/in, Maler/in usw)", … "über bildende und darstellende Kunst (zB Schauspiel, Gesang, Tanz, Bühnenbild)" bis zur "Vermarktung des Projektes (Organisation von Aufführungen, Tourneen, Mittelbeschaffung durch Sponsoren, Öffentlichkeitsarbeit u.v.a.m.).
In der Bestätigung vom Dezember 2021 wird als ausdrücklich festgehalten, dass mittels des Theaterspiels (dieses als Medium) persönlichkeitsfördernd auf Jugendliche und junge Erwachsene eingewirkt werden sollte und die Teilnehmer dazu befähigt werden soll(t)en, sich mit ihrer Lebenswelt, ihren Stärken und Schwächen, insbesondere den Bedrohungen wie etwa der Angst vor Arbeitslosigkeit, Perspektivlosigkeit und dem Ausschluss von gesellschaftlicher Partizipation, auseinanderzusetzen. Die Zielsetzung des gemeinnützigen Projektes war nach dem Inhalt der Bestätigung vom Dezember 2021 also in erster Linie auf die Persönlichkeitsentwicklung gerichtet, wobei als Medium die Theaterarbeit diente, in deren Rahmen die Teilnehmer in Bezug auf viele verschiedene Berufe theoretische und praktische Erfahrungen sammeln und ihre Talente erproben konnten. Wenn als übergeordnete Projektzielsetzung aber die Unterstützung individuell abgestimmter Nachreifungsprozesse hinsichtlich Persönlichkeitsentwicklung in Bezug auf Jugendliche bestätigt wurde, wird nicht gleichzeitig schon von einer auf einen bestimmten Beruf ausgerichteten Ausbildung und/oder Ausbildungsvorbereitung iSd FLAG ausgegangen werden können.
Ein mit einem Lehrplan vergleichbarer Projektplan mit konkreten, auf einzelne Berufe ausgerichteten Lerninhalten wird nicht ausgewiesen und wurde auch nicht bestätigt, dass das Projekt als Berufsorientierungskurs angelegt gewesen wäre, mochte mit dem auf verschiedene Berufe bezogenen Erwerb von theoretischem und praktischem Erfahrungswissen für die Projektteilnehmer auch ein Nutzen für ihre spätere Berufswahl verbunden gewesen sein. Die bloße Teilnahme an einem Theaterprojekt bedeutet für sich weder, dass damit eine spezifische Ausbildung, noch dazu auf vielen verschiedenen Berufsfeldern verbunden war, noch, dass die einzelnen Teilnehmer auf einem speziellen Berufsfeld ausgebildet worden wären. Eine lehrplanmäßige Ausbildung oder eine kursmäßige Vorbereitung auf auch nur einem der in den Bestätigungen genannten Berufsgebiete ist nicht evident gemacht worden. Eine solche wäre im Übrigen sogar bei Zugrundelegung einer Projektdauer von elf Monaten, wenn überhaupt, so nur schwer vorstellbar, wenn man beispielsweise in Betracht zieht, dass für eine Lehre auf nur einem der in den Bestätigungen ausgewiesenen Berufsgebiete ein zumindest zwei- bis dreijähriger Ausbildungszeitraum vorgesehen ist.
In der Bescheinigung vom Juli 2021 wurde ein täglicher "Unterricht" in der Dauer von insgesamt 8 Stunden (Mo-Fr von 09.00 bis 13.00 h und von 15.00 bis 19.00 h) ausgewiesen. Diesbezügliches wurde im Dezember 2021 nicht mehr bestätigt. Es ist aber aufgrund der im Herbst/Winter 2021 herrschenden Covid-19- Verhältnisse eine Verkürzung der täglichen Stundenanzahl durchaus wahrscheinlich (Anm. BFG: In Österreich wurde die Impfpflicht mit Ende Jänner 2022 gesetzlich eingeführt).
Eine über die wie oben bestätigte (anhand des Mediums "Theaterspiel" angestrebte Zielsetzung) persönlichkeitsfördernde Einwirkung auf Jugendliche und junge Erwachsene hinausgehende "Ausbildung" zum Schauspieler, Tänzer und/oder Tanzpädagogen und/oder Musiker ist auch der Art der realisierten Veranstaltungen nicht zu entnehmen, wenn etwa für die Tochter des Bf wie oben bloß eine Teilnahme an "Straßenaktionen in ***5***, am Auftritt im Rahmen der Aktion ***49***, Event für den ***51***, der Inszenierung "***52***", 25-Jahr Feier ***44***, Premiere ***55***, sowie Instandhaltung der Werkstätten und der Bühne" allgemein bestätigt wurde. Mochte die Theateraufführung mit 16 Auftritten auch an das Werk "***100***" angelehnt gewesen und ein Tanzprojekt (***55***) realisiert worden sein, so ist aber vor dem Hintergrund des wie oben bestätigten Projektzieles insgesamt nicht erkennbar, inwieweit damit eine über die persönlichkeitsfördernde Vermittlung von theoretischem und praktischem Erfahrungswissen hinausgehende Ausbildung (Ausbildungsvorbereitung) etwa zum professionellen Schauspieler und/oder professionellen Tänzer und/oder Sänger verbunden war.
Ein speziell auf den Beruf eines/r "Tanzpädagogen/in" ausgerichteter Projektinhalt und eine diesbezügliche Teilnahme sind den oa Bestätigungen nicht zu entnehmen.
Im Rahmen des Projektes wurden überdies keine Prüfungen abgelegt und ist eine berufsspezifische Leistungsüberprüfung auch nicht behauptet worden.
Nach den Angaben des Bf hatte ***1*** eine Schauspiel- und/oder Tanzausbildung angestrebt, die Aufnahmeprüfung an der ***111*** wurde jedoch im Fach "Tanzpädagogik" abgelegt (vgl. die nachgewiesene versuchte Aufnahme an einer ***113*** ***82***). Es liegt eine Mitteilung der ***114*** mit Datum 06. April 2022 über das negative Ergebnis der Zulassungsprüfung zu "BA ***106***" auf. Dass die Tochter des Bf die in der Absage formulierte Möglichkeit, sich im darauffolgenden Jahr nochmals zu bewerben, wahrgenommen hätte, ist nicht aktenkundig.
Wenn das Projekt also auch Erfahrungen etwa in Bezug auf das "Vorsprechen" für einen Schauspieler (vgl. home-page ***44***) und/oder fakultativ auf das "Vortanzen" ermöglicht haben sollte, so wäre aber auch damit noch nicht dargetan, dass eine kursmäßige Prüfungsvorbereitung unter entsprechendem vollen Zeiteinsatz betrieben worden wäre und sich die Tochter des Bf daran beteiligt gehabt hat.
Darüber hinaus ist auch nicht evident, dass die Projektteilnahme eine notwendige Voraussetzung für den Beginn und/oder die Fortführung einer Ausbildung etwa zur Schauspielerin/Tänzerin oder Tanzpädagogin bzw zur Ablegung der Aufnahmeprüfung an der ***107*** in ***61*** im Gegenstand Tanzpädagogik oder für einen anderen der in der oa Bescheinigung angeführten Berufe notwendig gewesen wäre.
Nach den bisherigen Ausführungen war die Zielsetzung des gemeinnützigen Projektes auf die Persönlichkeitsbildung und -entwicklung der Teilnehmer gerichtet, wobei das Theaterspiel als Medium dienen sollte. Die Vermittlung von speziellen, auf einen bestimmten Beruf bezogenen Kenntnissen ist nicht hervorgetreten. Vom Bf wurde im Zusammenhang mit dem Projekt nur allgemein dessen "Ausbildungscharakter" betont. Dass die dabei erworbenen theoretischen und praktischen Erfahrungen für den beruflichen Werdegang eines Jugendlichen von Nutzen sein konnten, steht außer Streit.
Das Projekt war nach dem Inhalt der Bestätigungen insbesondere nicht speziell auf eine Tanz- und/oder Schauspielausbildung bzw auf jene eines Tanzpädagogen/einer Tanzpädagogin ausgerichtet, weshalb der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie die Teilnahme aufgrund des in der Bestätigung vom Dezember 2021 ausgewiesenen Inhalts nicht als "Ausbildung" iS der oben zitierten Bestimmungen des FLAG gewertet, sondern der Persönlichkeitsbildung und -Entwicklung zugeordnet hat.
Die Tochter des Bf hat zudem nach Abschluss des Theaterprojektes und nach dem daran anschließend fast vollständig absolvierten Freiwilligendienst eine Lehrstelle in einem völlig anderen Beruf, nämlich als Gärtnerin in der am Freiwilligendienstort betriebenen ***102*** angetreten (vgl. dazu im Folgenden). Die fachliche Qualifikation als Gärtnerin in der ***101*** erhält die Tochter mit erfolgreichem Abschluss ihrer im März 2023 begonnenen dreijährigen Lehre.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz zwar nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Dies trifft etwa für die sogenannten - in der Regel zweijährigen - Kolleg-Lehrgänge an höheren Lehranstalten zu, in denen Maturanten im Rahmen eines lehrgangsmäßigen Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, wobei neben den Lehrinhalten auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen sowie das Ablegen von Prüfungen ein bestimmend für die Qualifikation als Berufsausbildung sind, wenn auch ein positives Prüfungsergebnis dafür nicht zwingend erforderlich ist (vgl. dazu etwa VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076; 18.11.2009, 2008/13/0127; 18.11.1987, 87/13/0135).
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom 01.03.2007, 2006/15/0178).
Entscheidend ist, dass durch einen lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt (vgl. VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 und weitere).
Die Frage der Inanspruchnahme der vollen Zeit der Teilnehmer tritt vorliegend also schon in Ermangelung einer (kursmäßigen) Ausbildung für einen bestimmten Beruf in den Hintergrund (vgl. zum konzipierten Zeitrahmen und zur Tagesstundenanzahl auch die bisherigen Ausführungen).
Die Tochter des Bf hatte am 26. Januar 2022 an die Abgabenbehörde mitgeteilt (vgl. retourniertes Antwortschreiben zum Erinnerungsschreiben vom 14. Jänner 2022), dass aktuell keine Familienleistungen begehrt würden (vgl. der handschriftliche Vermerk auf dem Schreiben, gefertigt von der Tochter des Bf: "Aktuell keine Schule/Ausbildung FB wird dzt nicht beansprucht 25.1.2022 ***2***).
Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes in ***39*** (***6***):
Im Anschluss an das Theaterprojekt hat die Tochter des Bf ab März 2022 bis Dezember 2022 den Bundesfreiwilligendienst in ***6*** bei der ***8*** (***9***) geleistet.
Es ist davon auszugehen, dass der Entschluss zur Ableistung des Freiwilligendienstes im unmittelbaren Anschluss an das Theaterprojekt gefasst wurde und für dessen Bewilligung Informationseinholungen, Ansuchen etc notwendig waren. Selbst wenn diese im elektronischen Weg -allenfalls auch vom Wohnsitz des Bf aus - erfolgt wären, ergäbe sich daraus aber noch keine mehr als zwischenzeitige Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes. Ein allfälliger ***108*** und Aufenthalt beim Vater über die Weihnachtsfeiertage bis zum Dienstantritt wurde vom Bf nicht einmal konkret ins Treffen geführt. Eine längere Anwesenheit am inländischen Wohnsitz wurde nicht dargetan und bedeutet eine nur zwischenzeitige Unterbrechung des bisherigen ständigen Aufenthaltes keine maßgebliche diesbezügliche Änderung, wenn der weitere Aufenthalt in ***6*** in dieser Zwischenzeit auf ein weiteres Jahr ausgelegt wurde (vgl. zur diesbezüglichen Bewilligung vom 04. Februar 2022 im Folgenden).
Im Übrigen erfolgte die Bewilligung des Freiwilligendienstes bestätigtermaßen nach dem ***69*** BundesfreiwilligendienstG vom 28.04.2011 und umfasste ursprünglich den Zeitraum von einem Jahr (vom 01. März 2022 bis 28. Februar 2023, vgl. die vorliegende Bestätigung der ***13*** wie oben vom 04. Februar 2022). Absolviert wurde der Dienst als Assistenzdienst für Menschen mit Behinderungen in der ***98*** ***8*** in ***6*** in der Zeit ab März bis Mitte Dezember 2022 (zur Auflösungsvereinbarung und zur ebendort im März 2023 begonnenen Lehre vgl. im Folgenden).
Dass der vorliegend in Rede stehende Freiwilligendienst als Sozialdienst gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG iSd zweiten Abschnitts des öFreiwilligengesetzes (BGBl. 17/2012 idgF), als Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes (§ 2 Abs. 1 lit l sublit cc FLAG) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. 247 vom 20.12.2013 (vgl. § 2 Abs. 1 lit l sublit dd leg. cit) abgeleistet worden wäre, ist nicht bescheinigt und wurde vom Bf auch nicht ins Treffen geführt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Gedenkdienst, Friedens- Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des öFreiwilligengesetzes (BGBl. 17/2012 idgF) vorlagen oder es sich dabei um eine Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst iS § 2 Abs. 1 lit l sublit dd FLAG idzit. Fassung BGBl. 220/2021 gehandelt hat. Vom Bf wurde auch nicht behauptet, dass die Ableistung des Freiwilligendienstes aufgrund der vorgelegten Bewilligung nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG ***6*** vom 28. April 2011) mit der Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres iSd zweiten Abschnittes des öFreiwilligengesetzes vergleichbar wäre. In der vom Bf vorgelegten Korrespondenz mit dem ***69*** Trägerverein wurde in Bezug auf die Anerkennung in Österreich lediglich eine Vermutung formuliert, gleichzeitig aber auf die an den ***69*** Trägerverein nur nach ***70*** Recht ausgestellte Bewilligung hingewiesen.
Eine Bewilligung nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit l FLAG 1967 idF BGBl I 2012/17 durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, ist nicht evident (vgl. die Begründung des Rückforderungsbescheides), weshalb die in § 2 Abs. lit. l sublit. aa bis dd FLAG normierte(n) Voraussetzung(en) für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorlag(en) (vgl. dazu BFG vom 31.08.2016, RV/7101264/2016; Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, Tz 34a zu § 2 Abs. 1 lit l FLAG).
Lehre in ***39*** (***6***):
Die Tochter hat den Freiwilligendienst Mitte Dezember 2022 beendet und einen Lehrvertrag abschließen können, wonach sie im darauffolgenden März 2023 an demselben Ort bei der ***8*** auch ihre Lehre als Gärtnerin im Rahmen der dort angebotenen Ausbildung zur ***103*** Landwirtschaft begonnen und fortgesetzt hat. Eine Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes ist für die Zwischenzeit nicht nachgewiesen und wäre auch im Fall einer urlaubs-/ferienbedingten Abwesenheit für die Zeit von etwa 2 Monaten der bis dahin bestehende ständige Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen worden.
Der Lehrvertrag ist am 05. Februar 2023 unterzeichnet worden. Die vorliegende Kopie weist in der Fußzeile übrigens die Angabe "Stand 13.12.2022" auf, weshalb die Beendigung des Freiwilligendienstes mit diesem Vertragsabschluss in Zusammenhang zu sehen ist. Vorgelegt wurde auch eine von der Tochter mit 02. November 2022 unterfertigte Auflösungsvereinbarung betreffend den Freiwilligendienst (ab Mitte Dezember 2022). Das erste Lehrjahr begann lt. Ausbildungsvertrag am 01. März 2023 und endete am 29. Februar 2024 (zur Weiterführung der Lehre in ***72*** ab März 2024 weiter unten).
Im Übrigen gilt für den gewöhnlichen Aufenthalt und die (fiktive) Haushaltszugehörigkeit:
Wie lange ein Aufenthalt einer Person zu dauern hat, um als "ständiger Aufenthalt" zu gelten, ist gesetzlich nicht definiert. Geregelt ist in § 2 Abs. 5 FLAG, wann die Zugehörigkeit zu einem Haushalt vorliegt bzw unter welchen Voraussetzungen von einer (fiktiven) Haushaltszugehörigkeit ausgegangen werden kann.
Nach den Angaben in der Beschwerde sei die Dauer des hier in Rede stehende Theaterprojekts 2021 aus Gründen der Covid-19-Krise kurzfristig von ursprünglich 11 Monaten auf vier Monate bei aber als unwahrscheinlich anzusehendem gleichen Programminhalt verkürzt worden. Wann konkret diese Verkürzung beschlossen bzw dem Bf und seiner Tochter bekannt gemacht worden ist, hat der Bf nicht angegeben. Es ist angesichts der zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur schwer einschätzbaren Entwicklung der Corona-Verhältnisse auch durchaus vorstellbar, dass die kurzfristig beschlossene Verkürzung der Projektdauer nach Projektbeginn (September) realisiert und dabei die Möglichkeit der Durchführung des Programms in der ursprünglich geplanten Dauer noch offengelassen wurde (vgl. der in den Bestätigungen ua ausgewiesene elfmonatige Projektzeitraum). Der Bf hat auch nicht behauptet, dass sich seine Tochter nach Bekanntwerden der verkürzten Projektdauer nicht doch noch auf eine spätere Änderung (Verlängerung) eingestellt hatte.
Dass mit der Teilhabe an der oa Zulassungsprüfung im Gegenstand "BA Tanzpädagogik" beim Kind eine ernsthafte Erwägung zu einer Rückkehr an den Wohnort des Bf verbunden gewesen wäre, ist nicht wahrscheinlich, wenn von der Tochter des Bf offenbar in etwa gleichzeitig die Bewilligung zur Ableistung des Freiwilligendienstes in ***6*** angestrebt worden ist.
Aus den vorgelegten Unterlagen über den Aufnahmetest (***115***) ist dessen Datum nicht ersichtlich und hat der Bf diesbezüglich auch keine konkreten Angaben gemacht. Die Anmeldung zur Zulassungsprüfung wurde von der Universität mit 25. Jänner 2022 bestätigt, eine Mitteilung über das negative Ergebnis liegt in Form einer e-Mail vom 06. April 2022 auf. In der Zwischenzeit war aber der Freiwilligendienst in ***6*** bereits angetreten worden (vgl. oben ab 01. März 2022).
Dass die Tochter dabei auch ein negatives Ergebnis in Bezug auf die Zulassungsprüfung an der inländischen Universität mit einkalkuliert haben wird, ist im Hinblick auf die bereits Anfang Februar 2022 erteilte Bewilligung für den Freiwilligendienst evident.
Dass der auswärtige Aufenthalt der Tochter des Bf im Zuge der von ihr entfalteten Berufsorientierung letztlich auf einen längeren Zeitraum angelegt gewesen ist, äußert sich also in der objektiven Tatsache, dass im Anschluss an das - zunächst auf elf Monate angelegte - Theaterprojekt ein für die Dauer eines Jahres am 04. Februar 2022 bewilligter und im März 2022 tatsächlich angetretener und bis Mitte Dezember fortgesetzter auswärtiger Freiwilligendienst in ***6*** folgte.
Es ist aus dem hier geschilderten Ablauf nicht erkennbar, dass die Tochter des Bf ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Besuch des Theaterprojektes bzw vor Beginn des Freiwilligendienstes und/oder zwischen Beendigung des Freiwilligendienstes und dem Beginn ihrer Lehre Anfang März 2023 dauernd ins Inland verlegen wollte und/oder tatsächlich verlegt gehabt hätte (zum Beginn der Lehre in ***6*** vgl. im Folgenden).
Der ständige Aufenthalt im Herkunftsland der Mutter war im Zuge der Auslandsbetätigungen auch nicht als unterbrochen anzusehen. Die allfällige tatsächliche Verweildauer im Bundesgebiet (Österreich) zwischen Theaterprojektteilnahme und Antritt des Freiwilligendienstes bzw nach dessen Beendigung bis zum Beginn der Lehre war offenbar jeweils nur kurz. Wie bereits ausgeführt, unterbrechen aber kurze zwischenzeitige Ferien-und/oder Urlaubsaufenthalte von etwa zwei Monaten (Ferien/Urlaub) nicht einen ständigen Aufenthalt.
Selbst wenn also der Freiwilligendienst aus anderen Gründen als jenem des bevorstehenden Lehrbeginns (01. März 2023) Mitte Dezember 2022 beendet worden wäre, zeigt sich in den offenbar gleichzeitigen Bemühungen um einen Lehrvertragsabschluss bei der ***8*** (***6***) die Ausrichtung auf die Fortsetzung des auswärtigen Aufenthaltes für zumindest ein weiteres Jahr und hat die Tochter auch tatsächlich bis Ende Februar 2024 in ***6*** ihr erstes Lehrjahr hinter sich gebracht.
In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang ua vorgebracht, die Tochter habe die Zeit der Umorientierung ihrer beruflichen Pläne für den Freiwilligendienst genutzt. Nach dem hier geschilderten Ablauf wird aber eher zutreffen, dass die Zeit der Ableistung des Freiwilligendienstes in ***6*** für die dortige Berufs- und Lehrstellensuche genutzt worden ist, was sich im anschließend möglichen Lehrantritt in derselben Einrichtung (bei der oa ***) auch ausdrückt (vgl. die Ausführungen zum Ablauf).
Nachweise über die vom Bf behauptete intensive Lehrstellensuche in Österreich, diesbezüglich geführte Bewerbungsgespräche und/oder Aufnahmetests wurden vom Bf weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt. Aktenkundig ist aber, dass der Freiwilligendienst auch auf Wochenenden entfiel und die Lehr-/Ausbildungszeit nach dem vorgelegten Vertrag für das erste Lehrjahr - bei Aufteilung auf 6 Arbeitstage pro Woche - 40 Wochenstunden und der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro Ausbildungsjahr umfasst hat (beträgt).
Der Lehrvertrag für das 2. Lehrjahr wurde mit 05. Februar 2024 abgeschlossen (lt Ausbildungsvertrag bis Anfang März 2025) und wurde die Lehre erst ab März 2024 in ***72*** fortgesetzt (die Gärtner/Innenlehre dauert insgesamt drei Jahre, weshalb ein Lehrabschlusszeugnis noch nicht aufliegt).
Ließen aber die hier geschilderten objektiven Gründe darauf schließen, dass der auswärtige Aufenthalt länger dauern würde, so konnte schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls schon ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt gegeben sein (vgl. die dazu zitierte Judikatur).
Spätestens mit der vermutlich im Zeitraum ab Jänner/Februar 2022 angestrebten Ableistung eines einjährigen Freiwilligendienstes in ***6*** (vgl. die dortige Bewilligung vom 04. Februar 2022 mit Antritt ab März 2022) war also nach objektiven Gesichtspunkten nicht mehr von einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Dass der in ***6*** absolvierte Freiwilligendienst nicht wie bewilligt bis einschließlich Februar 2023 absolviert, sondern - eben im Hinblick auf den ebendort abgeschlossenen Lehrvertrag - bereits Mitte Dezember 2022 beendet worden ist, ändert daran nichts, wenn im Anschluss daran das erste der insgesamt drei Lehrjahre in der dortigen Einrichtung auch tatsächlich begonnen und absolviert worden ist (vgl. oa Auflösungsvereinbarung Anfang Dezember 2022 und der im Lehrvertrag mit 13. Dezember 2022 bestätigte Lehrvertragsstatus sowie die oa Beurteilung von zwischenzeitigen kurzen Unterbrechungen). Auch die Absicht, den ständigen Aufenthalt nach einer längeren Abwesenheit wieder ins Bundesgebiet zu verlagern, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Für die Annahme eines fiktiven gemeinsamen Haushalts müssten neben den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (ua das Vorliegen einer Ausbildung) im Übrigen insbesondere auch regelmäßige Wochenend-/Aufenthalte im gemeinsamen Haushalt gegeben (gewesen) sein, worauf die Aktenlage aber nicht hinweist. Vom Bf wurde wie oben lediglich allgemein behauptet, dass der gemeinsame Haushalt mit der Tochter im Rückforderungszeitraum nicht aufgehoben gewesen sei. Dass die Tochter im gesamten Rückforderungszeitraum, dh ab der Einrichtung für die Teilnahme am Theaterprojekt in ***5*** regelmäßig in den Haushalt des Bf zurückgekehrt und dort (überwiegend) vom Bf versorgt worden wäre, wurde gar nicht ins Treffen geführt und ist dies im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Bf und den Betätigungsorten auch unwahrscheinlich. Nachweise darüber sind vom Bf in diesem Zusammenhang weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt worden.
Überwiegende Lebenshaltungskostenübernahme durch den Bf:
Hat ein Elternteil als Anspruchswerber keinen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, so kann er einen Anspruch auf Familienleistungen nach § 2 Abs. 2 FLAG nur bei einer überwiegenden Übernahme der Lebenshaltungskosten für das Kind zu Recht erheben.
Der Bf führt in der Beschwerde lediglich allgemein ins Treffen, dass die Beihilfenbeträge von der Tochter im Zeitraum vom Juli 2021 bis Februar 2024 in gutem Glauben zur Gänze für die Lebenshaltung in ***6*** und für die nicht geringen Kosten für Reisen nach Österreich verbraucht worden seien. Sämtliche Unterhalts- und Reisekosten, die nicht aus den von der Tochter erzielten Einkünften und den an sie überwiesenen Familienbeihilfenbeträgen abgedeckt hätten werden können, wären von den Eltern übernommen worden. In ihrem zweiten Lehrjahr habe die Tochter eine Lehrlingsentschädigung iHv € 820,00 brutto/netto € 698,07 bezogen.
Vom Bf wurden weder betragsmäßige Fixkosten angegeben, noch jene Kosten, die von ihm zur Abdeckung jener Unterhalts-/und Reisekosten erwachsen sind, die die Tochter nicht aus den ihr zur Verfügung stehenden Eigenmitteln hat tragen können. Nachweise wurden vom Bf weder vorgelegt, noch zur Vorlage angekündigt. Entsprechende Unterlagen über Fixkosten und deren überwiegende Übernahme durch den Bf sind nach diesbezüglichem Vorhalt auch für die Lehrzeit (ab März 2023 bis Februar 2024) nicht vorgelegt oder zur Vorlage angekündigt worden (vgl. Vorhalt vom 19. März 2024 und Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. März 2024 sowie Beschwerdeausführungen).
Der Bf hat andererseits auch nicht einmal konkret behauptet, während des von der Tochter geleisteten Freiwilligendienstes bzw ersten Lehrjahres Lebenshaltungskosten für sie überwiegend übernommen zu haben. Aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen ist seine überwiegende Kostenübernahme für den diesbezüglichen Rückforderungszeitraum nicht erkennbar (zur fehlenden Ausbildung iZh mit dem Theaterprojekt vgl. im Übrigen die bisherigen Ausführungen).
Unterlagen über die Höhe der Entschädigung für den in ***6*** im Rahmen der oa *** abgeleisteten Freiwilligendienst (vgl. Betreuungsdienst für Menschen mit Assistenzbedarf; Wochenenddienste eingeschlossen) bzw über in diesem Zeitraum entstandene Kosten für Unterbringung und Verköstigung in dieser Einrichtung wurden nicht vorgelegt und auch nicht zur Vorlage angekündigt.
Angaben über das im Anschluss an den Freiwilligendienst ab März 2023 in derselben Einrichtung absolvierte 1. Lehrjahr und über die dort bezogene Lehrlingsvergütung (€ 961,27 brutto im 1. Lehrjahr) liegen aber auf. Die Tochter bezog in ihrem ersten Lehrjahr eine monatliche Bruttovergütung iHv 961,27 abzüglich Kosten für Logis iHv € 185,50 € und Verpflegung iHv € 228,00. Insgesamt wurden also € 473,50 monatlich für freies Wohnen und Verpflegung von der Lehrlingsvergütung einbehalten (vgl. dazu Pkt. 4 des Lehrvertrages über die Vergütung im 1. Lj mit Stand 13.12.2022; dazu auch im Folgenden).
Würde man die in der oa *** vom Lehrentgelt abgezogenen Beträge für Kost und Unterbringung vergleichsweise auch hinsichtlich der Unterbringung während des Freiwilligendienstes heranziehen, ergäbe sich daraus vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Bf, wonach die Eltern nur jene Kosten übernommen hätten, die die Tochter nicht aus eigenen Einkünften und den überwiesenen Beihilfenbeträgen hat tragen können, kein anderes Bild.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a bis l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102459/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102459.2024
- Stammnummer
- 147721
- Gültig
- 26.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF