Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103015/2022
Was gehört zu den Unterhaltskosten i.S.v. § 2 Abs. 2 FLAG 1967?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103015/2022vom 10.09.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Regelbedarfssätze gelten als durchschnittlicher Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes (vgl. Hebenstreit in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 12a Rz 13). Übersteigen die tatsächlichen Unterhaltskosten für Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonstige Bedürfnisse die Regelbedarfskosten bereits um rund € 300 im Monat, sind zusätzliche Aufwendungen für die Haltung eines Hundes, die Haltung eines Motorrads und für mildtätige Spenden nicht mehr zu den Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, die auch in Relation zum durchschnittlichen Unterhalt zu setzen sind, zu rechnen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mag. (FH) ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 31.1.2022, Postaufgabe 9.2.2022, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18.1.2022, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 1999 geborene ***5*** ***15*** ***2*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 und für die im Mai 2003 geborene ***6*** ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 (Familienbeihilfe: € 2.662,50, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.421,70), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***8***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auskunftsersuchen vom 4.11.2021
Mit Auskunftsersuchen vom 4.11.2021 ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) Mag. (FH) ***1*** ***2*** um Vorlage eines Studienerfolgsnachweises ab Studienbeginn für ihre Tochter ***5***. Am 22.11.2021 wurde folgende Bestätigung des Studienerfolgs für das Wintersemester 2020/21 im FH-Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit vom 9.2.2021 vorgelegt:
[Grafik]
Weiters eine Bestätigung des Studienerfolgs für das Sommersemester 2021 vom 15.11.2021:
[Grafik]
Es wurde auch eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2021/22 vorgelegt.
Auskunftsersuchen vom 30.11.2021
Mit Auskunftsersuchen vom 30.11.2021 ersuchte das Finanzamt die Bf:
Laut den uns vorliegenden Unterlagen wohnt Ihre Tochter ***5*** seit 07.02.2019 nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.
Sie werden daher ersucht, ab September 2020 folgende Fragen zu beantworten und die nötigen Unterlagen vorzulegen:
- Aufstellung über die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten Ihrer Tochter (Betriebskosten, Lebensmittel, Versicherung, sonstige regelmäßige Ausgaben) und die dazugehörigen Belege (Mietvertrag, Zahlungsbestätigungen,...)
- Aufstellung über die geleisteten Unterhaltszahlungen von Ihnen inkl. Belege und Zahlungsnachweise
- Bezieht ***5*** ein eigenständiges Einkommen? Wenn ja, sind Lohnzettel einzusenden
- Wohnt Ihre Tochter alleine oder gibt es Mitbewohner? Wenn ja, wen?
Am 3.1.2022 legte die Bf verschiedene Belege vor und gab an: "***5*** wohnt alleine! Es war wirklich enorm viel Zeitaufwand von 15 Monaten Belege vorzuweisen."
Erklärung von ***5*** ***2***
Eine Erklärung von ***5*** ***2*** war angeschlossen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da Sie gut informiert nach fast drei Jahren bemerkt haben, dass ich einen eigenen Haushalt gegründet habe und somit nicht mehr in dem meiner Mutter wohne, werde ich Ihnen nun alle von Ihnen angefragten Unterlagen zusenden. Da sie gefühlt alles aus meinem Leben wissen wollen, habe ich mir zwischen meinem Vollzeit-Studium und meinem Job ausreichend Zeit genommen, um Ihnen den Sachverhalt ausführlich darzulegen.
Ich fange mit der Aufstellung meiner monatlichen Lebenshaltungskosten (Betriebskosten, Lebensmittel, Versicherung, sonstige regelmäßige Ausgaben) an. Ich habe mir von meiner Bank (...) mehrere Kuverts geholt, sieben an der Zahl, in welche ich am Anfang des Monats, von meinem Konto der oben genannten Bank abgehobenes Geld, hineingebe, damit ich einen besseren Überblick habe- wie man es als anständige Bürgerin nun mal tut. Im folgenden erläutere ich Ihnen die Verwendungszwecke dieser Kuverts.
Ich wohne seit 07.02.2019 in einer 52,79m2 großen Wohnung im 17. Wiener Gemeindebezirk mit einer Miete von 490,68€, von August bis Dezember 2021 habe ich 550,26€ aufgrund einiger Instandhaltungskosten der Gemeinde Wien an Wiener Wohnen überweisen müssen. Ich wohne hier zusammen mit meiner Hündin ***. Sie ist eine sehr aufgeweckte Labrador-Hündin, die für ihr Leben gerne kuschelt, frisst und mit Stückchen spielt. Für ihren Real-Nature-Futtersack (Geschmack meistens Ente oder auch manchmal exotisches Känguru, Foto anbei) von Fressnapf gebe ich im Monat 56,99€ aus, weitere 40€ lege ich monatlich für sie auf die Seite, sowohl für die Entwurmungstablette, das Zeckenschutz-Mittel oder andere anfallende Tierarztkosten. Die übrigen 3,01€ gebe ich für Leckerlis aus. Somit kommen wir für meinen Hund auf 100€. Seit Sommer 2021 habe ich mir ein Motorrad zugelegt, die Führerschein-Prüfung dazu habe ich im Sommer 2019 erfolgreich absolviert und natürlich selbstständig erarbeitet, erspart und bezahlt. Da Motorräder nicht auf Bäumen wachsen und ich als Studentin nicht viel Geld auf die Seite legen kann, hat mir mein Vater Geld für meine Honda-Hornett (98er Baujahr) geborgt. Selbstverständlich musste ich auch eine Versicherung abschließen. Da ich ohne Benzin nicht weit komme, meinem Vater das Geld so schnell wie möglich zurückzahlen möchte und auch bei den Versicherungskosten nicht in Verzug geraten will, lege ich auch für mein Motorrad 100€ monatlich auf die Seite. Aktuell studiere ich Soziale Arbeit an der FH Campus Wien (...) und da sollte es Sie nicht großartig überraschen, dass ich aufgrund meiner sozialen Ader seit Anfang dieses Jahres ein Patenkind in Sierra Leone unterstütze. Mein Patenkind ***10*** ist 10 Jahre alt, kann aufgrund meiner Spende die Schule besuchen, hat Zugang zu sauberem Wasser und hat mit seiner Mama und seinen 3 weiteren Geschwistern Zugang zu medizinischer Versorgung. ***10*** ist ein sehr aufgeweckter Junge der für sein Leben gerne Fußball spielt. Ich bezahle viermal im Jahr 90€ an die gemeinnützige Organisation "World Vision"-umgerechnet sind das 30€ im Monat, um ***10*** zu unterstützen. Da viel zu viele Menschen im Überfluss leben, und gut verdienenden Menschen sich größtenteils zu schade dafür sind, etwas von ihrem sehr hohen Einkommen an Menschen in Not abzugeben, habe ich mich dazu entschlossen, etwas dazu beigetragen, um die Armut und Missstände in anderen Ländern zumindest versuchen zu verändern, auch wenn es sich nur um einen von den rund siebenhundert Millionen, in Armut lebenden Menschen, handelt. Natürlich habe ich auch eine erforderliche Haushaltsversicherung bei Uniqa abgeschlossen, für die ich monatlich 8.23333333333€ in das mit "Uniqa" beschriftete Kuvert gebe, da ich alle 3 Monate und somit viermal im Jahr 24,70€ zahle. Ich beziehe Strom und Gas von Wien Energie, an diese muss ich auch viermal im Jahr meine Teilbeträge bezahlen, diese liegen um die 220€. Im Anhang finden sie meine Jahresabrechnungen ab dem September des Jahres 2020, dort können sie die genauen Beträge ablesen, Ich lege dennoch weitere 100€ im Monat in das Kuvert "Strom + Gas", von dem Restgeld das überbleibt, nachdem ich meine Teilbeträge bezahlt habe, kann ich Nachzahlungen oder möglicherweise anfallende Kosten für meine Therme bezahlen. Hierfür habe ich eine kleine Geschichte, die zu dem Zeitpunkt meines Einzuges, passiert ist. Am 27.November des Jahres 2018 habe ich meinen Mietvertrag in dem Service-Center von Wiener Wohnen (...) unterschrieben. Danach bin ich sofort in meine erste eigene Wohnung gezogen und hab mich tierisch gefreut endlich meinen eigenen Haushalt mit meinen eigenen Regeln zu haben. Die ersten zwei Wochen verliefen unproblematisch, ich genoss das Leben in neuer Freiheit. Doch dann plötzlich tauchte auf meiner Therme (Luna Baxi 3 Blue, seit meinem Einzug in der Wohnung, ich nehme an ein älteres Gerät) der Fehlercode "E25" auf. Da ich beim Einzug in die Wohnung eine Bedienungsanleitung für meine Therme bekommen habe und diese selbstverständlich gut aufbewahrt habe, kam mir sofort die Idee: Ich schnappte mir die Bedienungsanleitung und schlug die Bedeutung des mysteriösen Fehlercodes "E25" nach. Ich wurde nicht wirklich schlau daraus, aber mir wurde empfohlen, die Therme neu zu starten. Gesagt getan, und sieh da, es hat funktioniert. Die nächsten paar Tage tauchte der Fehlercode immer wieder auf, ich startete brav meine Therme neu, doch irgendwann funktioniert dieser geniale Lösungsvorschlag der Bedienungsanleitung nichtmehr und ich hatte weder warmes Wasser zum Duschen, noch zum Heizen. Ich wachte mitten im Winter, in der besinnlichen Vorweihnachtszeit, eingekuschelt in meiner Decke, in einer 10 Grad kalten Wohnung auf. Ich meldete Wiener Wohnen den Schaden meiner Therme und zog zurück zu meiner Mutter. Bis zum 07. Februar 2019 funktionierte alles wieder und ich konnte zurück in meine Wohnung ziehen. Lange Rede kurzer Sinn; da ich meiner Therme seitdem nicht mehr vertraue, habe ich mir die Worte meiner 82-jährigen Oma zu Herzen genommen- ich lege mir immer ein bisschen was auf die Seite, falls es Probleme mit Therme/ Waschmaschine/ Geschirrspüler gibt.
Da ich auch nur ein Mensch bin, muss auch ich Nahrung zu mir nehmen und damit ich mein zivilisiertes Leben als hart arbeitende Bürgerin fortsetzen kann, komme ich nicht drumherum regelmäßig zu duschen, meine Zähne zu putzen sowie meine Haare und Wäsche zu waschen. Für alle Ausgaben, die ich sowohl in Lebensmittelgeschäften als auch in Drogeriemärkten zu zahlen habe, berechne ich 50€ in der Woche, somit wären wir bei 200€ monatlich, welche Ich in das Kuvert mit der Aufschrift "Food & Co" (deutsch- "Essen & Co") gebe.
Sowohl meine Mutter als auch mein Vater tätigen jedes Monat ihre Alimentationszahlungen, ebenfalls vorbildliche Bürger*innen, jetzt wissen Sie woher ich das habe. Außerdem überweist mir meine Mutter selbstverständlich die monatliche Familienbeihilfe, auf die ich einen Anspruch habe, da ich mich noch in Ausbildung befinde. Sie wollen die Bestätigung der getätigten Alimentationszahlungen von fast 1,5 Jahren haben, doch leider, meine sehr geehrten Damen und Herren, muss ich sie enttäuschen. Auf meinem Online-Banking kann ich nur bis zu einem Jahr zurückgehen, was mir völlig logisch erscheint, denn wer will schon von über einem Jahr Zahlungsbestätigungen haben, außer dem Finanzamt natürlich. Sie können im Anhang dennoch sehen, dass meine Eltern von November 2020 bis Dezember 2021 jedes Monat ihren Pflichten nachgekommen sind, und ich bestätige Ihnen hiermit, dass sie es auch die Zeit davor getan haben.
Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, wurde der Präsenz-Betrieb der FH Campus Wien aufgrund der Corona-Pandemie eingestellt, und auf Online-Unterricht umgestellt. Hierfür brauche ich natürlich gutes Internet, da ich sonst nicht von den Vorträgen meiner geschätzten Professorinnen profitieren kann. Somit gebe ich für mein Internet monatlich 31,15€ aus.
Alles in allem komme ich auf Ausgaben von 910,06€ (seit August 2021 auf 969,64€)
Einkommen: 748€ + Jobs
Bis zum 04.09.2020 AMS- Bezug, 07.09.2020 Studiumsbeginn, 07.03.2021 bis 30.06.2021 ***11*** geringfügig, 01.07.2021 bis 30.11.2021 ***12*** e.U. ***13*** Pub geringfügig, ab 17.12.2021 WG ***14*** Werkvertrag 20 Stunden.
Ab Studiumsbeginn bis März 2021 unterstützte mich meine Familie finanziell, um meine monatlichen Zahlungen meiner Lebenserhaltungskosten tätigen zu können. Lohnzettel habe ich keine mehr, aber ich denke Sie als Finanzamt haben da einen guten Überblick, da es ja, wie es sich gehört, alles angemeldete Beschäftigungen waren. Anbei die Bestätigung des ausgezahlten Gehalts.
Meine bereits oben erwähnte Oma mütterlicherseits steckt mir ungefähr einmal im Monat 10€ zu, damit ich mir was Schönes kaufen kann. Weiters bekomme ich regelmäßig von meiner Mutter gekochtes Essen in einer Tupperware-Box mit. Das wärme ich mir zuhause auf und verspeise es genüsslich. Falls sie das Geld meiner Oma zu meinen Einnahmen hinzuziehen wollen, und das mitgegebene Essen meiner Mutter von meinem monatlichen Essensgeld-Budget streichen wollen, tun Sie sich keinen Zwang an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen meine derzeitige Lebenssituation, mit all den Ausgaben die ich getätigt habe und monatlich weiterhin zu tätigen habe, ausreichend darlegen. Auch wenn ich vorbildlich alle Dokumente aufgehoben habe und sie nun endlich zum Einsatz kommen können, indem ich Sie Ihnen übermittle, habe ich nie Rechnungen von Lebensmittelgeschäften oder Drogeriemärkten, mitgenommen, ich bin eben um die Umwelt bemüht. Gerne können Sie mir erneut ein Schreiben schicken, indem sie mein favorisiertes Duschgel, Haarshampoo, Zahnpasta und nicht zu vergessen meine allerliebste Klopapier-Marke erfragen, danach haben Sie vielleicht noch näheren Einblick in mein Privatleben und können alle Ausgaben genauestens eruieren.
Freundlichen Grüße retour,
***5*** ***2***
Unterlagen
Angeschlossen war ein Versicherungsantrag (Versicherungsbeginn Juli 2021) betreffend das Motorrad (Jahresbeitrag € 353,34), Überweisungen an Word Vision Österreich, an ein Mobilfunkunternehmen, an eine Versicherung (Haushaltsversicherung), Jahresabrechnungen von Wien Energie, Mietvertrag, Mietzinsaufstellungen sowie Vorschreibungen von Wiener Wohnen und Zahlungen an Wiener Wohnen, Überweisungen von Honoraren bzw. Gehalt, außerdem:
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(abgebildet ist die Sorte Mediterran Büffel und Rind, nicht aber Ente oder Känguru).
Aus den weiteren vorgelegten Überweisungsdaten betreffend Zahlungen der Bf ergibt sich, dass diese ihrer Tochter ***5*** ***15*** ***2*** monatlich € 231,00 mit dem Vermerk "Familienbeihilfe" und € 260,00 mit dem Vermerk "Alimente" überwiesen hat. Die Bf bestätigte außerdem am 20.10.2020, ihrer Tochter ***5*** ***2*** monatlich € 251 an Unterhalt zu leisten. Am 19.10.2020 bestätigte der Vater ***16*** ***17***, seiner Tochter ***5*** ***2*** monatlich € 237 Unterhalt zu zahlen.
Vorgelegt wurde weiters ein Werkvertrag für eine zweiwöchige Tätigkeit in einer Wohngemeinschaft im Dezember 2021 (Stundenhonorar € 10). Diese Unterlagen sind sowohl in OZ 6 ("Ersuchen um Auskunft") als auch in OZ 9 ("BeilagenScan") des elektronischen Verwaltungsakts enthalten. In OZ 8 ("Meldebestätigung vom 10.05.2022) befindet sich eine ZMR-Abfrage des Finanzamts, laut der die Bf seit dem Jahr 2009 an der im Spruch angeführten Anschrift mit Hauptwohnsitz wohnt, die Tochter ***5*** ***2*** seit Februar 2019 in einer eigenen Gemeindewohnung.
Bescheid
Mit Bescheid Einzahlung vom 18.1.2022 forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juli 1999 geborene ***5*** ***2*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 und für die im Mai 2003 geborene ***6*** ***7*** ***2*** (Familienbeihilfe) jeweils für den Zeitraum September 2020 bis Juli 2021 (Familienbeihilfe: € 2.662,50, Kinderabsetzbetrag: € 759,20, Gesamtbetrag € 3.421,70), gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988
zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung hat bis auf Widerruf an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages entnehmen Sie der Buchungsmitteilung, die - falls Sie einer elektronischen Zustellung zugestimmt haben - in Ihre FinanzOnline-NACHRICHTEN, andernfalls gesondert per Post zugestellt wird.
Begründung
Sobald sich die Anspruchsvoraussetzungen im Bezug auf die Familienbeihilfe ändern, haben Sie eine Mitwirkungspflicht!
Diese Änderungen sind dem Finanzamt binnen einem Monat bekannt zu geben.
Zu ***2*** ***5***:
Da Ihre Tochter seit 07.02.2019 nicht mehr mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und Sie, laut den uns vorliegenden Unterlagen, nicht für den überwiegenden Unterhalt aufkommen, ist die Familienbeihilfe rückzufordern.
Zu ***2*** ***6*** ***7***:
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Beschwerde
Mit Schreiben vom 31.1.2022, am 9.2.2022 zur Post gegeben, erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid und führte dazu aus:
Gegen den Rückforderungsbescheid bezüglich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 18.01.2022, erhebe ich fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin hat die Familienbeihilfe für ***5*** und ***6*** ***2*** bezogen. Frau ***6*** ***2*** hat im Juni 2021 maturiert und die 12. Schulstufe abgeschlossen. Bis zum heutigen Tag wohnt Frau ***6*** ***2*** bei der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls zurecht die Familienbeihilfe für ***6*** ***2*** im Zeitraum Sept 2020 bis Juli 2021 bezogen.
Beweis PV; sowie bereits vorliegend Maturazeugnis und Abschlusszeugnis 2021.
Die Beschwerdeführerin hat weiters die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Frau ***5*** ***2*** Sept. 2020 bis Sept. 2021 bezogen und zur Gänze weitergeben an Frau ***5*** ***2*** da diese bereits im eigenen Haushalt gelebt und studiert hat. Auch von Sept.2021 bis Dez 2021 wurde in Erwartung der Auszahlung der beantragten Weitergewährung der Familienbeihilfe bereits an ***5*** ***2*** überwiesen.
Beweis; PV, sowie bereits vorliegende Kontomitteilungen
Unabhängig wer den Antrag auf Familienbeihilfe hätte stellen können, ist diese jedenfalls der berechtigten ***5*** ***2*** zugegangen.
Vorsichtshalber wird gleichzeitig trotz dieser Beschwerde, Frau ***5*** ***2*** den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend ab Sept 2020 einbringen.
Sollte dem Antrag der ***5*** ***2*** stattgegeben werden ziehe ich die Beschwerde im Umfang betreffend Rückzahlung Familienbeihilfe und KG ***5*** ***2*** Sept 2020 bis Sept 2021 zurück.
Es-wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 18.1.2022 als unbegründet ab und führte dazu aus:
Gemäß § 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen (VwGH 25.3.1987, 86/13/018).
Lt. Auszug des Zentralen Melderegisters lebte Ihre Tochter ***5*** bereits seit 7. 2. 1999 in einem eigenen Haushalt. Ihnen würde die Familienbeihilfe nur mehr dann zustehen, wenn Sie die überwiegenden Unterhaltskosten tragen.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 30. November 2021 wurden Sie ersucht, Ihre Unterhaltskosten nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen Ihrer Tochter vom 3. Jänner 2022 ging hervor, dass Sie die Kostentragung nicht überwiegend übernehmen. (Die Weitergabe der Familienbeihilfe zählt nicht zu den Unterhaltsleistungen). Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 erfolgte daher zu Recht.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15.6.2022 stellte die Bf Vorlageantrag:
Auch die Beschwerdevorentscheidung ist zumindest teilweise willkürlich und vermutlich durch verfassungswidrige Auslegung eines Gesetzes unrichtig.
Mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 03. Mai 2022 zu ***18*** wurde meiner Tochter ***2*** ***5*** nunmehr die Familienbeihilfe Oktober 2021 bis Juni 2023 zuerkannt- warum dies nicht in Form eines Bescheides ergehen kann wie in einem Rechtsstaat zu erwarten, sondern "nur" in Form einer nicht anfechtbaren oder der Rechtskraft zugängigen Weise der belanglosen Mitteilung- ist wenn auch polemischer Natur, die Erste Ungerechtigkeit.
Wie soll meine Tochterdiese Mitteilung anfechten, wenn sie doch den Antrag auf Familienbeihilfe ab September 2020 gestellt hat und nicht erst ab Oktober 2021.
Das Finanzamt fordert von der Beschwerdeführerin die bezogenen Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** von September 2020 bis September 2021zurück. Dies obwohl die Familienbeihilfe nachweislich und unbestritten an die vermutlich bezugsberechtigte ***5*** ***2*** ausbezahlt wurde von der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis ist daher der gesetzlich gebotene Zustand eingetreten. Warum das Finanzamt den gesetzlich Zustand aufhebt, hoffentlich mit dem Ziel, den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen, ist ein unverhältnismäßiger Verfahrensausaufwand, und daher rechtswidrig.
Die Entscheidung an sich, die zu Unrecht empfangene Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** für den Zeitraum Sept 2020 bis Sept 2021 zurückzufordern, der ***5*** ***2*** aber die Familienbeihilfe nur ab Okt21 zuzusprechen ist nicht nachvollziehbar und fehlt sowohl dem Bescheid als auch der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich jegliche Begründung. Eine begründungslose Entscheidung gilt als willkürlich und daher gesetzwidrig.
Es wird daher der Antrag gestellt auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht Österreich.
Vorlage
Mit Bericht vom 11.10.2022 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau Ried Schärding (FA41), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
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Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Rückforderungsbescheid wurde die Familienbeihilfe für Tochter ***5*** rückgefordert, da die Tochter seit 07.02.2019 nicht mehr mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebt und laut den uns vorliegenden Unterlagen, die Kindesmutter nicht für den überwiegenden Unterhalt aufkommt. Daraufhin legte die Kindesmutter Beschwerde ein.
Lt. Auszug des Zentralen Melderegisters lebte die Tochter ***5*** bereits seit 7. 2. 2019 in einem eigenen Haushalt. Die Familienbeihilfe würde nur mehr dann zustehen, wenn die Kindesmutter die überwiegenden Unterhaltskosten trägt.
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 30. November 2021 wurde die Kindesmutter ersucht, die Unterhaltskosten nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Tochter vom 3. Jänner 2022 ging hervor, dass die Kindesmutter die Kostentragung nicht überwiegend übernimmt. (Die Weitergabe der Familienbeihilfe zählt nicht zu den Unterhaltsleistungen). Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis September 2021 erfolgte daher zu Recht.
Beweismittel:
Meldebescheinigung, Unterlagen
Stellungnahme:
Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abgabeninformationssystem
Aus dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich, dass ***5*** ***2*** im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 im September 2020 geringfügige Leistungen des Arbeitsmarktservice erhalten und im gesamten Jahr 2021 laut Einkommensteuerbescheid vom 20.9.2022 Einkünfte von etwas mehr als € 3.000,00 erzielt hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die die im Juli 1999 geborene ***5*** ***15*** ***2*** und die im Mai 2003 geborene ***6*** ***7*** ***2*** sind Töchter der Bf Mag. (FH) ***1*** ***2***. Die Bf bezog im Zeitraum September 2020 bis September 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie im Spruch ersichtlich.
***5*** ***2*** lebte bis Februar 2019 im mütterlichen Haushalt, danach zog sie in eine eigene Wohnung. ***5*** ***2*** studierte im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 erfolgreich den FH-Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit. Die monatlichen Lebenshaltungskosten von ***5*** ***2*** betrugen im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 i.d.R. € 490,68 an Miete, Haushaltsversicherung rund € 8,23, Energiekosten rund € 73,33, "Essen & Co" rund 200,00, Internet € 31,15, zusammen rund € 800,00. Die von ***5*** ***2*** gebildeten Rücklagen und die Spenden für das Patenkind (€ 30 monatlich) sind nicht zu den Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zu rechnen, ebenso die Kosten für ihren Hund (rund € 60 bis € 100 monatlich) und die mit dem Motorrad verbundenen Aufwendungen (rund € 100 monatlich). Von ihrer Mutter erhält sie monatlich einen Geldbetrag von € 491,00, der sich aus € 231,00 "Alimente" und € 260,00 "Familienbeihilfe" zusammensetzt. Außerdem leistet ihre Mutter regelmäßig Naturalunterhalt, in dem sie für ihre Tochter kocht und das Essen mitgibt. Von ihrem Vater erhält ***5*** ***2*** monatlich € 237,00, von ihrer Großmutter monatlich rund € 10,00.
Die gesamten Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wurden im Rückforderungszeitraum September 2020 bis September 2021 überwiegend von der Mutter, der Bf Mag. (FH) ***1*** ***2***, getragen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben der Bf und ihrer Tochter ***5*** ***2***. Die monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 betrugen rund € 800,00. Mit Geldleistungen von monatlich € 491,00 zuzüglich Naturalleistungen hat die Bf im Rückforderungszeitraum überwiegend die Unterhaltskosten von ***5*** ***2*** getragen. Eine gesonderte Vernehmung der Bf (PV) ist daher ebenso wenig wie eine Zeugenvernehmung der Tochter erforderlich, da die Angaben glaubwürdig sind und auch nicht vom Finanzamt bestritten werden.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 5 FLAG 1967 lautet:
§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103015/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103015.2022
- Stammnummer
- 142173
- Gültig
- 10.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF