Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100124/2025
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100124/2025vom 12.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, Bahnhofstrasse 9/I, 9020 Klagenfurt, über die Beschwerde vom 29. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 12/2021 bis 06/2024 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Antrag, Bescheid, Mitteilung, Vorhalteverfahren
Am 27.10.2022 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab 12/2021 gestellt. Begründend wurde auf psychische Probleme, Angstzustände und Panikattacken beim Sohn der Beschwerdeführerin verwiesen. Diesem Antrag beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung, aus der hervorgeht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 15.09.2021 bis 05.11.2021 die ***Klasse*** der näher genannten Schule besucht hat.
Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der obig angeführte Antrag seitens des belangten Finanzamtes für den Zeitraum 12/2021 bis 11/2022 abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen eines SMS-Gutachtens ein Grad der Behinderung von 50% erst ab 12/2022 bestätigt worden sei, weshalb die Beschwerde für die davorliegenden Zeiträume (d.h. 12/2021 bis 11/2022) abzuweisen gewesen sei.
Im Rahmen einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr für ihren Sohn bis inklusive 06/2024 Familienbeihilfe zustehe. Zusätzlich stehe ihr der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung im Zeitraum von 12/2022 bis 12/2025 zu. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieser Mitteilung auch darauf hingewiesen, dass Tatsachen, die zum Erlöschen des Anspruches auf Familienbeihilfe führen können, dem belangten Finanzamt umgehend mitzuteilen seien.
Mit Schreiben vom 29.05.2024 wurde an die Beschwerdeführerin ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe übermittelt. Im Zuge der Beantwortung dieses Schreibens teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihr Sohn derzeit nicht in einer Ausbildung befinde. Zusätzlich wurden eine Therapiebestätigung vom 05.06.2024 sowie ein Ambulanzbericht vom 24.01.2024, jeweils betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin um die Übermittlung von weiteren Unterlagen und Informationen gebeten. Konkret wurde die Übermittlung einer Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2023/2024 bzw. einen Nachweis, wann der Sohn der Beschwerdeführerin die Schule abgebrochen habe, aufgetragen. Zusätzlich wurde seitens des belangten Finanzamtes in diesem Schreiben ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur bestehe, wenn sich das Kind laufend in Berufsausbildung befinde. Dies daher, da im betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin erstellten SMS-Gutachten vom 10.12.2022 zwar ein Grad der Behinderung von 50%, jedoch keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt worden sei. Sollte sich der Sohn der Beschwerdeführerin somit nicht in einer Berufsausbildung befinden, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde die bereits dem Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beigefügte Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum 15.09.2021 bis 05.11.2021 übermittelt.
B. Verfahrensgegenständlicher Rückforderungsbescheid, Beschwerde
Mit - verfahrensgegenständlichem - Bescheid vom 06.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der bezogenen Familienbeihilfe sowie des bezogenen Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum 12/2021 bis 06/2024 verpflichtet. Der für diesen Zeitraum errechnete Rückforderungsbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 10.440,40 (EUR 8.532,80 entfallend auf Familienbeihilfe, EUR 1.907,60 entfallend auf Kinderabsetzbetrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung zustehe. Diese Voraussetzung sei beim Sohn der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967). Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen einer erheblichen Behinderung werde als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da jedoch für den Sohn der Beschwerdeführerin die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Mit Schreiben vom 29.08.2024 wurde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den obig angeführten Rückforderungsbescheid erhoben. Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
Richtig ist, dass sich dieser [Anmerkung: der Sohn der Beschwerdeführerin] seit November 2021 nicht mehr in Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 befindet. Aufgrund fortschreitender psychischer Probleme brach er im November 2021 die schulische Ausbildung ab, nachdem auch nach zahlreichender Therapieversuche zu keiner Besserung seines Zustandes bzw. Stabilisierung führen konnten. Er befindet sich derzeit auf der "Warteliste", um in einer von der Promente: Kinder, Jugend, Familie GmbH geführten Tagesstätte ("***Tagesstätte***") nach dem ***Gesetz*** aufgenommen zu werden. Angebote der Tagesstätten unter Anderem in ***Ort*** richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 15 bis 25 Jahren die von Beeinträchtigungen, insbesondere psychische Störungen, betroffen sind.
Die psychische Beeinträchtigung war vor Bescheiderlassung hinreichend bekannt, zumal bereits im Jahr 2022 der Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und anlässlich einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe datiert mit 16.09.2022 im Gewährungszeitraum Jänner 2014 bis Juni 2024 bekanntgegeben wurde. Besagter Mitteilung lag bereits zugrunde, dass nach entsprechender Erhebung eine "erhebliche Behinderung" im Sinne des § 8 Abs. 5 festgestellt worden war.
Einen ebenso am 06.12.2022 ergangenen Abweisungsbescheid, ergangen aufgrund meines Antrags auf Leistung des Erhöhungsbetrages vom 31.10.2022 ließ ich unbekämpft, als er lediglich den Zeitraum Dezember 2021 bis November 2022 betraf und besagte "erhebliche Behinderung" erst "ab Dezember 2022" bestätigt worden wäre. Diese steht jedoch der Rückforderung jedenfalls im Zeitraum vom Dezember 2022 bis Juni 2024 entgegen, als für meinen Sohn Anspruch auf Familienbeihilfe zwar nicht nach § 2 Abs. 1 lit. b, jedoch nach § 2 Abs. 1 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestand bzw. nach wie vor besteht.
C. Vorhalt, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 10.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung mitgeteilt, dass im Rahmen des SMS-Gutachtens vom 10.12.2022 beim Sohn der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50% ab 12/2022 festgestellt worden sei. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag bestehe - da sich der Sohn der Beschwerdeführerin nicht mehr in Berufsausbildung befinde - nur bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit.
Der Beschwerdeführerin werde daher Gelegenheit gegeben, neue Befunde aus der Zeit vor dem Dezember 2022 vorzulegen. Auf Basis solcher Befunde könne dann ein neues Gutachten beim Bundessozialamt angefordert werden.
Mit Schreiben vom 23.09.2024 wurden durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sowohl das SMS-Gutachten vom 10.12.2022 als auch eine mit 20.03.2023 datierte Bestätigung eines Klinischen- und Gesundheitspsychologen, bei dem sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 10/2021 bis 02/2022 sowie ab 08/2022 bis dato in Behandlung befinde, vorgelegt. Zusätzlich wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
Ich verweise ergänzend darauf, dass für meinen nunmehr volljährigen Sohn […] allgemeine Familienbeihilfe nicht nur dann gebührt, wenn ein Gutachten ergäbe, dass er im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 aufgrund einer geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern auch dann, wenn die Voraussetzung der lit. d leg. cit. erfüllt sind. Dass er zwar (gerechnet vom 12.12.2020) für mehr als 3 Jahre aufgrund einer schweren Sozialphobie und einer deutlichen psychosozialen Funktionseinschränkung, sowie damit einhergehend an einer 50%igen Behinderung leidet, wurde bereits festgestellt. Ebenso jedoch, dass er voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Letzteres wurde gerade damit begründet, dass mit entsprechenden psychiatrischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine Verbesserung des Zustandsbildes zu erwarten und eine Berufsausbildung möglich ist.
Ich verweise diesbezüglich darauf, dass mein Sohn die Pflichtschulausbildung positiv abgeschlossen hat nachdem er zunächst das ***Schule1*** besuchte und nach einem Verkehrsunfall, als dessen Folge es auch zur psychischen Beeinträchtigung kam, in die neue Mittelschule gewechselt ist, ehe er für zwei Jahre die ***Schule2*** und sodann bis zum Abbruch das "BORG […]" besuchte. Demzufolge gebührt im Anschluss an den Abschluss der Schulausbildung Familienbeihilfe bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Aufgrund der beschriebenen psychischen Probleme, welche auch zur Feststellung einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 leg. cit. führten, konnte letztere bislang noch nicht begonnen werden, da - wie auch in meiner Beschwerde bereits dargetan - mein Sohn erst in einer Tagesstätte nach den Bestimmungen des ***Gesetz*** ("***Tagesstätte***") durch sozialpädagogische Betreuung, fachärztliche Begleitung und klinisch-psychologische Beratung und Behandlung bei fähigkeitsorientierter Beschäftigung begleitet und in seinem Zustand soweit stabilisiert werden soll, dass er weiterer Ausbildung nachgehen kann. Der "frühestmögliche Zeitpunkt" im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist sohin aus gesundheitlichen Gründen noch nicht erreicht, da mein Sohn, seinem Zustand geschuldet, mit der weiteren Berufsausbildung noch nicht beginnen konnte. Auch wenn sohin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne der lit. c des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gutachterlich (noch) nicht festgestellt werden kann, bestand im relevanten Zeitraum Anspruch auf allgemeine Familienbeihilfe nach lit. d.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihr Sohn […] hat die Schulausbildung mit 5. November 2021 vorzeitig beendet. Laut Gutachten des Sozialministeriumservices vom 14.03.2025 wurde lediglich ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % ab 12/2022 und KEINE dauernde Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum 12/2021 bis 06/2024 festgestellt.
Nachdem die Voraussetzung, einer dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt, ist Ihre Beschwerde abzuweisen.
Mit Schreiben vom 10.04.2025 wurde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Im Zuge dieses Schreibens wurde ergänzend - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
[…] Durch die angefochtene Beschwerdevorentscheidung machte die belangte Behörde von der Möglichkeit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung gebrauch, gelangte jedoch zum Ergebnis das laut "Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14.03.2025" lediglich ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % ab 12/2022 und keine dauernde Enwerbsunfähigkeit für den Zeitraum 12/2021 bis 06/2024 betreffend meinen Sohn festgestellt worden wäre. Tatsächlich hat sich sein Zustand seit Abbruch der schulischen Ausbildung im gegenständlichen Zeitraum nicht verbessert bzw. nicht erst zuletzt wieder soweit verschlechtert, dass er dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gerade die auch zuletzt festgestellten Ängste und Depressionen führten dazu, dass er die Schule nicht bis zum Schluss besuchen konnte. Bei alledem wird auch weiterhin vernachlässigt, dass eine erhebliche Behinderung jedenfalls ab Dezember 2022 zu berücksichtigen war und für meinen Sohn Familienbeihilfe auch ohne der Feststellung dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit d) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im relevanten Zeitraum, nämlich bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung gebührt, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Ich habe diesbezüglich bereits darauf verwiesen, dass mein Sohn die Pflichtschulausbildung positiv abgeschlossen hat, nachdem er zunächst das ***Schule1*** besucht und nach einem Verkehrsunfall, als dessen Folge es auch zur erheblichen Gewichtszunahme und der psychischen Beeinträchtigung kam, in die neue Mittelschule gewechselt ist, ehe er für zwei Jahre die ***Schule2*** und sodann bis zum Abbruch das "BORG […]" besuchte. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Beginnes einer weiteren Berufsausbildung hängt demgegenüber von seinen verbliebenen Fähigkeiten ab, die bis zuletzt nur die Heranführung an das Angebot der Tagesstätte ***Tagesstätte*** zur beruflichen Teilhabe erlaubten. Schließlich wurde zuletzt auch ein stationärer Aufenthalt zur ärztlichen Betreuung als erforderlich erachtet. Familienbeihilfe gebührt daher bis zum Beginn einer weiteren - derzeit aber aus vorgenannten Gründen noch nicht möglichen - Berufsausbildung.
D. Gutachten des Sozialministeriumservice
a) Gutachten vom 10.12.2022 (vidiert am 12.12.2022) - auszugsweise Wiedergabe:
Anamnese
Erstansuchen bei depressiver Verstimmung gemischt mit sozialer Ängstlichkeit, zunehmend seit Herbst 2021, mit dem zentralen Problem eines sozialen Rückzuges. Schwangerschaft und Geburt soweit unauffällig. Besuch des Kindergartens ohne Probleme, dann der Volksschule, weiterführend das ***Schule1*** in der vierten Klasse. Er hat viele Fehlzeiten aufgrund eines Verkehrsunfalles, er wurde von einem Auto angefahren. Konsekutiv Entwicklung einer Angstsymptomatik, deswegen 2018 psychotherapeutische Behandlung, erstmals.
Bisher ambulante Vorstellung an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie im Klinikum, dort medikamentöse Behandlung.
Das letzte Regelschuljahr in der NMS, positiv abgeschlossen, dann zwei Jahre Besuch der ***Schule2***, Wechsel ins BORG, dieses mittlerweile beendet.
Keine stationären psychiatrischen Behandlungen auch keine bisherige Rehabilitation.
Derzeitige Beschwerden:
-seit einem Jahr zunehmend depressive Symptomatik gemischt mit sozialer Ängstlichkeit, deswegen nicht in Berufsausbildung und Berufstätigkeit
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
-Psychotherapie
-Escitalopram
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
|
Gdb %
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1
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schwere Sozialphobie gemischt mit depressiver Verstimmung unterer Rahmensatz
Deutliche psychosoziale Funktionseinschränkung, vor allen aufgrund der Angststörung mit Tendenz zu Chronifizierung.
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03.05.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Deutliche psychosoziale Funktionseinschränkung, vor allen aufgrund der Angststörung mit Tendenz zu Chronifizierung.
[…]
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 12/2022
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***Sohn*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Mit entsprechenden psychiatrischen und beruflichen Rehabilitaitonsmaßnahmen ist eine Verbesserung des Zustandsbildes zu erwarten und eine selbsterhaltende Berufstätigkeit und eine Ausbildung durchaus möglich.
x Dauerzustand
[…]
b) Gutachten vom 14.03.2025 (vidiert am 19.03.2025) - auszugsweise Wiedergabe:
Anamnese:
Beschwerde vom 29.8.2024: ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist nur gegeben ab 12/2022 bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit; 1. Schwangerschaft, 1. Kind, Notsectio wegen Nabelschnurumschlingung, primäre Entwicklung unauffällig, Besuch von VS und Gymnasium; in der 4. Klasse erfolgte ein Autounfall, ***Sohn*** war 3 Monate zuhause, 4. Klasse MS konnte positiv abgeschlossen werden; in der 2. Klasse ***Schule2*** kam Corona Pandemie, die nach dem Autounfall wiederum seiner Psyche nicht gut tat; Wechsel in BORG, Panikattacken traten auf und es erfolgte 1. Vorstellung im Klinikum ***Ort*** APP; seit Jänner 2024 verstärkten sich die Ängste, ***Sohn*** befindet sich seit 3 Jahren zuhause, ev. ist ***Tagesstätte*** geplant.
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024.01 Klinikum ***Ort*** APP Ängste
2023.03 und 2025.02 ***Mag.*** psychologische Behandlung vom Oktober 2021 bis Feber 2022 und von August 2022 bis heute; Angst/Depressionen
Nachgereicht wird:
2022.08 Ambulanzbericht Klinikum ***Ort*** APP sozialer Rückzug seit Jahresbeginn, Ängste, Ratlosigkeit wie es weitergehen soll, weil sich ***Sohn*** seit Schulabbruch zuhause befindet, Verlaufskontrolle in 3 Wochen, bei Bedarf früher
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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Ängste/Depressionen gemischt massiver sozialer Rückzug deutliche Beeinträchtigungen auf verschiedenen sozialen Ebenen, Sertralin 100mg und psychologische Behandlung werden in Anspruch genommen, keine fachärztliche Betreuung, kein stationärer Aufenthalt, unterer Rahmensatz
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03.05.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
deutlicher sozialer Rückzug, Sertralin und psychologische Betreuung erfolgen, empfohlene ambulante Betreuung im Klinikum ***Ort*** nicht durchgeführt, bisher kein stationärer Aufenthatl, keine fachärztliche Betreuung
[…]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
im Vorgutachten 2022 von Hr. ***Dr.*** wird sehr klar dokumentiert, dass ***Sohn*** mit entsprechenden psychiatrischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine Verbesserung des Zustandsbildes erreichen könnte und eine selbsterhaltende Berufstätigkeit und eine Ausbildung durchaus möglich seien; leider war es ***Sohn*** nicht möglich die empfohlene Verlaufskontrolle im Klinikum ***Ort*** (empfohlen im Ambulanzbericht im August 2022) durchzuführen; es konnten keine relevanten Befunde vorgelegt werden, durch welche eine valide rückwirkende Einschätzung der Erkrankung und darausfolgend eine rückwirkende Einschätzung einer Erwerbsunfähigkeit fachlich korrekt möglich wären; daher erfolgt die gleiche Beurteilung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
x ja o nein
GdB liegt vor seit: 12/2022
[…]
Herr ***Sohn*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
JA
Dies besteht seit: 02/2025
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
es können weder im Verlauf noch aktuelle fachärztliche Befunde vorgelegt werden; damit ist eine valide rückwirkende Einschätzung des Einsetzens einer Erwerbsunfähigkeit nicht möglich
o Dauerzustand
x Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Dringendst sind erweiterte Therapiemaßnahmen erforderlich vor allem fachärztliche Betreuung; eine weitere ambulante Betreuung ist nur zur Vorbereitung eines stationären Aufenthaltes indiziert; alleinige weitere ambulante Betreuung chronifiziert das Zustandsbild!
[…]
E. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 28.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingaben vom 27.06.2025 sowie vom 30.06.2025 wurden durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin weitere Informationen/Klarstellungen zur schulischen Laufbahn des Sohnes der Beschwerdeführerin übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 27.10.2022 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt, dies rückwirkend ab 12/2021. Anspruchsvermittelndes Kind ist der Sohn der Beschwerdeführerin, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***). Diesem Antrag beigelegt war eine Schulbesuchsbestätigung des vom Sohn der Beschwerdeführerin besuchten BORG für den Zeitraum 15.09.2021 bis 05.11.2021 (datiert mit 18.10.2022). Zusätzlich findet sich auf dem Antrag ein Vermerk der Beschwerdeführerin "+ Abgangsbest. Schule".
Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle ***Bundesland*** - Sozialministeriumservice (idF "SMS") zwei Gutachten betreffend das anspruchsvermittelnde Kind erstellt, wobei das erste Gutachten am 10.12.2022 und das zweite Gutachten am 14.03.2025 erstellt wurde (siehe den obigen Punkt "I.D. Gutachten des Sozialministeriumservice" zum auszugsweisen Inhalt der Gutachten). Beim anspruchsvermittelnden Kind liegt seit 12/2022 ein Grad der Behinderung von 50% vor, der voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern wird. Zusätzlich besteht seit 02/2025 die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin hat die Volksschule (vier Schuljahre) sowie die ersten drei Schuljahre eines Gymnasiums erfolgreich absolviert, im vierten Schuljahr des Gymnasiums wurde er von einem Auto angefahren und konnte das Schuljahr (d.h. 2017/2018) nicht erfolgreich abschließen. Nach dem Wechsel in eine NMS hat der Sohn der Beschwerdeführerin das letzte Regelschuljahr (d.h. die vierte Klasse NMS) im folgenden Schuljahr (d.h. 2018/2019) erfolgreich abgeschlossen. In den beiden darauffolgenden Schuljahren (d.h. 2019/2020 und 2020/2021) besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin die ***Schule2***, die nach dem zweiten Schuljahr (d.h. 2020/2021) abgebrochen wurde. Im darauffolgenden Schuljahr (d.h. 2021/2022) besuchte er vom 15.09.2021 bis zum 05.11.2021 die ***Klasse*** eines Bundesoberstufenrealgymnasiums, danach wurde die Schulausbildung gänzlich abgebrochen. Eine anschließende Berufsausbildung wurde nicht begonnen. Derzeit befindet sich der Sohn der Beschwerdeführerin auf der Warteliste für einen Platz in einer nach dem ***Gesetz*** betriebenen Tagesstätte mit dem letztendlichen Ziel einer beruflichen Rehabilitation.
2. Beweiswürdigung
A. Allgemeines
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellungen betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag sowie das Geburtsdatum des anspruchsvermittelnden Kindes ergeben sich aus dem Antrag vom 27.10.2022. Die Feststellungen zum Datum bzw. zum Inhalt der vom SMS erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten ergeben sich aus diesen.
B. Grad der Behinderung sowie voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Die Feststellung betreffend den beim anspruchsvermittelnden Kind festgestellten Grad der Behinderung von 50% ab 12/2022 sowie die ab 02/2025 bestehende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, beruht auf den folgenden Erwägungen:
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).
Im ersten SMS-Gutachten (erstellt am 10.12.2022) ist festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin keine Befunde vorgelegt worden sind. Es ist daher naheliegend, dass aus diesem Grund der festgestellte Grad der Behinderung von 50% auch erst ab 12/2022 (d.h. dem Monat, in dem der Sohn der Beschwerdeführerin vom ärztlichen Sachverständigen untersucht bzw. in dem das Gutachten erstellt wurde) eingeschätzt wurde. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde vom medizinischen Sachverständigen deshalb verneint, weil "mit entsprechenden psychiatrischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine Verbesserung des Zustandsbildes zu erwarten und eine selbsterhaltende Berufstätigkeit und eine Ausbildung durchaus möglich" seien.
Im Rahmen der Untersuchung vor Erstellung des zweiten SMS-Gutachtens (erstellt am 14.03.2025) wurden der medizinischen Sachverständigen insgesamt vier Befunde vorgelegt (Klinikum ***Ort*** APP Ängste aus 01/2024; ***Mag.*** über psychologische Behandlung vom Oktober 2021 bis Feber 2022 und von August 2022 bis heute aus 03/2023 und 02/2025; Ambulanzgericht Klinikum ***Ort*** APP mit Empfehlung einer Verlaufskontrolle in 3 Wochen, bei Bedarf früher, aus 08/2022). Ein weiterer Rückbezug des im Erstgutachtens eingeschätzten Grades der Behinderung ab 12/2022 erfolgte mit ausführlicher Begründung und unter Verweis darauf, dass keine relevanten Befunde vorgelegt werden konnten, durch welche eine valide rückwirkende Einschätzung der Erkrankung und daraus folgend einer Erwerbsunfähigkeit fachlich korrekt möglich seien, jedoch nicht. Selbiges wurde von der medizinischen Sachverständigen betreffend die festgestellte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgeführt - auch hier sei eine valide rückwirkende Einschätzung aufgrund des Fehlens von Befunden nicht möglich.
Auf Basis der obigen Ausführungen sowie dem bereits oben auszugsweise wiedergegebenen Inhalt der Gutachten (siehe Punkt "I. D. Gutachten des Sozialministeriumservice") lässt sich für den erkennenden Richter keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der fraglichen Gutachten erkennen bzw. wurden derartige Einwendungen auch durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Auch ein Widerspruch zwischen den Gutachten ist nicht ersichtlich - beide Gutachter gelangten sowohl hinsichtlich der Höhe des eingeschätzten Grades der Behinderung (50%) als auch des Beginns (12/2022) zum identen Ergebnis, wobei insbesondere im Gutachten vom 14.03.2025 explizit auf die Problematik von fehlenden früheren Befunden hingewiesen und ausgeführt wurde, dass deshalb kein weiterer Rückbezug der erfolgten Einschätzung erfolgen kann. Auch die erst im Gutachten vom 14.03.2025 ab 02/2025 festgestellte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stellt keinen Widerspruch zwischen den Gutachten dar. Dies deshalb, da im ersten Gutachten zu diesem Punkt ausdrücklich ausgeführt wurde, dass mit entsprechenden psychiatrischen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eine Verbesserung des Zustandsbildes und eine selbsterhaltende Berufstätigkeit und Ausbildung durchaus möglich ist. Dass derartige Rehabilitationsmaßnahmen nicht (oder nicht in ausreichendem Ausmaß) durchgeführt wurden, steht aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 14.03.2025 ("keine fachärztliche Betreuung, kein stationärer Aufenthalt" bzw. "Dringendst sind erweiterte Therapiemaßnahmen erforderlich vor allem fachärztliche Betreuung; eine weitere ambulante Betreuung ist nur zur Vorbereitung eines stationären Aufenthaltes indiziert; alleinige weitere ambulante Betreuung chronifiziert das Zustandsbild") fest. Es erscheint somit logisch, dass es erst im weiteren Verlauf nach Erstellung des ersten Gutachtens zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes gekommen ist, sodass die medizinische Sachverständige mit dem Monat der Untersuchung (d.h. Februar 2025) eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, feststellen musste. Ein Rückbezug scheiterte - ebenso wie beim Grad der Behinderung - am Fehlen von entsprechenden fachärztlichen Befunden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in sämtlichen Gutachten ein Grad der Behinderung ab 12/2022 - und somit jenem Monat, in dem das anspruchsvermittelnde Kind erstmals von einem Gutachter des SMS untersucht wurde - im Ausmaß von 50% festgestellt wurde. Zur ab 02/2025 festgestellten voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, insbesondere darauf, dass auch hier keine fachärztlichen Befunde vorliegen, die einen Rückbezug über das Monat der Untersuchung hinaus erlauben würden. Auf Basis der obigen Ausführungen bestehen für den erkennenden Richter somit keine Bedenken, dieser Entscheidung die angeführten SMS-Gutachten als mängelfreie Beweismittel zugrunde zu legen.
C. Schullaufbahn
Die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus den angeführten SMS-Gutachten (Punkt "Anamnese", siehe dazu oben, Punkt "I.D. Gutachten des Sozialministeriumservice"), den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Schulbesuchsbestätigung des vom Sohn der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 anfänglich besuchten Bundesoberstufenrealgymnasiums vom 18.10.2022 sowie den von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 27.06.2025 sowie am 30.06.2025 übermittelten Informationen. Die Feststellung, wonach der Besuch der Tagesstätte letztendlich der beruflichen Rehabilitation dient, beruht auf den Informationen laut Homepage der Betreiberin (***Homepage-Tagesstätte***, abgerufen am 12.08.2025).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
[…]
§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
[…]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
[…]
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).
Anm. 11: für 2023: 164,9 €; für 2024: 180,9 €; für 2025: 189,2 €
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […]
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 lautet:
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Anm. 1: für 2023: 61,8 €; für 2024: 67,8 €
B. Erwägungen
a) Allgemeines
Einleitend ist festzuhalten, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nur dann zusteht, wenn auch ein Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 8, Rz 18). Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommen als Anspruchsgrundlagen für den Grundbetrag im konkreten Fall die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 sowie des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (siehe jeweils den obig zitierten Gesetzestext) in Frage.
b) § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf den Grundbetrag für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt. Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt. Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es maßgeblich, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (VwGH 29.06.2020, Ra 2019/16/0131).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat der Sohn der Beschwerdeführerin durch den erfolgreichen Abschluss der vierten Klasse NMS im Schuljahr 2018/2019 den Pflichtschulabschluss erreicht. Fraglich ist, ob dieser Pflichtschulabschluss als "Abschluss der Schulausbildung" im Sinne der obig zitierten Gesetzesstelle verstanden werden kann. Dies ist, nach Ansicht des erkennenden Richters, zu bejahen (vgl. auch die Entscheidung des BFG vom 30.11.2023, RV/7102799/2023 zu diesem Thema), zumal es unstrittig ist, dass die allgemeinbildende Schulausbildung als Berufsausbildung zweifellos einen Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe begründet (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2, Rz 25).
Die in den nachfolgenden Schuljahren betriebenen Ausbildungen wurden durch den Sohn der Beschwerdeführerin - ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt - nicht abgeschlossen, sondern in beiden Fällen (***Schule2*** sowie BORG) abgebrochen. Da der Gesetzgeber ausdrücklich von "Abschluss der Schulausbildung" spricht, steht nach Abbruch der Schulausbildung keine Familienbeihilfe zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2 Rz 116). Somit stellt einzig der Pflichtschulabschluss mit Ende des Schuljahres 2018/2019 einen tatsächlichen "Abschluss der Schulausbildung dar", die nachfolgend betriebenen Ausbildungen wurden abgebrochen und können schon aus diesem Grund keine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 begründen. Aber auch der Pflichtschulabschluss als "Abschluss der Schulausbildung" vermag im konkreten Fall keinen Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe bis zum ehestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zu begründen, dies aus den nachstehenden Erwägungen:
Nach der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Schulausbildung (d.h. erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse NMS) eine weitere Schulausbildung begonnen hat, und zwar den Besuch der ***Schule2*** in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021. Dass es sich bei dieser Ausbildung nicht um die "ins Auge gefasste Ausbildung", sondern lediglich einen "Platzhalter" gehandelt hat, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 auf "volljährige Kinder" abstellt und somit im konkreten Fall - der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung im 16. Lebensjahr und hat anschließend zwei weitere Schulausbildungen vor dem Erreichen der Volljährigkeit begonnen und abgebrochen- eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung zweifelhaft erscheint, zumal die letzte vor Erreichen der Volljährigkeit begonnene Schulausbildung eben nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen wurde. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bis dato noch keine Berufsausbildung begonnen hat und das alleinige Streben, mit einer bestimmten Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese Absicht - aus welchen Gründen auch immer - in die Tat umzusetzen, nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe zu begründen vermag (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2, Rz 147, mwN).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum (d.h. 12/2021 bis 06/2024) keinen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ableiten kann.
c) § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit c. FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt besteht beim Sohn der Beschwerdeführerin seit 02/2025 (und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres in 11/2024) eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin kann somit für den hier maßgeblichen Rückforderungszeitraum (d.h. 12/2021 bis 06/2024) keinen Anspruch auf Familienbeihilfe aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 ableiten.
d) § 26 FLAG 1967
§ 26 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. die in Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann in solchen Fällen ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 26, Rz 83f.). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung am 27.10.2022 eine Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum 15.09.2021 bis 05.11.2021 (datiert mit 18.10.2022) beigefügt hat und zusätzlich auf dem Antrag das beiliegende Dokument handschriftlich als "Abgangsbestätigung Schule" bezeichnet hat. Weshalb das belangte Finanzamt ungeachtet dessen auch ab diesem Zeitpunkt noch die Familienbeihilfe (ab 12/2022 inkl. Erhöhungsbetrag) weitergewährt hat, ist unklar. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass eine Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO auch für bereits entrichtete Abgaben in Frage kommt (§ 236 Abs. 2 BAO).
Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c und d FLAG 1967 ergibt, waren im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe objektiv nicht erfüllt. Somit ist die Rückforderung der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 und unter Verweis auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Recht erfolgt.
Gemäß der obig zitierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 hängt der Anspruch auf den Bezug des Kinderabsetzbetrages von der Gewährung der Familienbeihilfe ab. Da - gemäß den obigen Ausführungen - der Anspruch auf Familienbeihilfe betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden hat, sind auch die in diesem Zeitraum ausgezahlten Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 zurückzufordern.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 12. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100124/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100124.2025
- Stammnummer
- 148984
- Gültig
- 12.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF