…sowie auch die nunmehr abgegebene geständige Rechtfertigung und auch eine sich aus der Aktenlage ergebende überwiegende Schadensgutmachung stellen nach Ansicht des Berufungssenates zusätzliche mildernde Strafzumessungsgründe dar, welche eine Herabsetzung der Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß rechtfertigen. Auf Basis…
…auf die gegenständliche Geldstrafe hat nach der Aktenlage nicht stattgefunden. Unter Bedachtnahme auf die erstinstanzlich bei der Strafbemessung nicht berücksichtigten Milderungsgründe (überwiegende Schadensgutmachung und Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus) und auf den Wegfall des Erschwerungsgrundes und des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen konnte unter Berücksichtigung der…
…geständige Rechtfertigung der Bw., ihre finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und ihr durch die wirtschaftliche Notsituation des Unternehmens motiviertes Handeln zu berücksichtigen. Darüber hinaus waren im Rahmen der Strafzumessung durch den Berufungssenat die bereits angeführte überwiegende Schadensgutmachung sowie auch der Umstand, dass die Bw. aus ihren Tathandlungen keine…
…rechtswidrige Handeln der Bw. nach Ansicht der Berufungssenates zweifelsfrei aus einer finanziellen Notlage heraus. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass mittlerweile dem Finanzstrafverfahren eine geständige Rechtfertigung zu Grunde gelegt werden kann und auch eine überwiegende Schadensgutmachung im Bezug auf die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit…
…bisher als mildernd berücksichtigt. Im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens hat die Beschuldigte zumindest hinsichtlich der objektiven Tatseite eine offene geständige Rechtfertigung abgegeben, welche seitens des Berufungssenates ebenso mildernd zu berücksichtigen war wie die mittlerweile erfolgte überwiegende Schadensgutmachung. Zwischenzeitig wurden bereits ca. zwei Drittel des Verkürzungsbetrages…
…in objektiver und subjektiver Hinsicht und es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw., sein Geständnis und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die oftmalige Tatwiederholung an. In Bezug auf die Fa…
…das begangene Finanzvergehen verantwortlich, zumal die Tat zu seinen Gunsten begangen und dadurch Verbandspflichten verletzt wurden und der Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war mildernd: die Unbescholtenheit des Verbandes, die überwiegende Schadensgutmachung, sowie der Umstand, dass die Tat bereits…
…sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, sowie die überwiegende Schadensgutmachung; erschwerend: kein Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen." **** Dagegen richtet sich…
…war. Bei der Strafbemessung waren zugunsten des Bf. mildernd seine bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, seine offene und inhaltlich auch geständige Verfahrenseinlassung sowie die erfolgte überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen kein Umstand anzusehen. Ausgehend von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. (monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00…
…sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: die Unbescholtenheit, die überwiegende Schadensgutmachung, erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten…
…zumal er eine Pension beziehe, deren pfändbarer Teil bereits exekutiert sei. Ferner seien bei der Strafbemessung die überwiegende Schadensgutmachung zu berücksichtigen sowie sein geringes Verschulden, das darauf zurückzuführen sei, dass der Beschuldigte aufgrund nichtautorisierter Handlungen seines Mitgesellschafters in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Mit Schriftsatz vom…
…und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kommen als weitere Milderungsgründe die gescheiterte teilweise Selbstanzeige sowie eine grundsätzlich offene Verfahrenseinlassung mit einem Tatsachengeständnis und die nunmehr überwiegende Schadensgutmachung hinzu.…
…Wertbetrages vom Verteidiger im letzten Schriftsatz vom 11. April 2011 auch nicht mehr bestritten worden. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die überwiegende Schadensgutmachung, das zumindest zur Höhe der Umsatzsteuervoranmeldungen abgelegte faktische Geständnis, die angespannte wirtschaftliche Situation und die nicht strafbefreiende…
…war zugunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, indem die Besteuerungsgrundlage durch verspätete Meldungen der Lohnabgaben eigenständig offengelegt wurden. Zudem liegt eine überwiegende Schadensgutmachung vor und ist somit der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z…
…des Bw1, die Selbstanzeige, die finanziellen Probleme und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe würden auch für den belangten Verband gelten. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe bzw. Geldbuße schuld…
…bemessen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit neun Tagen festgesetzt. Als mildernd wertete das Finanzamt die Unbescholtenheit, die ohne strafbefreiende Wirkung gebliebenen Selbstanzeigen und die überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend dagegen keinen Umstand. Mit Eingabe vom 17…
…3 bei der Bemessung der Geldstrafe zusätzlich zu berücksichtigenden schwachen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des weiteren bisher unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgrundes der überwiegenden Schadensgutmachung erweist sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die aus dem Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe als tat- und schuld angemessen. Auch die…
…Spruchsenat bei der Strafbemessung von einer teilweisen Schadensgutmachung des Bw. und auch vom Milderungsgrund der Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der vom Bw. abgegebenen Selbstanzeigen ausgegangen. Dazu ist festzustellen, dass dem Bw. eine (vom Spruchsenat nicht festgestellte) überwiegende Schadensgutmachung zu Gute zu halten ist (von…
…es um dieselben Probleme gegangen sei, insbesondere auch um das Problem Steuerberater. Die Beschuldigte könne sich somit nicht dadurch entlasten, dass sie allenfalls fahrlässig gehandelt habe. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die überwiegende Schadensgutmachung, die Selbstanzeige, welche allerdings zu keiner Strafbefreiung geführt…
…bisherige Unbescholtenheit des Bw., den Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei und eine überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen langen Zeitraum an. Die im gegenständlichen Fall mit € 10.000,00 verhängte Strafe, bei deren Ausmessung auf die…