Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0033-W/03
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-W/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstinstanzlich nicht beachtete Milderungsgründe, wie z.B. eine geständige Rechtfertigung, eine überwiegende Schadensgutmachung, sowie der in der Krankheit des Beschuldigten gelegene Grund für die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, sind bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat strafmindernd zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf und die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw., vertreten durch
Mag. Gerald Gerstacker, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
26. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Mödling vom
5. Dezember 2002, SpS XXX nach der am 29. April 2003
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten
Hofrätin Dr. Gudrun Pohanka sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch
über die Strafe, über die Kosten des Finanzstrafverfahrens und im
Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung wie folgt neu
entschieden:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 2.400,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 6 Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 neu bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Firma V.GmbH für
die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
5. Dezember 2002, SpS XXX, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im
Bereich des Finanzamtes Mödling als Geschäftsführer der Firma
V.GmbH selbstzuberechnende Abgaben, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate September bis Dezember 2001 und Jänner 2002
in Höhe von € 22.710,58, sowie Lohnsteuer für die Monate
Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von € 4.615,08 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Monate Oktober bis Dezember 2001 in Höhe
von € 2.806,34 nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine
Geldstrafe in Höhe von € 3.200,00 und eine an deren Stelle
für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 320,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Firma V.GmbH
für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 26. Februar 2003,
welche sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe richtet.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass das Vorliegen einer
Finanzordnungswidrigkeit vom Bw. dem Grunde nach nicht bestritten wird.
Da der Bw. zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat am 5. Dezember 2002 krankheitsbedingt nicht erscheinen
hätte können und durch einen Irrtum auch nicht rechtsfreundlich
vertreten gewesen sei, habe der Spruchsenat die näheren Umstände, die
zur Finanzordnungswidrigkeit geführt hätten, nicht würdigen
können.
Über das Vermögen der Firma V.GmbH sei am
5. Juli 2002 beim Landesgericht Wr. Neustadt das Konkursverfahren
eröffnet worden. Aus dem Konkursakt sei ersichtlich, dass das Wohlergehen
des Unternehmens im besonderen Maße von der Arbeitskraft des Bw.
abhängig gewesen und es durch seine Krankheit zu massiven
Umsatzeinbußen gekommen sei. Schäden an der Halswirbelsäule
seien vor allem im Jahr 2001 so akut geworden, dass der Bw. oft tagelang
arbeitsunfähig gewesen sei. Im April 2002 sei der Bw. an der
Halswirbelsäule operiert worden. Die Finanzordnungswidrigkeit falle also in
einen Zeitraum, in dem die Arbeitsfähigkeit des Bw. erheblich
eingeschränkt gewesen sei. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien
maßgeblich durch die Erkrankung des Geschäftsführers (Bw.)
verursacht gewesen. Erschwerend habe sich dabei ausgewirkt, dass es im
Unternehmen keine gleichrangigen Mitarbeiter dergestalt gab, welche den
Geschäftsführer ersetzen hätten können.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer
Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht-
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters.
Abs.2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit
im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG außer
Streit gestellt und die Berufung nur gegen die Höhe der Geldstrafe
gerichtet.
Auf Grund dieser
geständigen Rechtfertigung in Verbindung mit einer einschlägigen
Vorstrafe hat der Berufungssenat daher auch keinerlei Bedenken hinsichtlich des
Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne der zitierten
Gesetzesbestimmung sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht.
Was die gegenständliche
Strafberufung betrifft, so wurden durch die inhaltlichen Ausführungen des
gegenständlichen Rechtsmittels sowie auch durch die Einsichtnahme in die
bezughabenden Akten die Entscheidungsgrundlagen wesentlich erweitert.
Bei der erstinstanzlichen
Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden als mildernd ausschließlich
die offenbare Notlage des Unternehmens angesehen, als erschwerend richtig eine
einschlägige Vorstrafe gewertet wurde.
Auf Grund der nunmehrig
vorliegenden erweiterten Entscheidungsgrundlagen besteht kein Zweifel daran,
dass die Ursache für die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, welche
auch zur Nichtentrichtung der vom Finanzstrafverfahren betroffenen
Selbstbemessungsabgaben geführt hat, in der krankheitsbedingten teilweisen
Arbeitsunfähigkeit des Bw. gelegen ist. Dieser Umstand, sowie auch die
nunmehr abgegebene geständige Rechtfertigung und auch eine sich aus der
Aktenlage ergebende überwiegende Schadensgutmachung stellen nach Ansicht
des Berufungssenates zusätzliche mildernde Strafzumessungsgründe dar,
welche eine Herabsetzung der Geldstrafe und der entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß
rechtfertigen.
Auf Basis dieser im Berufungssenat neu bekannt gewordenen,
in der Krankheit des Bw. gelegenen, persönlichen Umstände sowie auf
Grund der genannten zusätzlichen Milderungsgründe erscheint die
neufestgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Neufestsetzung der Kosten des Finanzstrafverfahrens und
der Ausspruch der Haftung der Nebenbeteiligten V.GmbH gründet sich auf die
aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.271 des Finanzamtes Mödling zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
geständige Rechtfertigungüberwiegende SchadensgutmachungKrankheitwirtschaftliche Notlagepersönliche Umstände
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-W/03
- Stammnummer
- 3901
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF