…ob die gepfändete Forderung (dem Bw. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu…
…keine der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte und auch keinen "Liquidationsgewinn" erzielt hätte, weshalb in Anbetracht des Umstandes, dass dem Bw. als Überweisungsgläubiger durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 28. Mai 2002, Zl. 21 E 2706/02x-2 hinsichtlich der für die Jahre 1999-2001 im…
…Ob die gepfändete Forderung aber besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem…
…wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet…
…nicht entkräften. Alle diesbezüglichen Einwendungen des Drittschuldners können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in einem anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert werden. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die Forderung nicht bestehen, so geht die Exekution ohnehin ins Leere. Hinweise…
…nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bf. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher…
…sei nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber könne nur im Streit zwischen dem Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Einwendungen gegen den Bestand oder der Höhe der gepfändeten Forderung seien im Drittschuldnerprozess und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid geltend zu machen. Im Exekutionsbewilligungs-Pfändungs…
…was aber abgelehnt worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes ö vom 16.1.2013 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und betont, dass die rechtliche Existenz einer Forderung nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldnerin entschieden werden könne. Bestehe keine Forderung, gehe die Exekution ohnehin…
…14/0020) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bw. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der…
…90/14/0020) nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bw. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der…
…in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (VwGH 12.11.1980, 3276/80). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die…
…BAO zu Recht erfolgte. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung)…
…eigenständig zu berechnen und die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags oder bei der Auszahlung unpfändbarer Beträge an den Überweisungsgläubiger sind daher nicht gegenüber Letzterem geltend zu machen, sondern im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den…
…Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht…
…Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht…
…Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Gepfändeten gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht…
…1990, 90/14/0020) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bf gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ginge die Exekution ins Leere. Der…
…Bezüge des Abgabepflichtigen in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages oder bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger (Finanzamt) können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner…
…überwiesenen Ausfolgungsanspruches in dessen Namen (§ 308 Abs. 1 EO) werde dies abermals verdeutlicht. Der Überweisungsgläubiger gebe damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch stünde (6 Ob 153/08 f; 3 Ob 109/88; 3 Ob 156/13 g…
…1990, 90/14/0020) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Beschwerdeführer gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der…