Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300002/2025
Pfändung einer Geldforderung - Berechnung des Existenzminimums ist Sache des Drittschuldners
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2300002/2025vom 11.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr*** (Zustelladresse: ***Bf-Zustell-Adr***), wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Februar 2025 gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 11. Februar 2025 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Finanzstrafsenates Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und § 49 Abs 1 lit a FinStrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 11.800,- (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Strafverfügung vom 29.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG für schuldig erkannt und über sie eine Zusatzgeldstrafe von € 7.500,- (17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der ersten Geldstrafe in der Höhe von € 11.800,- erging mit 11.12.2024 eine Zahlungsaufforderung, welche jedoch ergebnislos blieb. Am 10.02.2025 erstellte das Amt für Betrugsbekämpfung einen Rückstandsausweis auf welchem ein vollstreckbarer Betrag in Höhe von € 12.536,- ausgewiesen ist. In weiterer Folge wurde am 11.02.2025 der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde erlassen. In diesem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Strafen einschließlich Nebengebühren € 12.536,-, zuzüglich € 135,16 an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung, zusammen somit € 12.671,16 schulde. Mit diesem Pfändungsbescheid hat die ausstellende Behörde ausgeführt, dass wegen dieses Gesamtbetrages in Höhe von € 12.671,16 die dem Schuldner (Beschwerdeführerin) angeblich gegen die Bank als Drittschuldnerin zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet würden und, dass diese Forderungen, soweit sie gepfändet wurden, nicht mehr an die Schuldnerin gezahlt werden dürften. Am selben Tag ergingen auch die Bescheide betreffend die Überweisung einer Geldforderung an die Drittschuldnerin (Bank) und betreffend des Verfügungsverbotes an die Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid vom 11.02.2025.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 28.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Über die Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2024 rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von € 11.800,- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- verhängt. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2024 zur Zahlung aufgefordert. Die Zahlungsaufforderung blieb jedoch erfolglos und wurde in weiterer Folge der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid zur Pfändung einer Geldforderung am 11.02.2025 erlassen. Vor Erlassung des angefochtenen Pfändungsbescheides wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung am 10.02.2025 ein Rückstandsausweis erstellt, aus welchem sich ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 12.536, - erschließt. Mit Buchungstag 13.02.2025 hat die Drittschuldnerin (Bank) einen Betrag in Höhe von € 2.069,06 auf das Strafkonto der Beschwerdeführerin überwiesen.
Gemeinsam mit dem Pfändungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid betreffend das Verfügungsverbot übermittelt. In diesem Bescheid - Verfügungsverbot wird unter der Position "Hinweise" folgendes ausgeführt:
"[…]
Bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen wird Ihnen gemäß § 65 Abs. 1 (letzter Satz) Abgabenexekutionsordnung aufgetragen bzw. empfohlen, dem jeweiligen Drittschuldner (der jeweiligen Drittschuldnerin) unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten sowie das Einkommen unterhaltsberechtigter Personen bekanntzugeben, damit der jeweilige Drittschuldner (die jeweilige Drittschuldnerin) diesbezüglich pfändungsfreie Beträge auch entsprechend berücksichtigen kann."
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.02.2025 (Datum des Poststempels) eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass sich der gepfändete Betrag aus Kontoeingängen der Familienbeihilfe, Pflegegeld für ihren behinderten Sohn ***NN***, sowie der Ausbildungsentschädigung durch das AMS ergäbe. Die genannten Beträge seien unter der Pfändungsgrenze und hätten am Konto verbleiben müssen, um den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder bestreiten zu können.
Die Beschwerde wurde am 28.02.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führte das Amt für Betrugsbekämpfung - Bereich Strafsachen ua aus, dass schriftlich und telefonisch die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate aufgefordert worden sei. Die angeforderten Unterlagen wurden jedoch bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht durch die Beschwerdeführerin übermittelt.
Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 18.03.2025 die Kontoauszüge für die Monate November 2024, Dezember 2024 und Jänner 2025 dem Amt für Betrugsbekämpfung vor, welches diese Nachreichung dem Bundesfinanzgericht über die elektronische Schnittstelle-BFG dem Bundesfinanzgericht übermittelte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich aus dem vorgelegten Akt. Insbesondere erschließt sich aus dem Kontoauszug des Strafkontos, dass zum Stichtag 11.02.2025 insgesamt ein Betrag in Höhe von € 12.671,16 aushaftete.
Aus dem Rückstandsausweis vom 10.02.2025 erschließt sich ein zu diesem Zeitpunkt bereits vollstreckbarer Betrag in Höhe von € 12.536,--
Die Überweisung der Bank in Höhe von € 2.069,06 mit Buchungstag 13.02.2025 erschließt sich aus dem Kontoauszug des Strafkontos der Beschwerdeführerin.
Rechtslage:
Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch die Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.
Nach § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gemäß § 65 Abs 1 letzter Satz ist dem Abgabenschuldner aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist. (vgl § 65 Abs 2 AbgEO)
Gemäß § 65 Abs 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über die Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführerin aus dem bei der Bank gepfändeten Betrag ein unpfändbarer Freibetrag ("Existenzminimum") an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist.
Pfändbar sind alle Arten von Geldforderungen (soweit nicht Exekutionsverbote oder Exekutionsbeschränkungen in Frage kommen) und zwar auch dann, wenn diese bedingt oder befristet, bereits fällig oder erst künftig fällig sind und auch gleichgültig, ob diese Forderungen bereits eingeklagt wurden bzw vom Drittschuldner anerkannt sind oder bestritten werden. Eine Forderung ist jedenfalls dann schon bedingt existent, wenn der Rechtsgrund feststeht und der rechtserzeugende Tatbestand zum Teil gegeben ist; nicht erforderlich ist, dass sich die Bedingung aus einer Parteienvereinbarung ergibt, auch gesetzlich bedingte Ansprüche sind pfändbar (OGH 13.09.1995, 3 Ob 63/95 = SZ 68/158; vgl VwGH 28.02.2002, 99/15/0043 = ÖStZB 2003, 113; BFG 10.06.2015, RV/5101190/2010). (Einzige) Voraussetzung der Pfändbarkeit einer Geldforderung ist, dass diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner dem Grunde nach entstanden war; auf die Fälligkeit der Forderung kommt es nicht an (OGH 16.12.1987, 3 Ob 104/87 = SZ 60/278; 16.06.1993, 3 Ob 75/93 = SZ 66/75; Heller/Berger/Stix 4 III 2112 f; Schumacher ÖJZ 1991, 694 f). (vgl dazu Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 65 AbgEO Rz 5)
Sache des Drittschuldners ist es, die Bezüge des Abgabepflichtigen in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (§ 291a EO) oder etwa bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht werden (vgl BFG 18.01.2016, RV/3100028/2016 mwN; BFG 28.11.2014, RV/7103738/2014; Fritscher, Gehaltsexekution2 F 12, F 114). Ebenfalls nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen den Pfändungsbescheid ist die Frage, ob vom Drittschuldner pfändbare Beträge an die Abgabenbehörde überwiesen wurden (BFG 13.01.2015, RV/7104138/2014; BFG 13.01.2015, RV/7104165/2014). (vgl dazu Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 65 AbgEO Rz 35)
Nach § 65 Abs 1 letzter Satz war der Beschwerdeführerin aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid betreffend das Verfügungsverbot auch in der gesetzlich vorgesehenen Form aufgetragen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, die drittschuldnerische Bank über allfällige unpfändbare Freibeträge zu informieren.
Eine Berechnung des Existenzminimums durch die Finanzstrafbehörde ist nicht vorgesehen (vgl dazu auch VwGH 30.05.2017, Ro 2015/16/0012).
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Kontenschutz nach § 54 AbgEO gestellt hat.
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage konnte anhand der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
Graz, am 11. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 54 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 67 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300002/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300002.2025
- Stammnummer
- 148394
- Gültig
- 11.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF