Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0754-W/06
Pfändung einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-W/06vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RJ, vertreten durch AH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 28. Februar 2006
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 pfändete
das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 157.118,01 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 1.573,83 die dem Berufungswerber (Bw.) gegen die R-AG zustehende
Forderung aus dem Guthaben aus der Lebensversicherung P8 und überwies sie
der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren
Abgabenforderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er in der Niederschrift vom
15. Februar 2006 der Behörde mitgeteilt habe, dass die
Lebensversicherung nicht nur zugunsten seiner Gattin abgeschlossen worden sei,
sondern habe seine Gattin IJ von Anfang an sämtliche Prämien für
die gegenständliche Lebensversicherung bezahlt.
Die Lebensversicherung habe natürlich auf den Namen
des Bw. abgeschlossen werden müssen, damit im Falle seines Ablebens seine
Gattin als Begünstigte dieser Versicherung eine Auszahlung erhalte. Es
handle sich hier also um eine Sicherungstreuhand, das wirtschaftliche Eigentum
am Guthaben der Lebensversicherung stehe seiner Gattin zu. Die Treuhand- und
Sicherungsabrede sei zwischen dem Bw. und seiner Gattin deswegen getroffen
worden, weil diese bereits mehrere Bürgschaften für den Bw.
übernommen habe und die Schaffung einer Sicherheit für sie und ihre
Kinder beabsichtigt gewesen sei. Der Bw. habe unter den noch nicht
ausgefüllten Lebensversicherungsvertrag entsprechend der Vereinbarung mit
seiner Frau lediglich seine Unterschrift gesetzt. Die Prämien habe
sämtliche seine Frau eingezahlt.
Da der Bw. gegenüber der Behörde darauf
hingewiesen habe, dass er persönlich keinen Versicherungsvertrag
abgeschlossen habe, sondern das dies seine Frau getan hätte, obwohl der
Vertrag auf den Bw. laute, hätte diese jedenfalls weitere Erhebungen
durchführen müssen. Insbesondere hätten seine Frau sowie ein
informierter Vertreter der R-AG befragt werden müssen, um nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Zurechenbarkeit des
Guthabens des Lebensversicherungsvertrages beurteilen zu können. Hätte
die Behörde hier ausreichend Erhebungen getroffen, wäre sie zu dem
Schluss gekommen, dass das Guthaben der Lebensversicherung P8 im Sinne des
§ 24 BAO seiner Gattin zuzurechnen sei. Die Pfändung und
Überweisung der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag P8 sei daher
zu Unrecht erfolgt.
Im Übrigen fehle (insbesondere hinsichtlich seiner am
15. Februar 2006 vor der Behörde abgegebenen Stellungnahme) eine
ausreichende Begründung und werde im bekämpften Bescheid nicht einmal
festgestellt, dass der Bw. den gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen habe bzw. der Abschluss durch seine Frau dem Bw. zuzurechnen
wäre. Es liege insofern auch ein Begründungsmangel des Bescheides
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Forderungspfändung ein Rückstandsausweis über
€ 157.118,01 zugrundeliegt, sodass das gegenständliche
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens
eines Exekutionstitels gemäß
§ 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.
Dem Einwand, dass die Forderung im wirtschaftlichen
Eigentum seiner Gattin stehe, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.1990, 90/14/0020) nicht Gegenstand der
Prüfung im Pfändungsverfahren ist, ob die gepfändete Forderung
(dem Bw. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit
zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden.
Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins
Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im
Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die
Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und
dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa
Unpfändbarkeit vorliegt.
Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Berufung -
auch auf Grund der Drittschuldnererklärung vom 28. März 2006
- ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit.
Behaupten dritte Personen ein Recht auf die gepfändete
Forderung, können sie dieses Recht nur mit Widerspruch gemäß
§ 14 AbgEO geltend machen. Wird einem solchen Widerspruch nicht
vom Finanzamt durch Einstellung der Vollstreckung auf den vom Widerspruch
betroffenen Gegenstand Rechnung getragen, so ist der Widerspruch bei Gericht
mittels Klage geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-W/06
- Stammnummer
- 22391
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF