Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4268-W/02
Parteistellung eines mit Exekutionstitel ausgestatteten Gläubiger im Veranlagungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4268-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein mit einem Exekutionstitel ausgestatteter Gläubiger einer nach § 40 FBG gelöschten GesmbH hat in deren Veranlagungsverfahren keine Parteistellung nach § 78 Abs.1 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ernst Prammer gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk betreffend Zurückweisung des Antrages vom 14. August 2002 auf
Durchführung der Liquidationsbesteuerung und Überweisung des daraus
entstehenden Guthabens entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die X-GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 24. Juni 1982 gegründet. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes vom 16. August 1999, Zl. 3 S 411/99g-4
wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mit Beschluss
des Gerichtes vom 18. April 2002 aufgehoben. Nach der Schlussverteilung
wurde die Fa. gemäß
§ 40 FBG, eingetragen in das Firmenbuch
am 27. Juli 2002, Zl. 75 Fr 8465/02 p von Amts wegen
gelöscht.
Mit Schreiben an das Finanzamt
vom 14. August 2002 überreichte der Bw. "zum Zwecke der Veranlagung
der X-GmbH zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1999-2001" in der
Anlage den Bericht des im Konkurs über das Vermögen dieses
Unternehmens bestellten Masseverwalters, dessen als Zwischenrechnung bezeichnete
Abrechnung über die Zeit vom 27. August 1999 bis 20. November
2001 (Beilage ./2), den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
8. März 2002, womit diese Zwischenrechnung als Schlussrechnung
genehmigt wurde und den Beschluss desselben Gerichtes vom 18. April 2002,
mit welchem demgemäss das Konkursverfahren nach Verteilung der Masse
(§ 139 KO) aufgehoben wurde.
Aufgrund dieser Urkunden
stünde fest, dass die X-GmbH in den Jahren 1999-2001 keine der
Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte und auch keinen
"Liquidationsgewinn" erzielt hätte, weshalb in Anbetracht des Umstandes,
dass dem Bw. als Überweisungsgläubiger durch den Beschluss des
Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 28. Mai 2002,
Zl. 21 E 2706/02x-2 hinsichtlich der für die Jahre 1999-2001
im Betrage von S 41.526,00 entrichteten "Mindest"-Körperschaftsteuer
gegenüber dem dortigen Finanzamt der "X-GmbH" der Anspruch auf Veranlagung,
Abrechnung, Gutschrift und Rückerstattung" zustünde.
Der Bw. stellte den Antrag, die
Liquidationsbesteuerung der X-GmbH durchzuführen und das daraus -
durch die für die Jahre 1999-2001 entrichtete
"Mindest"-Körperschaftsteuer - entstehende Guthaben von
S 41.526,00 (€ 3.017,81) gemäß dem Beschluss des
Bezirksgerichtes Leopoldstadt zugunsten des Bw. auf das Konto des Rechtsanwaltes
zu überweisen.
Nachdem auf Vorhalt des
Finanzamtes vom 3. September 2002 am 5. September 2002 der Bw. als
Machtgeber bekannt gegeben wurde, wies das Finanzamt mit Bescheid vom
11. September 2002 den Antrag des Bw. ab. Es begründete dies mit dem
Umstand, dass der Bw. im Körperschaftsteuerverfahren der X-GmbH weder
Abgabepflichtiger noch Vertreter wäre und daher nicht legitimiert sei, in
diesem Verfahren Anträge zu stellen. Das Finanzamt verwies in diesem
Zusammenhang auf § 77 Abs 1 BAO und § 1 KStG. Das
Finanzamt vertrat weiters die Meinung, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes
zwar die Eigenschaft des Bw. als Überweisungsgläubiger, jedoch nicht
dessen Körperschaftsteuerpflicht und Aktivlegitimation im
Körperschaftsteuerverfahren seiner Schuldnerin begründen
könne.
Mit Schreiben vom
14. Oktober 2002 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
begründete diese u.a. mit dem Umstand, dass nach ständiger
Rechtsprechung ein Gläubiger, dem ein Anspruch seines Schuldners
gemäß
§ 308 EO zur Einziehung überwiesen werde,
diesen Anspruch so, wie er dem Schuldner zustünde, erwerbe. Die
Rechtstellung des Dritten, dem gegenüber der Schuldner diesen Anspruch
hätte, werde durch eine solche Exekution nicht geändert, sodass ihm
keine andere Einwendung als jene zustünde, die er auch sonst gegen den in
Exekution gezogenen Anspruch erheben könnte. Der Bw. widersprach der
Rechtsansicht des Finanzamtes, dass ein Überweisungsgläubiger nicht
legitimiert sei, in einem Verfahren nach § 19 KStG Anträge zu
stellen, da nach seiner Ansicht eine Liquidationsbesteuerung keines Antrages
bedürfe, sondern im Falle von Relevanz amtswegig durchzuführen sei.
Nach seiner Meinung läge eine solche Relevanz auch hier vor, auch wenn die
Liquidationsbesteuerung zu keiner Nachzahlung sondern zu einer Rückzahlung
von Körperschaftsteuer führe, zumal der Verfassungsgerichtshof die
"Mindestkörperschaftsteuer" nur insoweit für unbedenklich halte, als
sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, was aber der Fall
wäre, wenn die Liquidationsbesteuerung nur zu erfolgen hätte, falls
sie zu einer Nachzahlung, nicht aber wenn sie zu einer Rückzahlung von
Körperschaftsteuer führe. Der Bw. beantragte, dass die
Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern sollte,
dass der Behörde 1. Instanz aufgetragen werde, die
Liquidationsbesteuerung der X-GmbH gemäß
§ 19 KStG
durchzuführen und im Falle, dass sich daraus ein Guthaben ergäbe,
dieses gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes an den Bw. als
Überweisungsgläubiger auszufolgen.
Im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat übermittelte der Bw. auf Vorhalt die vom
Bezirksgericht ausgestellte Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution
gegenüber der X-GmbH als verpflichtete Partei. Unter "Weiteres Vorbringen"
wird darin vom Bezirksgericht über den Rechtsgrund der gemäß
§ 294 EO zu pfändenden Forderung u.a. ausgeführt, dass die
"Mindest-Körperschaftsteuer im Betrage von S 41.526,00 an das
Finanzamt abgeführt worden wäre, sodass - weil tatsächlich
keine Körperschaftsteuerschuld entstand - in dieser Höhe ein
Anspruch der verpflichteten Partei gegenüber dem Finanzamt für den 2.
und 20. Bezirk in Wien auf Veranlagung, Abrechnung, Gutschrift und
Rückerstattung bestehe." Die Exekution wurde im angeführten Umfang zur
Hereinbringung der o.a. vollstreckbaren Forderungen und der Kosten dieses
Antrages durch Pfändung und Überweisung zur Einbringung bis zur
Höhe dieser Forderung der dem Verpflichteten aufgrund des weiteren
Vorbringens gegen den Drittschuldner Finanzamt angeblich zustehenden Forderung
bewilligt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 lit.
a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der
bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben etc.
Gemäß
§ 77
Abs. 1 BAO ist Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach
den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
Gemäß
§ 78
Abs. 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige
(§ 77),..... Gemäß
§ 78 Abs. 3 BAO
haben andere als die genannten Personen die Rechtstellung einer Partei dann und
insoweit, als sie aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit
einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit
einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Bereits aus § 1 BAO geht
hervor, dass für die Erhebung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben - im gegenständlichen Fall für die Erhebung
der Körperschaftsteuer - die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden sind.
Aus der in § 78
leg.cit. definierten Parteistellung ergeben sich nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften Befugnisse und Rechte. Wenn die Abgabenvorschriften den
Begriff der Parteien verwenden und mit der Position einer Partei bestimmte
Rechte, Ansprüche und Befugnisse verknüpfen, sind die Personen
gemeint, die § 78 leg.cit. als Parteien bezeichnet.
§ 78 Abs.1 leg.cit.
versteht darunter Steuersubjekte, die nach den Abgabenvorschriften als
Abgabenschuldner in Betracht kommen. Für den Bereich der
Körperschaftsteuer sind dies gemäss § 1 KStG 1988 nur
Körperschaften, als deren Vertreter Geschäftsführer,
Liquidatoren, Masseverwalter etc. agieren.
Stellt sich nach der
Löschung einer GesmbH gem. § 40 FBG noch das Vorhandensein von
Vermögen heraus, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf
Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen. Antragsberechtigt an das
für die GmbH nach ihrem letzten Sitz zuständige Firmenbuchgericht ist
nicht nur ein Gesellschafter oder gesellschaftlicher Funktionär, sonder wer
immer über ein neu hervorgekommenes Vermögen, das zur Befriedigung der
Gläubiger oder zur Verteilung unter die Gesellschafter dienen kann,
Kenntnis hat. Im Ansuchen ist vom Antragsteller das neu hervorgekommene
Vermögen oder der sonstige Grund für die Nachtragsliquidation zu
bescheinigen. Eine Überprüfung dieser Gründe hat vor seiner
Entscheidung das Gericht durchzuführen und die Beteiligten zu vernehmen,
falls die Wiederaufnahmegründe für die Liquidation nicht ausreichend
bescheinigt oder glaubhaft gemacht sind (siehe Kostner-Umfahrer, GmbH, Rz. 791
ff.).
Nach
dem oben Gesagten können daher für den Fall, dass nach Meinung der Bw.
Verfahrensschritte in einem Veranlagungsverfahren einer nach § 40 FBG
gelöschten GmbH zu setzen sind, diese nur durch ihren Liquidator gesetzt
werden, dem solcherart Parteistellung zukommt. Die Parteistellung des Bw. in dem
Veranlagungsverfahren der X-GmbH ist demnach ausgeschlossen.
Gegenstand
eines gerichtlichen Forderungspfändungsverfahrens nach den
§§ 294 ff EO kann ein Guthaben sein. Ein Guthaben ist ein
Vermögenswert des Abgabepflichtigen, über welchen der
Abgabepflichtigen frei verfügen kann, welches er zur Tilgung künftiger
Abgabenforderungen auf dem Abgabenkonto belassen kann, welches aber auch
verpfänd- und zedierbar sowie pfändbar ist. Unter Guthaben ist im
Sinne des § 215 Abs. 4 BAO jedenfalls ein für den
Abgabepflichtigen verwendbares, verfügbares Guthaben gemeint, wie es nach
den Regeln der §§ 213 ff. BAO festzustellen ist. Ein
tatsächlich frei verfügbares Guthaben liegt daher erst dann vor, wenn
die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften einschl. allfälliger
Einbehalte nach § 239 Abs. 2 BAO übersteigt. Ein
gerichtlicher Pfändungsbeschluss bezügl. eines Guthabens kann die
Anwendung des § 215 Abs. 1, 2 und 3 BAO nicht ausschließen.
Ein Anspruch, der noch nicht entstanden ist, ist nicht pfändbar. Ein erst
entstehendes Guthaben kann daher nicht gepfändet werden.
Erst dann, wenn sich bei
Buchung einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Rechnungsbestimmungen ein Guthaben ergibt, kann es
zurückbezahlt werden. Maßgebend sind dabei die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht jedoch diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen oder eines allfälligen Überweisungsgläubigers
hätten durchgeführt werden müssen.
Personen, die, ohne
gleichzeitig abgabepflichtig zu sein, einen Antrag auf Überweisung eines
tatsächlich bereits bestehenden Guthabens nach dessen Pfändung
stellen, sind insoweit vom Parteibegriff des § 78 Abs. 3 BAO umfasst
(vgl. VwGH 13.11.1986, 86/16/0102).
Zu der im Weiteren
geäußerten Rechtsmeinung, dass eine durchgeführte
Liquidationsbesteuerung zu einem Guthaben aufgrund einer Überzahlung von
Mindest-Körperschaftsteuer führen müsste, sei angeführt,
dass der in § 19 Abs. 3 KStG 1988 geregelte besondere
Besteuerungszeitraum der Ermittlung des Liquidationsgewinnes dient. In diesem
Zeitraum von 3 Jahren, der auf Antrag verlängert werden kann, hat der
Liquidator (Masseverwalter) im Rahmen der Abwicklung den Geschäftsbetrieb
der Gesellschaft zu beenden und ihr Vermögen zu verwerten. Da
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 idgF auf das Vorliegen der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht abstellt und diese
während der Liquidation, bis zu dem Zeitpunkt des Überganges des
gesamten Vermögens auf andere, weiterbesteht, kann die Bestimmung des
§ 19 KStG 1988 keine Auswirkungen auf die Vorschreibung der
Mindest-Körperschaftsteuer haben. Diese Rechtsansicht findet Deckung in
einschlägigen Erkenntnissen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes
sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft, z.B. vom 18.1.2001,
RS C-113/99.
Sohin war die Berufung
abzuweisen.
Wien,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 40 Abs. 4 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4268-W/02
- Stammnummer
- 3873
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF