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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100293/2024

Nachsicht, Zahlungserleichterung, Forderungspfändung nach erfolglosen Rechtsmitteln gegen Abgabenfestsetzungen im Schätzungsweg

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100293/2024vom 19.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Erkrankung und der Bezug einer Invaliditätspension allein begründen ebenfalls noch keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung. Das Bundesfinanzgericht hat beispielsweise im Erkenntnis BFG 19.2.2019, RV/5100899/2018, ausgesprochen, dass das persönliche Schicksal des Nachsichtswerbers (erhöhter Medikamentenbedarf aufgrund einer Erkrankung) nur angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang mit der Einbringung der Abgaben und der daraus entstehenden Belastungen haben kann, was gegenständlich aber nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass er krankheitsbedingt seine Katzen- und Hundezucht sowie die Zimmervermietung nicht (mehr) ausüben könnte, oder überdurchschnittlich hohe Ausgaben für Medikamente vorlägen. In der mündlichen Verhandlung vertrat der Beschwerdeführer dazu die Ansicht, dass aufgrund des aktenkundigen Gutachtens der ***Dr*** eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vorläge. In diesem Gutachten wurde zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich-vermeidend) diagnostiziert, aber gleichzeitig festgestellt, dass die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit im Normbereich sei und die Gedächtnisleistungen, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, nur mäßig vermindert wären. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt. Aus diesen Feststellungen kann weder eine persönliche, noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben abgeleitet werden. Die festgestellten Einschränkungen haben den Beschwerdeführer bisher tatsächlich auch nicht an der Ausübung seiner Katzen- und Hundezucht sowie der Zimmervermietung gehindert. Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch aus den Verfahren vor dem Bezirksgericht ***Y***, in denen geprüft worden war, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage in den Beschlüssen vom 13.7.2020 und 8.8.2024 verneint. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt im gegenständlichen Fall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Stoll, § 236 Rz 61). Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Bejahung einer Unbilligkeit der Einhebung das Ermessen im Sinne des § 236 BAO nicht zwingend zu Gunsten des Nachsichtswerbers zu üben gewesen wäre, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Auszuges aus einer "Richterschulung" behauptet wurde. So ist Billigkeit im Sinne des § 20 BAO und damit Nachsichtswürdigkeit beispielsweise nicht gegeben, wenn der Abgabepflichtige seine Erklärungspflichten verletzt hat, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, damit Anlässe zu Schätzungen bestanden haben und durch Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten die Abgabenschulden ständig zugenommen haben, wenn der Abgabepflichtige für die sukzessive Abdeckung seiner Abgabenverpflichtungen nicht in zumutbarer Weise Sorge getragen hat, wenn überhaupt ein entsprechender Zahlungswille fehlt, oder wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Stoll, § 236 Rz 66 mit Judikaturnachweisen). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 (Zahlungserleichterung) Gemäß § 212 Abs. 1 BAO idF BGBl I 110/2023 (AbgÄG 2023) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Die Bewilligung der Entrichtung in Raten kann nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen. Bei Ratenbewilligungen sind der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzte Abgabenschuldigkeiten einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenbewilligung fallen. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2023 (2086 der Beilagen XXVII. GP) wird zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit ausgeführt: Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Zahlungserleichterung in § 212 Abs. 1 BAO wurden in der Stammfassung der BAO aus § 8 Abgabeneinhebungsgesetz - Abg. E. G., BGBl. Nr. 103/1949, unverändert übernommen (ErlRV 228 BlgNR 9. GP 65), wobei neben dem Vorliegen erheblicher Härte in Bezug auf die sofortige oder sofortige volle Entrichtung vorgesehen ist, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Aus der Wortfolge "durch den Aufschub nicht gefährdet" ergibt sich, dass ein zentrales Element bei der Prüfung dieser Voraussetzung die Frage ist, ob der Abgabepflichtige durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die Abgabenschuldigkeit zur Gänze zu begleichen. In diesem Sinn judizierte auch der VwGH (VwGH 10.3.1988, 87/16/0156, RS4), indem er die Gefährdung als "das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird" auslegte. In ebendieser Entscheidung erachtete er eine "bloße theoretische Möglichkeit eines Abgabenausfalles" als nicht ausreichend, "es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls ins Auge rücken". Im Laufe der letzten Jahrzehnte entwickelte sich die Judikaturlinie allerdings dahingehend, dass auch eine sich nicht bloß auf den Zahlungsaufschub beziehende Gefährdung der Einbringlichkeit als Ausschlussgrund für die Gewährung einer Zahlungserleichterung zu sehen ist (so VwGH 22.5.1990, 90/14/0033; VwGH 24.11.1998, 94/14/0036; VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112). Angesichts des Umstandes, dass der auf die Wirkung des Zahlungsaufschubes bezogene Wortlaut der Bestimmung den Aspekt der Beseitigung vorübergehend vorliegender Liquiditätsengpässe mitumfasst, soll dies durch die Neuformulierung stärker klargestellt werden. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit soll durch die vorgeschlagene Regelung nicht anzunehmen sein, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die von der Stundung oder Ratenzahlung umfassten Abgabenschuldigkeiten während eines angemessenen Zeitraums entrichten zu können. Die Angemessenheit des Zeitraumes, sohin der durch die Behörde zugebilligten Frist, orientiert sich an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und findet ihre Grenze somit in der Gefährdung der Einbringlichkeit. Daraus ergibt sich auch, dass die Dauer einer Zahlungserleichterung nicht alleine an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist. Eine Zahlungserleichterung kann demnach gewährt werden, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen den Schluss zu tragen vermag, dass er durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückfinden wird können und sie somit auch geeignet ist, eine drohende finanzielle Notlage abzuwenden. Ein angemessener Zeitraum wird in der Regel die folgenden 12 Monate umfassen. Durch einen 12-Monatszeitraum sollen Unsicherheiten der Prognose minimiert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zahlungserleichterung der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann ein angemessener Zeitraum auch über die 12 Monate hinausgehen. Weiters soll - zumal § 212 BAO eine begünstigende Norm bildet - in Abs. 1 die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen entsprechend der Judikatur verdeutlicht werden. Demnach hat der Abgabepflichtige "die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen, zu denen auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gehört, aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen" (VwGH 12.6.1990, 90/14/0100 mit Verweis auf weitere Vorjudikatur; ebenso VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112; VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224). Dadurch wird auch die ständige Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit Begünstigungsbescheiden im Gesetzeswortlaut verdeutlicht. Demnach hat der "eine Begünstigung in Anspruch Nehmende […] einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann" (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056), andernfalls der Abgabenbehörde im Falle der Abweisung des Antrages und Annahme des Vorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht entgegengetreten werden kann; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Offenlegungsverpflichtung nach § 119 Abs. 1 BAO und des damit verbundenen Zurücktretens der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. ebenso VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056; VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112). Nichtsdestotrotz hindert eine derartige Abweisung nicht die neuerliche Antragstellung mit entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung. Die Abgabenbehörde hat unbeschadet der vorgesehenen Änderungen unverändert die Möglichkeit, die im Rahmen der Glaubhaftmachung gemachten Angaben des Abgabepflichtigen zu überprüfen, insbesondere auch durch eine Liquiditätsprüfung gemäß § 147 Abs. 2 BAO. Ebenso unverändert bleibt die Möglichkeit der Abgabenbehörde bestehen, im Spruch des Zahlungserleichterungsbescheides Bedingungen - etwa die zeitgerechte Entrichtung von nicht in die Zahlungserleichterung einbezogenen Abgaben - aufzunehmen. Wie der Gesetzgeber in diesen erläuternden Bemerkungen klargestellt hat, soll eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht anzunehmen sein, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die von der Stundung oder Ratenzahlung umfassten Abgabenschuldigkeiten während eines angemessenen Zeitraums entrichten zu können. Eine solche Glaubhaftmachung, die dem Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden qualifizierten Darlegungs- und Nachweispflicht oblegen wäre, wurde im gegenständlichen Fall auch nicht ansatzweise erbracht. Der Beschwerdeführer selbst führte in der Beschwerde vom 30.3.2024 aus, dass er "heute keine Barmittel habe und in einem Jahr sowieso auch nicht", weil er seine liquiden Mittel zur Gänze in den Betrieb der Vermietung stecke. Die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht. Im Übrigen wurden die in der Beschwerde erwähnten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die gegenständliche Entscheidung und das Erkenntnis im Verfahren betreffend Wiederaufnahme der Verfahren abgeschlossen. 3.3. Zu Spruchpunkt 3 (Pfändung und Kosten des Vollstreckungsverfahrens) a) Forderungspfändung § 65 AbgEO normiert: (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. (2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist. (3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. (4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. (5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden. Gemäß § 53 AbgEO ist unter anderem die Bestimmung des § 292 EO sinngemäß anzuwenden, welche lautet: (1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen. (2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen. (3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat. (3a) Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen. Beantragt der Verpflichtete bei seiner Einvernahme eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen zu erwartender Steuermehrbelastungen, so ist darüber zugleich mit dem Zusammenrechnungsbeschluss zu entscheiden. (4) Bei der Zusammenrechnung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen vermindert sich der unpfändbare Freibetrag der Gesamtforderung um den Wert der dem Verpflichteten verbleibenden Sachleistungen. Dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 oder § 291b Abs. 2 in Verbindung mit § 291a Abs. 1 zu verbleiben. (5) Das Exekutionsgericht hat den Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung 1. nach Abs. 1 auf Antrag, 2. nach Abs. 2 von Amts wegen zugleich mit der Anordnung der Zusammenrechnung nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO festzulegen, wobei der gesetzliche Naturalunterhalt so zu bewerten ist, als ob der Unterhalt in Geld zu leisten wäre. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Forderungspfändungen, wobei nur das Vorliegen eines mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweises zu prüfen ist (Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 28 mwN). Ein solcher Rückstandsausweis lag gegenständlich vor. Damit waren die vorgenommenen Forderungspfändungen zulässig. Sache des Drittschuldners ist es, die Bezüge des Abgabepflichtigen in eine unpfändbare und eine pfändbare Masse aufzuteilen. Allfällige Fehler des Drittschuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages oder bei Auszahlung unpfändbarer Bezüge an den Überweisungsgläubiger (Finanzamt) können nicht gegenüber Letzterem, sondern nur im Rechtsweg durch Klage des Abgabepflichtigen gegen den Drittschuldner - und nicht mit Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid - geltend gemacht werden (Liebeg, AbgEO2, § 65 Tz 35 mwN). Abgesehen davon hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung unwidersprochen festgestellt, dass das Opferschutzgeld in Höhe von monatlich 367,50 € von der Drittschuldnerin ohnehin pfändungsfrei belassen wurde und daher von der Forderungspfändung nicht umfasst ist. Verfehlt war die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes im Hinblick auf eine angenommen vollstreckungshemmende Wirkung eines Aussetzungsantrages vom 2.5.2023 betreffend Einkommensteuer 2015. Zu diesem Zeitpunkt war nicht nur das diese Abgabe betreffende Beschwerdeverfahren rechtskräftig durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022 abgeschlossen, sondern auch der eine Revision gegen dieses Erkenntnis zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.2023 ergangen. Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 9.5.2023 mit der Begründung abgewiesen, dass eine dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde nicht eingebracht worden sei. In einem solchen Fall ist ein Aussetzungsantrag aber nicht abzuweisen, sondern gemäß § 212a Abs. 2b Z 1 BAO zurückzuweisen. Die Bestimmung des § 212a Abs. 2b wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 (BGBl I 108/2022) in die BAO eingefügt und ist am 1.1.2023 in Kraft getreten (§ 323 Abs. 73 BAO). In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1534 der Beilagen XXVII. GP) wird dazu ausgeführt: In Abs. 2b sollen Gründe für die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung statuiert werden, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass derartige Anträge häufig auch dann eingebracht werden, wenn eine Beschwerde entweder gar nicht eingebracht wurde oder der zugrunde liegende Bescheid keine Nachforderung ausweist; auch kommt es zu Anträgen nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass eine Aussetzung der Einhebung in den genannten Fällen von vornherein nicht möglich ist. Ebenso wie bei Zurückweisungen aufgrund Abs. 3 lösen auch solche nach Abs. 2b keine Nachfrist im Sinne des Abs. 7 zweiter Satz aus (vgl. dazu auch RAE 2014, Rz 535). Aussetzungsanträge, die zurückzuweisen sind, haben keine die Säumnisfolgen verhindernde und die Vollstreckung hemmende Wirkung, die Aussetzungsanträgen ansonsten gemäß § 230 Abs. 6 BAO zukommt (Stoll, BAO, 2272; vgl. auch Stoll, § 212a Rz 35). Kommt schon dem unzulässigen Aussetzungsantrag keine vollstreckungshemmende Wirkung zu, kann auch einer Beschwerde gegen einen diesen Antrag erledigenden Bescheid nicht gemäß § 212a Abs. 4 BAO vollstreckungshemmende Wirkung zukommen. b) Kosten des Vollstreckungsverfahrens § 26 AbgEO normiert: Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro. (2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. (3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005) (5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). (6) Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben. Aufgrund der durchgeführten beiden Forderungspfändungen wurden eine Pfändungsgebühr von 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages und ein Barauslagenersatz von zweimal 6,80 € festgesetzt. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Zur Zulässigkeit der Forderungspfändungen wird auf die obigen Ausführungen unter lit. a) verwiesen. Aufgrund dieser Zulässigkeit und der Tatsache, dass die Forderungspfändungen nicht von vornherein objektiv zur Rückstandsminimierung ungeeignet waren, sondern zu entsprechenden Überweisungen der Drittschuldnerin an den Abgabengläubiger führte, erfolgte auch die Festsetzung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu Recht (vgl. dazu Liebeg, AbgEO2, § 26, Tz 6 mwN). Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch richten, sind - wie im Übrigen im gesamten Vollstreckungsverfahren - unbeachtlich (Liebeg, AbgEO2, § 26 Tz 5 mit Judikaturnachweisen). Die nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigte Einbehaltung von Vorsteuerüberschüssen führte gerade zu einem geringeren vollstreckbaren Rückstand und damit auch zu geringeren Exekutionskosten. Der Hinweis auf die noch nicht durchgeführten Veranlagungen zu den Einkommensteuern 2021 und 2022 steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Kostenvorschreibung. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer andere als die von der Forderungspfändung umfasste Abgaben in der Vergangenheit entrichtet hatte (gemeint sind damit offenkundig im Verhältnis zum vollstreckbaren Rückstand geringe laufende Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben), für die verfahrensgegenständlichen Abgaben gilt dies aber gerade nicht. Für diese konnte der Beschwerdeführer auch keinen Abstattungsplan vorlegen, der eine Entrichtung der Abgaben in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt hätte. In der Beschwerde vom 30.11.2023 bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er nicht in der Lage sei, diese Schulden zu begleichen. Abgesehen davon liegt es im Wesen des abgabenbehördlichen Exekutionsverfahrens, dass vollstreckbar gewordene Abgabenrückstände, die vom Abgabenschuldner nicht entrichtet werden, durch Einbringungsmaßnahmen einbringlich gemacht werden. Es kann im gegenständlichen Fall keine Rede davon sein, dass die Pfändungen "nicht notwendig gewesen wären", wenn der Abgabenschuldner selbst bestätigt, nicht in der Lage zu sein, die Abgabenschulden zu entrichten. Das - erfolglose - Bemühen um eine Schuldenregulierung macht die Festsetzung von Exekutionskosten nicht rechtswidrig. Die in der Beschwerde und im Vorlageantrag vorgebrachten Einwände zeigen somit keine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.4. Revisionsbegründung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig   Linz, am 19. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100293/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100293.2024
Stammnummer
145933
Gültig
19.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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