…Es war daher zu Gunsten des Bw. amtswegig der weitere Milderungsgrund des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Bw. im Bezug auf die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren nachfolgenden Voranmeldungszeiträume bei der Strafbemessung durch den unabhängigen Finanzsenat zu berücksichtigen. Nach Aussage seines Verteidigers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat…
…Notlage gelegen ist und weiters auch, dass der Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten gegeben ist. Demgegenüber blieb nach Ansicht des Berufungssenates der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum ebenfalls unberücksichtigt. Das vom Bw. vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz im…
…zur Strafbemessung zutreffend ausgeführt, wurden die Milderungsgründe der mittlerweile erfolgten vollen Schadensgutmachung und des längeren Zurückliegens der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten seitens des Spruchsenates zu Unrecht nicht berücksichtigt und waren diese daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat zugunsten der Bw. ins Kalkül zu ziehen…
…Strafbemessung ist aber andererseits als mildernd zu werten seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie das lange Zurückliegen der Tat und ein - jedenfalls laut Aktenklage - zwischenzeitiges Wohlverhalten in finanzstrafrechtlicher Hinsicht, als erschwerend kein Umstand, weshalb der Ausgangswert in gesamthafter Betrachtung auf € 2.000,00…
…im Alter von 6 und 12 Jahren Bedacht genommen und als Milderungsgründe die finanzbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine geständige Rechtfertigung und sein zwischenzeitiges Wohlverhalten bei länger zurückliegenden Taten berücksichtigt. Als erschwerend wurde demgegenüber kein Umstand angesehen. Unter Bedachtnahme auf diese sich ausschließlich zugunsten des Bw…
…als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw., ihre geständige Rechtfertigung, die volle Schadensgutmachung und ihr zwischenzeitiges Wohlverhalten bei bereits länger zurückliegenden Tatzeiträumen, als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen wurden. Unter Berücksichtigung der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. (monatliches Nettoeinkommen mehr als € 3.500…
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September…
…dieser Milderungsgrund wegfällt. Demgegenüber wurde jedoch nach Ansicht des Berufungssenates bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der weitere Milderungsgrund des längeren Zurückliegens der Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten zu Unrecht nicht berücksichtigt und war er daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat amtswegig mildernd zu Gunsten des Bw…
…Umstand zu Gute zu halten, dass die zugrunde liegende Tat bereits mehr als sieben Jahre zurück liegt und er sich zwischenzeitig wohlverhalten hat. Diesen Milderungsgründen steht kein Erschwerungsgrund gegenüber. Ausgehend von einer nach wie vor äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. (er bezieht nach der…
…geringer auszufallen gehabt hätte. In Anbetracht der gegebenen Umstände und der Strafbemessungsgründe wäre sogar ein Unterschreiten des Mindeststrafbetrages gerechtfertigt gewesen. Als zusätzlicher Milderungsgrund wäre die lange Verfahrensdauer und das zwischenzeitige Wohlverhalten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren heranzuziehen gewesen, sodass auch unter diesem…
…Unbescholtenheit. Eine Schadensgutmachung ist nicht aktenkundig. Der Berufungssenat wertete zudem als mildernd das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, das lange Zurückliegen der Tat samt zwischenzeitigem Wohlverhalten, das faktische Geständnis in der Berufungsverhandlung ("es war kein Geld für die Zahlung vorhanden") sowie den Umstand, dass…
…finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit der Bw., ihre dem Grunde nach abgelegte geständige Rechtfertigung, die volle Schadensgutmachung sowie das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten der Bw., als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen Zeitraum von fünf Jahren an. Zu dem gemäß § 23 Abs…
…in untergeordneter Weise beteiligt gewesen. Weiters blieb, wie zutreffend in der Berufung ausgeführt wird, bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Milderungsgrund des längeren Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten des Bw. unberücksichtigt. Zudem wird seitens des Unabhängigen Finanzsenates amtswegig der weitere Milderungsgrund der langen, vom Bw…
…des Beschuldigten, sein auf einer betrieblichen und wirtschaftlichen Notsituation begründetes Handeln, wobei er sich dabei keine persönlichen Vorteile verschafft hat, und das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen die wiederholten Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum an. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG…
…Bw. sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafbemessung als mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Bw., ihre geständige Rechtfertigung zum objektiven Sachverhalt sowie das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Unter Berücksichtigung einer nunmehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw…
…seine geständige Rechtfertigung und den Umstand, dass es in Bezug auf Umsatzsteuer 2003 beim Versuch geblieben ist sowie auch das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Unter Berücksichtigung einer aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen ableitbaren…
…wurde. Unter Einbeziehung dieser eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. und des erstinstanzlich bisher ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgrundes der teilweisen Schadensgutmachung sowie unter stärkerer Gewichtung des Milderungsgrundes der des langen Zurückliegens der Tat bei zwischenzeitigem Wohlverhalten des Bw. konnte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit einer…
…im Rahmen der gegenständlichen Berufung vor, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tatzeiträume bei zwischenzeitigem Wohlverhalten des Bw. unberücksichtigt geblieben ist. Auch kann aufgrund der nunmehr vorliegenden reinen Strafberufung von einem Schuldeinbekenntnis und somit von einer geständigen Rechtfertigung des Bw…
…jedoch in der gegenständlichen Berufung vor, dass den Milderungsgründen der gänzlichen Schadensgutmachung und des längeren Zurückliegens der Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten des Bw. von der Finanzstrafbehörde erster Instanz kein ausreichendes Gewicht beigemessen wurde. Zudem finden sich im erstinstanzlichen Erkenntnis keine Feststellungen in Bezug auf die…
…wie in der Berufung behauptet, bereits im Jahre 2002 eingeleitet. Dem Bw. ist jedoch auch der bislang unberücksichtigte gebliebene Milderungsgrund des längeren Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten zu Gute zu halten. Richtig ist, dass der Bw. sich vor dem Spruchsenat umfassend geständig verantwortet hat…