Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0147-W/06
Ist einer Geschäftsführerin, die sich zur Erstellung der Buchhaltung einer geschulten Buchhaltungskraft und zur Erstellung der Umsatzsteuererklärungen eines Steuerberaters bedient hat, eine fahrlässige Abgabenverkürzung wegen unrichtiger Aufteilung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen vorwerfbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0147-W/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Verteidiger, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
25. Oktober 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom
18. September 2006, SpS, nach der am 13. März 2007 in Anwesenheit
der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses aufgehoben und
insoweit in der Sache selbst erkannt:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
schuldig, sie hat als Geschäftsführerin der Fa. G-GmbH
fahrlässig durch das Nichterklären der Umsätze und Einkünfte
aus der Vermietung eines Wohnhauses an die Bw. selbst und ihren Gatten, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998
und 2000 sowie einer unrichtigen Körperschaftsteuererklärung für
1998 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 2.616,22, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 2.616,22 und Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von
€ 4.109,07 bewirkt und somit das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 34 Abs. 4
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 2 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 160,00 bestimmt.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen die Bw. geführte
Finanzstrafverfahren im Bezug auf die darüber hinausgehende Anschuldigung
einer fahrlässigen Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 1998 in
Höhe von € 8.581,50, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 158.762,02 und Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 255.904,52 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. September 2006,
SpS, wurde die Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als
Geschäftsführerin der Fa. G-GmbH fahrlässig unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für 1998 bis 2000 und einer
unrichtigen Körperschaftsteuererklärung für 1998 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 11.197,72, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 158.762,02, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 258.520,74 und Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von
€ 4.109,07 (insgesamt € 432.589,22) bewirkt
habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wurde
über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 80.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. seit 1995
Geschäftsführerin der genannten GmbH sei, deren Betriebsgegenstand die
Fertigteilhausproduktion, -verkauf und -montage sei. Die Bw. sei
verheiratet und ohne Sorgepflichten, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse seien dem Senat nicht bekannt.
Bis 1998 sei die Buchhaltung vom Steuerberater
durchgeführt worden, ab diesem Jahr vom Unternehmen selbst, dies bei einer
ungemein schnell sich ergebenden Betriebsentwicklung. In diesem Zeitraum seien
von der Bw. als Geschäftsführerin auf Grund der raschen Expansion
fahrlässig zu Unrecht Vorsteuern aus solchen Umsätzen geltend gemacht
worden, die dazu nicht berechtigt hätten. Überdies seien die
Erträge von jeweils S 360.000,00 aus der Vermietung eines Hauses an
die Bw. in den Jahren 1998 bis 2000 nicht gebucht und dementsprechend nicht
der Besteuerung unterzogen worden, wobei 1998 kein
Geschäftsführerbezug für die Bw. kompensando ausgewiesen worden
sei, für das Jahr 2000 sei vergessen worden, die Mieterträge
anzusetzen.
Diese Feststellungen würden sich objektiv auf das
Ergebnis einer Betriebsprüfung gründen, zur subjektiven Tatseite sei
glaubhaft Fahrlässigkeit bei der Vernehmung durch das Finanzamt, in einer
schriftlichen Stellungnahme des Verteidigers und schließlich beim
Telefonat mit dem Vorsitzenden vom 7. August 2006 zugegeben worden, was im
Hinblick auf die rasche Umsatzentwicklung nicht unglaubwürdig
erscheine.
Rechtlich erfülle das Verhalten der Bw. somit das
Tatbild des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, den bisherigen ordentlichen Wandel und die volle
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den längeren Zeitraum der
Tatbegehung an.
Bei diesen Strafzumessungsgründen und der offenbar
guten wirtschaftlichen Lage der Bw. halte der Spruchsenat unter
Berücksichtigung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages von rund
€ 432.500,00 eine Geldstrafe von € 80.000,00 bzw. eine
80-tägige Ersatzfreiheitsstrafe für angemessen. Zur Höhe der
verhängten Geldstrafe sei überdies zu bemerken, dass ein
Sanktionscharakter bei Berücksichtigung des Zinsgewinnes aus eventueller
Veranlagung der verkürzten Beträge gegeben sein
müsse.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw., eingebracht durch ihren
Verteidiger, vom 25. Oktober 2006, mit welcher beantragt wird, der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
möge die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in Anlehnung an die übliche
Spruchpraxis für Fälle, bei denen eine völlige Schadensgutmachung
gegeben ist, herabsetzen.
Zur Begründung wird dazu ausgeführt, dass trotz
vollständiger Erfassung der Strafzumessungsgründe der Spruchsenat vor
allem die Milderungsgründe nicht entsprechend gewichtet habe, insbesonders
sei die volle Schadensgutmachung offenbar keineswegs im entsprechenden
Ausmaß berücksichtigt worden.
Die verhängte Strafe entspreche nämlich der
langjährigen Spruchpraxis des Spruchsenates in jenen Fällen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung, bei denen keine oder nur eine
geringfügige Schadensgutmachung vorliege. Es sei sicher bei der Bemessung
der Geldstrafe bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe stark zu berücksichtigen,
wenn die vorenthaltene Steuer in vollem Ausmaß inklusive aller
Säumniszuschläge entrichtet worden sei. Überdies werde von der
Bw. die Auffassung des Spruchsenates, die gute wirtschaftliche Lage
ermögliche es ihr, eine höhere Geldstrafe zu bezahlen, als ungerecht
empfunden. Das System der Tagsätze, welche auf die
Einkommensverhältnisse abstelle, sei dem Finanzstrafgesetz absolut fremd.
Betreffend der wirtschaftlichen Lage der Bw. wäre auch noch darauf
hinzuweisen, dass die verhängte Strafe höher sei als ihr Nettobezug
für ein ganzes Jahr.
Auch betreffend der im Erkenntnis des Spruchsenates zur
Höhe der verhängten Geldstrafe ausgeführten Bemerkung, dass ein
Sanktionscharakter bei Berücksichtigung des Zinsgewinnes aus eventueller
Veranlagung der verkürzten Beträge gegeben sein müsse, sei darauf
hinzuweisen, dass die nicht abgeführte Vorsteuer in diesen Jahren als
Betriebsausgabe zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Gewinnes und damit
der verminderte Betrag zu einer Verringerung der bezahlten
Körperschaftsteuer geführt hätte und somit nur der um die zu viel
bezahlte Körperschaftsteuer verminderte Betrag heranzuziehen
wäre.
Auch sei nach Ansicht der Bw. nicht berücksichtigt
worden, dass das Unternehmen der Bw. sich zu einem sicher wesentlichen Faktor
des Wirtschaftsstandortes G. entwickelt habe. So habe im Jahr 2005 die
Jahressteuerleistung ca. € 3.060.000,00 betragen und sei daher nicht
unwesentlich am Steueraufkommen der Abgabenbehörde erster Instanz
beteiligt.
Mit einem von der Bw. persönlich verfassten Schreiben
vom 23. November 2006 brachte diese in Ergänzung der Berufung
vor, dass sie das Finanzstraferkenntnis mit großer persönlicher
Enttäuschung und einem Schockerlebnis erhalten und zur Kenntnis genommen
habe.
Die Steuerberatungskanzlei habe ihr mitgeteilt, dass sie
gegen das Straferkenntnis ein Rechtsmittel erheben werde. Unabhängig davon
möchte die Bw. ihren Standpunkt zu diesem katastrophalen Endergebnis
darlegen.
Sie sei sich in dieser Angelegenheit keiner Schuld bewusst.
Wenn hier jemand zumindest nachlässig, oberflächlich und schlampig
gearbeitet habe, so sei dies die steuerliche Vertretung gewesen.
Die Finanzprüfung habe ergeben, dass keine
"Steuerhinterziehung" in üblicher, bei Hausbaufirmen praktizierter
Form - kassieren von Schwarzgeld - vorgekommen sei. Auch
im Bereich von angeblich nicht berechtigten Maschinenabschreibungen sei es zu
Diskussionen zwischen der steuerlichen Vertretung und dem Prüfer gekommen.
Es habe sich dabei herausgestellt, dass sie keinen wie immer gearteten Einfluss
auf die Bilanzerstellung gehabt habe.
Die vom Prüfer festgestellten Mängel hätten
die Zuordnung von Materialeinkäufen zu vorsteuerabzugsfähigen
Leistungen oder mit Grunderwerbsteuern nicht abzugsberechtigter Vorsteuer zu
verrechneten Bauten betroffen.
Diese Mängel wären bei ordnungsgemäßer
Erstellung der Bilanzen durch die steuerliche Vertretung eindeutig feststellbar
gewesen und hätten im Rahmen der Umsatzsteuerverprobung vor Aufnahme in die
Bilanzen berichtigt gehört.
Diese Mängel seien eindeutig nicht vorsätzlich
geschehen, da bei einer Finanzamtsprüfung nur eine Addition notwendig
gewesen sei, um diese "Hinterziehung" aufzudecken.
Die steuerliche Vertretung sei seit Jahrzehnten für
die Bilanzerstellung zuständig und habe ab Gründung der Firma im
Jahre 1996 jahrelang die gesamte Buchhaltung geführt. Sie kenne daher
sehr genau die betriebsinternen Kennzahlen in Prozenten, wie viel der
Materialanteil, Lohnanteil, Gemeinkosten etc. betrage. Bei einem Vergleich
hätten der steuerlichen Vertretung die diesbezüglichen Abweichungen
auffallen müssen.
Zum Zeitpunkt des Auftretens dieser
"Unregelmäßigkeiten" hätten die Bw. und ihr Gatte andere Sorgen
und Prioritäten gehabt, da nach dem Konkurs der alten Firma und den
großen Verlusten, verursacht durch die ehemalige UDSSR "Perestroika", noch
einmal versucht worden sei, für die Familie eine Altersversorgung
sicherzustellen.
Ihr Gatte sei bis auf das Existenzminimum exekutiert worden
und habe ca. S 40 Mio. an Privathaftungen "im Rucksack"
gehabt.
Kredite bei Banken seien aufgrund der Bonität "ein
Fremdwort" gewesen. Die Bw. und ihr Gatte hätten von der Hand in den Mund
leben müssen.
1999 habe sich eine einmalige Gelegenheit ergeben und es
sei ein schon länger leer stehendes Betriebsgebäude in G. gefunden
worden. Der Vorbesitzer habe die Produktion und 140 Arbeitsplätze
hinter B. verlegt. Die Bank habe dringend jemanden gesucht, der für dieses
Objekt zumindest monatliche Zahlungen leiste. Es seien die leer stehenden Hallen
und Büros übernommen worden und da keine Kredite für neue
Maschinen, Anlagen, Einrichtungen etc. zustande gebracht worden seien, sei auch
eine Unterstützung durch öffentliche Förderungen unmöglich
gewesen.
Dass die Bw. und ihr Gatte zu diesem Zeitpunkt auch noch
Buchhaltung und ähnliche Tätigkeit ausführen hätten sollen,
wäre eine Utopie gewesen. Sie habe ohnehin jeden Samstag und Sonntag in
Musterhäusern verbracht, um für das "kleine Kind" "Futter" zu
beschaffen.
Die Bw. wisse nicht, ob bei der Verfassung dieses
Straferkenntnisses überhaupt daran gedacht worden sei, in welcher Branche
und unter welchen Bedingungen diese Firma geführt werde.
Üblicherweise habe man sich gegen Mitbewerber, welche
in etwa mit gleichen "Waffen", Abgaben und Steuern kämpften, durchzusetzen.
Ihre Firma habe beim Häuselbauen "ähnliche Bedingungen" wie die USA im
Irak. Sie würde gegen "Terroristen (Schwarzarbeiter)" kämpfen, denen
ihre "Waffen" nichts anhaben könnten. Weiters seien in ihrem "Kampfgebiet
Wien" statistisch erfasst ca. 1000 so genannte Konkurrenzfirmen tätig,
welche sich, bevor die Krankenkasse oder Finanzamt sie gefangen nehme, als
Selbstmordkandidaten in die Luft sprengten ("Konkurs").
Unter diesen Umständen noch eine Firma aufzubauen, ca.
150 neue Arbeitsplätze zu schaffen, keine Unterstützung von
irgendeiner Seite zu bekommen, grenze an ein Wunder!
Statt dem mit aller Härte und gesetzlich dokumentiert
ausgesprochenen Straferkenntnis müsste man die Bw. und ihren Gatten mit
einem hoch dotierten Staatspreis für Verdienste um die Republik,
Krankenkasse und Finanzamt auszeichnen.
Übrigens sei der Firma letzte Woche eine der
höchsten Auszeichnungen, die ein Unternehmer bekommen könne, im
Landtag in St. Pölten vom Landeshauptmann überreicht worden. Die Firma
sei zum besten Mittelstandsbetrieb Niederösterreichs von einer hochrangigen
Jury gewählt worden. Dazu sei zu erwähnen, dass man eine solche
Auszeichnung nicht bekomme, wenn man "steuersparend" seinen Betrieb führe,
sondern wenn man Riesensummen zum Allgemeinwohle der Republik abliefere.
Vielleicht könne man sich den gegenständlichen "Akt" unter
Zugrundelegung dieser Ausführungen nochmals ansehen. Vielleicht sei es
möglich, dass man sich ebenfalls dem Herrn Landeshauptmann
anschließe, welcher sehr stolz gewesen sei, dass es in Österreich
Firmen gebe, die nachweislich viel "Milch" an die Republik abliefern und nicht
die paar Kilometer nach Osten wandern, obwohl man dort wesentlich einfacher mit
gleichem Arbeitsaufwand viel mehr Geld verdienen könne.
Die Bw. habe ihr Straferkenntnis übrigens am selben
Tag erhalten, wo man sie abends mit Fernsehen und viel "Trara" gefeiert habe.
Sie habe mit sich gekämpft, ob sie lachen oder weinen solle.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat beteuerte die Bw. abermals,
sich keiner Schuld bewusst zu sein. Sie habe siebenmal die Woche einen
12 Stunden Arbeitstag in den verfahrensgegenständlichen Jahren gehabt
und habe sich vorrangig mit dem Ankauf von Grundstücken und der Errichtung
von Wohnobjekten sowie mit der Verwertung und Finanzierung dieser Objekte
befasst.
Für Zwecke der
Buchhaltung und zur Erstellung der Steuererklärungen habe sie sich bis zum
Jahre 1998 der Steuerberatungskanzlei bedient. Ab dem Jahr 1999 sei die
Buchhaltung im Haus selbst aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Aktualität geführt worden. Dazu habe sie eine Buchhalterin angestellt,
welche von der Steuerberatungskanzlei eingeschult worden sei. Diese Buchhalterin
habe in der Folge die laufende Buchhaltung und auch die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und sei im ständigen Kontakt mit der
Steuerberatungskanzlei gewesen, von der sie auch zur Problematik der Aufteilung
und Zuordnung des Vorsteuerabzuges zu unecht steuerbefreiten bzw.
steuerpflichtigen Umsätzen eingeschult worden sei. Eine Aufteilung des
Vorsteuerabzuges habe auch stattgefunden, aber laut Betriebsprüfung nicht
in ausreichender Höhe.
Bis zum Jahr 1998 habe der
Anteil der unecht steuerbefreiten Umsätze ca. ein Drittel betragen und
dieser sei in den Jahren 1999 und 2000 auf ca. 84 und 92 % gestiegen. Bei der
Erstellung der Steuererklärungen durch die steuerliche Vertretung sei die
Unrichtigkeit der Aufteilung des Vorsteuerabzuges deswegen nicht aufgefallen,
weil die Ausscheidung des Vorsteuerabzuges ungefähr im Prozentsatz der
Vorjahre durch die Firma erfolgt sei.
Die grundsätzliche
Problematik, dass bei unecht steuerbefreiten (grunderwerbsteuerpflichtigen)
Umsätzen der Vorsteuerabzug nicht zustehe, sei der Bw. zwar bewusst
gewesen, sie habe die Buchhalterin in diese Richtung deswegen nicht
kontrolliert, weil ihr das qualifizierte rechtliche Wissen und auch die Zeit
dazu gefehlt habe. Bis 1999 seien sämtliche Unterlagen samt den
Grundstücksverträgen und ab 1999 die Saldenlisten (samt den
Grundstücksverträgen) monatlich der Steuerberatungskanzlei
übermittelt worden und die Bw. sei daher davon ausgegangen, dass eine
ausreichende Kontrolle durch die steuerliche Vertretung durchgeführt werde.
Da sie zeitlich dazu nicht in der Lage gewesen sei, sei die Bw. zudem durch
ihren Gatten bei der Kontrolle der Buchhalterin unterstützt
worden.
Neben den jährlich
steigenden unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen seien durch die
GmbH auch umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen erbracht worden, die sich auf
Grund der Konkurrenz von Jahr zu Jahr verringert hätten. Dass die Höhe
des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit den steigenden unecht steuerbefreiten
Umsätzen unrichtig sein könnte, sei ihr nicht aufgefallen, sie sei
arbeitsmäßig stark überlastet gewesen und habe sich
diesbezüglich auf ihre Buchhalterin und die steuerliche Vertretung
verlassen.
Nachträglich betrachtet
habe sie sich offensichtlich um die Buchhaltung zu wenig gekümmert.
Wären ihr der zu hohe Vorsteuerabzug aufgefallen, hätte sie sicherlich
eine Selbstanzeige erstattet und für eine sofortige Nachzahlung der
Umsatzsteuer gesorgt.
Es habe keine Probleme bei der
laufenden Arbeit der Buchhalterin gegeben, diese habe selbstständig
gearbeitet und sei im laufenden Kontakt mit der Steuerberatungskanzlei gewesen,
sodass die Bw. von einer richtigen Erledigung der steuerlichen Agenden
ausgegangen sei.
Zum Thema nicht erklärte
Umsätze aus der Vermietung des Wohnhauses, welche in den Jahren 1998 und
2000 durch die Betriebsprüfung mit je S 360.000,00 angesetzt wurden,
führte die Bw. aus, dass ihr in diesen beiden Jahren kein
Geschäftsführergehalt ausbezahlt worden sei und sie den ihr
zustehenden Geschäftsführerbezug gedanklich mit der Miete kompensiert
hätte. Diesbezüglich habe sie sich zu wenig darum gekümmert, dass
die Umsätze aus der Vermietung in die Buchhaltung und in der Folge in die
Steuererklärungen aufgenommen werden würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Die durch die Verteidigung der Bw. eingebrachte
Strafberufung wurde von der Bw. durch das persönlich verfasste Schreiben
vom 23. November 2006, mit welchem ein finanzstrafrechtlich relevantes
Verschulden insgesamt in Abrede stellt, ergänzt. Die gegenständliche
Berufung richtet sich daher gegen Schuld und Strafe.
Die Bw. bringt in ihrer Berufungsergänzung vor, sie
sei sich keiner Schuld bewusst, wenn hier jemand zumindest nachlässig,
oberflächlich und schlampig gearbeitet habe, so sei dies die steuerliche
Vertretung gewesen. Die vom Prüfer festgestellten Mängel hätten
die Zuordnung von Materialeinkäufen zu vorsteuerabzugsfähigen
Leistungen sowie zu solchen im Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten
Grundstücksumsätzen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Leistungen
betroffen. Nach dem Vorbringen der Bw. wären diese Mängel bei
ordnungsgemäßer Erstellung der Bilanzen durch die steuerliche
Vertretung eindeutig feststellbar gewesen und hätten im Rahmen der
Umsatzsteuerverprobung vor Aufnahme in die Bilanzen berichtigt gehört. Die
steuerliche Vertretung sei seit Jahren für die Bilanzerstellung
zuständig und habe ab Gründung der Firma im Jahre 1996 jahrelang
die gesamte Buchhaltung geführt. Sie kenne daher genau die betriebsinternen
Kennzahlen in Prozenten, wie viel der Materialanteile, Lohnanteile bzw.
Gemeinkosten etc. betragen würden. Bei Vergleich hätten der
steuerlichen Vertretung die diesbezüglichen Abweichungen auffallen
müssen.
Aus der Aktenlage des Steueraktes der Fa. G-GmbH ist
dazu ersichtlich, dass die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1998 bis
2000 allesamt durch die steuerliche Vertretung der GmbH erstellt und jeweils
auch von dieser unterfertigt wurden.
Während aus der Umsatzsteuererklärung 1998
gemäß
§ 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und 5
UStG eine Korrektur des mit der Erzielung von gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 9a UStG unecht steuerbefreiten
Grundstücksumsätzen in Höhe von S 248.190,79
(Kennzahl 062 der Umsatzsteuererklärung) im Zusammenhang stehenden
Vorsteuerabzuges vorgenommen wurde, fehlt eine derartige Aufteilung und
Berichtigung des Vorsteuerabzuges in den Umsatzsteuererklärungen der
Jahre 1999 und 2000, obwohl der Anteil der gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 9a UStG unecht steuerbefreiten
Grundstücksumsätze von 32,28% im Jahr 1998 auf 84,09% im
Jahr 1999 und 92,2% im Jahr 2000 bezogen auf den Gesamtumsatz des
jeweiligen Jahres gestiegen ist.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 4 und 5 UStG über die Aufteilung des Vorsteuerabzuges im
Zusammenhang mit unrecht steuerbefreiten Umsätzen bei Unternehmen, die
sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Umsätze als auch
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene unecht steuerbefreite Umsätze
tätigen, verlangt nach Ansicht des Berufungssenates ein qualifiziertes
rechtliches Spezialwissen. Zur Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen, somit zur Erfüllung der im
§ 119 BAO normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht hat sich die Bw. als verantwortliche
Geschäftsführerin der Fa. G-GmbH einer qualifizierten
steuerlichen Vertretung bedient, von welcher die Umsatzsteuererklärungen
der Jahre 1998 bis 2000 auch erstellt wurden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates konnte
daher die Bw. berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine Aufteilung bzw.
Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß
§ 12 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 4 und 5 UStG, somit eine gesetzeskonforme Erstellung
der Umsatzsteuererklärungen durch die zur Erstellung derselben beauftragte
Steuerberatung, welcher die dargestellte jährlich steigende Höhe des
Anteiles der unecht steuerbefreiten Umsätze und auch die Höhe des
geltend gemachten Vorsteuerabzuges für Zwecke der Erstellung der
Jahressteuererklärung bekannt war, erfolgen würde. Die glaubhafter
Weise durch die starke Ausweitung des Umfanges der betrieblichen Tätigkeit
arbeitsmäßig stark in Anspruch genommene Bw. hat sich für die
Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten in Form der Erstellung der
Buchhaltung und der Steuererklärungen bis zum Jahr 1998 der seit
mehreren Jahren beauftragten Steuerberatungskanzlei bedient. Ab dem
Jahr 1998 wurde die Buchhaltung durch eine im Betrieb angestellte
Buchhalterin, welche durch die Steuerberatungskanzlei auch hinsichtlich der
vorzunehmenden Aufteilung des Vorsteuerabzuges eingeschult wurde und welche auch
monatlich die maßgeblichen Unterlagen (Saldenlisten, Verträge) an die
steuerliche Vertretung übermittelt hat, geführt. Die
Steuererklärungen wurden weiterhin von der Steuerberatungskanzlei erstellt.
Die Bw. konnte daher nach Ansicht des Berufungssenates berechtigterweise auf
eine gesetzeskonforme Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärungen und
somit auf eine Erfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht vertrauen. Die der Bw. grundsätzlich obliegende
Überwachungspflicht tritt bei einer Beauftragung eines qualifizierten
berufsmäßigen Parteienvertreters in Anbetracht der Kompliziertheit
der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates in den Hintergrund. Eine Verletzung der objektiv
gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt, wie sie ein mit rechtlich
geschützten Werten angemessen verbunder, besonnener und einsichtiger
Geschäftsführer in der Lage und mit dem Wissensstand der Bw.
abweichend von dieser aufgewendet hätte, liegt daher nicht vor, sodass der
Bw. diesbezüglich eine fahrlässige Handlungsweise nicht anzulasten
ist. Dies auch deswegen, weil grundsätzlich durch die (von der steuerlichen
Vertretung eingeschulte) Buchhalterin eine monatliche (wenn auch zu geringe)
Kürzung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit den unecht von der
Umsatzsteuer befreiten Umsätzen vorgenommen wurde. Das Nichterkennen der
Unrichtigkeit dieser Vorsteuerkorrektur, die, wie ausgeführt, auch von der
steuerlichen Vertretung bei der Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht erkannt wurde, kann der Bw. nach
Ansicht des Berufungssenates nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es war daher
insoweit mit Verfahrenseinstellung in der aus dem Spruch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtlichen Höhe an
Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2000 vorzugehen.
Der erstinstanzlichen Bestrafung liegen des Weiteren unter
Textziffer 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom
14. November 2003 festgestellte, in den Jahren 1998 und 2000 nicht
erklärte Umsätze und Erlöse aus der Vermietung eines Wohnhauses
an die Bw. und ihren Gatten in Höhe von S 360.000,00 pro Jahr
zugrunde. Die daraus resultierende Umsatzsteuerverkürzung für die
Jahre 1998 und 2000 beträgt in Summe S 72.000,00
(€ 5.232,44), die sich daraus ergebende Verkürzung an
Körperschaftsteuer 1998 beläuft sich auf € 4.109,07.
Die Nichtaufnahme dieser (der Bw. selbstverständlich
bekannt gewesenen) Umsätze und Erlöse in die Buchhaltung und in der
Folge auch in die Steuererklärungen der Jahre 1998 und 2000 hätte die
Bw. bei einer auch nur stichprobenweise durchgeführten Kontrolle der
Buchhaltung erkennen können. Insoweit liegt daher eine von der Bw. im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat auch eingestandene
Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt, welche sie auch subjektiv
einzuhalten befähigt gewesen wäre, vor.
Augrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung durch den unabhängigen Finanzsenat vorzugehen, im Zuge
derer als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw., ihre
geständige Rechtfertigung, die volle Schadensgutmachung und ihr
zwischenzeitiges Wohlverhalten bei bereits länger zurückliegenden
Tatzeiträumen, als erschwerend hingegen kein Umstand angesehen wurden.
Unter Berücksichtigung der sehr guten wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. (monatliches Nettoeinkommen mehr als
€ 3.500,00, Alleingesellschafterin der hochaktiven Fa. G-GmbH,
keine Schulden, keine Sorgepflichten) erweist sich nach Ansicht des
Berufungssenat die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für
den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht,
bei erfolgter starker Gewichtung der ausschließlich vorliegenden
Milderungsgründe, dem festgestellten Verschulden der Bw. an den laut Spruch
der gegenständlichen Entscheidung bewirkten
Abgabenverkürzungen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuererklärungGrundstücksumsätzeunecht steuerbefreitAufteilung des VorsteuerabzugesBuchhalterinSteuerberaterobjektive Sorgfaltsverletzung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0147-W/06
- Stammnummer
- 27287
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF