…Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend vorgebracht, dass der Studienwechsel der Tochter durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre. Die Tochter habe sich erneut dem Aufnahmeverfahren gestellt und sei erfreulicherweise aufgenommen worden. Eine…
…nicht als Studienwechsel zu qualifizieren ist, sondern der Studienwechsel bzw. der Studienbeginn, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde!.." Vorgelegt wurde ein Schriftstück der Akademie für den Orthoptischen Dienst vom 11. Dezember 2006, in dem bestätigt wird, dass im Jahr…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…wechseln. § 17 Studienförderungsgesetz 1992 sieht jedoch insofern eine Ausnahme in Absatz 2 Z 2 vor, als Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten. Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber…
…Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, | 2. | Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, § 17 Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl 23/1999 (in Kraft getreten mit 1…
…Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, | 2. | Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, | 3. | Studienwechsel , die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, | 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, | 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstalungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. ..." Durch die Novelle BGBl. I Nr. 23…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, ...................................... (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium…
…festgestellt werden, dass der geforderte qualifizierte Zusammenhang nicht gegeben ist und der Studienwechsel nicht iS des Gesetzes zwingend durch die Neurodermitiserkrankung herbeigeführt wurde. Ebensowenig kann die Einberufung zum Grundwehrdienst als unabwendbares Ereignis angesehen werden, das ohne Verschulden des Studierenden zwingend einen Studienwechsel herbeiführte, hat WK…
… 17 Abs. 2 Z 2 StudFG erfüllt und der Studienwechsel durch die Krankheit der Tochter des Berufungswerbers zwingend herbeigeführt wurde. Vom Finanzamt Graz-Stadt wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Tochter des Berufungswerbers mit Bescheid vom 9. Februar 2005 für den Zeitraum November…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…d.h. fachspezifisch, zu nützen. Bei diesem zwingend herbeigeführten Wechsel der Studienrichtung handelt es sich keineswegs um einen schädlichen Wechsel. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat sich in Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren an der Medizinischen Universität Graz offiziell geäußert und festgestellt, dass jenen…
…dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer Höheren Schule erfolgen…
…Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 gilt es nicht als Studienwechsel im Sinne von Abs. 1, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Dies ist bei mir der Fall, da ich gezwungen war, das Diplomstudium Sologesang aus finanziellen Gründen abzubrechen. Ich…
…habenden Gesetzesstellen führte das Finanzamt aus, dass ein schädlicher Studienwechsel nach Absolvierung von vier Semestern des Erststudiums erfolgt sei. Dass dieser ohne Verschulden der Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden wäre, könne der Berufung nicht entnommen werden. Den angeführten Beweggründen komme in diesem…
…betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien. 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt würden. 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen würden…
… 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetzes dar. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden seien, stellen jedoch keinen schädlichen Studienrichtungswechsel dar. Von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereigniss wegen Krankheit könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn eine vollkommene…
…sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…