Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1807-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1807-W/02vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeiführen kann nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund. Dem Vorbringen, aus Mangel an Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das der Studierende nach dem Studienwechsel betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich gewesen, kommt somit keine Bedeutung zu. Relevant ist nur der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerber
(Bw.) hat ab dem Wintersemster 1996 das Studium der Studienrichtung Medizin
an der Universität Wien inskribiert und anschließend im
Oktober 1998 eine Ausbildung an der Akademie begonnen. Ein
Anrechnungsbescheid wurde laut einem Schreiben des Bw. vom 11. Mai 1999 von
der Akademie nicht ausgestellt.
Mit Bescheid vom 8. Juni
1999 forderte das Finanzamt die vom Bw. für dessen Sohn S., für den
Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 bezogenen Beträge an
Familienbeihilfe in Höhe von S 15.425,- (€ 1.120,98) und
Kinderabsetzbeträgen in Höhe von S 4.825,- (€ 350,65)
als zu Unrecht bezogen zurück. Zur Begründung führte das
Finanzamt aus, dass ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel vorliege, wenn
der Studierende das Studium nach dem dritten zugelassenen Semester
wechsle.
Die gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Bw. damit,
dass der Sohn sich bereits während des Sommersemesters 1997 an drei
Akademien für Y. um eine Ausbildungsstelle beworben habe, nach bestandenem
Eignungstest wegen Platzmangels jedoch nicht aufgenommen worden sei. Man
hätte ihm empfohlen, weiter Medizin zu studieren und sich im nächsten
Jahr wieder zu bewerben. Im Juni 1998 habe er den Aufnahmebescheid der
Akademie für Y. in Z. erhalten. Ein sinnvoller Studienwechsel vor diesem
Zeitraum sei leider nicht möglich gewesen, da er aus Mangel an
Ausbildungsplätzen an der Akademie nicht hätte aufgenommen werden
können. Der Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 1999 begründete das Finanzamt im
Wesentlichen damit, dass ein Studienwechsel spätestens in der
Inskriptionsfrist des dritten Semesters möglich sei, werde das Studium
jedoch nach dem dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe
gänzlich weg. Auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 komme daher den Beweggründen,
welche zu einem verzögerten Studienwechsel (nach dem dritten Semester)
führten, keine Bedeutung zu. Für die Beurteilung des
Familienbeihilfenanspruches sei daher ausschließlich der Zeitpunkt des
Studienwechsels maßgebend.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte sein Vorbringen, dass der
Wechsel der Studienrichtung für seinen Sohn S. zu einem früheren
Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da trotz erfüllter
Aufnahmebedingungen vor dem dritten Semester ein Studienplatz nicht zur
Verfügung gestanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit.
gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Beil volljährigen Kindern, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG 1992)
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992
liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
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1.
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das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
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2.
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das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder
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3.
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nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis
eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten u.a.
nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
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1.
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Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
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2.
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Studienwechsel, die durch ein unabwendbares
Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
§ 17
Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl 23/1999 (in Kraft getreten mit
1. September 1999), wonach ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 nicht
zu beachten ist, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer absolviert hat, ist für den strittigen Zeitraum nicht
anwendbar.
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von
ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium
nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich
des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Der Begriff
Studienwechsel bedeutet somit den Betrieb einer anderen Studienrichtung als
jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des Bw.
ab dem Wintersemester 1996 bis zum Wechsel an die Akademie im
Oktober 1998 unbestritten die Studienrichtung Medizin betrieben. Somit hat
er das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt und ein
Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 (Z.2) StudFG 1992 liegt
vor.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 StudFG 1992 gelten u. a. Studienwechsel, bei welchen die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, sowie Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden. Im vorliegenden Fall erfolgte laut den Angaben des
Bw. keine Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium.
Dass der Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt worden wäre, ist dem Vorbringen des Bw. ebenfalls nicht
zu entnehmen, denn nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund kann den
Studienwechsel "zwingend" herbeiführen. Dem Argument des Bw., aus Mangel an
Ausbildungsplätzen in jenem Studium, das er nach dem Studienwechsel
betrieben hat, sei ein sinnvoller Studienwechsel früher nicht möglich
gewesen, kommt somit - wie auch das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt hat - im
gegenständlichen Berufungsfall keine streitentscheidende Bedeutung zu.
Relevant ist einzig und allein der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch
die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt. Dieser erfolgte aber
unstrittig erst nach vier Semestern im Wintersemester 1998/99 und ein
begünstigter Studienwechsel nach § 17 Abs. 2 liegt somit
nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1807-W/02
- Stammnummer
- 13603
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF