Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1888-W/02
Familienbeihilfe - Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1888-W/02vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kein schädlicher Studienwechsel liegt vor, wenn der Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Eine Sportverletzung im zweiten Semester eines sportwissenschaftlichen Universitätsstudiums (mit nicht noch nicht einschätzbaren Folgeschäden zu Beginn des dritten Semesters) kann die Weiterführung des bisherigen Studiums unmöglich machen, muss aber nicht die notwendige Eignung für ein ähnliches bzw. gleichgelagertes Studium an einer anderen Bildungseinrichtung ausschließen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2000 bis
Dezember 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Bw. hat ab dem
Sommersemester (SS) 1999 bis inklusive SS 2000 das Studium der
Richtungen Lehramt Mathematik/Lehramt Leibeserziehung (A406/A482) an der
Universität Wien betrieben.
Mit Schreiben vom
15. Dezember 2000 gab der Bw. bekannt, dass seine Tochter aufgrund
einer schweren Knieverletzung das Sportstudium an der Universität Wien
nicht fortsetzen habe können und seit September 2000 der
Pädagogischen Akademie (PÄDAK) inskribiert sei.
Das Finanzamt forderte mit
Bescheid vom 21. Dezember 2000 die bereits ausbezahlten Beträge an
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von
Oktober 2000 bis Dezember 2000 zurück und begründete dies
damit, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gemäß
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
vorliege.
Die gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Bw. damit,
dass seine Tochter an der PÄDAK die gleichen Gegenstände (Mathematik
und Leibeserziehung) wie an der Universität belegt habe. Gleichzeitig
übermittelte der Bw. eine Bestätigung der PÄDAK über die
Anrechnung von Lehr- und Studienveranstaltungen aus dem Vorstudium. Laut
vorgelegter Bestätigung wurden zu den alternativen Studienfächern
"Mathematik" und "Leibeserziehung" einzelne Lehr- und
Studienveranstaltungen anerkannt; zusätzliche Ermittlungen des Finanzamtes
ergaben jedoch, dass eine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeit nicht erfolgt
ist und die gesamte Studiendauer an der PÄDAK zu absolvieren
sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt nach Zitierung der
§§ 17 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes damit,
dass die Tochter das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt
habe und eine Anrechnung der gesamten Vorstudienzeiten nicht erfolgt sei. Auch
ein unabwendbares Ereignis (durch die Knieverletzung der Tochter) liege nicht
vor, da die Tochter an der PÄDAK ebenfalls Mathematik und Leibeserziehung
inskribiert habe.
Über Antrag des Bw.
erfolgte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In einem
Ergänzungsschreiben führte der Bw. aus, dass seine Tochter nach der
Knieverletzung im Dezember 1999 (Kreuzbandriss; Operation Kreuzbandplastik)
aufgrund des lang andauernden Heilungsprozesses zwei Semester des Sportstudiums
versäumt habe. Aufgrund des schlechten Heilungsprozesses hätte die
Tochter den notwendigen Anforderungen bei den zu absolvierenden Prüfungen
nicht entsprechen können; auch ihr Karriere als Handballspielerin
hätte sie aus diesem Grund beenden müssen. Die Tochter habe sich
entschlossen, die geplante Studienrichtung an der PÄDAK fortzusetzen, da
die sportlichen Anforderungen dort nicht so hoch seien wie auf der
Universität und auch mit einem nicht mehr ganz intakten Knie zu
erfüllen wären. Ein ärztlicher Befund vom 9. Juni 2000
und ein Auszug aus der Krankengeschichte des behandelnden Krankenhauses wurden
ebenfalls vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezieht, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit.
b erster und achter Satz dieses Gesetzes in der für die Berufung
maßgeblichen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (erster Satz). Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch
auf Familienbeihilfe (achter Satz).
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§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992,
BGBl. Nr. 305 lautet:
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"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende
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1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
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2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
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3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis
eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
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(2) Nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 gelten:
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1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
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2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
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3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
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(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer absolviert hat (idF BGBl. I Nr. 23/1999)
Bei einem Studienwechsel gelten somit die in
§ 17 StudFG 1992, angeführten Regelungen auch für
die Familienbeihilfe. Dass die Tochter das Studium nach dem dritten
inskribierten Semester gewechselt hat, wird vom Bw. nicht bestritten.
Ausschlaggebend für den Studienwechsel war nach Angabe des Bw. der Umstand,
dass die Tochter durch eine Knieverletzung im Dezember 1999 das begonnene
Studium nicht mehr erfolgreich absolvieren hätte können. Der im
Berufungsfall in Betracht kommende zweite Tatbestand nach § 17 Abs. 2
StudFG 1992 ist erfüllt, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: 1. Es
muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen; 2. es darf den Studierenden daran
kein Verschulden treffen und 3. das Ereignis muss zwingend den Studienwechsel
herbeigeführt haben. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die
dritte Voraussetzung erfüllt ist.
Der Gesetzgeber verlangt im § 17 Abs. 2 mit der
Wendung "zwingend herbeigeführt wurde" einen qualifizierten Zusammenhang
zwischen Ursache und Wirkung, die über die "bloße Kausalität"
hinausgeht und zudem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die
Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Die Verletzung der
Tochter des Bw. erfolgte im zweiten Semester des im März 1999
begonnenen Studiums. Die Angaben des Bw., dass die Tochter durch den lang
andauernden Heilungsprozess im "Sportstudium" längere Zeit
versäumt habe und auch danach den sportlichen Anforderungen hinsichtlich
der zweiten Studienrichtung "Leibeserziehung" nicht mehr voll
entsprechen hätte können, ist durch die vorgelegten Unterlagen
glaubhaft gemacht. (Auszug aus der Krankengeschichte: 14.12.1999: erste
Untersuchung nach Knieverletzung am Vortag; 17.12.-22.12.1999: stat. Aufenthalt,
arthroskop. Kreuzbandplastik; 1.2.2000: Pat. mit Schiene gut mobil...
;28.3.2000: Muskulatur noch deutlich abgeschwächt, Training ... mit
vorsichtigen Lauf und Sprungübungen; 9.5.2000: Streckdefizit,
Oberschenkelmuskulatur abgeschwächt, physik. Therapie; 8.8.2000:
Aufbautraining, uneingeschränkte sportliche Belastung noch nicht
möglich; 31.10.2000: muskulärer Status gut, zunehmende Belastung
möglich.). Eine Sportverletzung und die dadurch entstandenen
Folgeschäden - wie im gegenständlichen Fall - können daher die
Weiterführung des bisherigen Universitätsstudiums unmöglich
machen, müssen - aufgrund niedrigerer Anforderung in sportlicher Hinsicht -
nicht aber die notwendige Eignung für ein ähnliches bzw.
gleichgelagertes Studium an der PÄDAK ausschließen. Dass die
sportlichen Anforderungen eines (lt. dem im strittigen Zeitraum geltender
Studienplan) 9-semestrigen Sportstudiums an der Universität höher sind
als ein sechssemestriges Diplomstudium an der PÄDAK für das Lehramt an
Hauptschulen mit den Studienfächern Mathematik und Leibeserziehung ist im
Vergleich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen
nachvollziehbar.
Die nachgewiesene Sportverletzung der Tochter im zweiten
Semester ihres sportwissenschaftlichen Universitätsstudiums und die zu
Beginn des dritten Semesters noch nicht einschätzbaren Folgen für das
Studium rechtfertigen nach den vorstehenden Ausführungen die Annahme, dass
der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der
Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Die Voraussetzungen nach §
17 Abs. 2 zweiter Tatbestand sind somit gegeben und es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1888-W/02
- Stammnummer
- 5575
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF