Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0548-W/07
Wurde der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-W/07vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., N., vertreten durch Dr. Johann
Kuzmich, 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Berufungswerber
(Bw.) für seine Tochter L. die Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006
zusteht.
Die Tochter studierte nach der Matura an der Medizinischen
Universität Humanmedizin, wechselte nach drei Semestern das Studium und
begann am 2. Oktober 2006 mit der Ausbildung auf der Akademie für den
Orthoptischen Dienst.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Familienbeihilfe mit der
Begründung ab, dass ein Studienwechsel nach dem 3. inskribierten
Semester gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz
familienbeihilfenschädlich sei. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe
erst dann wieder, wenn im neuen Studium so viele Semester wie bereits vor dem
Wechsel studiert worden seien. Die Tochter habe das Studium nach drei Semestern
gewechselt, weshalb erst ab drei Semestern im neuen Studium (ab 1. März
2008) wieder Anspruch bestehe.
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob gegen den Bescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Der Wunsch der
Tochter ... war es schon immer an der Akademie für den Orthoptischen Dienst
sich ausbilden zu lassen. Diesbezüglich hatte sie sich bereits im Jahr 2004
am AKH - Universitätskliniken beworben. Sie konnte allerdings wegen
Platzmangels nicht aufgenommen werden. Im Jahr 2005 wurde an der Akademie kein
Lehrgang geführt. Seit 02.10.2006 war die Aufnahme möglich. Die
Ausbildung endet am 01.10.2009. In der Übergangszeit war es der Tochter des
Berufungswerbers möglich an der medizinischen Universität Wien mit
einem Studium zu beginnen. Sie hat hierbei eine Reihe von Prüfungen
abgelegt, welche ihr im Rahmen der orthoptischen Ausbildung angerechnet werden,
so beispielsweise der Erste-Hilfe-Kurs, das Fachgebiet und die Prüfung
über medizinische Terminologie usw.
Es muss daher im
vorliegenden Fall von einer Studienbehinderung gesprochen werden; dies durch ein
unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis - wie oben dargelegt.
Gemäß
§ 17 (2) Z 1 u. 2 Studienförderungsgesetz ist davon auszugehen, dass
der Wechsel der Tochter des Berufungswerbers ... nicht als Studienwechsel zu
qualifizieren ist, sondern der Studienwechsel bzw. der Studienbeginn, der durch
ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurde!.."
Vorgelegt wurde ein Schriftstück der Akademie für
den Orthoptischen Dienst vom 11. Dezember 2006, in dem bestätigt wird,
dass im Jahr 2005 für den orthoptischen Dienst kein Lehrgang geführt
wurde.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 1.
Februar 2007 die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Studenten, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie das Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies liegt vor, wenn nach dem 1. Studienjahr Prüfungen aus Wahl-
und Pflichtfächern von mindestens 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen
werden und jeder Studienabschnitt mit Diplomprüfung in der vorgesehenen
Studienzeit abgeschlossen wird.
Bei einem
Studienwechsel kommt der § 17 des Studienförderungsgesetzes zum
Tragen. Dieser besagt, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt,
wenn das Studium öfters als zweimal gewechselt wird oder das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird.
Im Fall eines
schädlichen Wechsels ist es aber möglich, die Familienbeihilfe wieder
aufleben zu lassen. Die Auszahlung ruht jedoch nach dem Studienwechsel in dem
Ausmaß der bislang absolvierten Semester aus den vorherigen
Studien.
Ihre Tochter hat
das Studium N202 (Humanmedizin) nach 3 inskribierten Semestern abgebrochen
(Feber 2006) und im Oktober 2006 ein neues Studium begonnen. In diesem Fall sind
daher 3 Stehsemester heranzuziehen (Oktober 2006 - Feber 2008). Für die
verbleibende vorgesehene Studienzeit besteht ab 1.3.2008 Anspruch auf
Familienbeihilfe, jedoch längstens bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres.
Eine
vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses (z.B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes
Auslandsstudium während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums
verlängert die vorgesehene Studienzeit, wenn die Studienbehinderung pro
Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate ununterbrochen
angedauert hat.
Die
angeführten Gründe für den schädlichen Studienwechsel Ihrer
Tochter stellen keine Studienbehinderung dar."
Der steuerliche Vertreter führte im Vorlageantrag
lediglich aus, dass das Finanzamt überhaupt nicht auf die Ausführungen
in der Berufung eingegangen sei.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete an den Bw.
ein Schreiben folgenden Inhalts:
"In Ihrer Berufung
bringen Sie vor, Ihre Tochter hätte 'eine Reihe von Prüfungen
abgelegt, welche ihr im Rahmen der orthoptischen Ausbildung angerechnet werden'.
Sie werden daher gebeten, eine Bestätigung der Akademie für
orthoptischen Dienst zu übermitteln, aus der folgende Daten
hervorgehen:
Semesterstundenanzahl
des Lehrgangs für orthoptischen Dienst;
Anerkannte
Prüfungen des Medizinstudiums unter Angabe der jeweiligen
Semesterstunden.
Es wird ferner
davon ausgegangen, dass der Lehrgang für orthoptischen Dienst nicht in
Studienabschnitte gegliedert ist. Ist diese Annahme zutreffend?"
Der Beantwortung des Schreibens war eine
Bestätigung der Akademie für den orthoptischen Dienst beigelegt; die
Ausbildung sei in drei Ausbildungsjahre gegliedert; es gäbe keine
Semesterwochenstunden-Einteilung. Die Tochter des Bw. habe im Rahmen ihres
Studiums der Humanmedizin eine Vorlesung Erste Hilfe im Ausmaß von 0,5
Semesterwochenstunden (dies entspreche etwa 7 Lehrveranstaltungsstunden) und ein
Erste-Hilfe-Praktikum im Ausmaß von einer Semesterwochenstunde (dies
entspreche 15 Lehrveranstaltungsstunden) erfolgreich absolviert. Diese
Leistungen würden in Bezug auf den Unterrichtsgegenstand "Erste Hilfe und
Verbandslehre" (im Ausmaß von 20 Stunden) angerechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Diese Bestimmung lautet:
"(1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme
eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) ...
(4) Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass die
Tochter des Bw. ihr Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt
hat. Daraus wäre grundsätzlich gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG zu folgern, dass ein günstiger
Studienerfolg nicht vorliegt.
Der Bw. beruft sich allerdings darauf, dass es sich bei
diesem Studienwechsel um einen solchen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG
gehandelt habe, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden seiner
Tochter zwingend herbeigeführt worden sei.
Die Gesetzesmaterialen zu § 17 StudFG führen nach
Darlegung des Regelungszieles, durch Einschränkung des
Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl
hinzuwirken, was mit dem Grundsatz der StudFG, nur zügig betriebene Studien
zu finanzieren, im Einklang stehe, aus, es werde durch eine Ausnahmeregelung,
der zu Folge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den
Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, dafür vorgesorgt, dass
Härtefälle vermieden werden können.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 2.9.1998, 97/12/0371,
ausgeführt, der Gesetzgeber verlange mit der Wendung "zwingend
herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und
Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgehe, und es
müsse trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die
Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiele werden
in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das
Studiums eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein
geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des
Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines
sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein
rechtswissenschaftliches Studium (vgl. auch VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071). Nur
ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund
führt in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbei (VwGH 27.1.2004,
2003/10/0290).
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Bw. führt in seinen Eingaben keinerlei Gründe
an, die seine Tochter zur Aufgabe ihres bisherigen Studiums gezwungen
hätten. Es mag sein, dass sie immer eine Präferenz zur Absolvierung
des Lehrganges für den orthoptischen Dienst gehabt hat; dass der
Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, wird damit aber in keiner Weise
dokumentiert. Es fehlt nämlich jede Angabe, warum die Weiterführung
des bisherigen Studiums der Humanmedizin für die Tochter des Bw. unzumutbar
gewesen sein soll.
Aus der Bestätigung der Akademie für den
orthoptischen Dienst ergibt sich auch eindeutig, dass kein Studienwechsel
vorliegt, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden.
Somit war die Berufung abzuweisen, ohne dass
überprüft werden musste, ob die angerechneten Vorstudienzeiten nach
der Verwaltungspraxis zumindest die Wartezeit verkürzen könnten (sh.
Abschnitt 21.17 FLAG-DR).
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-W/07
- Stammnummer
- 28023
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF