Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1823-W/02
Familienbeihilfe - Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1823-W/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein kombinationspflichtiges Studium ist durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert. Bereits bei Änderung einer der beiden Studienrichtungen liegt daher ein Studienwechsel i.S. des § 17 StudFG 1992 vor. Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u. a. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Dass die Studierende sich entschlossen hat, wegen günstigerer Berufsaussichten eine andere Studienrichtung zu wählen bzw. eine Studienrichtung aufzugeben, weil dieses Studium sehr zeitaufwändig war, ist nicht als zwingend herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 29. Februar 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Bw., M.J., hat mit dem
Wintersemester (WS) 1997 an der TU Wien mit dem Studium des
Lehramtes für Mathematik und Darstellende Geometrie begonnen und diese
Fächerkombination bis zum 29. Oktober 1999 beibehalten. Ab dem WS 1999
inskribierte M.J. das Lehramt für die Fächerkombination Mathematik
sowie Geschichte und Sozialkunde.
Mit Bescheid vom 17. April 2000 forderte das Finanzamt die
von der Bw. für M.J. im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum
29. Februar 2000 bezogenen Beträge an Familiebeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zurück. Zur Begründung gab das Finanzamt
unter Verweis auf § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes an, dass
die Tochter das Studium (E 406 und E 407) nach dem vierten Semester
gewechselt habe und daher ab Oktober 1999 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe. Die Bw. habe erst wieder Anspruch auf diese Leistung, wenn die Tochter
den ersten Studienabschnitt des neuen Studiums (E 406 und A 313) in der
Zeit von fünf Semestern bis Februar 2002 mit Diplomprüfung
beende.
Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte
Berufung begründete die Bw. damit, dass es sich ihrer Meinung nach um
keinen Studienwechsel handle. Die Tochter M.J. studiere schon seit
Oktober 1997 an der TU Wien. In den ersten vier Semestern hätte sie
Mathematik und Darstellende Geometrie gewählt. In der Zwischenzeit
hätte sich jedoch herausgestellt, dass, wenn man zu den Fächern
Mathematik und Darstellende Geometrie noch einen dritten Gegenstand dazunehme,
die Chancen auf eine Dienststelle größer wären. Diesen Weg habe
ihre Tochter somit wählen wollen; sie wollte Geschichte als weiteren
Gegenstand studieren. Nach Rücksprache bei der Studienbehilfenstelle habe
man der Tochter erklärt, dass die Bw, wenn die Tochter
Darstellende Geometrie exmatrikuliere, zwar den Anspruch auf
Studienbeihilfe verliere, sehr wohl den Anspruch auf Familienbeihilfe behalte.
Voraussetzung sei lediglich, dass M.J. vier Prüfungsstunden pro Semester
und Fach absolviere. Auf Grund dieser Rechtsauskunft habe sich MJ dann dazu
entschlossen, auf die Studienbeihilfe zu verzichten und Mathematik und
Geschichte weiter zu studieren, da Darstellende Geometrie sehr
zeitaufwändig gewesen sei. Der erste Studienabschnitt in Mathematik sei in
fünf Semestern, also in der Mindeststudienzeit absolviert worden. In der
Begründung des Rückforderungsbescheides sei von einem neuen Studium
die Rede und es sei auf § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
verwiesen worden. In dieser Gesetzesstelle könne die Bw. jedoch keinen
Hinweis auf den Werdegang ihrer Tochter erkennen. Es sei der Bw. telefonisch
lediglich die Auskunft erteilt worden, dass in den finanzamtsinternen
Anweisungen die gewählte Vorgangsweise Deckung finde. In diesen
finanzamtsinternen Anweisungen seien Beispiele über Studienwechsel
angeführt, die jedoch in keiner Weise mit den Veränderungen im Studium
der Tochter zu vergleichen seien (z.B. Wechsel von Rechtswissenschaften zu
Betriebswirtschaft oder Wechsel von Betriebswirtschaft zu Soziologie und zu
Rechtswissenschaft). Die Tochter habe jedoch seit ihrem Studienbeginn immer das
Lehramt an der TU Wien studiert. Die Bw. beantragte die Stattgabe der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßíge Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Nach § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Beil volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG
1992), angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im gegenständlichen Berufungsfall besuchte die Tochter
des Bw. als ordentliche Studierende an der TU Wien eine in
§ 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung. Somit sind bei
einem Wechsel der Studienrichtung die in § 17 StudFG 1992
angeführten Regelungen (in der im strittigen Zeitraum gültigen
Fassung) auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
maßgebend.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
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1.
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das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
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2.
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das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
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3.
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nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
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1.
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Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
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2.
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Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
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3.
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Studienwechsel , die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
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4.
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die Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß
§
15 Abs. 3.
Gemäß
§ 17 Abs.4
StudFG 1992 (in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl I
23/1999) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z 2 nicht zu beachten, wenn
der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18)
absolviert hat.
Die Bw. beantragt die Stattgabe der Berufung, da ihrer
Meinung nach kein Studienwechsel stattgefunden hat.
Ein kombinationspflichtiges Studium wie das von der Tochter
der Bw. betriebene Studium ist durch die beiden miteinander kombinierten
Studienrichtungen definiert. Bereits bei Änderung einer der beiden
Studienrichtungen liegt daher ein Studienwechsel vor.
Dass die Tochter das kombinationspflichtige Studium
"Lehramt für Mathematik und Darstellende Geometrie"
(Studienkennzahlen E 406 und E 407) vom WS 1997/98 bis inkl.
SS 1999, also insgesamt vier Semester lang, betrieben hat, blieb
unbestritten. Ebenso unbestritten wurde die Fächerkombination Mathematik
und Geschichte und Sozialkunde (Studienkennzahlen E 406, A 313) erst ab dem
WS 1999 gewählt.
Damit liegt im Berufungsfall ein günstiger
Studienerfolg gemäß
§ 17 Abs. 1
Z. 2 StudFG 1992 nicht vor, weil die Studierende das Studium erst
nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt hat.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 2 StudFG 1992 gelten u. a. Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden. Dass die Tochter der Bw. sich entschlossen hat, wegen
günstigerer Berufsaussichten eine andere Studienrichtung zu wählen
bzw. die Studienrichtung "Darstellende Geometrie" aufzugeben, weil
dieses Studium sehr zeitaufwändig war, ist nicht als zwingend
herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis anzusehen.
Dass, wie vom Finanzamt in der Bescheidbegründung
ausgeführt, gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 wieder Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Studierende den ersten Studienabschnitt
jenes Studiums, das sie nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer absolviert hat, hat keinen Einfluss auf die
Anspruchsvoraussetzungen für den strittigen Zeitraum.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1823-W/02
- Stammnummer
- 9216
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF