Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0486-S/07
Kein Studienwechsel, wenn durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt (psychische Erkrankung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-S/07vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in O., vom 19. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. Juni 2007
betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 wurden vom Berufungswerber
zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2007
betreffend seinen am 13. August 1981 geborenen Sohn (S) gemäß
§ 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz1967 (FLAG) in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a bzw.lit c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
rückgefordert.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass S mit
Wintersemester 2004/05 seine Studienrichtung auf Rechtswissenschaften gewechselt
habe. Es handle sich hierbei um einen schädlichen Wechsel, da es der der
dritte Studienwechsel sei. Ein Verlängerungstatbestand wäre ein
unabwendbares Ereignis, wie zB Krankheit. Die Krankheit verlängere nur die
Dauer des Studiums, begünstige aber nicht den Wechsel des Studiums. Deshalb
wäre der Zeitraum von 10/2004 bis 02/2007 rückgefordert worden.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass der Familienbeihilfenbezug aufgrund der seitens des
Berufungswerbers dargelegten Angaben betreffend die psychische Erkrankung von S
erfolgt sei. Der Studienwechsel auf Kommunikationswissenschaften habe in der
Zeit vom 1.10.2003 bis 18.08.2004 stattgefunden. S habe sich im Zeitraum
19.02.2003 bis 08.07.2004 neunmal zu mehrtägigen/mehrwöchigen
Krankenhausaufenthalten in stationärer ärztlicher Behandlung befunden.
Er wäre im Zeitraum Februar 2003 bis August 2004 aufgrund der damaligen
Umstände bezüglich seiner Studienwahl nicht entscheidungsfähig
gewesen. Zur Bestätigung legte der Berufungswerber fachärztliche
Stellungnahmen bei, welche alle aus dem Jahr 2006 bzw. 2007 datiert sind und
belegen, dass S seit 2003 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung
wegen seiner psychischen Erkrankung wäre.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das
Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Hinweis
vor, dass die Darstellung in der abgegebenen Form nicht glaubwürdig sei,
zumal S zu keinem Zeitpunkt besachwaltert und daher vor der Gesetzen
entscheidungsfähig gewesen sei.
Im Rahmen eines vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
durchgeführten Erörterungstermines legte die Ehegattin in
Stellvertretung des Berufungswerbers Zeugnisse, fachärztliche
Bestätigungen, Aufenthalts-bzw. Entlassungsbestätigungen des
Krankenhauses sowie einen Gerichtsbeschluss vom 21. Juni 2004, in dem die
Unterbringung von S für die Dauer von fünf Wochen bis spätestens
6.Juli 2004 für zulässig erklärt wurde, vor. In einem
ergänzenden Schreiben wurden schließlich eine
Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg sowie die
Studienblätter der Universität Wien vorgelegt.
Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers, den beigebrachten
Unterlagen und den Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird der
Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.) Studienlaufbahn:
Wintersemester 2000 begann S an der Universität Wien
Internationale Betriebswirtschaft (IBWL) zu studieren. Laut Studienblatt hat er
auch Sommersemester 2001 und Wintersemester 2001 IBWL an der Universität
Wien inskribiert. Aus dem Sammelzeugnis der Universität Wien vom 14.09.2005
geht hervor, dass er im Wintersemester 2000 bzw. Sommersemester 2001 positive
Prüfungen im Gesamtausmass von vier Semesterwochenstunden absolviert hatte.
Parallel zu IBWL inskribierte er mit Wintersemester 2001 an der Technischen
Universität Wien Medieninformatik. Über Anfrage des Unabhängigen
Finanzsenates bei der Technischen Universität Wien wurde mitgeteilt, dass
die Inskription Bachelorstudium Medieninformatik mit der Kennzahl E 033532 als
Doppelstudium geführt wurde. Dem Datenausdruck der UNIVIS online ist zu
entnehmen, dass im Zeitraum 1.10.2001 bis 30. 01. 2002, somit im Wintersemester
2001 keine Prüfungsergebnisse in der zentralen Prüfungsevidenz
vorliegen. Laut Auskunft der Technischen Universität wurde auch die
Inskription Medieninformatik nach Ablauf des Wintersemesters 2001 wieder
gelöscht.
Mit Sommersemester 2002 bis Sommersemester 2004 belegte S
laut Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg das
Bachelorstudium Angewandte Informatik (Kennzahl D 033511). Wintersemester 2003
bis Sommersemester 2004 inskribierte er zusätzlich Publizistik und
Kommunikationswissenschaften (Kennzahl D 033641).
Aus der Abgangsbescheinigung der Universität Salzburg
vom 18.08.2004 geht hervor, dass S im Bakkalaureatsstudium Angewandte Informatik
positive Prüfungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden im
Zeitraum 18.06.2002 bis 27.11.2002 abgelegt hat. Betreffend das
Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaft bestätigt die
Abgangsbescheinigung der Universität Salzburg vom 18.08.2004, dass keine
positiven Prüfungen im Zeitraum 28.01.2004 bis 19.07.2004 abgelegt wurden.
Laut telefonischer Auskunft der Universität geht jedoch aus der Beurteilung
Nicht genügend nicht hervor, ob der Studierende negative Prüfungen
abgelegt hat oder überhaupt nicht an den Lehrveranstaltungen teilgenommen
hat.
Wintersemester 2004 inskribierte S das Diplomstudium
Rechtswissenschaft (Kennzahl A101) an der Universität Wien. Die vorgelegten
Studienblätter bestätigen, dass er bis Wintersemester 2007 jedenfalls
das Diplomstudium Rechtswissenschaften belegt hat. Hinsichtlich der auf den
Studienblättern angeführten Mitbelegung des Bachelorstudiums
Medieninformatik an der Technischen Universität Wien bzw. Internationale
Betriebswirtschaft an der Universität Wien wurde über Auskunft der
Technischen Universität Wien mitgeteilt, dass diese Vermerke versehentlich
von der Universität Wien noch weitergeführt würden, jedoch
gelöscht gehörten. Aus dem Sammelzeugnis der Universität Wien vom
24.01.2008 bzw. aus dem Diplomprüfungszeugnis der Universität Wien
Rechtswissenschaftliche Fakultät vom 17.10.2007 geht hervor, dass S bis
14.06.2006 positive Prüfungen im Gesamtumfang von zwölf
Semesterstunden abgelegt hat.
2.) Krankengeschichte
Aus den vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen
und Stellungnahmen sowie aus dem Gerichtsbeschluss und den Entlassungsscheinen
des Krankenhauses ist folgender Sachverhalt anzunehmen bzw der Entscheidung
zugrunde zu legen:
S ist seit 2002 wegen einer psychischen Erkrankung in
laufender ärztlicher Behandlung. In den ärztlichen Stellungnahmen von
zwei Fachärzten für Psychiatrie wurde wiederholt bestätigt, dass
S im Zeitraum 2002 bis 2005 nicht in normalem Umfang leistungsfähig und
daher nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Studienleistungen
zu erbringen. Den beigebrachten Krankenhausentlassungscheinen ist zu entnehmen,
dass sich S im Sommersemester 2003 (19.02.-30.08.) 121 Tage somit vier Monate,
im Wintersemester 2003 21 Tage und im Sommersemester 2004 58 Tage, somit zwei
Monate in stationärer Behandlung befunden hat. Im Sommersemester 2004 wurde
überdies mit Gerichtsbeschluss vom 21.06.2004 die Unterbringung von S
für die Dauer von fünf Wochen, längstens bis 06.07 2004 für
zulässig erklärt, um eine Suizidgefahr bei Transferierung in den
offenen Bereich hintanzuhalten.
S leidet außerdem lt. Bestätigung der
Augenabteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Wien vom 11.12.2007 seit seiner
frühen Kindheit an einem Sekundärglaukom am rechten Auge
(Sturge-Weber-Syndrom). Er wurde bereits zweimal in frühester Kindheit
operiert und bedarf in Anbetracht der komplizierten Ausgangslage einer weiteren
Operation, welche an einer Spezialklinik in Großbritannien
durchzuführen sein wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes gelten
sohin für die Frage, ob ein Studienwechsel vorliegt, die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dieser § 17 Studienförderungsgesetz lautet:
Abs. 1: Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von
der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
Abs. 4: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Das Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 enthält
- abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von
Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter
einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch
bereits in seinem Erkenntnis vom 1.2.1990, 89/12/0175 zu diesem in § 2 Abs.
3 lit.a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff
ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das
von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium,
nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter dem Geltungsbereich
des Studienförderungsesetz fallendes Studium beginnt. Im Falle der
gleichzeitigen Absolvierung mehrer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein
Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende
anstelle des bisher angegebenen Studiums
ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. Dies gilt auch für das
Studienförderungsgesetz 1992.
Im Gegenstandsfall hat S parallel zu IBWL im Wintersemester
2001 Medieninformatik an der Technischen Universität Wien, dort als
Doppelstudium erfasst, inskribiert. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung
hat er das Medieninformatikstudium jedoch nicht anstelle des bisher angegebenen
IBWL-Studiums sondern gleichzeitig betrieben. Es liegt somit kein Studienwechsel
von IBWL auf Medieninformatik vor.
Im Sommersemester 2002 hat S Angewandte Informatik an der
Universität Salzburg belegt. Es handelt sich dabei um einen
familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel im Sinne des § 17
Abs. 1 Z 2 StudFG 1992, zumal S das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (drei Semester IBWL) auf Angewandte Informatik gewechselt
hat. Die Auszahlung der Familienbeihilfe nach diesem Studienwechsel ruht
gemäß
§ 17 Abs. 4 leg.cit. in dem Ausmaß der bislang
absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester
aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet
gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen
wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der
Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Davon ausgenommen sind
allerdings jene Semester, für die infolge eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses zB Krankheit , Pflege eines Kindes oder nachgewiesenen
Auslandstudiums eine vollständige Studienbehinderung vorgelegen ist.
Maßgebend ist immer der Studienbeginn.
Für den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass die
bereits gewährten Familienbeihilfenbezüge für das Sommersemester
2002, Wintersemester 2002 und Sommersemester 2003 rückzufordern gewesen
wären. Dies deshalb, weil S vor seinem Studienwechsel auf Angewandte
Informatik bereits drei Semester IBWL absolviert hat. Da jedoch der
Bezugszeitraum betreffend Familienbeihilfe Sommersemester 2002 bis
Sommersemester 2003 nicht berufungsgegenständlich ist, kann im Rahmen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung hierüber nicht abgesprochen
werden.
Im Wintersemester 2003 belegte S neben seinem Studium der
Angewandten Informatik bis zum Sommersemester 2004 das Studium der
Kommunikationswissenschaften an der Universität Salzburg, wobei im Rahmen
dieses Studiums kein positiver Studienerfolg erbracht wurde.
Dieser Studienwechsel ist gem. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG
1992 aus folgenden Gründen nicht familienbeihilfenschädlich:
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 2. September 1998,
97/12/0371 ausführt, ist der Tatbestand des § 17 Abs. 2 nur bei
Vorliegen folgender drei Voraussetzungen erfüllt:
1.
Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen
2.
es darf den Studierenden daran kein Verschulden treffen
3.
das Ergebnis muss zwingend den Studienwechsel herbeigeführt haben.
Strittig ist, so wie im Beschwerdefall, die Frage, ob die
dritte Voraussetzung erfüllt ist. Im vorhin genannten
höchstgerichtlichen Erkenntnis führt der Gerichtshof unter Bezugnahme
auf die Erläuternden Bemerkungen aus, dass als Beispiel für ein
Ereignis im Sinn des § 17 Abs. 2 mangels Einschränkung auch psychische
Krankheiten zu gelten haben. Der VwGH führt weiters aus: "Nach Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofes schließen es weder Wortlaut, Zweck, noch die
Erläuternden Bemerkungen zu § 17 Abs. 2 aus, dass ein durch eine
psychische Krankheit im Sinn des § 17 Abs. 2 erzwungener Studienwechsel
eines Studierenden auch dann vorliegt, wenn er diese Entscheidung deshalb
trifft, weil er sich aufgrund seiner Krankheit für das bisher von ihm
betriebene, nicht aber für ein anderes Studium als ungeeignet ansieht, den
Studienwechsel für unbedingt erforderlich hält und im Zeitpunkt seiner
Entscheidung die Erkrankung seine Erkenntnisfähigkeit so hochgradig
einschränkt, dass er nicht imstande ist, die Unrichtigkeit seiner
Fehleinschätzung oder andere Handlungsalternativen (zB den vorläufigen
Abbruch des Studiums oder eine Beurlaubung) hinreichend zu erkennen. Anders
gewendet muss die krankheitsbedingte Beeinträchtigung so beschaffen sein,
dass die in diesem Zustand getroffene Entscheidung für den Studienwechsel
den Studierenden gleichsam als einzig möglicher Ausweg aus seiner Situation
erscheint und von ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erwartet
werden kann, dass er deren Fehlerhaftigkeit erkennt oder andere
Handlungsalternativen ernsthaft in Betracht zieht."
Im Gegenstandsfall hat S nach seinen mehrmaligen
Krankenhausaufenthalten im Sommersemester 2003 und darüber hinaus im
Wintersemester 2003 Kommunikationswissenschaften inskribiert. Wenn der
Berufungswerber anführt, dass diese Inskription eine Verzweiflungstat
gewesen bzw. er in diesem Zeitraum nicht entscheidungsfähig gewesen sei,
ist dem Berufungswerber zuzustimmen. Dies deshalb, da einerseits die
Entscheidung zu diesem Studium unmittelbar nach seinen Krankenhausaufenthalten
im ersten Halbjahr 2003 fällt. Der gesamte Zeitraum des
Kommunikationswissenschaftsstudiums Wintersemester 2003 bis Sommersemester 2004
war zudem durch Krankenhausaufenthalte geprägt, welche im Juni 2004 durch
gerichtlichen Unterbringungsbeschluss sogar gerichtlich verfügt wurden.
Dass überdies im Rahmen des Kommunikationswissenschaftsstudiums keinerlei
Prüfungen gemacht wurden, rechtfertigt, den Studienwechsel auf
Kommunikationswissenschaften als die Familienbeihilfe betreffend unbeachtlich im
Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG zu qualifizieren.
Im Wintersemester 2004 inskribierte S Rechtswissenschaften
an der Universität Wien. Es handelt sich dabei nach dem ersten
Studienwechsel von IBWL auf Angewandte Informatik um den zweiten
Studienwechsel.
Gem. § 17 Abs. 1 Z 2 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt
hat. Da S fünf Semester Angewandte Informatik inskribiert hat, somit nach
dem jeweils dritten inskribierten Semester das Studium auf Rechtswissenschaften
gewechselt hat, liegt ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel vor. Gem.
§ 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 leg.cit.
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Im Gegenstandsfall hat S seit Beginn seiner Studien im
Wintersemester 2000 bis zum Beginn des Rechtwissenschaftstudiums acht Semester (
Wintersemester 2000 bis Sommersemester 2004) absolviert. Bei der Warteszeit
für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe im Sinne von § 17
Abs. 4 StudFG sind jedoch nicht, wie aus den obigen Ausführungen zu dieser
Gesetzesbestimmung hervorgeht, jene Semester miteinzubeziehen, für die
infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses eine
vollständige Studienbehinderung vorgelegen ist.
Wie bereits im Sachverhalt dargestellt und sowohl aus den
ärztlichen Bestätigungen als auch aus den
Krankenhausentlassungsscheinen und dem gerichtlichen Unterbringungsbeschluss
hervorgehend, war S von Sommersemester 2003 bis einschließlich
Sommersemester 2004 krankheitsbedingt verhindert, seinen Studien nachzugehen. In
diesem Zeitraum wurden auch keine Prüfungen abgelegt. Die für §
17 Abs. 4 maßgebliche Wartezeit von im Gegenstandsfall acht Semester ist
daher um drei Semester auf somit fünf Semester zu kürzen. Dies
bedeutet, dass ab Beginn des Rechtswissenschaftsstudiums Wintersemester 2004 bis
einschließlich Wintersemester 2006 der Familienbeihilfenanspruch ruht. Die
in diesem Zeitraum ( 1.Oktober 2004 bis 28.Februar 2007) gewährte
Familienbeihilfe ist daher rückzufordern. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde lebt sodann mit Sommersemester 2007, somit mit 1.
März 2007 bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres der Anspruch auf
Familienbeihilfenbezug wieder auf.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher das
Berufungsbegehren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-S/07
- Stammnummer
- 35233
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF