Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0540-S/02
Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-S/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein beihilfenschädlicher Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Familienbeihilfe ab 04/2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Gegen den Abweisungsbescheid des zuständigen
Finanzamtes vom 10. September 2001 brachte der Bw das Rechtsmittel der
Berufung ein. Zur Begründung des Rechtsmittels führte er Folgendes
aus: Als sein Sohn H. im Herbst 1998 in Graz sein Studium begonnen habe, habe er
Medizin inskribiert, um später Sportarzt zu werden. Schon bald habe er
gemerkt, dass dieses Studium für ihn nicht das Richtige gewesen sei. So
habe sein Sohn sich seinem ursprünglichen Wunschstudium -
Sportwissenschaft - zugewandt. Um die "Gewählten
Fächer" des Sportwissenschaftsstudiums zu belegen, habe sein Sohn
vorübergehend eine andere Hauptstudienrichtung (Pädagogik) wählen
müssen.
Vor der Aufnahmeprüfung für das
Sportwissenschaftsstudium für das Sommersemester 1999 habe sich sein Sohn
einer nötigen Operation (Entfernung der Warzen auf seiner Fußsohle)
unterziehen müssen
Der nächste Aufnahmetermin (Okt. 1999) konnte wegen
einer Sportverletzung ebenfalls nicht wahrgenommen werden. Auf Grund dieser
widrigen Umstände habe sein Sohn wieder nicht Sportwissenschaft
inskribieren können. Erst im März 2000 sei er verletzungsfrei gewesen
und konnte nun nach erfolgreich absolvierter Aufnahmeprüfung
Sportwissenschaft als Hauptstudienrichtung wählen. Die Uminskribierung sei
noch vor Ende des 3. Pädagogik-Semesters (Ende: 31. März 2000)
erfolgt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl.I Nr.1967/376 vom 24.10.1967
idgF, gelten bei einem Studienwechsel die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305, idgF,
angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg
vorliegt.
§ 17 Abs.1 StudFG lautet:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das
Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus +dem neuen
Studium.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
die
Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
Grundsätzlich ist ein Studienwechsel nach zwei
Semestern in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester möglich.
Wechselt ein Studierender das Studium zweimal, und zwar jeweils spätestens
in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters, kann das zu einer
Verlängerung des Bezuges von Familienbeihilfe führen.
Zu keiner Verlängerung der Familienbeihilfe führt
hingegen ein Wechsel der Studienrichtung in der Zulassungsfrist zum vierten
Semester.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Unbestritten ist der Zeitpunkt des Studienbeginns des
Sohnes für die Studienrichtung Medizin bzw. Pädagogik im Herbst 1998.
Nach eigenen Angaben des Bw (Berufungsschreiben vom
4. Oktober 2001) erfolgte die erfolgreiche Absolvierung der
Aufnahmeprüfung durch Sohn H. für das Studium Sportwissenschaft im
März 2000, sodass die Inskribierung zum neugewählten Sudium im
März 2000 ( Mitte März ) durchgeführt werden konnte.
Laut Auskunft der Universität Salzburg endet das
Wintersemester mit dem 31. Jänner eines Jahres. Das Sommersemester beginnt
im Anschluss an die Ferien Anfang März.
Fest steht damit, dass Sohn H. bis zur Inskribierung
Sportwissenschaft Mitte März 2000 drei Semester Pädagogik studiert
hatte und der Studienwechsel erst in der Zulassungsfrist zum 4. Semester
vorgenommen wurde:
Inskribtion
Pädagogik-Wintersemester 1998/99- 1. Semester
Inskribtion
Sommersemester 1999- 2. Semester
Inskribtion
Wintersemester 1999/00- 3. Semester
erfolgreiche
Absolvierung AufnahmeprüfungSportwissenschaft im Sommersemester
2000- 4.Semester
Wenn der Bw nun vermeint, ein
familienbeihilfenschädlicher Wechsel liege deshalb nicht vor, weil der
späte Wechsel zur Studienrichtung Sportwissenschaft eine Folge
unglücklicher Gegebenheiten (Verletzungen des Sohnes) war, so muss dem
folgendes entgegnet werden:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des StudFG 1992 bzw.
FLAG 1967 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nur dann nicht
beihilfenschädlich, wenn derStudienswechsel ohne Verschulden
des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis herbeigeführt wird. Ein
solches unabwendbares Ereignis könnte zum Beispiel eine Krankheit sein oder
ein eintretendes Gebrechen, das die Beibehaltung und Fortführung der
betriebenen Studienrichtung unmöglich macht. Das unabwendbare Ereignis
(Krankheit, Verletzung) muss also den Studienswechsel erforderlich
machen.
Der Umstand, dass eine Verletzung (Krankheit) die Ablegung
einer Aufnahmeprüfung und damit eine Inskribtion für eine
beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung verhindert und
"hinausschiebt", ist nach den gesetzlichen Bestimmungen
unerheblich.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass eine
Recherche im entsprechenden Abgabeninformationssystem ergeben hat, dass Sohn H.
- entgegen den Behauptungen des Bw - zur Aufnahmeprüfung im Oktober
1999 angetreten ist, diese Prüfung jedoch nicht bestanden hat. Dies wurde
durch eine fernmündliche Rückfrage bei der
Karl-Franzens-Universität Graz bestätigt.
Die Berufung war daher aus oben dargelegten Gründen
abzuweisen.
Salzburg,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-S/02
- Stammnummer
- 3545
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF