Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1067-W/06
Studienwechsel nach dem dritten Semester von Universität auf Fachhochschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1067-W/06vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 2 StudFG 1982 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeiführen kann nur ein das Vorstudium spezifisch behindernder Grund. Dem Vorbringen, dass ein bestimmter Studiengang an einer Fachhochschule zum Zeitpunkt des Beginnes des Universtitätsstudiums noch nicht existierte , kommt somit keine Bedeutung zu. Relevant ist nur der Zeitpunkt des Studienwechsels, welcher durch die "Aufnahme" der neuen Studienrichtung erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CK, 1090, vom 15. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom
25. Oktober 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeit vom 1.10.2004 bis 30.9.2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter A im
Zeitraum 1.1.10.2004 bis 30.9.2005 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter studierte im ersten Semester
"Theaterwissenschaft" und in den nächsten 3 Semestern "Portugiesisch".
Danach begann Sie den Studiengang "Journalismus und Medienmanagement an der
Fachhochschule Wien.
Das Finanzamt erließ am 25. Oktober 2005 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit 1.
Oktober 2004 bis 30. September 2005 und begründete die Rückforderung
damit, dass gemäß
§ 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz ein
Studiumwechsel nicht mehr zu beachten sei, wenn der Studierende in dem nunmehr
gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel
betriebenen Studien zurückgelegt habe. Die Wartzeit betrage so viele
Semester für welche Familienbeihilfe bezogen wurde. Obiger Betrag werde
rückgefordert, da die Tochter A ihre bisher betriebenen Studien nach dem
vierten inskribierten Semester gewechselt habe und bereits für vier
Semester Familienbeihilfe gewährt worden seien. Nach den oben genannten
Bestimmungen bestehe somit erst nach dem Absolvieren von vier Semestern der
neuen Studienrichtung, unter Berücksichtigung der sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Unsere Tochter A konnte nicht nach dem 3. Semester auf die
FH Wien wechseln, da man die Studiengänge der Fachhochschulen nur im
Wintersemester beginnen kann.
Als sie im Herbst 2002 mit dem Studium an der
Universität Wien begann, gab es den Studiengang Journalismus und
Medienmanagement an der FH Wien noch nicht, und als sie im Winter 2003 (im Laufe
ihres 3. Semester an der Universität Wien) von der Möglichkeit einer
journalistischen Ausbildung an der FH Wien erfuhr, war sie gezwungen das
nächste Assessment Center in den Sommerferien 2004 abzuwarten. Sie
- und auch wir als Eltern - waren der Meinung es wäre am Besten das letzte
Semester bis zu einem möglichen Studienbeginn an der FH an der
Universität weiter zu studieren. Zum einen, um im Falle einer Absage von
der Fachhochschule keine Zeit verloren zu haben, um das Studium an der
Universität fortzusetzen. Zum anderen, um in jedem Fall vom Sprachenstudium
zu profitieren, sollte A an der Fachhochschule aufgenommen werden."
Das Finanzamt erließ daraufhin eine
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr (bei absolviertem Präsenzdienst das
27. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung, nach den gesetzlichen Bestimmungen,
ist nur dann anzunehmen, wenn ein betriebenes Studium nicht nach dem dritten
inskribierten Semester gewechselt wurde.
Gem. § 17 Abs. 4
Studienförderungsgesetz ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Wartezeit beträgt so viele Semester für welche
Familienbeihilfe bezogen wurde. Ihre Tochter A hat ihre bisher betriebenen
Studien nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt hat und ist bereits
für vier Semester Familienbeihilfe bezogen worden.
Nach den oben genannten Bestimmungen besteht somit erst
nach dem Absolvieren von vier Semestern der neuen Studienrichtung, unter
Berücksichtigung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Ein Wechsel der Studienrichtung wäre nach zwei
Semestern möglich gewesen."
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, welcher
wie folgt begründet wurde:
"Erstens: Wir möchten betonen, dass unsere
Tochter sich, vor Antritt ihres Studiums, gewissenhaft informiert hatte
über die gesetzlichen Modalitäten eines Studienwechsels. Auf der
ÖH hieß es, man kann zweimal eine Änderung vornehmen, jeweils
nach 3 Semestern. Da sie im ersten Semester "Theaterwissenschaft" und in den
nächsten 3 Semestern "Portugiesisch" studierte, hatte sie die 3
Semester-Grenze nicht überschritten.
Zweitens: Unsere Tochter hätte nicht nach
insgesamt 3 Semestern (also nach 1 Semester Theaterwissenschaft und 2 Semestern
Portugiesisch) auf die FH Wien wechseln können, da man die
Studiengänge der Fachhochschulen nur im Wintersemester beginnen kann. Als
sie sich zu Portugiesisch entschloss, existierte der Studiengang "Journalismus
und Medienmanagement" an der FH Wien noch nicht.
Während des Winters 2003 (im Laufe ihres 3. Semester
an der Universität Wien) erfuhr sie von der Möglichkeit einer
praxisnahen journalistischen Ausbildung an der FH Wien und war gezwungen das
nächste Assessment Center (Eignung- und Aufnahmeprüfung) in den
Sommerferien 2004 abzuwarten. Sie - und auch wir als Eltern - waren der Meinung,
es wäre am Besten, das letzte Semester bis zu einem möglichen
Studienbeginn an der FH an der Universität weiter zu studieren. Zum einen,
um im Falle einer Absage von der Fachhochschule keine Zeit verloren zu haben, um
das Studium an der Universität fortzusetzen. Zum anderen, um in jedem Fall
vom Sprachstudium zu profitieren, sollte A an der Fachhochschule aufgenommen
werden.
Drittens: Wir finden, dass unsere Tochter die ihre
Zeit auf der UNIVERSITÄT nicht vertrödelte und für ihr weiteres
Leben von den Sprachstudien auf jeden Fall profitieren kann. Denn in der heute
globalisierten Welt ist man als internationaler Journalist mit mehreren
Sprachkenntnissen sicher gefragt.
Viertens: Außerdem wird unsere Tochter in 3
Jahren fertig und wird so nicht mehr Zeit verbraucht haben, als hätte sie
an der UNIVERSITÄT weiter studiert.
Also warum sollte sie und die Familie dafür bestraft
werden, dass sie bis jetzt ihre Studien gewissenhaft betrieb.
Als letztes, sei noch anzufügen, dass wir vielleicht
einen Fehler begangen haben, als wir versäumt hatten (weil nicht gewusst,
dass es notwendig sei) einen neuerlichen Antrag für die Familien- und
Kinderbeihilfe zu stellen, als unsere Tochter im Wintersemester 2004 an der
Fachhochschule ihr Studium begann."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben
PersonenAnspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ordnet an, dass bei einem
Studienwechsel die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des
§ 17 StudFG 1992 hat in ihrer für den Streitzeitraum geltenden Fassung
folgenden Wortlaut:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1
Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung
Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem
Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im
Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat. "
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein
Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen
Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. VwGH 4.11.2002,
2002/10/0167 mwN).
Als Studienwechsel gilt hingegen nicht, wenn die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher
Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf
Familienbeihilfe kommt.
Der Bw. bringt in seiner Berufung vor, dass es den
Studiengang Journalismus und Medienmanagement an der FH Wien noch nicht gab, als
die Tochter im Herbst 2002 an der Universität Wien begann. Jedoch war es
auch schon vor Einführung dieses Studienganges möglich, z.B. an der
Universität Publizistik zu studieren.
Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2
Z. 2 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester
ua. dann nicht (beihilfen-)schädlich, wenn der Studienwechsel ohne
Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend
herbeigeführt wird. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei
mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses
Ereignis voraussah. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte zum Beispiel
eine Krankheit sein oder ein eintretendes Gebrechen, das die Beibehaltung und
Fortführung der betriebenen Studienrichtung unmöglich macht. Das
unabwendbare Ereignismuss also den
Studienwechsel erforderlich machen.
Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt", verlangt der
Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. September 1998,
Zl. 97/12/0371, ausgeführt, einen qualifizierten Zusammenhang zwischen
Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht
und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die
Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein
das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch
behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend"
herbeiführen.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde das "neue" Studium erst
im Laufe des Vorstudiums eingerichtet. Die Tochter des Bw hat eine Wahl
getroffen und das bisherige Studium (freiwillig) aufgegeben. Der Studienwechsel
wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 12.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1067-W/06
- Stammnummer
- 31904
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF