Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0987-L/04
Familienbeihilfe, Studienwechsel, kombinationspflichtiges Studium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-L/04vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird bei einem kombinationspflichtigen Studium eine Studienrichtung gegen eine andere ausgetauscht, liegt ein Studienwechsel vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
15. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom
16. Februar 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind y, für die Zeit von 1.3.2003
bis 29.2.2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
16. Februar 2004 die Familienbeihilfe für die volljährige
Tochter des Berufungswerbers für die Zeit von 1.3.2003 bis 29.2.2004 iHv.
2.138,40 € und den Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum iHv.
610,80 €, insgesamt somit iHv. 2.749,20 €
zurückgefordert. Nach § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 würden bei einem Studienwechsel
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für die Gewährung der Familienbeihilfe gelten.
Anspruch auf Familienbeihilfe liege daher nur dann vor, wenn nach dem
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 ein günstiger
Studienerfolg vorliege. § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
laute: ein günstiger Studienerfolg liege nicht vor, wenn der Studierende
das Studium öfter als zweimal gewechselt habe oder das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt habe oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Die Tochter des
Berufungswerbers habe seit dem Wintersemester 2001 das Studium
Kunstgeschichte und Spanisch betrieben. Mit Beginn des Wintersemesters habe sie
zum Lehramtsstudium UF Spanisch und UF Psychologie und Philosophie
gewechselt. Werde im Fall eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur
Gänze gegen ein anderes ausgetauscht (Kunstgeschichte gegen
UF Psychologie und Philosophie) so liege ein Studienwechsel vor. Da der
Studienwechsel nach dem Ende des Wintersemesters 2002/2003, das heiße
nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt sei, würde der Anspruch auf
Familienbeihilfe iVm § 10 Abs. 2 FLAG 1967 mit Ablauf des
Monats März 2003 erlöschen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die
Begründung des angefochtenen Bescheides sei unrichtig. § 2 des
Bundesgesetzes vom 24.10.1967 betreffend den Familienlastenausgleich für
Beihilfen (FLAG 1967) idF BGBl. I Nr. 128/2003 verweise auf
§ 17 StudFG 1992 für den Fall des Studienwechsels.
Studienwechsel sei der zentrale Begriff im Bescheid. Die belangte Behörde
stütze die Rückforderung darauf, dass ein Studienwechsel vorliege.
§ 17 des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen
(StudFG 1992) idF BGBl. I Nr. 75/2003 laute: (1) ein
günstiger Studienerfolg liege nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt habe
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (2). Nicht als
Studienwechsel iSd Abs. 1 würden gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt würden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf
Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien.
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
würden.
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen würden, wenn für
das während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen würde.
4. Die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gem. § 15
Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1
Z 1 und 2 würde der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur
Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende gelten, die die Studienrichtung
Medizin vor dem Studienjahr 1998/1999 aufgenommen hätten und den
Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2002 vornehmen würden
(4). Ein Studienwechsel iSd Abs. 1 Z 2 sei nicht mehr zu beachten, wen
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt
hätte.
Unrichtige Berechnung:
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 laute: die
Familienbeihilfe werde vom Beginn des Monats gewährt in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt würden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlösche mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme.
Der Bescheid stelle fest, der Studienwechsel sei nach dem Ende des
Wintersemesters 2002/2003 erfolgt, das heiße nach dem dritten
inskribierten Semester. Laut Mitteilung der Tochter des Berufungswerbers sei der
Studienwechsel tatsächlich am 4.3.2003 vollzogen worden. Zu Unrecht
schreibe daher der Bescheid die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den Monat März 2003 vor. Der
Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche
mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle. Der Anspruch
auf Familienbeihilfe erlösche also im konkreten Fall, unterstellt man
hypothetisch die Rechtsrichtigkeit der übrigen Ausführungen, mit
April 2003. Eine Rückzahlungsverpflichtung für den
März 2003 bestehe daher selbst bei Annahme der Rechtsrichtigkeit des
übrigen Bescheidinhaltes nicht.
Studienwechsel:
Die erkennende Behörde stütze den
Rückforderungsanspruch zu Unrecht bezogener Beträge auf die Annahme,
dass ein Studienwechsel vorgelegen sei. Die Tochter des Berufungswerbers habe im
Wintersemester 2001/2002, im Sommersemester 2002 und im
Wintersemester 2002/2003 Kunstgeschichte und Spanisch studiert. Nach dem
Wintersemester 2002/2003 (4.3.2003), also mit Beginn des
Sommersemesters 2003, habe sie auf das kombinationspflichtige
Lehramtsstudium Spanisch und Philosophie und Psychologie gewechselt. Der
angefochtene Bescheid gebe den zeitlichen Abstand insofern nicht richtig wieder,
als der Wechsel bereits mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003
festgestellt werde, der tatsächliche Wechsel aber erst im
Sommersemester 2003 mit formellem Beginn 4.3.2003 stattgefunden habe. Der
Zweck des StudFG 1992 bestehe in der Förderung ernsthafter und
zügig betriebener Studien, die zu einem erfolgreichen Abschluss des
gewählten Studiums in angemessener Zeit führen sollten. Dieser
Grundgedanke (vgl. Novak, österreichisches Studienförderungsrecht,
94 f) finde insbesondere in § 17 iVm § 16 Abs. 1
Z 1 StudFG seinen Niederschlag (vgl. VwGH 2.9.1998, 98/12/0163). Der
Berufungswerber normiere daher, dass die erkennende Behörde § 17
StudFG (und hier wiederum dessen Abs. 1) isoliert betrachte, ohne dem
Normzweck dieser Bestimmung aus Sicht der teleologischen Interpretation und der
damit verbundenen notwendigen Berücksichtigung des gesamten StudFG zu
erschöpfen. Die erkennende Behörde verkenne sowohl den Normgehalt des
§ 16 StudFG als auch die Ausnahmebestimmung des § 17
Abs. 2 StudFG, als auch § 17 Abs. 4 StudFG, der am Ende
argumentiert werde. Ebenso berücksichtige die Behörde nicht die
Bestimmungen über die Anrechenbarkeit der Vorstudien (§ 15 iVm
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG). Der Bescheid sei daher wegen
Irrtums über die zu beurteilenden rechtlichen Tatbestände aufzuheben.
Hätte die Behörde die zitierten Bestimmungen angewendet, wäre sie
nicht zum Ergebnis gekommen, dass ein Bescheid über die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge zu erlassen sei. Das StudFG enthalte keine
Definition was unter einen Studienwechsel zu verstehen sei. Wie der
Verwaltungsgerichtshof jedoch im Erkenntnis vom 1.2.1990, 89/12/0175
ausgesprochen habe (zum älteren § 2 Abs. 3 lit. a des
StudFG 1983), liege ein Studienwechsel nur dann vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetze und an dessen Stelle ein anderes unter dem
Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginne bzw. aufnehme. Im Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liege ein
Studienwechsel nur dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher
angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benenne. Zu
berücksichtigen sei, dass das Bundesgesetz über die Studien an den
Universitäten (Universitätsstudiengesetz) BGBl. I
Nr. 48/1997 idF BGBl. Nr. 121/2002 die Kombinationspflicht bei
kulturwissenschaftlichen Studien nicht mehr vorsehe. Lediglich bei
Lehramtsstudien sei die Kombinationspflicht vorgesehen. Der angefochtene
Bescheid gehe daher zu Unrecht von einem kombinationspflichtigen Studium
(Kunstgeschichte und Spanisch) aus. Unter Berücksichtigung des zum Begriff
Studienwechsel ausgeführten, liege bei der Tochter des Berufungswerbers
kein Studienwechsel vor, weil die Studierende das von ihr begonnene und bisher
betriebene Studium Spanisch jedenfalls fortsetze und an dessen Stelle kein
anderes Studium aufnehme. Berücksichtige man auch § 14
StudFG 1992 über Mehrfachstudien stehe die Wahl des Studiums, für
das Studienbeihilfe beantragt werde, dem Studierenden frei. § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verweise auf § 17 StudFG, doch
könne bei verfassungskonformer Betrachtungsweise aus der Sicht des FLAG
kein ungünstigerer Inhalt zur Erlangung staatlicher Förderungen
unterstellt werden, als dies bei der Prüfung der Anspruchsgrundlagen zu
Gunsten einer Studienbeihilfe der Fall sei. Es müsse daher einerseits
§ 14 StudFG 1992 berücksichtigt und andererseits im Falle
der Auslegung die für den Berufungswerber günstigere Variante
herangezogen werden. Diese sei bei der Studierenden die Beantragung der
Studienbeihilfe für das Studium Spanisch im Rahmen der
Wahlmöglichkeit. Diese Argumentation des Berufungswerbers werde dadurch
unterstrichen, dass der VwGH (8.1.2001, 2000/12/0053) ausgesprochen habe, dass
jede Änderung einer kombinationspflichtigen Studienrichtung einen
Studienwechsel darstelle. Hier liege jedoch keine kombinationspflichtige
Studienrichtung aus der Sicht des Universitätsstudiengesetzes BGBl. I
Nr. 48/1997 idF BGBl. I Nr. 121/2002 vor. Grundsätzlich
müsse dem StudFG 1992 ein Inhalt entnommen werden, der ohne
wissenschaftliche Akribie interpretiert werden könne. Ändere eine
Studierende ihr Studium Kunstgeschichte und Spanisch auf das Lehramtsstudium
Spanisch und Psychologie und Philosophie, sei es schon begrifflich
unverständlich, von einem Wechsel zu sprechen, bleibe es doch bei Spanisch
als fortgesetztem Studium. Anders würde der Fall liegen, würde der
Studierende von Spanisch auf ein technisches Studium wechseln oder auf Medizin
oder bei einem Wechsel zu einer anderen Sprache (wie z.B. Englisch oder
Italienisch oder klassische Philologie). Dass die Autoren des StudFG 1992
den Grundgedanken, Inhalt und Anforderungen eines nunmehr betriebenen Studiums
mit dem früher betriebenen Studium zu vergleichen, grundsätzlich
anerkennen, finde auch in der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 3
StudFG 1992 seinen Niederschlag. Nicht als Studienwechsel gelte nach dieser
Bestimmung der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung
Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem
Studienjahr 1998/1999 aufgenommen hätten und den Studienwechsel
spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen würden. Der Gedanke
des § 17 Abs. 3 StudFG 1992 ergänze die Bestimmung des
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 dahingehend, dass die
Ähnlichkeit und Gleichartigkeit eines nunmehr betriebenen Studiums (und
nicht nur bei Anrechnung bei der gesamten Vorstudienzeiten) nicht als
Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG 1992 gelten sollte.
Jede andere Interpretation sei sowohl vom Wortlaut nicht gedeckt als auch sehr
unsozial. Die erkennende Behörde habe § 17 Abs. 2 StudFG
nicht berücksichtigt. Diese Norm besage, dass es nicht als Studienwechsel
gelte, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt würden, weil sie dem
nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen oder
absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig seien. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren seien die in Kopie
beiliegenden Bescheide vom 26.1.2004 der Universität bezüglich
Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen vorgelegt und nicht
berücksichtigt worden. Faktum sei, dass die gesamten Vorstudienzeiten mit
Bescheid anerkannt worden seien und daher zu berücksichtigen seien. Das
nunmehr betriebene Studium sei auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und
absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig. So habe auch der VwGH im Erkenntnis vom 8.1.2001, 2000/12/0053
entschieden, wo der Beschwerdeführer vorerst das Studium der
(kombinationspflichtigen) Studienrichtungen deutsche Philologie und
Theaterwissenschaft inskribiert habe, sodann ab dem Sommersemester 1998 die
(kombinationspflichtige) Studienrichtung Theaterwissenschaft und sonstige
gewählte Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
habe. In dieser Entscheidung spreche der VwGH aus, dass mangels eines
Studienwechsels iSd § 17 Abs. 1 StudFG jedenfalls bei der im
Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach § 17 Abs. 2 Z 1
StudFG keine Beeinträchtigung der Zielsetzung des StudFG 1992 und
daher kein Erlöschen des Studienbeihilfenanspruches vorliege. Da die
belangte Behörde dies verkannt habe, wäre der angefochtene Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z 1
VwGG aufzuheben. Genau die gleiche Konstellation liege hier vor. Auf Grund der
Anrechenbarkeit der gesamten Vorstudienzeit sei nicht von einem Studienwechsel
auszugehen. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Als Beweis würden die in
Kopie beiliegenden Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission vom
26.1.2004 dienen. Nach § 17 Abs. 4 StudFG 1992 sei ein
Studienwechsel iSd Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Diese
Bestimmung normiere nach ihrem Wortlaut eine Wartezeit bis zur Wiedererlangung
der Studienbeihilfe bzw. Familienbeihilfe im vorliegenden Fall. Unklar sei
jedoch wie die Behörde mit einer zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfe
und einem Kinderabsetzbetrag umzugehen habe. Vom Wortsinn sei eine Auslegung
gedeckt, die zum Ergebnis komme, dass nach Ablauf der Semester die der Anzahl
der Semester entsprechen würden, die im früheren Studium absolviert
worden seien, grundsätzlich kein Bescheid über die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge erlassen werden dürfe. § 17
Abs. 4 StudFG bestimme ausdrücklich, dass ein Studienwechsel iSd
Abs. 1 Z 2 in diesem Fall nicht
mehr zu beachten sei. Das bedeute, dass auch kein Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge mehr erlassen werden
dürfte. Was jedoch voraussetze, dass die Behörde erst tätig
werde, wen der Studierende in das nunmehr gewählte Studium tatsächlich
so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenem Studium
zurückgelegt habe. Würde aber tatsächlich auf den Zeitpunkt
abgestellt, in dem die Behörde tätig werde, wäre davon das
Ergebnis abhängig. Dieses verfassungswidrige Ergebnis dürfe aber einer
Norm nicht von vornherein unterstellt werden. Werde die Norm verfassungskonform
interpretiert, also dahingehend, dass in der Zwischenphase oder
Anwartschaftsphase auf die Fortsetzung einer Studien- oder Familienbeihilfe kein
Anspruch bestehe, wären die strittigen Beträge schwebend zu Unrecht
bezogen, käme es doch immer auf den Erfolg des nach dem Studienwechsel
betriebenen Studiums an. Um ein solches unbilliges Ergebnis zu vermeiden, solle
die Behörde eine Anrechnung gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967
vornehmen.
Anrechnung:
Die Behörde schreibe zwar die Rückzahlung der
Beträge vor, unterlasse es jedoch eine Anrechnung gem. § 26
Abs. 1 FLAG 1967 vorzunehmen, nach der zurückzuzahlende
Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen
angerechnet werden könnten. § 26 Abs. 1 FLAG normiere keine
Antragstellungspflicht, sondern räume der Behörde einen
Ermessensspielraum ein, sodass sie von sich aus aktiv zu werden habe. Gerade im
vorliegenden Fall einer 5-köpfigen Familie und der damit verbundenen
ernormen Belastung für den Berufungswerber sei das Ermessen von der
Behörde auszuschöpfen und zurückzuzahlende Beträge auf
künftig fällige Beträge anzurechnen.
Weiters wird auch beantragt, der unabhängige
Finanzsenat möge eine mündliche Berufungsverhandlung
anberaumen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Tochter des
Berufungswerbers habe vom Wintersemester 2001/2002 bis einschließlich
dem Sommersemester 2003 Kunstgeschichte und Spanisch an der
Universität studiert. Nach Ende des Wintersemesters 2002/2003 sei der
Wechsel in das Lehramtsstudium UF Spanisch und UF Psychologie und
Philosophie erfolgt. Der Berufungswerber habe als Begründung
angeführt, dass es sich hierbei nicht um einen beihilfenschädlichen
Studienwechsel handle, da kein kombinationspflichtiges Studium vorliege. Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hätten Personen die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
würden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes
nicht möglich sei. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
des StudFG 1992 genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten
würden. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit werde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirke eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
würden die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Im gegenständlichen
Berufungsfall habe die Tochter des Berufungswerbers als ordentliche Studierende
an der Universität eine in § 3 des StudFG 1992 genannte
Einrichtung besucht. Somit sei bei einem Wechsel der Studienrichtung die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen (in der im
strittigen Zeitraum gültigen Fassung) auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe maßgebend. Gem. § 17 Abs. 1
StudFG 1992 liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der
Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt habe
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes würden nicht
als Studienwechsel iSd Abs. 1 gelten
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt würden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf
Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden
seien
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgt seien, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen worden sei
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gem. § 15
Abs. 3. Im Sinne des § 17 Abs. 3 StudFG 1992
gelte der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung
Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem
Studienjahr 1998/1999 aufgenommen hätten und den Studienwechsel
spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen würden, nicht als
Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 1 und 2. Der
§ 17 Abs. 4 des zitierten Gesetzes besage, ein Studienwechsel iSd
Abs. 1 Z 2 sei nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Ein
kombinationspflichtiges Studium, wie das von der Tochter des Berufungswerbers
betriebene Studium, sei durch die beiden miteinander kombinierten
Studienrichtungen definiert. Bereits bei Änderung einer der beiden
Studienrichtungen liege daher ein Studienwechsel vor. Nachweislich (Studienblatt
für das Wintersemester 2003) habe die Tochter des Berufungswerbers das
kombinationspflichtige Studium Kunstgeschichte und Spanisch mit den
Studienkennzahlen B 320 und B 352 vom Wintersemester 2001/2002
bis inklusive Sommersemester 2003 betrieben. Ebenso sei das Lehramtsstudium
UF Spanisch und UF Psychologie und Philosophie
(Studienkennzahlen 353 und 299) erst ab dem Sommersemester 2003
gewählt worden. In der Studienrichtung Spanisch seien die gesamten
Vorstudienzeiten mit Bescheid anerkannt worden. Das kombinationspflichtige
Studium Kunstgeschichte sei durch UF Psychologie und Philosophie ersetzt
worden. Es seien keine Prüfungen aus Kunstgeschichte für das weitere
Studium anerkannt worden. Da eine Änderung einer der beiden
kombinationspflichtigen Studienrichtungen erfolgt sei, liege daher ein
Studienwechsel vor. Da der Studienwechsel nach Ablauf des dritten inskribierten
Semesters erfolgt sei, liege daher kein günstiger Studienerfolg gem.
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 vor. Der Studienwechsel sei
gem. § 17 Abs. 4 StudFG 1992 ab dem
Wintersemester 2004/2005 nicht mehr zu beachten. Es sei in der Berufung
auch der Antrag gestellt worden, den rückgeforderten Betrag auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen anzurechnen. Als
Begründung sei angeführt worden, dass die Rückzahlung zu einer
enormen Belastung für eine 5-köpfige Familie führe. Dies habe
auch die Behörde berücksichtigt und daher keine Anrechnung auf
fällige Familienbeihilfen durchgeführt, da dies dazu führen
würde, dass der Berufungswerber nach dem derzeitigen Stand für
15 Monate keine Familienbeihilfe und keinen Kinderabsetzbetrag beziehen
würde. Es stehe ihm natürlich frei ein Ansuchen auf
Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO zu stellen.
Im Vorlageantrag vom 22.9.2004 wird im Wesentlichen
angeführt, die Behörde habe in der Berufungsvorentscheidung
verabsäumt auf die vom Berufungswerber angeführten
Berufungsgründe einzugehen. Vielmehr wiederhole sie die in dem von ihr
ergangenen Bescheid angeführten Gründe (abgesehen von der
Rückzahlung des Betrages auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen), die ihrer Meinung nach ausschlaggebend gewesen seien, den
Antrag abzuweisen.
Unrichtige Berechnung:
Die Behörde habe den § 10 Abs. 2
FLAG 1967 in ihrer Begründung gänzlich außer Acht gelassen,
der aber für die Erlangung der richtigen Entscheidung, nämlich der
Stattgabe des Antrages, von Bedeutung sei. Dieser besage, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlösche in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme.
Es könne der Berechnung der Behörde auf Rückzahlung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat
März 2003 nicht gefolgt werden. Der als falsch bezeichnete Wechsel sei
von der Tochter des Berufungswerbers nachweislich am 4.3.2003 erfolgt. Nach
Berechnung der bereits zitierten Gesetzesstelle würde der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, d.h. mit 31.3.2003 bzw. 1.4.2003 enden.
Eine Rückzahlungsverpflichtung für den März 2003 bestehe
daher selbst bei Annahme der Rechtsrichtigkeit des übrigen Bescheidinhaltes
nicht.
Studienwechsel:
Auch in der Berufungsvorentscheidung liege für die
Behörde ein Studienwechsel vor, weil für sie Kunstgeschichte ein
kombinationspflichtiges Studium sei und dieses durch die UF Psychologie und
Philosophie ersetzt worden sei. Da eine Änderung einer der beiden
kombinationspflichtigen Studienrichtungen erfolgt sei, sehe die Behörde
darin einen Studienwechsel. Wie bereits in der Berufung argumentiert,
berücksichtige die Behörde jene Tatsache (ebenso in der
Berufungsvorentscheidung) nicht, dass das Bundesgesetz über Studien an den
Universitäten (Universitätsstudiengesetz,
BGBl. I Nr. 48/1997 idF BGBl. Nr. 121/2002) die
Kombinationspflicht bei kulturwissenschaftlichen Studien nicht mehr vorsehe).
Lediglich bei Lehramtsstudien sei die Kombinationspflicht vorgesehen. Ebenso
eindeutig herauszulesen, dass Kunstgeschichte ein Einzelstudium sei, sei dies
aus dem Studienplan für das Diplomstudium Kunstgeschichte an der
Universität, wo es heiße: 1. Teil: Inhalt und Ziele des
Studiums der Kunstgeschichte; (4) Aufforderungsprofil an die
Studierenden: ............ erfordere das Studium der Kunstgeschichte
daher einen hohen Grad an Eigeninitiative. a) Besonders notwendig seien
der Erwerb von Fremdsprachen und der Zugang zu den alten
Sprachen.......... Es liege also an der Eigeninitiative jedes einzelnen
Studierenden, sich zusätzliches Wissen anzueignen, um die
Zusammenhänge der Kunstgeschichte besser verstehen zu können bzw. sein
künftiges Tätigkeitsgebiet zu erweitern. Das Studienfach Spanisch sei
von der Tochter des Berufungswerbers daher im Wege der Eigeninitiative bzw. auf
Grund ihres Interesses inskribiert worden und müsse daher als
Einzelstudium, das neben der Kunstgeschichte betrieben werde, gesehen werden. Es
könne nicht von einem Studienwechsel gesprochen werden, da die Tochter des
Berufungswerbers mit Spanisch ihr Studium an der Universität begonnen habe
und auch weiter mit Erfolg betreibe. Auf Grund der Inskription beider Studien
Spanisch und Kunstgeschichte im Wintersemester 2001/2002 gehe man von einem
so genannten Mehrfachstudium aus. Gem. § 14 StudFG 1992 stehe dem
Studierenden bei Mehrfachstudien die Wahl frei, für welches dieser Studien
er Studienbeihilfe beantrage. Die Wahl der Tochter des Berufungswerbers sei auf
das Studienfach Spanisch gefallen, das wie schon erwähnt, nicht beendet
worden sei, sondern mit Fleiß weiter betrieben werde. Im Bescheid vom
26.1.2004 der Universität sei der Tochter des Berufungswerbers die gesamte
Vorstudienzeit anerkannt worden, sodass § 17 Abs. 2
StudFG 1992 zur Anwendung komme. Es gelte nicht als Studienwechsel, wenn
die gesamte Vorstudienzeit für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werde, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf
Grund der besuchten Lehrveranstaltung oder absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderung gleichwertig sei. Diese Gleichwertigkeit sei
vom Vorsitzenden der Studienkommission an der Universität zur Gänze
anerkannt worden, sodass iSd § 17 Abs. 2 StudFG 1992 kein
Studienwechsel vorliege und dies die zuständige Behörde bezüglich
der Studienbeihilfe anzuerkennen habe. Die Behörde stütze sich in
ihrer Argumentation alleine auf § 17 Abs. 1 Z 2
StudFG 1992, der besage, dass ein günstiger Studienerfolg nicht
vorliege, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Die
Behörde gliedere in der Berufungsvorentscheidung den Studienablauf der
Tochter des Berufungswerbers detailliert auf. Diese habe nachweislich
(Studienblatt für das Wintersemester 2003) das kombinationspflichtige
Studium Kunstgeschichte und Spanisch mit den Studienkennzahlen B 320 und
B 352 vom Wintersemester 2001/2002 bis inklusive
Sommersemester 2003 betrieben. Ebenso sei das Lehramtsstudium
UF Spanisch und UF Psychologie und Philosophie
(Studienkennzahlen 353 und 299) erst ab dem Sommersemester 2003
gewählt worden. Bei dieser Ausführung seitens der Behörde
hätte die Tochter des Berufungswerbers daher im Sommersemester 2003
folgende Studienfächer studiert: Studienfach Kunstgeschichte und Spanisch
(B 320 und B 352) sowie UF Spanisch und UF Psychologie und
Philosophie (353 und 299). Dies entspreche aber nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten. Inskribiert sei im Sommersemester 2003 nur UF Spanisch
und UF Psychologie und Philosophie gewesen, sodass der so genannte Wechsel,
der jedoch als solcher ausdrücklich bestritten werde, nicht nach dem
dritten inskribierten Semester, sondern im dritten inskribierten Semester
erfolgt sei und Kunstgeschichte und Spanisch (B 320 und B 352) nicht
mehr weiter inskribiert worden seien. Gem. § 17 Abs. 4
StudFG 1992 sei ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Die
Behörde habe die bis zu dem von ihr als Studienwechsel angesehene Zeit so
berechnet, dass der Studienwechsel ab Sommersemester 2005 nicht mehr
beachtet werde. Somit gehe die Behörde selbst von drei inskribierten
Semestern und nicht, wie begründet, dass auch das Sommersemester inkludiert
sei (also vier inskribierte Semester in Spanisch und Kunstgeschichte, Ende der
Wartezeit auf Studienbeihilfe wäre Sommersemester 2005) aus. Die
Behörde bestätige durch diese Berechnung die Ansicht des
Berufungswerbers.
Anrechnung:
Bezüglich des Antrages, den rückgeforderten
Betrag auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen anzurechnen,
werde von der Behörde begründet, dass sie die Belastung für eine
5-köpfige Familie berücksichtigt habe und daher keine Anrechnung auf
fällige Familienbeihilfen durchgeführt habe, da dies dazu führen
würde, dass der Berufungswerber nach dem derzeitigen Stand für
15 Monate keine Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beziehen
würde. Es stünde dem Berufungswerber natürlich frei, ein Ansuchen
um Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO zu stellen. Es sei
unverständlich, wie eine Behörde bei einer Ermessensentscheidung nicht
berücksichtige, dass eine sofortige Rückzahlung der Familienbeihilfe
für eine große Familie eine enorme Belastung darstelle und diese
Belastung nur erleichtert werden könne, wenn der rückgeforderte Betrag
auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen aufgeteilt werde.
Die Aufteilung bzw. wenigere Beihilfe für die nächsten Monate sei
leichter finanziell zu bewältigen, als ein sofortiges Rückzahlen der
beanspruchten Familienbeihilfe. Selbst eine gewährte Zahlungserleichterung,
wie von der Behörde vorgeschlagen, mäßige die Schwierigkeit des
sofortigen Aufbringens der Summe für die Familie keinesfalls.
Mit Schreiben vom 21.11.2005 wurde der Antrag, eine
mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen,
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Auf Grund einer schriftlichen
Anfrage wurde von der Universität, Studien- und Prüfungsabteilung, am
12.7.2005 mitgeteilt, dass das von der Tochter des Berufungswerbers seinerzeit
betriebene Studium 320 352 (Kunstgeschichte, Spanisch) ein
kombinationspflichtiges Studium gewesen sei. Sie habe das Studium 329 352
erstmals am 27.9.2001 (Wintersemester 2001/2002) inskribiert und dieses Studium
am 22.9.2003 beendet. Sie sei über vier Semester hinweg (WS 01/02, SS 02,
WS 02/03 und SS 03) in diesem Studium gemeldet gewesen. In der Zeit von
25.10.2001 bis 22.9.2003 sei sie zusätzlich im Studium 296 (Philosophie)
346 (Französisch) gemeldet gewesen. Das Lehramtsstudium (190), UF
Spanisch (353), UF Psychologie und Philosophie (299) sei ein
kombinationspflichtiges Studium. Die Tochter des Berufungswerbers habe das
Studium 190 353 299 am 4.3.2003 geöffnet und sei seither fortlaufend in
diesem Studium gemeldet. Zweifellos sei das Studium nach Ablauf des
dritten inskribierten Semesters gewechselt worden. § 17 Abs. 2 des
Studienförderungsgesetzes scheine nicht vorzuliegen, da von einem Studium
Kunstgeschichte, Spanisch nicht alle Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen dem Lehramtsstudium Spanisch, Psychologie/Philosophie
gleichwertig seien.
Dem Berufungswerber wurde dies
mit Vorhalt vom 21.7.2005 zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom
3.8.2005 wird dazu u.a. ausgeführt, dass das Bundesgesetz über die
Studien an den Universitäten (UniStG) gemäß
§ 74 mit
1.8.1997 in Kraft getreten sei (BGBl. I Nr. 48/1997). Gemäß
§ 75 trete das AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, mit Ablauf des
31.7.1997 außer Kraft. Außer Kraft würden dadurch die unter
Anlage 3 genannten Gesetze und Verordnungen, sohin auch die Studienordnung
Kunstgeschichte unter Pkt. 170, BGBl. Nr. 399/1995, treten. Kunstgeschichte sei
somit keine kombinationspflichtige Studienrichtung mehr. Es würden somit
zwei voneinander unabhängige Studienrichtungen vorliegen, nämlich
Kunstgeschichte und Spanisch, von denen die Tochter des Berufungswerbers das
Studienfach Kunstgeschichte nicht mehr weitergeführt habe, sondern
Philosophie und Psychologie ab dem Sommersemester 2003 inskribiert habe. Sie
studiere daher ab dem Sommersemester 2003 das UF Spanisch kombiniert mit UF
Psychologie/Philosophie und sei seither fortlaufend in diesem Studium gemeldet.
Es liege somit kein Wechsel vor, weil kein Wechsel von einem
kombinationspflichtigen Studium zu einem anderen kombinationspflichtigen Studium
erfolgt sei. Dem ist entgegen zu halten, dass entsprechend § 77
Abs. 1 des UniStG (BGBl. I Nr. 48/1997) die Studienkommissionen
die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu
beschließen hatten, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in
Kraft traten. Der entsprechende Studienplan, auf Grund dessen die
Studienrichtung Kunstgeschichte nicht mehr kombinationspflichtig war, trat mit
Wintersemester 2002/2003 in Kraft. Eine automatische Überleitung in
den neuen Studienplan wäre aber erst mit Ablauf des Wintersemesters
2004/2005 erfolgt, ansonsten auf Grund von Übergangsregelungen durch eine
entsprechende Meldung zur Fortsetzung der Studierenden. Eine derartige
Änderung wurde von der Tochter des Berufungswerbers allerdings nicht
vorgenommen, vielmehr erfolgte mit Sommersemester 2003 der Studienwechsel. Zu
bedenken ist weiters, dass die Studienrichtung Spanisch jedenfalls
kombinationspflichtig war und ist. Folglich muss von einem Studienwechsel
ausgegangen werden. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 Studienförderungsgesetz nicht vor. Wie den
vorgelegten Ansuchen der Tochter des Berufungswerbers vom 14. und 15.1.2004 um
Anerkennung von Prüfungen zu entnehmen ist, wurden zwar die Prüfungen
aus der Studienrichtung Spanisch für das Lehramtsstudium UF Spanisch
anerkannt, nicht jedoch Prüfungen der Studienrichtung Kunstgeschichte,
weshalb auch nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden. Somit ist davon
auszugehen, dass es sich tatsächlich um einen Studienwechsel handelte und
dieser nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte. Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des
Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Anspruchsvoraussetzung für
die Gewährung der Familienbeihilfe war das Studium Kunstgeschichte,
Spanisch. Das neue Studium UF Spanisch, UF Psychologie und Philosophie
begründete auf Grund des Studienwechsels keinen Anspruch mehr. Der Anspruch
auf Familienbeihilfe erlosch daher für die Tochter des Berufungswerbers mit
Ablauf des Monats Februar 2003 (Ende des Wintersemesters incl.
Ferienmonat).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels
Anspruches auf Familienbeihilfe für die Tochter des Berufungswerbers waren
auch die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Bezüglich der
Ausführungen zur Anrechnung des Rückforderungsanspruches auf noch
bestehende Ansprüche auf Familienbeihilfe wird bemerkt, dass das Finanzamt
eine solche Anrechnung ausdrücklich zu verfügen hat. Unabhängig
davon, dass das Gesetz die Aufrechnung mit bestehenden
Familienbeihilfenansprüchen vorsieht, ist auch die Bewilligung von
Ratenzahlungen gemäß
§ 212 BAO zulässig.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 2.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-L/04
- Stammnummer
- 19508
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF