Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0099-F/04
Eine vollkommene Studienbehinderung liegt nicht vor, wenn Prüfungen absolviert wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-F/04vom 20.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachdem die Tochter der Bw zu Prüfungen angetreten war und auch der ärztliche Befund nicht von einer vollkommenen Studienbehinderung ausging, war der vorgenommene Studienwechsel nach dem vierten inskribierten Semester beihilfenschädlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. April 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 5. April 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001 und 1.
Jänner bis 28. Feber 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. April 2002 wurden von der Bw. zu
Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2001 und vom 1. Jänner
bis 28. Feber 2002 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs.
4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) in Höhe von
insgesamt € 2.354,77 zurückgefordert, da für das Sommersemester
2001 kein zielstrebiges und ernsthaftes Studium der Tochter S vorlag und ab
Oktober 2001 ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorgenommen
wurde.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw. mit ihrer Eingabe
vom 12. April 2002 rechtzeitig und führte hiezu aus, dass es ihrer Tochter
aufgrund einer im Jänner 2001 diagnostizierten und bereits länger
bestehenden Erkrankung (Kopie des fachärztlichen Befundes liege bei) nicht
mehr möglich gewesen sei, seit März 2001 die Universität zu
besuchen. Der Studienwechsel habe dann in der Annahme stattgefunden, dass der
Grund für die Erkrankung an der Universität selbst lag. Im September
2001 sei der Studienwechsel dem Finanzamt mitgeteilt worden und die Bw habe sich
erkundigt, ob damit ein Verlust des Anspruches einhergehe. Dies sei von der
zuständigen Sachbearbeiterin am 10. September 2001 verneint worden. Der
Studienwechsel habe leider nicht die erhoffte Genesung erbracht, im Gegenteil,
die Erkrankung sei in weiterer Folge immer stärker geworden. Nachdem die
Tochter dann krankheitsbedingt ein Pflichtpraktikum nicht positiv absolvieren
habe können, wurde ihr von Seiten der Schuldirektion nahe gelegt, die
Ausbildung abzubrechen. In der Zeit, in der ihre Tochter aber die Schule
besuchen habe können, wurden von ihr mehrere Prüfungen abgelegt. Die
entsprechenden Zeugnisse seien dem Finanzamt vorgelegt worden. Im Jänner
habe sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, um
frühzeitig mitzuteilen, dass die Tochter durch ihre Erkrankung gewungen
gewesen sei, die Ausbildung zu beenden. Sie habe mitgeteilt, dass eine
Rückzahlung erst ab dem Zeitpunkt des Schulabbruches zu erfolgen habe.
Darum sei der Bw nicht klar, warum sich die Rückforderung auch über
den Zeitraum des Schulbesuches erstreckt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu im wesentlichen
ausgeführt, dass die Tochter ab Oktober 1999 bis September 2001 an der UI
in der Studienrichtung B inskribiert gewesen sei. Die letzte Prüfung in
dieser Studienrichtung habe sie am 24. Jänner 2001 abgelegt. Die Tochter
habe sich im September 2001 vom betriebenen Studium abgemeldet und das Studium
somit abgebrochen. Da die Tochter im Jänner 2001 die letzte Prüfung
abgelegt habe, lag im Sommersemester 2001 kein ernsthaftes und zielstrebiges
Studium mehr vor. Die Familienbeihilfe sei daher für den Zeitraum vom 1.
März bis 30. September 2001 zurückzufordern gewesen. S habe nach dem
Studium der B an der UI ein Studium an der HA, ab Oktober 2001 begonnen. Somit
handle es sich um einen Studienrichtungswechsel nach vier inskribierten
Semestern des bisher betriebenen Studiums. Dies stelle einen schädlichen
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetzes dar.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden seien, stellen
jedoch keinen schädlichen Studienrichtungswechsel dar. Von einem
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereigniss wegen Krankheit könne jedoch
nur dann gesprochen werden, wenn eine vollkommene Studienbehinderung vorliegt.
Von einer vollständigen Studienbehinderung könne dann nicht gesprochen
werden, wenn Vorlesungen besucht oder Prüfungen abgelegt werden. Laut
Bestätigung von H vom 18. März 2002 liege seit etwa zwei Jahren
(März 2000) eine generaliesierte Angsterkrankung mit Panikattacken vor. Zu
einer Verschlechterung der Symptomatik sei es im Herbst 2001 gekommen, vor allem
bedingt durch das Auftreten einer zusätzlichen beruflichen Belastung. Im
November 2001 sei vom Hausarzt eine Medikation mit Seroxat und Yanor eingeleitet
worden. Zudem sei eine psychotherapeutische Betreuung begonnen worden. H habe
für den Zeitraum vom März 2000 bis zum Studienrichtungswechsel im
Herbst 2001 keine vollkommene Studienbehinderung bestätigt. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass sich gerade durch den Studienwechsel die Krankheit
verschlechtert hat. Ab dem 1. Oktober 2001 bis 28. Feber 2002 habe die Tochter
der Bw an der HA, sechs Prüfungen positiv abgelegt. Auch dies deute
daraufhin, dass in dieser Zeit keine vollkommene Studienbehinderung vorlag. Es
könne daher nicht gesagt werden, dass der Studienrichtungswechsel aufgrund
der Krankheit der Tochter herbeigeführt wurde. Es handle sich daher um
einen schädlichen Studienrichtungswechsel und es bestehe daher ab 1.
Oktober 2001 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe. Die Rückforderung
für den Zeitraum 1. März 2001 bis 28. Feber 2002 erfolge somit zu
Recht.
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2004, welche als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gewertet wird, gab die Bw an, dass sie am 3. August 2001 das Finanzamt
vom Wechsel der Ausbildung zur Hebamme verständigt habe. Am 8. Oktober 2001
habe sie entsprechend dem mit der zuständigen Sachbearbeiterin
geführten Telefongespräches das Studienblatt der Uni vom 5. Oktober
2001 und die Akademiebestätigung vom 1. Oktober 2001 eingesandt. Es sei ihr
telefonisch bestätigt worden, dass der Anspruch auf Kinderbeihilfe weiter
besteht. Am 5. März 2002 habe sie die Ausbildungsbestätigung und
Bestätigung der Prüfungen eingesandt. Am 5. April 2002 (nach acht
Monaten) habe sie die Nachricht erhalten, dass die Kinderbeihilfe für den
Zeitpunkt der Hebammenausbildung zurückbezahlt werden muss, obwohl sie
immer fristgerecht alle Unterlagen zugesandt habe und die Schule während
dieser Zeit ordentlich abgeschlossen worden sei. Warum sei die Zahlung der
Kinderbeihilfe nicht schon nach Mitteilung vom Studienwechsel laut Schreiben vom
3. August 2001 eingestellt worden? Sie bitte um Einstellung der
Rückforderung für den Zeitraum der Hebammenausbildung vom 1. Oktober
2001 bis 28. Feber 2002. Leider habe ihre Tochter aufgrund der Erkrankung die
Schule beenden müssen. Die Rückforderung vom 1. März 2001 bis 30.
September 2001 werde sie sofort zur Einzahlung bringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
§ 17 Studienförderungsgesetz in der noch im
März 2001 gültigen Fassung lautet folgendermaßen:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudium gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Mit Wirksamkeit ab 1. 9 .2001 wurde die gesetzliche
Regelung des Abs. 4 in folgender Weise geändert: "Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat." Diese neue Regelung
ermöglicht nun ein Wiederaufleben des Beihilfenanspruches nach Ablauf von
so vielen Semestern, wie im ersten Studium absolviert wurden.
Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt hat die
Tochter der Bw. von Oktober 1999 bis September 2001 B an der UI studiert, wobei
sie die letzte Prüfung am 24. Jänner 2001 abgelegt hat. Im September
2001 hat sich die Tochter sodann von diesem Studium abgemeldet. Dass durch diese
Abmeldung - wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17.
Dezember 2003 ausgeführt - kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium
mehr vorlag, wurde von der Bw nicht bestritten, wobei sie dementsprechend in
ihrer Eingabe vom 3. Jänner 2004 die Einstellung der Rückforderung auf
den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 28. Feber 2002 beschränkte. Unstrittig
ist auch, dass nach dem Studium der B ein Studium an der HA
Strittig ist im hier vorliegenden Berufungsfall einzig und
allein, ob von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis wegen einer
Krankheit bei Vorliegen einer vollkommenen Studienbehinderung gesprochen und
daher ein derart verursachter Studienwechsel als nicht beihilfenschädlich
im Sinne des hier zitierten Studienförderungsgesetzes betrachtet werden
kann.
Laut der vorgelegten ärztlichen Bestätigung
leidet die Tochter der Bw seit März 2000 an einer generaliesierten
Angsterkrankung mit Panikattacken. Im Herbst 2001 ist es dann zu einer
Verschlechterung der Symptomatik gekommen, ab November 2001 wurde vom Hausarzt
eine entsprechende Medikation begonnen. Eine vollkommene Studienbehinderung
für den Zeitraum vom März 2000 bis zum Studienrichtungswechsel im
Herbst 2001 wurde ärztlich nicht bestätigt. Von einer vollkommenen
Studienbehinderung ist auch weiterhin deshalb - wie vom Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung begründet - nicht auszugehen, da die
Tochter der Bw in der Zeit ab 1. Oktober 2001 bis 28. Feber 2002 sechs
Prüfungen positiv an der HA, abgelegt hat. Eine vollständige
Studienbehinderung von mindestens drei Monaten - nur eine solche
könnte nämlich zu einer Verlängerung der Studiendauer führen
- wurde weder dokumentiert noch von der Bw unter Beweis gestellt. Ganz im
Gegenteil hat doch die Bw noch dazu angegeben, dass ihre Tochter wahrend der
Frühjahres- und Herbstmesse in D sowie nach Bedarf bei IM arbeite. Auch
diese Angabe lässt den Schluss zu, dass im Gegenstandsfall keinesfalls von
einer vollkommenen Studienbehinderung gesprochen werden kann.
Die Rückforderung des Finanzamtes in seinem Bescheid
vom 5. April 2002 bestand somit zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro (ATS 700.-) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Weil für den in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf die
Familienbeihilfe für das Kind S nicht bestand, lagen auch die
Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabsetzbetrages nicht
vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 20. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-F/04
- Stammnummer
- 11437
- Gültig
- 20.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF