…Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar sei und die demzufolge in dessen Einzugsbereich liege. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit würden laut Verordnung Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht gewährt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Studienort nicht…
…am Nachmittag (nach Unterrrichtsende) öffentliche Busse, die die jeweiligen Strecken in weniger als einer Stunde bewältigen. Somit sind die nach den angeführten Verordnungen maßgeblichen Grenzen für zumutbare Fahrzeiten nicht überschritten. Die Ausbildungsstätte liegt daher im Einzugsbereich des Wohnortes, sodass eine der Voraussetzungen für die Gewährung…
…vom 6. April 2006 führte das Finanzamt aus, da auf der überwiegenden Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel (ÖBB) zur Verfügung stehe und die zumutbare Fahrzeit von 2,5 Stunden für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht überschritten werde, stehe das große Pendlerpauschale nicht zu. Auch…
…in diesem doch lediglich festgestellt, dass bei mehr als dreimal so langer Wegzeit eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist. Daraus rein schematisch eine bis zu dreimal so lange Fahrzeit für jedenfalls zumutbar zu halten, hieße den gleichen Fehler zu begehen, wie bei der Annahme…
…dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrtzeit mit dem Kfz (vgl. dazu auch Bernold/Mertens…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…dass die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittel zumutbar sei, da für eine Wegstrecke von über 40 Kilometer eine Wegzeit von 2,5 Stunden nicht überschritten werde. Diese Wegzeit werde deshalb nicht überschritten, weil Gehzeiten nicht einzubeziehen seien, sondern fiktiv die Fahrzeit mit dem PKW oder Fahrrad…
…wird iVm der UFS - Spruchpraxis festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Fahrzeiten nicht zumutbar war und infolgedessen der Werbungskostenabzug in Höhe des "großen" Pendlerpauschales zu erfolgen hatte. Ein Werbungskostenabzug in Höhe des "großen" Pendlerpauschales fand im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29. Juni 2005 statt…
…dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ (vgl. VwGH 24.09.2008…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Vertreterin der Bw. begründend ausgeführt, dass das Finanzamt unterlassen habe sich mit dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen Weg-, Warte und Fahrzeiten auseinander zu setzten. Die kategorische Vorschreibung des Postbusses 547 gehe bereits insoweit ins Leere, da es der die Bw. - bezogen auf ihre…
…Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…also eher selten tatsächlich erreicht werden (meist infolge Schichtwechsel schon früher). Aber selbst wenn man diese Zeiten der Entscheidung zugrunde legt, wird die als zumutbar angegebene Fahrzeit von 2,5 Stunden keinesfalls überschritten, sodass die Berufung wie im Spruch angeführt, als unbegründet abzuweisen war. Linz…
…nicht möglich sei. Die Fahrzeit betrage für eine einfache Wegstrecke 2 Stunden. Nachdem er eine Behinderung mit festgestellter 50%iger Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweise (Wirbelgleiten bei mehreren Lendenwirbeln), sei eine tägliche Reisezeit von 4 Stunden nicht zumutbar. Auch für diese Aufwendungen gelte, dass sie per…
…Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für…
…305, zeitlich noch zumutbar ist. Abweichend davon kann nachgewiesen werden. dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Wie bereits erwähnt, ist unseren Töchtern die Fahrt zwischen Mistelbach und Wien…
…305, zeitlich noch zumutbar sei. Im gegebenen Fall betrage die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten (schnellstmöglichen) öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als eine Stunde, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen für das FH-Studium seines Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien…