Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0957-W/06
Gewährung des großen Pendlerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0957-W/06vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer über 2 Stunden gelegenen Wegzeit ist das große Pendlerpauschale zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag.
Wolfgang Ryda, Ing. Helmut Jörg und Dr. Robert Zsifkovits im Beisein der
Schriftführerin Christina Seper über die Berufung der Bw.,
Angestellte, 3003 G, WGasse, vertreten durch Dkfm. Annemarie Allabauer,
Wirtschaftstreuhänder, 1140 Wien, Leegasse 3/10, vom 2. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten
durch Amtsdirektor Martin Paulovics, vom 14. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 nach der am 21. Juni 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 2.3. 2006 gegen den mit
14.2. 2006 datierten und den gemäß der gelegten Erklärung
betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 erlassenen
Einkommensteuer 2005 das Rechtsmittel der Berufung.
Hierbei wurde seitens der steuerlichen Vertreterin der Bw.
begründend ausgeführt, dass angesichts des für die als
Verkäuferin tätigen Bw. maßgeblichen, um 19 Uhr angesiedelten
Arbeitsendes die Wegstrecke (diese beträgt bei Unterstellung der
Benützung eines PKW gemäß
ÖAMTC Routenplaner 21,91 km)
zwischen der in 1010 Wien, SGasse 3 gelegenen Arbeitstätte und ihres in
3003 G - H, WGasse gelegenen Wohnortes unter Einbeziehung der Geh-, Wartezeiten
beim Wechsel der Massenbeförderungsmittel sowie unter Berücksichtigung
eines Fußmarsches (Länge 1, 55 km, Anstieg von rund 200 HM) eine
Wegzeit von rund 2 Stunden 20 Minuten hervorrufe.
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittel
erweise sich so hin zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke als unzumutbar
und demzufolge stellte die Bw. den Antrag auf Anerkennung des auf der Bestimmung
des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 fußenden "großen
Pendlerpauschales".
Mittels Vorhalt vom 10.3. 2006 wurde die Bw. seitens der
Abgabenbehörde aufgefordert eine Bestätigung des Dienstgebers
betreffend der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend anfallenden Dienstzeiten
nachzureichen.
Aus der seitens der Fa. D.(Dienstgeber der Bw.)
nachgereichten Bestätigung war ersichtlich, dass die Geschäftszeiten
von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 18.30 Uhr angesiedelt gelegen seien,
respektive das Geschäftslokal am Samstag zwischen 10 Uhr und 17 Uhr
geöffnet sei.
Nach Geschäftsschluss sei es Aufgabe der Bw. nicht nur
sämtliche Kristallleuchten und Vitrinen beider Verkaufsebenen sowie der
Büro- und Lagerräumlichkeiten abzuschalten, sondern auch den
Tageskassenabschluss in schriftlicher Form zu erstellen.
In Ansehung vorgenannter Tätigkeiten bzw. der
oftmaligen Unmöglichkeit eines pünktlichen Schließens wegen
Kundenanwesenheit sei ein Verlassen des Geschäftslokales vor 19 Uhr
ausgeschlossen.
Abschließend gab der Dienstgeber bekannt, dass
obgenannte Verhältnisse im gesamtem Lohnzahlungszeitraum gegeben gewesen
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.3. 2006 wurde der
Antrag der Bw. auf Gewährung des Pendlerpauschales abgewiesen, wobei
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz begründend ausgeführt
wurde, dass angesichts des Nichtüberschreitens der zwischen
Arbeitsstätte und Wohnung abends angefallenen Wegzeit von zwei Stunden von
einer Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittel
hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht auszugehen sei.
In concreto stehe der Bw. der ÖBB Postbus 547 mit
einer Abfahrtszeit um 19:35 Uhr (Bahnhof Hü) zum Ankunftsort G
(Gemeindeamt) mit der Ankunftszeit 19:56 Uhr zur Verfügung, wobei im
Anschluss daran ein - laut den Angaben der Bw. - Fußweg im
Ausmaß von 35 Minuten zur Wohnadresse zu bewältigen sei.
Zusammenfassend könne somit von einer langen Wegzeit
nicht gesprochen, weswegen dem im Rechtsmittel gestellten Antrag keine
Berechtigung zukomme.
Mit Schriftsatz vom 26.4. 2006 wurde gegen vorgenannte
Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vor dem gesamten Senat gestellt.
Hierbei wurde seitens der steuerlichen Vertreterin der Bw.
begründend ausgeführt, dass das Finanzamt unterlassen habe sich mit
dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Berücksichtigung der
erforderlichen Weg-, Warte und Fahrzeiten auseinander zu setzten.
Die kategorische Vorschreibung des Postbusses 547 gehe
bereits insoweit ins Leere, da es der die Bw. - bezogen auf ihre gesamte
berufliche Tätigkeit - ob vorangehender Wegzeiten dessen Abfahrt um 19:35
Uhr um mindestens 5 Minuten versäume und somit den Bahnsteig keineswegs vor
19: 40 Uhr erreichen könne.
Des weiteren sei in Betracht zu ziehen, dass aus dem
Autobusfahrplan der Gemeinde G, bzw. präziser ausgedrückt, aus der
dort verzeichneten Stellungnahme des Vizebürgermeisters eindeutig
hervorgehe, dass "für von Hü Kommende" die Fahrtdauer bis G zwischen
22 und 28 Minuten betrage, während demgegenüber die
Abgabenbehörde erster Instanz diese mit 21 Minuten bemessen
habe.
Zusammenfassend beruhe die im Berufungsschriftsatz
verzeichnete Wegzeit keineswegs auf einer "Überbewertung" durch die Bw. und
komme demzufolge dem Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales
Berechtigung zu.
Während die auf der U- Bahn (Linien U 1 und U 4)
zurückgelegten Gesamtkilometer laut Information der Wiener Linien
(www.vor.at) auf 10,151 km lauten, und die Strecke vom Bahnhof Hü zum
Wohnort der Bw. laut Routenplaner Map24 (www.de.map24.com) 13,85 km
beträgt, zeitigten ergänzende Ermittlungen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz betreffend die (Ab) Fahrzeiten (Montag bis Freitag) der U-
Bahnlinien U 1 und U 4 in Wien jenes Ergebnis, dass die Bw. unter Einbeziehung
des Arbeitsendes, der Wegzeiten von der Arbeitstätte zu den U-Bahnstationen
bzw. der Gehzeit innerhalb der betreffenden Bahnsteigen den Bahnhof Hü
keineswegs vor 19.35 Uhr erreichen habe können.
In der am 21. Juni 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Bw.
ergänzend ausgeführt, dass selbst dann, wenn das Geschäft
pünktlich um 18:30 Uhr schließt, es ihr nur selten gelinge -
aufgrund der nach Geschäftsschluss noch durchzuführenden Arbeiten
- vor 19:00 Uhr wegzukommen. In der Regel sei es bereits nach 19:00 Uhr,
wenn die Bw. den Heimweg antreten könne. Deshalb sei es unmöglich, den
Bus in Hü um 19:35 Uhr zu erreichen. Tatsächlich sei die Bw. aufgrund
der Geh-, Fahr- und Wartezeiten ca. 40 bis 45 Minuten unterwegs, bis sie in
Hü beim Bus angelangt sei.
Die Gehzeit vom Geschäft
in der SGasse bis zum Bahnsteig der U-Bahnlinie U1, Station Stephansplatz,
betrage ca. 4 min., die Fahrzeit der U1 bis zum Karlsplatz etwa 2 min. Das
Erreichen des Bahnsteiges der Linie U4 dauere ca. 4 min., die Fahrzeit der Linie
U4 bis zur Endstation Hü betrage 17 min., anschließend sei noch eine
Gehzeit von ca. 4 min. bis zu den Bussteigen zu bewältigen. Dabei nicht
einkalkuliert seien durchschnittliche Wartezeiten auf die U-Bahnlinien von ca.
4-5 min.
Der Fußweg beim Heimweg
von der Bushaltestelle bis zur Wohnung nehme ca. 40 min. in Anspruch, da es
stetig bergauf gehe.
Von den Parteien wurde
außer Streit gestellt, dass die Wegstrecke mehr als 20 km
beträgt.
Der Vertreter des Finanzamtes
verwies auf seine Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung und bezog
sich ergänzend auf eine Empfehlung des Verkehrsverbundes Ost-Region, wonach
unter Berücksichtigung des Verlassens des Geschäftes um19:00 Uhr das
Erreichen des Busses 547 in Hü innerhalb einer Zeit von 35 min.
möglich sei.
Die Bw. verwies noch einmal
darauf, dass das Verlassen des Geschäftslokales um 19:00 Uhr nicht immer
möglich sei, zumeist sei es noch ein paar Minuten später.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 erster Satz
EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten.
In diesem Zusammenhang sieht § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988. - als Ausnahme des in lit. a leg. cit. normierten Grundsatzes, wonach
obgenannte Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten sind - für den Fall, dass dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist vor, dass dieser Umstand
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km mit einem Pauschbetrag von
972 Euro jährlich zu berücksichtigen ist.
Aus der Diktion obiger Norm ist ableitbar, dass das
große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des
Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar ist.
Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise
dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit
verkehrt.
Von obigen Sachverhaltskonstellationen abgesehen, wird nach
dem Verständnis der Verwaltungspraxis der Tatbestand der Unzumutbarkeit der
Benützung eines Massenverkehrsmittels auch dann als bewirkt angesehen, wenn
für eine Strecke ab 20 km eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten
wird.
In diesem Zusammenhang umfasst die Wegzeit jene Zeit vom
Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn, bzw. - so wie im vorliegenden Fall
maßgebend - vom Verlassen des Arbeitsplatzes bis zur Ankunft in der
Wohnung, ein Umstand, der mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass
Gehzeiten oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sowie
Warte- und Stehzeiten in die Berechnung der Wegzeit
einfließen.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten vorstehende
Ausführungen, dass unter Berücksichtigung des Arbeitsendes der Bw.
bzw. der von dieser zur Absolvierung des Heimwegs benutzter
Massenbeförderungsmittel inklusive der Geh-. Warte- und Stehzeiten die im
Rechtsmittelschriftsatz bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
veranschlagte, den Zeitraum von zwei Stunden überschreitende Wegzeit als
schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren war.
Nämliches Ergebnis lag vor allem darin begründet,
als selbst bei Unterstellung des Verlassens des Arbeitsplatzes um Punkt 19 Uhr
unter Zugrundelegung der Gehzeit zur U-Bahnstation (U1 S), die Benützung
vorgenannter Linie (laut Fahrplan der Wiener Linien realistische Abfahrtszeit
vom S um 19: 12 Uhr) sowie der nachfolgende Umstieg auf die Linie U 4 (die
Abfahrtszeit Richtung Hü unter Berücksichtigung der Gehzeit zwischen
den Bahnsteigen an der Station K lautet im "best case" auf 19:17 Uhr, wobei
seitens der Wiener Linien die Fahrzeit K bis Hü mit 17 Minuten ausgewiesen
ist) es der Bw. unmöglich ist, den erwiesenermaßen per pedes zu
erreichenden Vorplatz Bussteige 1-6 der Linie 547 (Wegzeit U- Bahnstation zu
vorgenannten Bussteigen wird im Auskunftsplan der Wiener Linien bzw. jenem der
ÖBB mit 4 bis 5 Minuten veranschlagt) bis zur mit 19:35 Uhr
prognostizierten Abfahrt des Busses 547 zu erreichen.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen erschienen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowohl die von der Bw. mit 19:40 Uhr
angegebene Ankunftszeit in Hü, als auch die mit 40 Minuten bemessene
Wartezeit bis zu der mit 20:20 Uhr ausgewiesenen Abfahrtszeit des
(nächstfolgenden) Busses der Linie 447 als schlüssig und der
Realität entsprechend.
Zusammenfassend gelangte der erkennende Senat zur
Überzeugung, dass Bezug nehmend auf das Ausmaß der Wegzeit von der
Arbeitsstätte zur Wohnung der Bw. von einer Zumutbarkeit der Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht gesprochen werden kann.
Demzufolge war dem Berufungsbegehren der Bw. Rechnung zu
tragen und in Anbetracht der Länge der Wegstrecke das Pendlerpauschale mit
dem Jahresbetrag von 972 Euro im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer
für das Jahr 2005 zum Ansatz zu bringen.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass
zum Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer 2005 vor dem Abzug des Betrages
von 972 Euro die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245) um
das bereits im Rahmen der Lohnbesteuerung durch den Arbeitgeber
berücksichtigte "kleine" Pendlerpauschale, so hin um den Betrag von 450
Euro zu erhöhen waren.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0957-W/06
- Stammnummer
- 22888
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF