Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0463-G/02
Pendlerpauschale: die Wegzeit richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-G/02vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Berechnung der zumutbaren Wegzeit sind die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen. Bei der täglichen Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges von der Wohnung zur Dienststelle darf die fiktive Gehzeit (anstatt der Fahrzeit mit dem Auto) von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle nicht in die zumutbare Wegzeit einbezogen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldbach betreffend Einkommensteuer 1998, 1999 und
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den Berufungsjahren bei der Fa. STEWEAG in
Graz, Leonhardgürtel 10, als technischer Angestellter beschäftigt.
Zwecks Abgeltung seiner Ausgaben für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der Bw. eine Erklärung
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c
über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Pauschbetrages vorgelegt und es wurde vom Arbeitgeber ab dem
Lohnzahlungszeitraum Juli 1998 der Pauschbetrag (großes Pendlerpauschale)
berücksichtigt.
Vom Finanzamt Feldbach wurde im Zuge der Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für die Berufungsjahre nur das kleine
Pendlerpauschale in Ansatz gebracht.
Als Begründung für das Jahr 1998 wurde auf die
diesbezügliche telefonische Besprechung hingewiesen. Für das Jahr 1999
wurde eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
mit der Begründung durchgeführt, dass vom Arbeitgeber ein berichtigter
oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die Arbeitnehmerveranlagung 2000
wurde unter Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales
durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 18. September 2001 wurde das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend
ausgeführt:
Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass das Finanzamt der
Ansicht sei, dass die Benützung eines öffentlichen
Massenbeförderungsmittel zumutbar sei, da für eine Wegstrecke von
über 40 Kilometer eine Wegzeit von 2,5 Stunden nicht
überschritten werde. Diese Wegzeit werde deshalb nicht überschritten,
weil Gehzeiten nicht einzubeziehen seien, sondern fiktiv die Fahrzeit mit dem
PKW oder Fahrrad für die Fußstrecke von der Wohnung zur Haltestelle
heranzuziehen sei. Dem Fachbuch für Lohnsteuer sei auch zu entnehmen, dass
man unter Wegzeit jenen Zeitaufwand verstehe, den der Arbeitnehmer vom Verlassen
seiner Wohnung bis zum Arbeitsbeginn aufwende und es seien auch die Gehzeiten
mit einzubeziehen. Dass für eine Fußstrecke zum/vom öffentlichen
Verkehrsmittel der kürzere Zeitaufwand einer PKW- oder Fahrradfahrt
heranzuziehen sei, sei nicht ersichtlich.
Die Wegzeit wurde folgend dargestellt:
Fußweg Wohnort Schweinz - Haltestelle
Ottendorf 03,5 km 52,5 Min.
Fahrt Ottendorf - Graz St. Leonhard 46,0 km 75,0
Min
Fußweg bis zur Arbeitsstätte 02,0 km 30,0
Min
Gesamtwegzeit somit 2 Stunden 42,5 Minuten.
Nach dieser Berechnung sei klargestellt, dass die zumutbare
Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten sei und daher das große
Pendlerpauschale zustehe.
Das Finanzamt wies die Berufung für die Jahre 1998 bis
2000 einzeln mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. November 2001 als
unbegründet ab.
In den Begründungen wurde zusammenfassend
ausgeführt, dass sich die ganze Wegzeit auf ca. 2 Stunden belaufe und von
objektiven Verhältnissen auszugehen sei. Eine Unzumutbarkeit sei erst dann
gegeben, wenn auf der überwiegenden Wegstrecke kein öffentliches
Verkehrsmittel fahre, ansonsten seien die Anfahrtszeiten mit einem
Transportmittel zur Haltestelle und nicht nur allein die Gehzeiten
einzubeziehen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 begehrte der Bw.,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Als Begründung wurde auf die Ausführungen im
Berufungsschreiben verwiesen.
Mit Bericht vom 25. Juni 2002 legte das
Finanzamt Feldbach die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven
Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines
Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu
berücksichtigen.
Bei einer Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
|
5.280 S jährlich
|
40 km bis 60 km
|
10.560 S jährlich
|
über 60 km
|
15.840 S jährlich
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende
(jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
2.880 S jährlich
|
20 km bis 40 km
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11.520 S jährlich
|
40 km bis 60 km
|
20.160 S jährlich
|
über 60 km
|
28.800 S jährlich
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zählen nach dieser Gesetzesstelle - analog
zu den Betriebsausgaben - bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten (VwGH 26.6.1990,
87/14/0024). Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind sie jedoch
hier pauschaliert (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 16
Tz. 100).
Strittig ist, ob für die Fahrt zwischen Wohnort und
Dienstort das große Pendlerpauschale (Bw.) oder das kleine
Pendlerpauschale (FA) zur Anwendung kommt. Der Bw. vermeint, dass ihm die
Benützung des Massenbeförderungsmittels wegen Überschreitung der
zumutbaren Wegzeit unzumutbar sei.
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln
ist dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB
bei Nachtarbeit) verkehrt.
Die Bw. ist bei der Steweag in Graz beschäftigt und
hat gleitende Dienstzeit. Die Busverbindung von Ottendorf nach Graz beginnt um
04.43 Uhr und erfolgt in etwa im halb- bzw. dreiviertel- Stundentakt.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
gilt weiters als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Einfache Wegstrecke
|
Zumutbare Wegzeit
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
(MR Mag. Wilhelm Schuch, Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Pendler-Pauschale, ÖStZ 1988, S
316).
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in
der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von
der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB
Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber
hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch,
wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird (vgl. Doralt, a.a.O., §
16 Tz. 108).
Bei gleitender Arbeitszeit ist von einer optimalen
Anpassung der Arbeitszeit an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels
auszugehen; Wartezeiten zwischen Ankunft bei der Arbeitsstätte und
Arbeitsbeginn sind daher idR bei einer gleitenden Arbeitszeit nicht zu
berücksichtigen (Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 108; Schuch, a.a.O., S 317).
Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern
zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegstellen
(vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 109).
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen S. (Wohnort) und O.
(Bus Haltestelle) mit dem Auto (ca. 3,5 km) und der restlichen Fahrtstrecke
von O. nach Graz. (46 km) mit dem Bus zu unterstellen. Von der Bus
Haltestelle St. Leonhard/LKH bis Leonhardgürtel 10 fährt die
Straßenbahnlinie 7.
Der Bus fährt (lt. aktuellem Fahrplan) von O. um 04.43
Uhr (1. Fahrt) ab und kommt in Graz/St. Leonhard/LKH um 05.40 Uhr an. Um 05.52
Uhr fährt die Straßenbahnlinie 7 bis Leonhardgürtel 10
(Haltestelle Leonhardplatz) mit der Ankunftszeit um 05.57 Uhr.
Die Wegzeit setzt sich daher wie folgt zusammen:
Fußmarsch (nach der Berechnung des Bw.) 52,5
Minuten
Fahrzeit (Bus) 57,0 Minuten
Wartezeit (auf die Straßenbahn) 12,0
Minuten
Fahrzeit (Straßenbahn) 05,0 Minuten
Das ergibt zusammen eine Wegzeit von 124,5
Minuten.
Der unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung
aber von den objektiven Umständen auszugehen. Diese wurden im Telefonat mit
dem Bw. am 25. März 2004 festgestellt, worin der Bw. ausgeführt
hat, dass die Wegstrecke ohnehin mit dem privaten PKW zurückgelegt wird,
was wiederum die Anfahrtszeit (Fußmarsch) auf ca. 15 Minuten
verkürzt. Diese 15 Minuten wurden auch der Berechnung des Finanzamtes
Feldbach zu Grunde gelegt.
Die Berechnung der zumutbaren Wegzeit liegt somit
beträchtlich unter 2,5 Stunden.
Dem Bw. war daher - nach Ansicht des UFS - die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels durchaus zumutbar. Wenn er
jedoch der zeitlichen Flexibilität, die die Benützung eines Autos
bietet, den Vorzug gibt, so ist dies seine persönliche Entscheidung, die
nicht im Wege der Werbungskosten zu einer Steuerminderung führen kann.
Die Berufung war daher wie aus dem Spruch ersichtlich
abzuweisen.
Graz,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleMassenbeförderungsmittelzumutbarLohnzahlungszeitraumzumutbare Wegzeittatsächliche Verhältnissefiktive Gehzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-G/02
- Stammnummer
- 9249
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF