Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1932-W/06
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt aus gesundheitlichen Gründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1932-W/06vom 22.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind auch dann anzuerkennen, wenn bei vergleichsweise geringer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte medizinische Gründe eine tägliche Rückkehr zum Wohnort unzumutbar erscheinen lassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AZ, K, vom 29. Mai 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw., AZ bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit.
Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2005
beantragte er u.a. die Berücksichtigung der Kosten für doppelte
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten als Werbungskosten (i.H.v.
€ 3.807,96) und den Ansatz von Krankheitskosten seinenes Sohnes G als
außergewöhnliche Belastung (i.H.v. € 875,38).
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ einen von der
Erklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid für 2005. Demnach seien
die Krankheitskosten für den Sohn nur unter Anrechnung des Selbstbehaltes
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die
beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten
wurden nicht anerkannt, nachdem die Arbeitsstätte in einer zumutbaren
Entfernung vom Familienwohnsitz lag.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 erhob AZ zeit- und formgerecht
Berufung gegen obigen Bescheid.
Sein Sohn leide seit Silvester 2004/2005 an einem durch
einen Knallkörper hervorgerufenen schweren Tinitus. Trotz mehrmaliger
Spitalsaufenthalte hätte keine Besserung erzielt werden können, erst
die Behandlung in einer Spezialklinik habe eine Besserung erbracht. Die Kosten
seien ohne Selbstbehalt anzusetzen, nachdem von einer lebenslangen Behinderung
auszugehen sei. Zudem seien entsprechende Behandlungskosten per 2004 als
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anerkannt worden.
Zu den Aufwendungen betreffend die doppelte
Haushaltsführung gab der Bw. bekannt, dass die von der Behörde in der
Bescheidbegründung dargelegte Mindestentfernung von 120km nur einen
Richtsatz darstellen würde und unter bestimmten Voraussetzungen auch
geringer sein könne.
Die öffentlichen Verkehrsmittel würden
überdies zu Zeiten verkehren, zu denen ein pünktlicher Arbeitsbeginn
nicht möglich sei. Die Fahrzeit betrage für eine einfache Wegstrecke 2
Stunden. Nachdem er eine Behinderung mit festgestellter 50%iger Minderung der
Erwerbsfähigkeit aufweise (Wirbelgleiten bei mehreren Lendenwirbeln), sei
eine tägliche Reisezeit von 4 Stunden nicht zumutbar.
Auch für diese Aufwendungen gelte, dass sie per 2004
von der Behörde anerkannt worden seien.
Die Behörde erließ in der Folge eine
Berufungsvorentscheidung mit der sie die Berücksichtigung der beantragten
Aufwendungen als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung
erneut abwies.
Hinsichtlich der Krankheitskosten für den Sohn wurde
dargelegt, eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
könne nur dann berücksichtigt werden, wenn der Grad der Behinderung
des Kindes mindestens 25% betrage. Diese sei durch Bescheinigung (ab 2005 durch
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) nachzuweisen. Nachdem
keine entsprechende Bescheinigung vorliege, seien die Krankheitskosten daher zu
Recht als außergewöhnliche Belastung unter Anwendung des
Selbstbehaltes berücksichtigt worden.
Zu den Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung wurde zunächst dargelegt, dass eine derartige durch
die Erwerbstätigkeit veranlasst sei, soferne eine Wohnsitzverlegung in die
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
könne. Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz so
weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
könne. Unzumutbarkeit sei jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120
km des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort gegeben. Der Bw. habe mit
8. August 1997 einen Wohnsitz in K im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes begründet und seine berufliche Tätigkeit beim
Magistrat der Stadt Wien ausgeübt. Er habe bekanntgegeben, zum Zeitpunkt
der Verehelichung mit MZ ab 18. Juli 2004 einen weiteren Familienwohnsitz in W
begründet zu haben. Nachdem bereits ein Wohnort am Beschäftigungort
vorhanden gewesen sei, sei die Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht beruflich veranlasst und die
Berücksichtigung der Kosten zu versagen gewesen.
Mit Eingabe vom 3. August 2006 beantragte der Bw. die
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz. Die
Berufungsvorentscheidung sei nicht nachvollziehbar, auf die
Berufungsbegründung sei nicht näher eingegangen worden. Zudem wurde
darauf verwiesen, dass die Aufwendungen für die Krankheitskosten des Sohnes
sowie die doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
2004 anerkannt worden seien.
Mit Vorhalt des UFS vom 6. September 2006 wurde der Bw. zur
Angabe näherer Auskünfte aufgefordert.
Hinsichtlich seines Dienstgebers sei der genaue Arbeitsort
in Wien ebenso bekanntzugeben wie die Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit
der Inanspruchnahme von Gleitzeit. Die Angaben des Bw., nach dem dieser nicht in
der Lage sei, seinen Dienstort rechtzeitig zu erreichen wurde aufgrund
beigelegter Fahrpläne (Verkehrsverbund Ost) hinterfragt.
Hinsichtlich seiner Behinderung wurde der Bw. aufgefordert,
den Behindertenpass für den Fall vorzulegen, dass dieser eine Eintragung
über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
enthalte. Allenfalls sei ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem
hervorgehe, dass der Bw. für 2005 gehindert sei, öffentliche
Verkehrsmittel zu benutzen.
Hinsichtlich der beantragten Krankheitskosten für
seinen Sohn wurden die gesetzlichen Vorschriften dargelegt. Demnach könne
wie bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung dargelegt, eine
Berücksichtigung derartiger Kosten ohne Anrechnung des Selbstbehaltes nur
dann erfolgen, wenn mit Bescheinigung des BMf. Soziales der Grad der Behinderung
nachgewiesen werde.
Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache gab der Bw.
bekannt, die Eintragung der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme öffentlicher
Verkehrsmittel in den Behindertenpass zu beantragen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 beantwortete der Bw.
den Fragenvorhalt des UFS.
Sein Arbeitsort liege in H.
Hinsichtlich der angestrebten Eintragung habe er einen
negativen Bescheid des Bundessozialamtes erhalten. Eine solche Eintragung sei
nur dann zulässig, wenn ein Fußweg in der Länge von 300m mangels
körperlicher Einschränkungen nicht möglich sei. Der untersuchende
Arzt des Bundessozialamtes habe zwar die Unzumutbarkeit einer 4-stündigen
Fahrzeit mündlich attestiert, eine entsprechende schriftliche
Bestätigung sei im Sinne des Behindertengesetzes jedoch nicht möglich.
Der behandelnde Facharzt des Bw. habe einen Fußweg
von 300-400m gleichermaßen als erträglich, eine tägliche
Fahrtzeit von 4 Stunden jedoch als unzumutbar angesehen und dies in einem
fachärztlichen Befundbericht zum Ausdruck gebracht, der dem Schreiben
beigelegt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16. (1) EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 lautet:
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften
dürfen nicht abgezogen werden:
...
lit e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen.
§ 34 Abs. 1-4 EStG 1988 lautet:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muß die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
........
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder
bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
§ 35 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige
außergewöhnliche Belastungen
-....
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines
(Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes
(§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein
(Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3)
zu.
§ 35 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 bestimmt:
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
....
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
....
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen
von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch
Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff
des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung
dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu
bescheinigen.
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 legt ab einem 25%igen Grad der
Behinderung gestaffelte Pauschalbeträge dar.
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 lautet:
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
Der Bw. legt zunächst dar, seine Aufwendungen
hinsichtlich doppelter Haushaltsführung bzw. Krankheitskosten seien im Zuge
der Arbeitnehmerveranlagung 2004 unbeanstandet geblieben. Die entsprechenden
Zahlungen seien daher infolge identer gesetzlicher Bestimmungen per 2005 auch
für dieses Jahr anzuwenden.
Der Bw. spricht hiebei (ohne ihn ausdrücklich zu
erwähnen) den Grundsatz von Treu und Glauben an.
Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung judiziert,
ist das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) jedoch grundsätzlich
stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben
(vgl. Ritz BAO3 §
114 Rz. 7 mit Judikaturverweisen).
So kann die Partei aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise
der Behörde in anderen Fällen keine Rechte für sich ableiten
(vgl. Ritz a.a.O § 114 Rz. 4).
Dies gilt auch für den Fall einer allenfalls
rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in Vorjahren beim Bw. Ein
Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer erkannt rechtswidrigen Vorgangsweise ist
nicht gegeben.
Krankheitskosten
Die Krankheitskosten des Sohnes des Bw. i.H.v. €
875,38 wurden zunächst als a.g. Belastung unter Kennziffer (KZ 429) der
elektronisch eingereichen Abgabenerklärung, somit ohne Anwendung des
Selbstbehaltes geltend gemacht.
Wie aus den oben zitierten rechtlichen Bestimmungen
hervorgeht, ist eine derartige Vorgangsweise nur unter der Bedingung der Vorlage
einer Bescheinigung der zutreffenden Stelle, d.i. das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen zulässig.
Wenn der Bw. im Rahmen der Berufungsschrift vermeint, es
sei von einer lebenslangen Behinderung auszugehen, so lag es an ihm, eine diese
attestierende Bescheinigung im Verfahren vorzulegen.
Wenn das Finanzamt infolge Nichtvorlage einer Bescheinigung
über den Grad der Behinderung die Krankheitskosten unter KZ 730 (als
außergewöhnliche Belastung unter Bedachtnahme auf den Selbstbehalt)
erfasste, wobei dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass die
außergewöhnliche Belastung diesfalls unter dem Selbstbehalt lag, so
ist dies nicht als rechtswidrig anzusehen. Die Berufung ist in diesem Punkt
abzuweisen.
Doppelte
Haushaltsführung, Familienheimfahrten
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger
Rechtssprechung, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung
haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten liegen.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.2.2000 96/14/0018 erkannt
hat, hat die Behörde, indem sie von der Rechtswidrigkeit des Bescheides
deshalb ausgegangen war, weil der Bf. nur private Gründe für seine
doppelte Haushaltsführung vorgebracht hat, die Rechtslage verkannt.
Das Finanzamt hat die Ablehnung der Berücksichtigung
der Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung auf zwei Überlegungen gestützt.
Der Bw. habe bereits seit 8. August 1997 über einen
Wohnsitz in K im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes innegehabt. Infolge
Verehelichung mit MZ ab 18.7.2004 habe er einen weiteren Familienwohnsitz in W
begründet. Die Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes sei nicht beruflich veranlasst.
Gemäß Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar3 §4 Rz.
349 ist Familienwohnsitz jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem
Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält,
der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (gleichlautend u.a.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 § 16 Tz. 102).
Der Bw. hat im Sinne obiger Definition entgegen den
Ausführungen der Behörde mit der Verehelichung erstmals einen
Familienwohnsitz und keinen ,weiteren' Familienwohnsitz begründet.
Die Gattin des Bw., MZ ist an der Adresse W seit 25.9.2000
(Hauptwohnsitz), somit bereits Jahre vor der Verehelichung polizeilich gemeldet.
Sie bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum wie auch in Vorjahren
nachhaltige Einkünfte aus einer Beschäftigung u.a. bei der L bzw. F
beide in Wn die ein allenfalls zur Beurteilung heranzuziehendes untergeordnetes
Ausmaß deutlich überstiegen.
Es erscheint durchaus üblich, anlässlich der
Verehelichung den Wohnsitz eines der Ehegatten (nach Wahl) zu beziehen und
solcherart einen Familienwohnsitz zu begründen. Im vorliegenden Fall
geschah dies wohl auch unter Bedachtnahme auf die Wohnungsgröße der
Wohnung in K, die lediglich über eine Nutzfläche von 31,11qm
verfügt.
Angesichts der Nähe des Familienwohnsitzes zum
Beschäftigungsort der Ehegattin, das Finanzamt geht in der
Berufungsbegründung von einer Entfernung von 10-15km nach WN aus, ist von
einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung auszugehen, kann doch
dem Bw. eine Verlegung unter Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes nicht
zugemutet werden, weil ungeachtet von in der Privatsphäre gelegenen
Neigungen die Gattin des Bw. diesfalls gezwungen wäre, ihren bisherigen
Wohnsitz aufzugeben und aus der Nähe ihres Beschäftigungsortes
,wegzuziehen'.
Weiters legt das Finanzamt dar, die Arbeitsstätte in H
liege in einer zumutbaren Entfernung vom gegenwärtigen Wohnsitz und
führt hiezu unter Bezugnahme auf die Lohnsteuerrichtlinien eine einfache
Fahrtstrecke von 120km an.
Dass die tatsächliche Fahrtstrecke vom
Familienwohnsitz an die Arbeitsstätte innerhalb dieser Entfernung liegt,
(das Finanzamt geht von rund 70 bis 75km bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel aus, die Entfernung mit PKW liegt lt. Bw. bei 46km) blieb
unbestritten.
Die Fahrtzeit für eine einfache Fahrt wurde
entsprechend den Angaben des Bw. mit rund 2 (mit öffentlichen
Verkehrsmitteln) Stunden ermittelt.
Der Bw. führt an, die Entfernung von 120km würde
einen allgemeinen Richtsatz darstellen der unter bestimmten Voraussetzungen auch
unterschritten werden könne.
Der Bw. ist diesbezüglich im Recht (es liegt keine
starre Grenze vor), wenn auch der VwGH z.B. im Erkenntnis vom 19.9.1995 Zl.
91/14/0227 eine Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz von
78km, die der Bf. mit dem Auto in einer Stunde zurücklegen konnte, als
zumutbar erachtet hat.
Von ausschlaggebender Bedeutung und der Berufung zum Erfolg
verhilft im vorliegenden Fall die substanziiert vorgebrachte Darstellung des
Bw., nachder er durch ein physisches Leiden stark beeinträchtigt ist.
Maßgeblich ist dabei nicht, dass er Inhaber eines Behindertenpasses mit
ausgewiesener 50%iger Erwerbsminderung ist, sondern die Art seiner Beschwerden
(jahrelange Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) die eine
tägliche Fahrtzeit von 4 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln als
unzumutbar erscheinen lassen. Der Bw. brachte zu diesen, von ihm in der
Berufungsschrift dargestellten Ausführungen im Rahmen der
Vorhaltsbeantwortung einen diese Darstellung bestätigenden
fachärztlichen Befundbericht bei.
Dem Bw. stehen Kosten für die doppelte
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten somit zu.
Der Bw. beantragt neben den Kosten für
wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes
die Aufwendungen für die Mietwohnung bzw. einer Garage als solche der
doppelten Haushaltsführung.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23.5.2000 Zl. 95/14/0096
ausgesprochen: ,Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte
Mehraufwendungen bei jener
Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1992, 88/14/0081).'
Die Kosten für auf Dauer angelegte auswärtige
Tätigkeiten sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988
insoweit begrenzt, als sie den höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG
1988 angeführten Betrag übersteigen.
Eine allfällige Anwendung der (geringeren)
Richtsätze gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 (kleines
Pendlerpauschale) lässt sich aus obiger Bestimmung nicht ableiten
(Hofstätter/Reichl Einkommensteuer § 20 Rz. 6.2. sprechen hinsichtlich
der betraglichen Beschränkung überhaupt von einer
verfassungsmäßig bedenklichen Regelung).
Die Anwendbarkeit der Sätze des ,kleinen
Pendlerpauschales' war für den vorliegenden Fall auch deshalb nicht
gegeben, weil die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel in den persönlichen Verhältnissen des Bw.
begründet ist.
Die geltend gemachten Fahrtkosten (i.H.v. € 1.438,88)
übersteigen die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 genannten
Beträge für die im vorliegenden Fall anzuwendende einfache
Fahrtstrecke zwischen 40 und 60km (i.H.v. € 1.692,-) nicht und sind ebenso
anzuerkennen wie die beantragten Mietkosten.
Hinsichtlich der Garagierungskosten liegen nach Ansicht des
UFS hingegen vermeidbare Aufwendungen vor. Vergleichbaren Dienstnehmern ohne
doppelte Haushaltsführung ist die Geltendmachung von Garagierungskosten am
Wohnsitz als Werbungskosten grundsätzlich verwehrt. Eine doppelte
Haushaltsführung kann aber nicht dazu führen, Dienstnehmer denen
Kosten derselben grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden
gegenüber anderen in unsachlicher Weise zu begünstigen.
Dem Antrag des Bw. ist insoferne teilweise stattzugeben.
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
|
Doppelte
Haushaltsführung, Familienheimfahrten
|
2005
|
|
€
|
Werbungskosten
lt. Bw.
|
3.807,96
|
abzüglich
Kosten Garagierung
|
-321,16
|
Werbungskosten
lt. UFS
|
3.486,80
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
beträgt:
|
Einkommensteuer
2005
|
2005
|
|
€
|
Einkünfte
aus nichtselbstständiger Tätigkeit
|
30.163,20
|
Werbungskosten
lt. UFS
|
-3.486,80
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
26.676,40
|
abzüglich
Sonderausgaben
|
-483,97
|
abzügich
a.g. Belastungen
|
|
- Freibetrag
wegen eigener Behinderung §35 (3) EStG 1988
|
-243,00
|
-
Nachgewiesene Kosten eigene Behinderung
|
-328,04
|
Einkommen
|
25.621,39
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
6.020,90
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-306,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
5.369,90
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
268,28
|
Einkommensteuer
|
5.638,18
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-7.840,40
|
Festgesetzte
Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-2.202,22
|
Einkommensteuer
bisher
|
-739,65
Wien, am
22. Januar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1932-W/06
- Stammnummer
- 25938
- Gültig
- 22.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF