…Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar sei und die demzufolge in dessen Einzugsbereich liege. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit würden laut Verordnung Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht gewährt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Studienort nicht…
…zur Frage, ob eine Schule nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 liegt, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in einer Fahrtrichtung überschritten wird, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Wien, am…
…am Nachmittag (nach Unterrrichtsende) öffentliche Busse, die die jeweiligen Strecken in weniger als einer Stunde bewältigen. Somit sind die nach den angeführten Verordnungen maßgeblichen Grenzen für zumutbare Fahrzeiten nicht überschritten. Die Ausbildungsstätte liegt daher im Einzugsbereich des Wohnortes, sodass eine der Voraussetzungen für die Gewährung…
…vom 6. April 2006 führte das Finanzamt aus, da auf der überwiegenden Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel (ÖBB) zur Verfügung stehe und die zumutbare Fahrzeit von 2,5 Stunden für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht überschritten werde, stehe das große Pendlerpauschale nicht zu. Auch…
…in diesem doch lediglich festgestellt, dass bei mehr als dreimal so langer Wegzeit eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist. Daraus rein schematisch eine bis zu dreimal so lange Fahrzeit für jedenfalls zumutbar zu halten, hieße den gleichen Fehler zu begehen, wie bei der Annahme…
…iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 liege, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in einer Fahrtrichtung überschritten würde. Die einzige mögliche Fahrt von Ort1 nach Ort2 sei deshalb von 06.26 Uhr bis 07.34 Uhr, da der Unterricht um 08.00 Uhr beginne…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…so sei die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ (Verweis auf VwGH und UFS). 4. Dagegen erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom…
…dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrtzeit mit dem Kfz (vgl. dazu auch Bernold/Mertens…
…Stunden, Fahrzeit 40 Minuten v. Westbahnhof bzw. VAL 2 Abfahrt stündlich/24 Stunden, Fahrzeit 25 Minuten v. Schwedenplatz) bzw. der Schnellbahn Linie S 7 (Station Wien Mitte) zu bedienen ohne die zumutbare Fahrzeit außer in besonders gelagerten Fällen zu überschreiten. Es ist als erwiesen anzunehmen…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar…
…dass die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittel zumutbar sei, da für eine Wegstrecke von über 40 Kilometer eine Wegzeit von 2,5 Stunden nicht überschritten werde. Diese Wegzeit werde deshalb nicht überschritten, weil Gehzeiten nicht einzubeziehen seien, sondern fiktiv die Fahrzeit mit dem PKW oder Fahrrad…
…wird iVm der UFS - Spruchpraxis festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Fahrzeiten nicht zumutbar war und infolgedessen der Werbungskostenabzug in Höhe des "großen" Pendlerpauschales zu erfolgen hatte. Ein Werbungskostenabzug in Höhe des "großen" Pendlerpauschales fand im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29. Juni 2005 statt…
…dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ (vgl. VwGH 24.09.2008…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Vertreterin der Bw. begründend ausgeführt, dass das Finanzamt unterlassen habe sich mit dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen Weg-, Warte und Fahrzeiten auseinander zu setzten. Die kategorische Vorschreibung des Postbusses 547 gehe bereits insoweit ins Leere, da es der die Bw. - bezogen auf ihre…
…Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für…