Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101920/2020
Werbungskosten eines Piloten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101920/2020vom 27.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Schweiz, über die Beschwerde vom 28. Jänner 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 16. Jänner 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
***Bf1*** (Beschwerderführerin, i.d.F. Bf.) ist nichtselbstständig als Verkehrspilotin tätig.
Am 6. September 2018 brachte sie auf elektronischem Weg eine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2017 ein, worin folgende Aufwendungen als Werbungskosten (Absetzbeträge) beantragt wurden: Pendlerpauschale, Pendlereuro, Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie solche für beruflich veranlasste Reisen.
Mit Vorhalt vom 5. November 2018 wurde die Bf. aufgefordert, Belege für die beantragten Reisekosten sowie eine Kostenaufstellung zu übermitteln. Vom Arbeitgeber ersetzte Kosten seien ebenso bekannt zu geben wie ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner pro Arbeitgeber.
Am 16. Jänner 2019 erging von Seiten des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ein Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung 2017), in dem die beantragten Werbungskosten keine Berücksichtigung fanden.
In der Begründung wurde dargelegt, dass die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt und die Werbungskosten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.
Die Bf. erhob mit elektronischer Eingabe (FinanzOnline) vom 28. Jänner 2019 Beschwerde gegen den Bescheid und legte darin dar, dass sie Anfang Dezember Belege zum Nachweis der Werbungskosten per Post übermittelt habe, die Unterlagen laut einem mit einem Behördenvertreter geführten Telefonat aber (noch) nicht beim Finanzamt eingelangt seien.
In einem, in der Einlaufstelle des Finanzzentrums Salzburg eingebrachten Schreiben (Eingang vom 17. Februar 2019) erklärte die Bf., dass sie die Aufschlüsselung ihrer Kosten (mangels Einlangens ihrer erstmaligen Eingabe) nochmals vorlege und stellte darin ihre beantragten Werbungskosten, u.a. für beruflich veranlassten Reisen (Differenzreisekosten sowie Frühstückspauschale) näher dar.
Dazu wurden Flugpläne ,Individual duty Plan' für die Monate Jänner bis Juni und November bis Dezember 2017, aus denen neben den täglichen Flugzeiten u.a. die angeflogenen Destinationen hervorgehen, vorgelegt.
Die als Werbungskosten beantragten Arbeitsmittel setzen sich aus Telefonkosten, Aufwendungen für die Reinigung, Schneider, einer Sonnenbrille sowie Zahlungen an das Magistrat zusammen.
Zu den beantragten sonstigen Arbeitskosten wurden Belege für die Reinigung der Dienstkleidung vorgelegt.
In der am 21. Juni 2019 ergangenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Einkommensteuerbescheid 2017 abgeändert und Werbungskosten in Höhe von € 262,70 (Frühstückspauschale € 239,85, Reinigung Hemden 22,85) berücksichtigt.
In der Begründung wurde dargelegt, dass die Differenzreisekosen nicht berücksichtigt werden konnten, da aus den Unterlagen nicht zu erkennen gewesen sei, welche Differenzwerbungskosten der Arbeitgeber erstattet habe und ob diese unter die gesetzlichen Reisekosten fallen würden.
Ein Pendlerpauschale stehe nicht zu, da Angestellte der Austrian Airlines die Möglichkeit hätten, den CAT (City Airport Train) bzw. die Vienna Airport Line (VAL) zu nutzen. Da die Airport Line 24 Stunden verfügbar sei, stünde kein Pendlerpauschale zu. Zudem wurde erläutert, dass nur belegmäßig nachgewiesene Werbungskosten anerkannt werden könnten, worunter die nachgewiesenen Kosten der Reinigung fallen würden.
Die Bf. brachte dagegen am 19. Juli 2019 über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.
Das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro würden ihr zustehen, nachdem weder CAT noch VAL 24 Stunden verkehren würden.
Die Werbungskosten wurden nochmals betragsmäßig dargelegt, wobei die Differenzreisekosten auf Grundlage des Tools ,easydutyplan' neu errechnet worden waren.
Die Bf. wurde mit einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 2020 ersucht, sämtliche Belege für die beantragten Arbeitsmittel sowie die Aufstellung von easydutyplan vorzulegen.
Laut Aktenvermerk vom 18. März 2020 erläuterte die Bf. dazu, dass sie Unterlagen bereits mit Eingabe vom 17. Februar 2019 vorgelegt habe und darüber hinaus über keine weiteren Belege mehr verfüge.
Mit Vorhalt des BFG vom 21. Jänner 2022 wurde die Bf. ersucht, eine nachvollziehbare Berechnung der beantragten Reisespesendifferenzen vorzulegen. Das große Pendlerpauschale stehe mangels ausreichender Anzahl von Fahrten nicht zu. Um Vorlage der Kosten für den Schneider bzw. einer Darstellung, wofür die Telefonkosten angefallen waren, wurde ersucht.
In ihrem Schreiben (Eingaben beim BFG am 15. März 2022) legte die Bf. eine Dienstplanauswertung aus Grundlage von CheckIn/-Out Zeiten vor, nach der sich unter Berücksichtigung von vom Dienstgeber übernommener Kosten Differenzreisekosten i.H.v. 1.613,14 errechnen.
Zudem wurde eine Rechnung (Änderungsschneiderei € 20,-) betreffend einer im Dienstbetrieb Verwendung findenden Hose nachgereicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Differenzreisekosten
Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen gehören nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu den Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht jene Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder - so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
a) ...
b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
c) ...
d) Tagesgelder für Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden.
Die "Dienstreise" im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 ist von der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu unterscheiden. Während die Dienstreise im Gesetz definiert ist, ergibt sich der Begriff der "Reise" aus der Rechtsprechung. Danach liegt eine Reise dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird; dabei muss es sich - zum Unterschied von der Dienstreise - um eine größere Entfernung handeln (mindestens 20 - 25 km, vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 26, Tz 33).
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine Dienstreise Ersätze, die die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen Höchstätze (Tages- bzw. Nächtigungsgelder) nicht erreichen, so stellen die Differenzbeträge nur unter der Voraussetzung, des Vorliegens einer Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Werbungskosten dar.
Für den Beginn einer Reise ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem sich der Arbeitnehmer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt. Im vorliegenden Fall ist daher ausschlaggebend, was konkret als "Mittelpunkt der Tätigkeit" anzusehen ist.
Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet (Doralt, EStG Kommentar, § 16, Tz 174).
Die Reise dauert vom Zeitpunkt des Abflugs in Wien/Schwechat bis zur Landung ebendort.
Gemäß § 25d Reisegebührenvorschrift (RGV) gilt bei Auslandsflugreisen der Abflug bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen als Grenzübertritt. Ein vorangehender bzw. daran anschließender Inlandsreiseteil ist im speziell gelagerten vorliegenden Fall nicht vorhanden, da die Reise vom Flughafen aus angetreten wird.
Zu den von der Bf. zunächst beantragen Differenzreisekosten wurde vom BFG mit Hinweis auf das Erkenntnis des UFS vom 7. November 2006, Gz. RV/1505-W/03 ausgeführt, dass die Dauer einer Dienstreise ohne Check-In bzw. Check-Out Zeiten zu berechnen ist, da bei Auslandsflugreisen der Abflug bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen als Grenzübertritt gilt und ein vorangehender bzw. daran anschließender Inlandsreiseteil nicht vorliegt, da die Reise vom Flughafen aus angetreten wird.
In ihrer Eingabe (einlangend 15. März 2022) hat die Bf. eine Dienstplanauswertung vorgelegt, die sich diesen Vorgaben folgend, ausschließlich an den Flugzeiten orientiert.
Von den solcherart ermittelten Tagesgeldern i.H.v. gesamt € 4.993,11 wurden die vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Beträge i.H.v. € 3.379,97 in Abzug gebracht, die Differenzreisekosten errechnen sich solcherart mit € 1.613,14.
Der Arbeitnehmerveranlagung sind Differenzreisekosten in dieser Höhe zu Grunde zu legen.
Pendlerpauschale, Pendlereuro
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Beförderung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
…
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
…
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
…
j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 lautet:
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Die Bf. hat einen Ausdruck des Pendlerrechners ,Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales' vorgelegt, wonach für Fahrten zwischen ihrer Wohnungsanschrift (1030 Wien, ***Adr***) und ihrer Arbeitsstätte (Office Park 2, 1300 Schwechat) die Benützung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich ist (Eingaben: Arbeitsbeginn 0:00 Uhr, Arbeitsende 0:00 Uhr).
In einer Eingabe erläutert die Bf., dass jedes Crewmitglied laut Betriebsvereinbarung (ergänzend zum Kollektivvertrag) zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt worden sei. Jährlich seien 35 Flugdienste aus Standby-Tagen heraus erfolgt, wobei die Bereitschaftsdienste entweder um 05:00 begonnen bzw. um 24:00 Uhr geendet hätten und das Erreichen der Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von 1 Stunde nicht gewährleistet war. Zudem war der CAT nach Angaben der Bf. aufgrund der CheckIn/Outzeiten bei mehreren Flügen nicht zu benutzen.
Dazu ist anzuführen, dass nicht die Beginn- und Endzeiten der Bereitschaftsdienste für die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen sind, sondern jene, die im Zusammenhang mit die tatsächlichen Flugeinsätzen stehen, wobei davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten absolvierte Flüge auch außerhalb von Randzeiten (besondere Früh- oder Spätflüge) getätigt wurden.
Während der Betriebszeiten des CAT (Fahrtdauer 16 Minuten) war der Arbeitsort für die Bf. in der vorgegebenen Zeitspanne innerhalb einer Stunde jedenfalls erreichbar.
Zu den Flügen die außerhalb der Betriebszeiten des CAT erfolgten, war es der Bf. zudem möglich, sich der Vienna Airport Lines (VAL 1 Abfahrt stündlich/24 Stunden, Fahrzeit 40 Minuten v. Westbahnhof bzw. VAL 2 Abfahrt stündlich/24 Stunden, Fahrzeit 25 Minuten v. Schwedenplatz) bzw. der Schnellbahn Linie S 7 (Station Wien Mitte) zu bedienen ohne die zumutbare Fahrzeit außer in besonders gelagerten Fällen zu überschreiten.
Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die Benützung der angeführten Massenbeförderungsmittel der Bf. zumutbar war.
Das BFG hat unter Berücksichtigung der von der Bf. angeführten Daten eine Abfrage mit dem vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner (§ 3 Pendler-VO) durchgeführt und festgestellt, dass der Bf. infolge der Entfernung Wohnung-Betriebsstätte von 28 Kilometer das ,kleine' Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis 40 km zusteht.
Eine Auswertung der Flugpläne ergab, dass die Bf. die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte in den Monaten Jänner bis Oktober an jeweils zumindest 11 Tagen zurückgelegt hat, weshalb ihr für diesen Zeitraum das volle Pendlerpauschale i.H. v. € 580,- (696/12*10) zusteht. In den Monaten November bzw. Dezember 2017 wurde die Wegstrecke an 4 bzw. 5 Tagen zurückgelegt. Das Pendlerpauschale bemisst sich für diese Monate gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988 mit 1/3 des vollen monatlichen Pauschalbetrages somit mit € 38,67 (696/12*2*0,34).
Das gesamte, der Bf. zustehende Pendlerpauschale beträgt somit € 618,67.
Der Pendlereuro bemisst sich für die Monate Jänner bis Oktober entsprechend § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 mit € 46,67 (28*2/12*10) bzw. für die Monate November und Dezember mit € 3,11 (28*2/12*2/3), somit gesamt € 49,78.
sonstige Werbungskosten
Die Bf. hat weiters, neben bereits von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung anerkannten Kosten für Frühstückspauschale und Reinigung (s.o.) weitere (sonstige) Werbungskosten (Uniformschneider, Telefonkosten, Sonnenbrille, Magistratskosten für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung) geltend gemacht, die von der Behörde mit Hinweis auf fehlende Belege nicht anerkannt wurden.
Im Verfahren vor dem BFG wurde in diesem Zusammenhang eine Schneiderrechnung über € 20,- vorgelegt, zu der die Bf. angeführt hat, dass die ihr überlassene Uniformhose eine Änderung bedurfte.
Die Ausführung ist ebenso glaubwürdig, wie ihre Darstellung betreffend des beruflichen Einsatzes eines Handys, für das ein 40%iger Privatanteil (bei Gesamtkosten i.H.v. € 490,79) von Seiten der Bf. ausgeschieden wurde.
Demnach hat sie eine zweite Rufnummer angeschafft, einerseits um die An- und Abreise zum Crewhotel zu koordinieren, Infos zum Flugbetrieb einzuholen und an Telefonkonferenzen bzw. Schulungsmaßnahmen teilzunehmen und andererseits um bei ihrer Erst(Privat-)nummer nicht durch Anrufe in ihrer Freizeit oder zu Ruhezeiten durch den Dienstgeber gestört zu werden.
Zudem wurden Kosten für die Anschaffung einer Sonnenbrille i.H.v. € 113,80 beantragt.
Zwar konnte für die Anschaffung der Sonnenbrille kein Beleg vorgelegt werden, das BFG geht aber davon aus, dass eine Sonnenbrille beim Arbeitsplatz eines Piloten einer Verkehrsmaschine, die üblicherweise in Flughöhen von rd. 10-15km (Quelle Wikipedia) und somit über der Wolkendecke (mit grellem Sonnenlicht bei einem in alle Richtungen mit Fenstern ausgestatteten Cockpit) fliegt, ein für den Beruf erforderliches und notwendiges Arbeitsmittel darstellt.
Die dafür angefallenen Kosten werden in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) ebenso als Werbungskosten anerkannt wie jene, die laut Vorlageantrag für die Ausstellung eines Strafregisterauszugs i.H.v. € 29,30 anfielen, für welchen von einer beruflichen Veranlassung ausgegangen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe beträgt:
|
Werbungskosten
|
|
Differenzreisekosten
|
1.613,14
|
Beruflich veranlasste Reisekosten (Frühstück)
|
239,85
|
Pendlerpauschale
|
618,67
|
Telefonkosten
|
294,47
|
Reinigungskosten
|
22,85
|
Schneiderkosten
|
20,00
|
Sonnenbrille
|
113,80
|
Kosten Magistrat
|
29,30
| |
2.952,08
| |
|
Absetzbetrag
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|
Pendlereuro
|
49,78
| |
2017
| |
€
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
34.824,17
|
Werbungskosten
|
-2.952,08
|
Gesamtbetrag Einkünfte
|
31.872,09
| |
|
Sonderausgabenpauschale
|
-60,00
|
Einkommen
|
31.812,09
| |
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6.641,08
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-400,00
|
Pendlereuro
|
-49,78
|
Steuer nach Absetzbeträgen
|
6.191,30
|
Steuer so. Bezüge
|
344,56
|
Einkommensteuer
|
6.535,86
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.770,09
|
Rundung § 39 Abs. 3 EStG
|
0,23
|
festgesetzte Einkommensteuer
|
-1.234,00
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war auf Sachverhaltsebene zu entscheiden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 27. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101920/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101920.2020
- Stammnummer
- 137537
- Gültig
- 27.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF