…5 Kommunalsteuergesetz vertretene Ansicht geht die Bw. davon aus, dass auch Abfertigungen an ehemals wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nach deren Ausscheiden aus der Geschäftsführung als " Gehälter und Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Zif. 2 des Einkommensteuergesetzes gewährt werden"…
…nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern auf beide in § 47 Abs. 2 EStG 1988 angeführten Kriterien ankomme, somit die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus andererseits. Der VwGH habe präzisiert, dass die Frage, ob Weisungsgebundenheit vorliege, entscheidungswesentlich sei und nicht anhand der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen…
Wie der VwGH weiters ausführt, stellt sich jedoch bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von vornherein die Frage nicht, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen, also weisungsungebunden sei, und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne (vgl. VwGH 26.7.2007…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22…
…Alleingesellschafter-Geschäftsführers gehe ins Leere, weil gegenständlich zwei Geschäftsführer tätig seien und einer für sich allein den Vertrag nicht ändern könne. Dass die Verträge von den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern jederzeit geändert werden könnten, stehe zudem im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehen; die Verträge seien bis…
…selbst aufkommen muss. Dabei kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegebene Möglichkeit des Selbstkontrahierens und den daraus resultierenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. VwGH 20…
…2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem darauf ab, dass - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass ➢ der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren…
…dass ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des…
…dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von Bedeutung sei auch noch…
…20% Umsatzsteuer als Vergütung für eine wesentlich beteiligte Person für ihre Tätigkeit im Betrieb anzusehen und damit gemäß § 7 Z 6 GewStG hinzurechnungspflichtig ist, oder ob das Honorar als Kostenersatz für erbrachte Leistungen zu beurteilen ist. Dr. PC ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. Nach…
…von jährlich € 26.162,16 vermindert wird. Zu TZ 2: Geschäftsführerbezüge: Im Zuge der durchgeführten Lohnsteuerprüfung seien die Geschäftsführerbezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafters der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zugerechnet worden, obwohl im Zuge der Lohnsteuerprüfung die Befreiung gemäß…
…15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339). Gerade diese Eingliederung erscheint im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben, zumal die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (laut Firmenbuchauszug liegt eine Beteiligung von jeweils 50 % vor) die Bw. laut Firmenbuchauszug seit 29. August 1996 vertreten und somit…
…Bedeutung. Insgesamt stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das…
…Bei einer "GmbH & Co KG" würden handelsrechtliche Beteiligungsertragskomponenten aus der Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert und Personalaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können somit nicht mehr hinzugerechnet werden, da sie bei der Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Einkommens nicht abgezogen worden seien…
…und RV/132-06/05/97) ab Seite 5 beantragt. Insbesondere werde in Abrede gestellt, dass die Gewährung von Bezügen und sonstigen Vorteilen für die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafters vorliege. Dies insbesondere deshalb, da andernfalls gegen das Legalitätsprinzip und gegen weitere abgabenrechtliche Prinzipien wie…
…handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. Mit der Bestimmung des § 7 Z 6 GewStG wird dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung getragen und die Gleichbehandlung von Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit Vergütungen an Gesellschafter von Mitunternehmerschaften, die sich gemäß …
…von der Bw. an die Geschäftsführer gezahlten Reisekostenersätze um sonstige Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handelt oder nicht. Die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer werden zwar mit ihren Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41…
…sei. Ein werkvertraglich tätiger Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer gelte nicht als Dienstnehmer, während nach § 22 Z 2 EStG zweiter Teilstrich dienstnehmerähnlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer dem FLAG unterliegen sollen. Dies sei umso mehr verfassungswidrig, da für solche wesentlich Beteiligte das Arbeitnehmerprivileg des steuerbegünstigten 13. und 14. Bezuges nach …
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 Prozent beträgt (§…
…00 € Entscheidungsgründe Im Zuge einer bei der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergingen Abgabenbescheide gemäß § 201 BAO betreffend DB und DZ für 2003 bis 2007, deren Bemessungsgrundlagen unter Einbeziehung der Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin ermittelt wurden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten…