…Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen Einkunftstatbeständen diese nämlich durch eine solche rechtlich verdrängt, welche der Steuerpflichtige in seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber“ erbringe, an der er wesentlich beteiligt sei. Sowohl die Übernahme der unmittelbaren Geschäftsführertätigkeiten als auch die im operativen Bereich erbrachten…
…den dort dargelegten Gründen stattgegeben. Das BFG ist in diesem Erkenntnis zur Auffassung gelangt, dass die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen und daher keiner Lohnsteuer und - mangels Pflichtversicherung der Geschäftsführer als freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs…
…die persönliche, auf das arbeitsbezogene Verhalten des Geschäftsführers gerichtete Weisungen ermöglichen. Die vom BFG vertretene Auslegung ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Es müssen für die Beschäftigung des nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988…
…Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ist strittig, welche Weisungen der Generalversammlung von einer "gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung" erfasst sein müssen, um bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. …
…statt, bei der folgendes festgestellt wurde: Diskussionspunkt bei der gegenständlichen GPLA-Prüfung wäre, ob die Bf., deren Unternehmensgegenstand in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes besteht, für ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte gegenüber der Bf. auch Geschäftsführungsagenden wahrnehmen, die Lohnnebenkosten (DB…
…Rechtsprechung des VwGH darauf ankommt, ob eine kontinuierliche Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft vorliegt oder nicht und ist dies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu bejahen. Wie lange eine Trennung des Gesellschafters von der Gesellschaft dauert bzw. wie komplex die Vereinbarungen sind…
…sodass keine Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013 aus diesem Titel zu erfolgen hatte. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt statt zu geben. Der weitere Beschwerdepunkt betraf die mit 25,25% wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bf…
…5 Kommunalsteuergesetz vertretene Ansicht geht die Bw. davon aus, dass auch Abfertigungen an ehemals wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nach deren Ausscheiden aus der Geschäftsführung als " Gehälter und Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Zif. 2 des Einkommensteuergesetzes gewährt werden"…
…Festsetzungsbescheide (DB, DZ) erlassen, weil die Bf. es unterlassen hatte, die Bezüge der beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnungsabgaben (DB, DZ) einzubeziehen. Den obigen Ausführungen zufolge erweist sich diese Einbeziehung jedoch als nicht richtig, sodass für eine Bescheiderlassung nach §…
…Auf Grund dieser nach Durchführung der Selbstberechnung für das FA neu hervorgekommenen Tatsachen war davon auszugehen, dass die Bf im Streitzeitraum Vergütungen an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeiten geleistet hat (§ 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988)…
…die „ebenso gut nachträglich erstellt worden“ sein könnten. Die Aufzeichnungen würden nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch entsprechen. Werde ein Firmenfahrzeug ausschließlich dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt, lägen sonstige Vergütungen (im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988) in Höhe…
…nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern auf beide in § 47 Abs. 2 EStG 1988 angeführten Kriterien ankomme, somit die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus andererseits. Der VwGH habe präzisiert, dass die Frage, ob Weisungsgebundenheit vorliege, entscheidungswesentlich sei und nicht anhand der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen…
Wie der VwGH weiters ausführt, stellt sich jedoch bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von vornherein die Frage nicht, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen, also weisungsungebunden sei, und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne (vgl. VwGH 26.7.2007…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22…
…Alleingesellschafter-Geschäftsführers gehe ins Leere, weil gegenständlich zwei Geschäftsführer tätig seien und einer für sich allein den Vertrag nicht ändern könne. Dass die Verträge von den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern jederzeit geändert werden könnten, stehe zudem im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehen; die Verträge seien bis…
…selbst aufkommen muss. Dabei kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegebene Möglichkeit des Selbstkontrahierens und den daraus resultierenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. VwGH 20…
…2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem darauf ab, dass - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass ➢ der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren…
…dass ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des…
…dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von Bedeutung sei auch noch…
…20% Umsatzsteuer als Vergütung für eine wesentlich beteiligte Person für ihre Tätigkeit im Betrieb anzusehen und damit gemäß § 7 Z 6 GewStG hinzurechnungspflichtig ist, oder ob das Honorar als Kostenersatz für erbrachte Leistungen zu beurteilen ist. Dr. PC ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. Nach…