Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100740/2019
Dienstgeberbeitrag - wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100740/2019vom 07.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5.1 ***5*** erwirbt die vertragsgegenständlichen Akten per Stand 13. April 2018. Jegliche Ansprüche aus diesen Akten sind mit Ausnahme von Punkt 3.2 gegenüber der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Gesellschaft übernimmt für die vertragsgegenständlichen Akten keine Gewährleistungen oder Haftungen.
5.2 ***5*** haftet der Gesellschaft gegenüber für jegliche Ansprüche, die von Klienten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen von ***5*** oder einem bei ihm in Ausbildung stehenden Rechtsanwaltsanwärter geltend gemacht werden und sofern derartige Ansprüche nicht von Dritten, insbesondere der Haftpflichtversicherung der Gesellschaft abgegolten werden.
5.3 ***5*** verpflichtet sich, es bis 13.4.2019 zu unterlassen, mit Personen, die am 10.4.2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Gesellschaft gestanden sind, eine unmittelbare oder mittelbare Zusammenarbeit in welcher Form auch immer, insbesondere in Form eines Dienst- oder Werkvertrages, einzugehen.
5.4 ***5*** verpflichtet sich mit Ausnahme der Klienten der von ***5*** geführten Akten, mit keinem sonstigen Klienten der Gesellschaft für die Dauer von einem Jahr ab Unterzeichnung des gegenständlichen Vertrages ein Vertragsverhältnis einzugehen oder diese zu Zwecke der Vertragsanbahnung zu kontaktieren.
5.5 ***5*** wird in seiner Funktion als Rechtsanwalt nicht mit einem ähnlichen Erscheinungsbild wie die Gesellschaft auftreten (Farbe, Logo).
5.6 ***5*** sichert zu, dass mit Ausnahme der vertragsgegenständlichen Akten (körperlich oder via Datenübertragung), Standcomputer, Bildschirm, Diktiergerät und I-Pad keine sonstigen Vermögensgegenstände wie Bücher, Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen aus der Kanzlei mitgenommen oder kopiert werden.
5.7 ***5*** verpflichtet sich, die Pflichten gemäß Punkt 5. bei Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf etwaige anwaltliche Kooperations- oder Regiepartner und jede Anwaltsgesellschaft ("Partner"), an der ***5*** beteiligt ist, zu überbinden. ***5*** haftet jedenfalls für Verstöße seiner Partner gegen Punkt 5. wie für sein eigenes Verhalten.
5.8 ***5*** sichert zu, dass aufgrund der Datenübertragung gemäß Punkt 4.3 der Gesellschaft keine Nachteile, insbesondere keine Beeinträchtigung der Datensicherheit sowie Datenverarbeitungsgeschwindigkeit (während der Büroöffnungszeiten) entstehen.
5.9 ***5*** haftet für etwaige Steuern der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag anfallen.
Beweiswürdigung
Der Inhalt des Rahmen- und Werkvertrages vom 11.3.2014, dessen Datum in der Beendigungsvereinbarung vom 13.4.2018 unrichtig mit 12.3.2014 angegeben wird, ergibt sich aus der von der Bf. mit der Beschwerde vorgelegten Urkunde.
Die tatsächlich vorgenommene Aufteilung des von der Bf. durch anwaltliche Leistungen erzielten Umsatzes auf die drei Gesellschafter ergibt sich aus der ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Berechnung für Dezember 2017 (=Beilage 7 der Beschwerde).
Die Feststellung, dass ***7*** und ***8*** - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - in den Jahren 2017 und 2018 jeweils € 1.000,00 für die von ihnen ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit für die Bf. erhalten haben, ergibt sich zum einen aus den Jahresabschlüssen der Bf. der Jahre 2017 und 2018, in denen für 2017 Geschäftsführungsbezüge von € 24.000,00 und für 2018 von € 181.433,33 (Konto 6250) ausgewiesen sind. Die Steigerung des Jahres 2018 gegenüber 2017 ergibt sich aus dem Umstand, dass ab Mai 2018 ***7*** und ***18*** Geschäftsführerbezüge von je
€ 8.500,00 bezogen haben. Zum anderen ist auch in der Beendigungsvereinbarung vom 13.4.2018 der aliquote Geschäftsführerbezug von ***8*** für April 2018 angeführt (Punkt 2.1). Schließlich ergibt sich dies auch aus der vorgelegten Honorarabrechnung für Dezember 2017, wo jeweils für ***7*** und ***8*** ein Abzug von € 1.000,00 aus dem Titel "GF" (=Geschäftsführerbezug) ersichtlich ist. Ein solcher Abzug ist auch im Mail vom 20.8.2017 betreffend die Abrechnung für Juli 2017 ersichtlich (=Beilage 8 der Beschwerde).
Die Feststellung, dass ***7*** und ***8*** für die Erbringung der Geschäftsführertätigkeit sowie für die an die Bf. erbrachten anwaltlichen Leistungen das Personal (Sekretariat; Konzipienten [Rechtsanwaltsanwärter] und die Büroinfrastruktur (Hard- und Software wie zB das Programm "Advokat"; Büroräumlichkeiten; Bibliothek; Konferenzraum; Büromaterial) der Bf. genutzt haben, ergibt sich aus den Jahresabschlüssen der Bf. sowie auch aus dem Rahmen- und Werkvertrag vom 11.3.2014. festzuhalten ist, dass Punkt 3.2.3. des Rahmen- und Werkvertrages vom 11.3.2014 nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Jahre 2013 bis 2018 entsprochen hat, sondern vielmehr die Gesellschafter ***7*** und ***8*** die von der Bf. gemieteten Büroräumlichkeiten für die Erbringung der anwaltlichen Leistungen an die Bf. (sowie auch für die Geschäftsführertätigkeit) genutzt haben wie sich aus den Jahresabschlüssen der Bf. eindeutig ergibt (im Anlagenverzeichnis sind in der Betriebs-und Geschäftsausstattung Büroeinrichtungen für Büros 1 bis 3 angeführt) und wurde von der Bf. auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Der festgestellte Inhalt des Abtretungsvertrages vom 13.4.2018 und des Beendigungsvertrages vom 13.4.2018 ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Urkunden (=Beilagen 4 und 5 der Beschwerde).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Unterbliebene Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn a) dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Im gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung gestellt. Die Beschwerde ist beim Finanzamt am 6.3.2019 eingelangt und wurde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 5.6.2019 vorgelegt, weswegen auch die Frist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO eingehalten wurde und daher zu Recht keine Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt erlassen wurde.
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner bis April 2018
Für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt sind folgende Rechtsvorschriften von Relevanz:
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital mehr als 25% beträgt.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (§ 1a Abs. 1 RAO).
Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eine dieser gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören (§ 21c Z 2 RAO).
Gemäß § 21c Z 5 RAO müssen alle Gesellschafter ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein (§ 21c Z 9 RAO).
In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft kann Prokura nur an Rechtsanwälte wirksam erteilt werden (§ 21c Z 10 RAO).
Der festgestellte Sachverhalt ist auf Basis der dargestellten gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Frage, ob die an die Gesellschafter ***7*** und ***8*** als "Honorare" ausbezahlten Vergütungen eine Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages begründet, wie folgt zu beurteilen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, wenn die gesonderte Prüfung des in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierten Tatbestandselements der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt werde, dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend"zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ***7*** und ***8*** mit jeweils 40% auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und sohin wesentlich iS des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 beteiligt waren. Beide haben seit der Gründung der Bf., dh. ab Juli 2013, sohin "kontinuierlich über einen längeren Zeitraum", die Aufgaben der Geschäftsführung der Bf. wahrgenommen sowie anwaltliche Leistungen an die Bf. erbracht. Dabei ist es für die Frage, ob Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit iS des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegen, rechtlich ohne Bedeutung, ob die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft gegenüber jener als Geschäftsführer überwiegt (vgl. zB
VwGH 22.12.2004, 2002/15/0140). Die Regelung des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 umfasst nämlich auch den in anderer Weise für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter (VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018). Einer Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft steht auch nicht entgegen, ob die Entlohnung auf Basis von Werkverträgen erfolgt (vgl. zB VwGH 7.6.2005, 2004/14/0130), weil der zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter keine rechtliche Relevanz zukommt (vgl. zB BFG 22.01.2015, RV/2100429/2010; VwGH 23.09.2010, 2010/15/0121; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0181; VwGH 19.3.2008, 2008/15/0083).
In der Beschwerde wird die organisatorische Eingliederung der angeführten Gesellschafter mit dem Argument verneint, dass ***8*** innerhalb weniger Tage aus der Organisation herausgelöst worden sei und ein "einfaches Abschichten" stattgefunden habe. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Bf. zu dieser Thematik vorgebracht, dass es ein Zeichen für die fehlende organisatorische Eingliederung wäre, dass ***8*** "am nächsten Tag" gehen hätte können und es der Bf. an nichts fehlen würde, weil ***8*** keine organisatorischen Aufgaben übernommen hätte.
Dazu ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ankommt, ob eine kontinuierliche Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft vorliegt oder nicht und ist dies aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu bejahen. Wie lange eine Trennung des Gesellschafters von der Gesellschaft dauert bzw. wie komplex die Vereinbarungen sind, die die Trennung regeln, ist hingegen von keiner Relevanz. Auch dann wenn es zutreffend sein sollte, dass ***8*** keine organisatorischen Aufgaben in der Bf. übernommen hätte, ist für den Rechtsstandpunkt der Bf. nichts gewonnen, weil eine Eingliederung in den Organismus bei einer nach außen hin auf Dauer angelegte Tätigkeit für die Gesellschaft auch dann zu bejahen ist, wenn die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers tatsächlich nur in einer operativen Tätigkeit, dh. im konkreten Fall einer anwaltlichen Tätigkeit bestanden hätte (vgl. zB VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061, mwN; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0121).
Überdies ist die Beendigungsvereinbarung und der Anteilsabtretungsvertrag vom 13.4.2018 als eine Einheit anzusehen und ist die Festsetzung des Abtretungspreises mit dem Nominale der übertragenen Geschäftsanteile und nicht mit dem Verkehrswert nur damit zu erklären, dass es im Gegenzug ***8*** ermöglicht wurde, die von ihm betreuten Klienten, die in einem Vollmachtsverhältnis zur Bf. (und NICHT zum Bf.!; vgl. § 21e RAO: Rechtsanwalts-Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.) gestanden sind, zu übernehmen. Wären diese nämlich bei der Bf. verblieben, hätte ***8*** dafür eine Ablöse bezahlt werden müssen, deren Ermittlung natürlich aufwendiger ist als die im konkreten Fall getroffene Lösung (vgl. zur Problematik der Mandatenschutzklausel, Schima, Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen von Gesellschaftern in Wirtschaftstreuhand- und Rechtsanwalts-Sozietäten, RdW 2009/777, 801, unter Punkt 3.).
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass ***7*** und ***8*** keinen Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsumfang unterlegen wären. Diese Umstände, die Ausfluss der Weisungsfreiheit der beiden Gesellschafter sind, sind für das Vorliegen der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bf. von keiner Relevanz (vgl. zB VwGH 23.2.2010, 2010/15/0007, u.a.m.).
Zur Frage ob die in der RAO enthaltenen Vorschriften für die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes in der Form einer Kapitalgesellschaft dazu führen, dass die für die Rechtsanwaltskanzlei als Geschäftsführer tätigen Rechtsanwälte bei einer kontinuierlichen Erbringung von Leistungen - sei es von Geschäftsführungsagenden, sei es durch die Erbringung von anwaltlichen Leistungen - nicht als in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingliedert anzusehen ist, hat sich das Bundesfinanzgericht in der Entscheidung vom 24.10.2017, RV/2100758/2012, beschäftigt und ist zum Schluss gekommen, dass auch bei Rechtsanwaltsgesellschaften die geschäftsführenden Rechtsanwälte - unabhängig welche Tätigkeit sie für die Gesellschaft verrichten - als in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert anzusehen sind, wenn sie auf Dauer für die Gesellschaft tätig geworden sind (vgl. Seite 8 dieser Entscheidung: "Daran ändern die in den Beschwerden angeführten Vorgaben der Rechtsanwaltsordnung nichts."). Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an zumal der VwGH die gegen die zitierte BFG-Entscheidung erhobene Revision mit Beschluss vom 29.5.2018, Ra 2017/15/0108, zurückgewiesen hat.
Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates für die beiden wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bf. gegeben.
Auf die in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung sehr umfangreich aufgeworfene Frage, ob die wesentlich beteiligten Geschäftsführer der Bf. ein Unternehmerwagnis getragen haben, war daher - ebenfalls im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates - nicht mehr einzugehen (so auch biespielsweise VwGH vom 23.5.2007, 2004/13/0073; VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0108).
Diesbezüglich ist lediglich auf zwei Punkte näher einzugehen:
In der Beschwerde wird vertreten, dass dann - wenn ein "verstärktes" Unternehmerrisiko (vgl. S. 8 unten der Beschwerde) vom Pflichtigen glaubwürdig geltend gemacht wird - so wurde in der mündlichen Verhandlung von der Bf. betont, dass die Gesellschafter der Bf. die vollen Kosten und das volle wirtschaftliche Risiko zu tragen gehabt hätten - auch bei gegebener organisatorischer Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.11.2004, dazu führen würde, dass doch keine Einkünfte iS des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegen würden.
Damit wird die angeführte Entscheidung des verstärkten Senates sowie die daran anknüpfende ständige Rechtsprechung des VwGH verkannt, weil bei gegebener organisatorischer Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft aufgrund der kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bzw. anderer Tätigkeiten des Geschäftsführers ("operative" Tätigkeiten) das Vorliegen von Einkünften iS des § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 zu bejahen ist, und das Bestehen eines Unternehmerrisikos - unabhängig wie stark dieses ausgeprägt ist - nicht mehr zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 25.1.2012, 2008/13/0135; VwGH 20.12.2012, 2010/15/0109; VwGH 23.1.2013, 2010/15/0187;
VwGH 4.6.2020, Ra 2020/15/0002).
Dies - nämlich, dass dann wenn der der Gesellschafter aufgrund seiner kontinuierlichen Tätigkeit für die Gesellschaft in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist - weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos - keine rechtliche Relevanz zukommt, hat der VwGH auch bereits zu jener Entlohnungsregelung, die dem Erkenntnis des VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186, zugrunde gelegten ist, ausgesprochen (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0233: "Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, 2002/13/0186, hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ausführungen in jenem Erkenntnis zum Unternehmerwagnis durch das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004 überholt sind."; vgl. auch VwGH 22.3.2006, 2006/13/0043: "Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Unternehmerrisikos gehen mangels Relevanz ins Leere.").
Inhaltlich ist zum vorgelegten Rahmen- und Werkvertrag vom 11.3.2014 festzuhalten, dass sich aus dessen Inhalt nicht ergibt, dass bei einem "Minushonorar" (so die Bezeichnung in der Beschwerde; vgl. S. 5 Mitte) der betroffene Gesellschafter die Differenz aus eigenem zu tragen hätte, sondern wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lediglich die Höhe des Honorars nach unten mit Null begrenzt (vgl. Punkt 2.3: Die Summe des Akquisitions- sowie Abarbeitungstopfs abzüglich zwei Drittel der Kosten werden im Rahmen des Werkvertrages vom Unternehmer in Rechnung gestellt…").
Spruch des Erkenntnisses
Im angefochtenen Bescheid wurde als bisher für den Zeitraum Jänner bis April 2018 gebuchter Betrag ein Betrag von € 0,00 ausgewiesen. Dies entspricht aber nicht der tatsächlichen Sachlage. Tatsächlich wurden - aufgrund entsprechender Selbstberechnung durch die Bf. - vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits folgende Beträge verbucht:
Jänner 2018: € 881,89 (Buchung vom 19.2.2018)
Februar 2018: € 967,44 (Buchung vom 15.3.2018)
März 2018: € 928,44 (Buchung vom 13.4.2018)
April 2018: € 916,09 (Buchung vom 16.5.2018)
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist eine Selbstbemessungsabgabe. Für ihn gilt § 201 BAO. Da sich die Selbstberechnung der von der Bf. geschuldeten Dienstgeberbeiträge als unrichtig erwiesen hat, weil sie die Bezüge ihrer wesentlich beteiligten Geschäftsführer dieser Abgabe nicht unterworfen hatte und dies der Behörde erst durch die Mitteilung der Bf. mit Schreiben vom 3.1.2019 zur Kenntnis gelangt ist, lagen die Voraussetzungen zur Erlassung eines solchen Abgabenbescheides vor. Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben allerdings die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist. Diesen Voraussetzungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Zu dieser Sachlage hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.2009, 2009/15/0081, folgende Aussagen getroffenen:
Das Bundesfinanzgericht hat im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind (§ 269 Abs. 1 BAO). Demnach verlagert sich auch die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Verwaltungsgericht (§ 279 BAO). Die Befugnis, "in der Sache selbst zu entscheiden", und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen" bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (vgl. Stoll, BAO, 2793). Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden" setzt voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung des Bundesfinanzgerichts einbezogen wird.
Daher war der angefochtene Bescheid im Spruch des Erkenntnisses an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da das gegenständliche Erkenntnis der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt.
Linz, am 7. Juli 2021
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 21c RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100740/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100740.2019
- Stammnummer
- 133688
- Gültig
- 07.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF