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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100376/2018

Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer - Auslegung der Wortfolge "weisungsfrei auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung" iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100376/2018vom 30.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hierbei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides geltend zu machen. 3.3.2. Nach Ansicht des BFG stehen die Gesellschafter-Geschäftsführer in keinem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988. Ihre Bezüge führen daher weder nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a noch nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit und unterliegen nicht der Lohnsteuer. Die Geschäftsführerverträge sind als freie Dienstverträge zu qualifizieren. Die Gesellschafter-Geschäftsführer stellen jedoch keine freien Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG dar, weil sie als Ziviltechniker Mitglieder der Kammer der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind und als solche nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG in die Pensionsversicherung fallen und sie nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gem. § 7 Z 1 lit. g ASVG unterliegen, sondern Krankenversicherungspflicht im Rahmen des Opting Out gem. § 5 GSVG besteht. Mangels Dienstnehmereigenschaft iSd § 41 Abs. 2 FLAG 1967 unterliegen die Geschäftsführer daher auch nicht dem Dienstgeberbeitrag. Die GmbH hat im Beschwerdezeitraum bereits für andere Dienstnehmer Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag abgeführt. Deren Selbstberechnung wurde nicht beanstandet. Es liegen daher die Voraussetzungen - die bekanntgegebene Selbstberechnung hat sich nicht als unrichtig erwiesen - gem. § 201 Abs. 3 BAO für die Erlassung der Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und gem. § 202 Abs. 1 BAO für die Erlassung der Haftungsbescheide Lohnsteuer nicht vor. Diese sind aufzuheben. Auf den weiteren Streitpunkt, ob im Rahmen des Ermessens eine Haftungsinanspruchnahme der GmbH für die Lohnsteuer zulässig war, ist daher nicht mehr einzugehen. 4. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ist strittig, welche Weisungen der Generalversammlung von einer "gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung" erfasst sein müssen, um bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b. EStG auszulösen. Diese Streitfrage hat das BFG unter Heranziehung der zitierten VwGH-Judikatur gelöst. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Linz, am 30. September 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100376/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100376.2018
Stammnummer
134826
Gültig
30.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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