Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0401-F/02
Dienstgeberbeitragspflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0401-F/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der OGH vertritt in seiner Entscheidung vom 11.2.2002, 7 Ob 315/01a, im Hinblick auf das KSchG die Ansicht, dass der für Gesellschaftsschulden haftende Alleingesellschafter-Geschäftsführer unternehmerisch auftritt. Ungeachtet dessen hält der VwGH seine Rechtsprechung betreffend Dienstgeberbeitragspflicht nach dem FLAG aufrecht (vgl. VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186; SWK 13/2003, S 379). Hat der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einen Rechtsanspruch auf einen jährlichen wertgesicherten Fixbezug von 400.000 S und ist die einvernehmlich im nachhinein festgesetzte Vergütung in den Jahren 1998 bis 2002 trotz negativer Betriebsergebnisse in zwei Jahren stetig von 700.000 über 800.000 und 900.000 S bis 70.000 und 100.000 € angestiegen, dann ist ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko nicht gegeben (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0048).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die
weiteren Mitglieder Mag. Zech Petra, Mag. Michael Kühne und Dr. Alfons
Ender im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkornam 26.6.2003
über die Berufung der Bw., vertreten durch Süd- West- Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft mbH,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz,
vertreten durch ADir. Emanuele Salvato, betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Sektion A) für 1997 - 2000 nach
in Feldkirch durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der berufungsführenden Gesellschaft mbH. ist deren
Geschäftsführer RH mit 59% beteiligt.
Infolge einer Lohnsteuerprüfung wurden der
Berufungsführerin für die nach den Feststellungen des Prüfers
ihrem Geschäftsführer von 1997 bis 2000 bezahlten Vergütungen in
Höhe von 130.553,- S (September bis Dezember 1997), 630.000,- S
(1998), 800.000,- S (1999) und 993.837,- S (2000)
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von insgesamt 114.948,- S (8.353,60 €) sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 11.395,- S
(828,11 €) vorgeschrieben.
Dagegen wandte sich die
Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass im Werkvertrag weder ein bestimmter
Arbeitsort noch eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart worden sei. Ebenso fehlten
Regelungen bezüglich Urlaub, Krankenstand sowie 13. und 14. Monatsgehalt.
Eine Eingliederung in den Organismus des Unternehmens sei nicht gegeben. Das
Unternehmerrisiko liege darin, dass die Jahresbezüge im Nachhinein aufgrund
des Betriebsergebnisses durch die Gesellschafterversammlung einstimmig
festgelegt würden. Dies habe dazu geführt, dass der
Geschäftsführer für das Jahr 2000 eine Rückzahlung in
Höhe von 93.837,- S zu leisten gehabt habe. Die Bezüge seien
nicht monatlich zugeflossen. In einzelnen Monaten seien keine Vergütungen
ausbezahlt worden, in den übrigen Monaten seien unregelmäßige
Akontozahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt.
Mit nicht datierter
Kurzmitteilung, beim UFS eingelangt am 23.6.03, übermittelte die
steuerliche Vertretung der Bw Kopien der Umlaufbeschlüsse vom 19.2.2002 und
27.2.2003, mit welchen u.a. die Geschäftsführervergütungen
für das Jahr 2001 (trotz Verlustes) mit 70.000 € und für das
Jahr 2002 mit 100.000 € festgesetzt wurden. Diese Unterlagen wurden
der Amtspartei ebenso wie die gleichzeitig übermittelten vorläufigen
Buchhaltungsausdrucke für die Berichtsperiode 1 - 12/2002 in der
mündlichen Berufungsverhandlung in Ablichtung übergeben.
Mit Schriftsatz vom
30.1.2003 beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 26. 6. 2003
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wies der steuerliche Vertreter der Bw insbesondere darauf hin, dass die
Geschäftsführervergütung im nachhinein durch einstimmigen
Gesellschafterbeschluss festgesetzt werde. In diesem Umstand sei ein
Unternehmerrisiko zu erblicken. Weiters überreichte er ein auf die
Entscheidung des OGH vom 11.2.2002, 7 Ob 315/01a, verweisendes Schreiben samt
Beilagen, aus welchen hervorgeht, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer für betriebliche Verbindlichkeiten
mit Privatvermögen und zudem als sonstiger Wechselverpflichteter mittelbar
gehaftet und insoweit Unternehmerrisiko getragen hat.
Der
Senat hat erwogen:
Arbeitslöhne für die der Dienstgeberbeitrag zu
leisten ist, sind gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG u.a.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z.
2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054; in diesem Sinne auch VfGH 1.3.2001, G 109/00). Dabei ist
allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen und sodann zu
beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der
Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die im Zusammenhang mit der
Weisungsungebundenheit zu sehen sind und in diesem Sinn ihre Indizwirkung zur
Beurteilung des Vorliegens eines steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. unter vielen VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060) vor allem fixe Arbeitszeit,
fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung
der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten. Mit dem Hinweis auf fehlende Regelungen
bezüglich Urlaub, Krankenstand oder sonstige Bezüge war daher für
die Berufungsführerin nichts zu gewinnen.
Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH der Rechtsprechung (vgl. ua. VwGH
12.9.2001, 2001/13/0110, und die dort angeführte Vorjudikatur) zufolge dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
ihn
weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Der aktenkundige "Geschäftsführer-Vertrag" vom
17.12.1997 ist auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, er kann jedoch
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines
jeden Kalendermonats gekündigt werden (IV.).
Somit ergibt sich bereits aus der Vertragsgestaltung eine
auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers, was auch durch die bereits
langjährige Ausübung der Geschäftsführungsfunktion
Bestätigung findet. Sohin liegt zweifelsfrei ein Dauerschuldverhältnis
vor. Die bestehende Kündigungsmöglichkeit vermag daran nichts zu
ändern, gehört die Kündbarkeit doch zum Wesen eines
Dauerschuldverhältnisses. Im Gegensatz zur Leistungserbringung im Rahmen
eines Werkvertrages entspricht die Arbeitsleistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich aber einer Betätigung im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 29.5.2001,
2001/14/0077).
Auch obliegt dem Geschäftsführer nach den
Bestimmungen des "Geschäftsführer-Vertrages" (I.) die Lenkung und
Überwachung des Unternehmens im Ganzen, wobei er insbesondere für die
wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicher Weise zu sorgen hat. Wie ihm dies möglich sein sollte,
ohne in den Betrieb der Berufungsführerin eingegliedert zu sein, ist nicht
einsichtig.
Unternehmerwagnis liegt nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen und somit auch die Höhe der erzielten
Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Dabei kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die
bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegebene
Möglichkeit des Selbstkontrahierens und den daraus resultierenden
Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung der nach außen in Erscheinung
tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung ausschlaggebende
Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.3.2002, 2001/15/0058).
Nach der im "Geschäftsführer-Vertrag" vom
17.12.1997 getroffenen Regelung erhält der Geschäftsführer eine
jährlich im Nachhinein von der Gesellschafterversammlung auf Grund des
erzielten Jahresergebnisses einstimmig festzulegende Vergütung. Im Falle
eines nicht zufriedenstellenden Jahresergebnisses gebührt ihm ein
wertgesicherter Bezug von mindestens 400.000,- S pro Jahr. Der
Geschäftsführer ist berechtigt, je nach Liquiditätslage der
Gesellschaft monatlich Vorschüsse zu beheben. Sollten diese Vorschüsse
die Jahresvergütung übersteigen, besteht
Rückzahlungsverpflichtung.
Nicht nur, dass die Vereinbarung eines solchen
jährlichen wertgesicherten Mindest-Fixums bereits in offenkundiger Weise
gegen die Tragung eines einnahmenseitigen Risikos, wie es für Unternehmer
typisch ist, spricht (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0048, betreffend einen
monatlichen Fixbezug von 30.000 S), wird auch nicht aufgezeigt, in welcher
Weise die in den Streitjahren jährlich gestiegene Jahresvergütung vom
erzielten Betriebsergebnis abhängig oder ein nachvollziehbarer Konnex zu
wirtschaftlichen Parametern der Berufungsführerin bestehen soll (vgl. dazu
VwGH 31.1.2002, 2001/15/0087). Laut Umlaufbeschlüssen wurde die
Geschäftsführungsvergütung für 1998 mit 700.000,- S,
für 1999 mit 800.000,- S und für 2000 mit 900.000,- S
festgesetzt. Demgegenüber weisen die Bilanzen der Jahre 1997 bis 2000 ein
Betriebsergebnis von - 300.009,18 (1997), 249.118,50 (1998), 1.150.866,78
(1999) S und -85.074,89 € (2000) aus. Während also die
Betriebsergebnisse starken Schwankungen unterlagen, ist die
Geschäftsführervergütung stetig angestiegen. Dies widerlegt
deutlich das behauptete Unternehmerrisiko. Auch die knapp vor der
Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Zahlen für die beiden Jahre, welche
dem strittigen Zeitraum folgen, sprechen gegen das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos beim Geschäftsführer. Hier stehen den
Geschäftsführervergütungen in Höhe von 70.000 (2001) und
100.000 € (2002) ein Verlust im Jahr 2001 und ein Gewinn im Jahr 2002
gegenüber.
Schwankungen der Geschäftsführerbezüge
lassen für sich allein keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers zu (vgl.
VwGH 27.3.2002, 2001/13/0071), ist die Gewährung erfolgsabhängiger
Zahlungen doch auch bei leitenden Angestellten keineswegs unüblich (vgl.
ua. VwGH 25.9.2001, 2001/14/0092). Es ist daher auch eine zusätzlich zu
einem Fixbezug gewährte ergebnisabhängige Entlohnungskomponente
für die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht ausreichend (vgl. VwGH
19.6.2002, 2002/15/0084).
Dass für den Geschäftsführer ein
Unternehmerrisiko auf Grund von ihm zu tragender ins Gewicht fallender Ausgaben
bestanden hätte, ergibt sich weder aus dem
"Geschäftsführer-Vertrag" noch wurde derartiges von der
Berufungsführerin behauptet. Das Bestehen eines Unternehmerrisikos für
den Geschäftsführer war daher zu verneinen.
An dieser Beurteilung vermag weder das Vorbringen in der
Berufungsverhandlung noch das dabei übergebene Schreiben der steuerlichen
Vertretung bzw. das vertrauliche Schreiben der Creditanstalt vom 27.2.1997
betreffend die von RH eingegangenen Haftungen (ua. als Wechselverpflichteter)
und der Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 11.2.2002, 7 Ob 315/01, etwas
zu ändern. Denn zum einen kommt es im Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 22 Z. 2 EStG 1988 nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur auf das
Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an.
Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter an. Deshalb
wird mit dem Einwand, RH habe für Schulden der Bw (mittelbar) gehaftet, ein
Unternehmerrisiko in der Stellung als Geschäftsführer nicht aufgezeigt
(VwGH 18.7.2001, 2001/13/0090). Im Übrigen ist zu bedenken, dass das von
der Bw zitierte OGH-Judikat im Hinblick auf das KSchG, also eine
gegenständlich nicht relevante Norm ergangen ist. Die Rechtsprechung des
VwGH zur gegenständlich strittigen steuerrechtlichen Frage blieb
nämlich "bei näherem Hinsehen in den gewohnten Gleisen"
(vgl. SWK 13/2003, S 379).
Auch der Einwand, die
Bezüge seien nicht monatlich ausbezahlt worden, vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern, liegt eine laufende Entlohnung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt wird
(VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091).
Ebenso lässt sich
für die Berufungsführerin mit dem Hinweis auf die für das Jahr
2000 erfolgte Rückzahlung nichts gewinnen. Abgesehen davon, dass nach der
Aktenlage die überhöhten Akontozahlungen betreffend das Jahr 2000 in
Höhe von 93.837 S mit einem noch offenen Vergütungsanspruch
für das Jahr 1997 verrechnet wurden und sohin lediglich eine
Rückzahlung von 23.837 S am 31.1.2002, also zu einem infolge des
maßgelblichen Zu- und Abflussprinzips für die Bemessungsgrundlage der
gegenständlichen Entscheidung keine Rolle spielenden Zeitpunkts erfolgt
ist, ist die Rückzahlung von Überbezügen auch für
Angestellte keineswegs unüblich und wird damit nicht die
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung aufgezeigt. Hinzu kommt, dass die
Rückzahlung in Relation zur Vergütung sehr gering ist und daher auch
insofern keine entscheidende Bedeutung hat.
Aus den dargelegten Überlegungen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoDienstgeberbeitragspflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführernkein Unternehmerrisiko bei wertgesichertem Fixbezug von jährlich 400.000 S
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0401-F/02
- Stammnummer
- 4769
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF