Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1964-W/03
Keine DB- und DZ-Pflicht für Abfertigungszahlungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1964-W/03vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit in der Gesellschaft, für die er bis dahin selbständig im Sinne des § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 tätig war, eine Abfertigung, so ist diese gemäß § 41 Abs. 4 lit. d FLAG als Vergütung für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Zif. 2 EStG 1988 nicht in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH., L, vertreten durch Mag. Dr.
Siglinde Oberleitner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1030 Wien,
Reisnerstraße 5/1/20a, vom 2. Oktober 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 11. September 2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) sowie
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage für
die Nachzahlung an DB
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Nachzahlung DB
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1.1.1999 - 31.12.2001
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79.631,40
€
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3.583,41
€
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Bemessungsgrundlage für
die Nachzahlung an DZ
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Nachzahlung DZ
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1.1.1999 - 31.12.2001
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79.134,96
€
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411,97
€
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung im
Unternehmen der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) wurde dieser mit Bescheid
unter anderem der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen nach § 41 FLAG samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 für die an
die wesentlich beteiligte Gesellschafterin nach deren Ausscheiden aus der
Geschäftsführung als Abfertigung gewährten Vergütungen
vorgeschrieben. Begründend wurde angeführt, gemäß
§ 41
Abs. 4 lit. d FLAG seien Gehälter und sonstige Vergütungen, die
für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Zif. 2 EStG 1988
gewährt würden, nicht DB-pflichtig. Bei diesen Bezügen handle es
sich um Äquivalenzbezüge zu § 41 Abs. 4 lit. a FLAG 1967. Da aber
Abfertigungen an wesentlich beteiligte Geschäftsführer nicht dazu
zählten, seien diese DB- und DZ-pflichtig.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wandte
sich die Bw. gegen die Einbeziehung der an die ehemalige
Geschäftsführerin ausbezahlten Abfertigung in die Bemessungsgrundlage
für DB und DZ mit der Begründung, dies widerspreche dem Wortlaut der
Bestimmung des § 41 Abs. 4 lit. d FLAG 1967, die gemäß
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz auch bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage des DZ zu beachten sei. Unter Hinweis auf die im Schrifttum
zu § 22 Zif. 2 Teilstrich 2 vorletzter Satz EStG sowie zu
§ 5 Kommunalsteuergesetz vertretene Ansicht geht die Bw. davon
aus, dass auch Abfertigungen an ehemals wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer nach deren Ausscheiden aus der
Geschäftsführung als " Gehälter und Vergütungen jeder Art,
die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Zif. 2 des
Einkommensteuergesetzes gewährt werden" unter § 41 Abs. 4
lit. d FLAG zu subsumieren sind.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Frau S war bis September 2004 am Stammkapital der Bw. zu
insgesamt 51% (unmittelbar zu 1,02% und mittelbar über die Beteiligung an
der SB-GmbH. zu 49,98%) beteiligt. Sie vertrat die Bw. seit 19.8.1985 als
Geschäftsführerin selbständig und schied aus dieser Funktion mit
31.12.2000 aus.
In Entsprechung des am 1. September 1971 mit der Bw.
abgeschlossenen Dienstvertrages, welcher in der Folge mehrmals abgeändert
wurde, sowie der schriftlichen Zusage einer freiwilligen Abfertigung vom 23.
November 2000 erhielt sie eine Abfertigung von insgesamt 1,440.000,00 S, von
welcher im Jahr 2001 12 Monatsraten à 80.000,-- S (= 960.000,-- S)
ausbezahlt wurden. Der ihr ebenfalls eingeräumte Pensionsanspruch ruhte in
dieser Zeit.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Firmenbuchauszügen der Bw. und der SB-GmbH, dem im Finanzamtsakt
abgehefteten schriftlichen Dienstvertrag und seinen Änderungen sowie den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung und wird folgender rechtlicher
Würdigung unterzogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 4 lit. d FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden, nicht zur
Beitragsgrundlage.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in §
41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch § 122
Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert.
Gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, auf
welche in § 41 Abs. 2, 3 und 4 FLAG verwiesen wird, fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 leg. cit.) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind
entsprechend dem vorletzten Satz der zitierten Bestimmung auch die Gehälter
und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige
Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn
Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des
Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
16.9.2003, 2000 /14/ 0175-0177, unter Berufung auf Lang in Runggaldier,
Abfertigungsrecht, S. 450, im Einklang mit der im Schrifttum zum
Einkommensteuergesetz herrschenden Auffassung klargestellt hat, fordert
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 vorletzter Satz EStG 1988 lediglich eine
kausale Verknüpfung zwischen der Vergütung und der "ehemaligen
Tätigkeit" und stellt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Vergütung nicht ab. Da Abfertigungen anlässlich der Auflösung
eines Dienstverhältnisses gewährt werden und die vorherige Beendigung
des Dienstverhältnisses Voraussetzung des Anspruchs ist, handelt es sich
dabei jedenfalls um Vergütungen für eine ehemalige
Tätigkeit.
Die Bw. ist daher im Recht, wenn sie die gewährte
Abfertigung unter die Einkünfte gemäß
§ 22 Zif. 2
Teilstrich 2 vorletzter Satz EStG 1988 subsumiert, zumal feststeht, dass diese
anlässlich der Auflösung eines über Jahrzehnte bestehenden
Dienstverhältnisses und erst nach dem Ausscheiden der Begünstigten aus
dem Unternehmen gewährt wurde.
Da derartige Einkünfte gemäß
§ 41 Abs.
4 lit. d FLAG 1967 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
einzubeziehen sind, sind sie sowohl bei der Berechnung des DB als auch des DZ
außer Ansatz zu lassen:
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Bemessungsgrundlage Nachzahlung DB
bisher
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149.397,32
€
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Nachzahlung DB bisher
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6.722,88 €
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- Abfertigung
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-
69.765,92 €
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- DB Abfertigung
|
- 3.139,47 €
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Bemessungsgrundlage Nachzahlung DB laut
BE
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79.631,40
€
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Nachzahlung DB laut BE
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3.583,41 €
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Bemessungsgrundlage Nachzahlung DZ
bisher
|
148.900,88
€
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Nachzahlung DZ bisher
|
767,78 €
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- Abfertigung
|
-
69.765,92 €
|
- DZ Abfertigung
|
- 355,81 €
|
Bemessungsgrundlage Nachzahlung DZ laut
BE
|
79.134,96
€
|
Nachzahlung DZ laut BE
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411,97 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1964-W/03
- Stammnummer
- 17013
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF