Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0340-F/02
Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer genügt das Vorliegen der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus für die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu diesen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-F/02vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 15. März 2002 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 6. Februar
2002 betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung
über den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 wurden vom
Prüfer ua Geschäftsführerbezüge an Herrn AH und Frau SM als
dienstgeberbeitrags- und dienstgeberzuschlagspflichtig behandelt. Ua wurden die
vom Prüfer diesbezüglich berechneten Beträge der
Berufungswerberin (Bw.) mit Bescheid vom 6. Feber 2002 zur Zahlung und Haftung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid berief die Bw. mit Eingabe vom 15.
März 2002 rechtzeitig und führte aus, dass ein Dienstverhältnis
nur dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft
schuldet. Es entspreche dem Wesen eines Dienstverhältnisses, dass der
Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich erbringt.
Könne sich die Person diesbezüglich einer Hilfskraft bedienen, stellt
dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Dienstverhältnisses dar.
Der Geschäftsführer könne sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen und könne über die Vertretung selbst bestimmen;
dieses Indiz spreche gegen ein Schulden der Arbeitskraft (vgl. Erk. des VwGH vom
16.1.1991, Zl. 90/13/0285). Zusätzlich sei der Geschäftsführer im
gegenständlichen Fall für die von ihm zu entwickelnde Tätigkeit
an keinen bestimmten Ort und auch an keine bestimmte Zeit gebunden. Er sei in
der Einteilung und Organisation der ihm obliegenden Tätigkeiten frei. Der
hiefür erforderliche Zeitaufwand und die Einteilung der Arbeitszeit
würden vom Geschäftsführer eigenverantwortlich bestimmt. Eine
Entschädigung für geleistete Überstunden sei ebenso nicht
vereinbart. Weiters sei für die Annahme eines Dienstverhältnisses
wesentlich, dass die tätige Person kein Unternehmerwagnis trägt. Der
Geschäftsführer beziehe zwar grundsätzlich ein jährliches
Entgelt für seine Tätigkeit. Maßgeblich für die Bezahlung
diese Entgeltes sei es jedoch, dass das Unternehmen einen bestimmten
betrieblichen Erfolg hat. Die Bezahlung des vereinbarten Entgeltes erfolge auch
nicht in regelmäßigen Auszahlungen, sondern ist vielmehr von der
Liquiditätssituation des Unternehmens abhängig. Wenn der Erfolg des
Unternehmens nicht im Rahmen des gesetzten Budgets liege, wird auch die
Entschädigung des Geschäftsführers entsprechend gekürzt.
Zusätzlich würden die Geschäftsführer die persönliche
Haftung für Fremdmittel bei Banken, die von der GmbH in Anspruch genommen
wurden, tragen. Es sei somit in jedem Fall das Vorliegen von einem
Unternehmerrisiko zu bejahen. Ein Dienstverhältnis setze
Weisungsgebundenheit voraus. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung des
Geschäftsführers sei dieser vollkommen weisungsungebunden. Nachdem der
Geschäftsführer z.B. auch die Übernahme von Aufträgen
verweigern könne, liegt grundsätzlich nach dem Erkenntnis des VwGH vom
16.1.1991, Zl. 89/13/0194, kein Dienstverhältnis vor. Ebenso sei davon
auszugehen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn eine bestimmte
Arbeitszeit festgelegt, eine Urlaubsregelung vorhanden und ein bestimmter
Dienstort festgelegt ist. Der Geschäftsführer habe keine bestimmte
Arbeitszeit, in der er seine Tätigkeit zu erledigen hat. Ebenso sei keine
Urlaubsregelung vorhanden, als auch überhaupt kein festgelegter Anspruch
auf Urlaub für den Geschäftsführer vorliege. Die Arbeitszeit
könne vom Geschäftsführer vollkommen frei eingeteilt
werden.
Unter Beachtung der obigen Ausführungen könne im
gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 EStG 1988 besteht. Dementsprechend
seien die Bezüge der Geschäftsführer nicht Bestandteil der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages bzw des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.
Der Lohnsteuerprüfer gab in seiner Stellungnahme an,
dass die Prüfung im Büro des Buchhalters und
Geschäftsführers AH in K stattgefunden habe. Es seien keinerlei
Verträge oder sonstige Unterlagen bezüglich der
Geschäftsführertätigkeit vorgelegen. Als Grundlage für die
Berechnung dienten die Sachkonten der Buchhaltung, welche in Kopie
übermittelt wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
bezüglich Weisungsfreiheit, Arbeitszeit und Urlaubsregelung der VfGH im
Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen hat, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehörten nach der Rechtsprechung des VwGH vor allem
Folgende (vgl. hiezu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639 f.): fixe Arbeitszeit
(Erkenntnisse vom 22. September 2000, 2000/15/0075, vom 30. November 1999,
99/14/0270, und vom 27. Juli 1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erkenntnis vom
30. November 1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom 24.
Februar 1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher
Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse vom 26. April 2000,
99/14/0339, und vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung
von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten
(Erkenntnis vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Die Möglichkeit einer Vertretungsbefugnis, werde im
Berufungsschreiben zwar behauptet, es werde jedoch nicht näher
ausgeführt, welcher Art diese ist bzw. auf welchen Umfang diese
Vertretungsbefugnis angelegt ist. Entsprechend der Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung sei keine vertragliche Vereinbarung getroffen worden, die
dies darlegt und in der Berufungsschrift sei gar nur die Rede davon, dass sich
der Geschäftsführer (nicht etwa auch die Geschäftsführerin)
vertreten lassen könne. Relevante Kriterien für die Beurteilung seien
das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses (laufende Gehaltszahlung) und die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus (Tätigkeit innerhalb des
betrieblichen Geschehens):
Ein Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen müsse (vgl. das hg Erkenntnis vom 4. März 1986,
84/14/0063). Wie der VwGH in den Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999,
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, 2000/14/0061, erkannt habe, kommt es dabei
auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales
stünde, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Im gegenständlichen Fall seien die
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1997
bis 2001 in laufend wiederkehrenden Teilbeträgen ausbezahlt worden. Nach
Ansicht des Finanzamtes könne deshalb nicht vom Vorliegen eines ins Gewicht
fallenden, durch größere gewinnabhängige Schwankungen bedingten,
Unternehmerrisikos ausgegangen werden.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers sei gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse diese Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach,
Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72
f.). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung, wie hier, spreche
für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999,
99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000,
99/14/0339).
Da nach ho. Ansicht nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein
Dienstverhältnis ausgegangen werden konnte, sei die Berufung daher
abzuweisen.
Mit Eingabe vom 13. August 2002 wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41 Abs. 1
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ausgeführt - vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Angesichts dieser einhelligen Judikatur sind die Ausführungen der Bw. in
ihrer Eingabe vom 15. März 2002 betreffend Arbeitszeit, fixem Arbeitsort,
Urlaub etc für die Berufungsentscheidung nicht relevant.
Näher zu beleuchten wären hingegen folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben, zumal die wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (laut Firmenbuchauszug
liegt eine Beteiligung von jeweils 50 % vor) die Bw. laut Firmenbuchauszug seit
29. August 1996 vertreten und somit die Aufgaben der Geschäftsführung
über einen längeren Zeitraum andauernd und kontinuierlich erfüllt
haben.
Der Umstand, dass es keine vertragliche Regelung
hinsichtlich der Vertretung gab bzw. es unerheblich war, ob der
Geschäftsführer die vereinbarten Leistungen selbst erbrachte oder sich
vertreten ließ, steht im Einklang mit der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes. Danach ist die Delegierung von Arbeiten auch bei
leitendem Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (VwGH
18.2.1999, 97/15/0175). Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführer z.B. bei der
Leitung des Unternehmens - bei der Bw. handelt es sich um ein
Transportunternehmen - erforderlich war. Im Streitfall ist unter
Berücksichtigung des "funktionalen" Verständnisses des Begriffes
"Eingliederung in den betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076)
und unter Bedachtnahme auf den umfangreichen Tätigkeitsbereich eines
Gesellschafter Geschäftsführers eine faktische Eingliederung derselben
bei Erfüllung der von ihnen übernommen Tätigkeitsbereiche in den
betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse
an: aus der Aktenlage ergibt sich, dass eine schriftliche
Entlohnungsvereinbarung zwischen den in Rede stehenden wesentlich beteiligten
Gesellschaftern und der Bw. nicht vorlag bzw wurde vom Lohnsteuerprüfer
angegeben, dass keinerlei Verträge oder sonstige Unterlagen vorgelegen
seien. Die Höhe der von den wesentlich beteiligten Gesellschaftern
erhaltenen Beträge betrugen laut Angaben im Prüfungsbericht betreffend
die Gesellschafter Geschäftsführerin SM 1998 ATS 120.000,00 (€
8.774,48), 1999 ATS 204.500,00 (€ 14.953,17), 2000 und 2001 jeweils ATS
210.000,00 (€ 15.355,33) und betreffend den Gesellschafter
Geschäftsführer AH 1997 und 1998 jeweils ATS 210.000,00 (€
15.355,33), 1999 ATS 340.000,00 (€ 24.861,02), 2000 ATS 245.000,00 (€
17.914,56) und 2001 ATS 280.000,00 (€ 20.473,78).
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung zB dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151). Der Einwand der Bw, die Bezahlung des
vereinbarten Entgeltes erfolge auch nicht in regelmäßigen
Auszahlungen geht somit ins Leere.
In der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 10. November 2004, 2003/13/0018, wird wie folgt
ausgeführt:
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gebe - auch im Lichte der daraus
gewonnenen Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der zu obigen lit a bis c genannten Merkmale die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus
nachstehenden Überlegungen gelangt:
Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, würden vornehmlich in
der vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle" wurzeln.
Dass der Gesetzgeber mit dem Wort "sonst" den Umstand der
gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen wollte,
habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. September
1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg. N.F. Nr. 7143/F,
ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks
"sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei
diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gelte es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.
März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, dargelegt, dass die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung selbständiger von
nichtselbständiger Arbeit einem - vom Verfassungsgerichtshof
geteilten - Verständnis der Gesetzeslage entspreche, welches die
Begriffe der Selbständigkeit/Unselbständigkeit und des
Dienstverhältnisses sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als
durch § 47 EStG 1988 abschließend definiert ansieht, sondern als
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff" deutet.
Solchen "Typusbegriffen" seien die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren,
sondern an Hand einer Vielzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle
Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssten und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe, heisst es im
genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weiter. Der
Verfassungsgerichtshof verstand unter dem in der Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck "alle" in seinem Erkenntnis somit
augenscheinlich die außerhalb der Weisungsgebundenheit - nach der
Besonderheit des Leistungsverhältnisses eines Gesellschaftters zu seiner
Gesellschaft - noch in Betracht kommenden Merkmale eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses, wie sie von der Rechtsprechung als zu den gesetzlich
durch § 47 Abs. 2 EStG 1988 definierten Tatbestandsvoraussetzungen
hinzutretend entwickelt worden waren.
An dieser Auffassung hat sich die zu obigen Punkten
(Unternehmerrisiko, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc.)
referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und
hat neben der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch das Fehlen eines Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die
Gesellschaft und das Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien
angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungshof in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000,
97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25.
Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen
die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf
das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten
Auslegung Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen
eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in
den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Hievon wird aber in aller Regel - was auch auf den
vorliegenden Berufungsfall zutrifft - nicht auszugehen sein, weil die Frage,
nach der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft weiterhin nach jenem bereits referierten
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes
der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. November 2003,
2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit
rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird,
an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist.
Das dem von der Rechtsprechung als zusätzlichem
Hilfskriterium entwickelten Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines
Unternehmerrisikos bei der Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters
für seine Gesellschaft auch in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zukommt, zeigt übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner
reichhaltigen Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck
"sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt. Im vorliegenden Berufungsfall üben die Geschäftsführer
ihre Geschäftsführertätigkeit seit August 1996 für die Bw
aus. Das Merkmal ihrer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der
Gesellschaft ist somit zweifelsfrei gegeben und wird weder in der
Berufungsschrift noch im Vorlageantrag beeinsprucht. Die in der Berufungsschrift
vom 15. März 2002 vorgetragenen Argumente (völlige persönliche
und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, örtliche und zeitliche
Ungebundenheit, Weisungsfreiheit, Möglichkeit der Vertretung etc) gehen
somit mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen Sachverhalte (siehe das
bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Nobember 2004,
2003/13/0018) ins Leere.
Im vorliegenden Berufungsfall sind aufgrund vorstehender
Ausführungen und der jüngsten Judikatur die Voraussetzungen für
die Qualifikation der Bezüge der wesentlich beteiligten
Geschäftsführer nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt. Die von den Geschäftsführern erhaltenen Beträge in
der vom Prüfer im Prüfungsbericht jährlich angegebenen Höhe
sind daher gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die
Beitragsgrundlage des DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Der Berufung war daher abzuweisen und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
wesentlich beteiligte Gesellschafter GeschäftsführerMerkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-F/02
- Stammnummer
- 13153
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF